Urteil
16 U 122/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0911.16U122.23.00
1mal zitiert
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Umfang eines Unterlassungsanspruchs des Sängers einer Rockband gegen in einer Tageszeitung geäußerten Verdacht der Vornahme sexueller Handlungen
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 6.9.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, untersagt,
in Bezug auf den Verfügungskläger den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Verfügungskläger habe an einer Frau, die die Verfügungsbeklagte als „A“ benennt, sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt habe,
wenn dies geschieht, wie in dem über www.(tageszeitung1).de verbreiteten Artikel vom XX.XX.2023 mit der Überschrift „(…)" und/oder in dem in der Tageszeitung1 vom XX./XX.XX.2023 auf den Seiten 16 und 17 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „(…)".
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfügungsverfahrens in erster Instanz hat der Verfügungskläger ¾ und hat die Verfügungsbeklagte ¼ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,- € festgesetzt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang eines Unterlassungsanspruchs des Sängers einer Rockband gegen in einer Tageszeitung geäußerten Verdacht der Vornahme sexueller Handlungen Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 6.9.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Verfügungskläger habe an einer Frau, die die Verfügungsbeklagte als „A“ benennt, sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt habe, wenn dies geschieht, wie in dem über www.(tageszeitung1).de verbreiteten Artikel vom XX.XX.2023 mit der Überschrift „(…)" und/oder in dem in der Tageszeitung1 vom XX./XX.XX.2023 auf den Seiten 16 und 17 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „(…)". Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens in erster Instanz hat der Verfügungskläger ¾ und hat die Verfügungsbeklagte ¼ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,- € festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist Sänger einer bekannten Rockband und nimmt die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines am XX.XX.2023 online unter www.(tageszeitung1).de und am XX./XX.XX.2023 in der Printausgabe der „Tageszeitung1“ mit unterschiedlichen Überschriften aber in wesentlichen Teilen wortgleich erschienen Berichts - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - auf Unterlassung in Anspruch in Bezug auf den Kläger den Verdacht zu erwecken, er habe an zwei Frauen, die die Beklagte mit „B“ und „A“ benennt, sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt hätten. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den - ausführlichen und lückenlosen - Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit der er allein seinen Verfügungsantrag zu 2. weiterverfolgt, wobei er darauf hinweist, dass sich der Hilfsantrag von dem Hauptantrag nur dadurch unterscheide, dass im Hilfsantrag ergänzend diejenigen Passagen aufgeführt seien, mit denen der gerügte Verdacht im Kontext des übrigen Artikels transportiert werde. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde abgesehen - die Red.) Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde abgesehen - die Red.) Mit Schriftsatz vom 21.8.2024 ergänzt der Kläger seinen Vortrag teilweise, wiederholt und vertieft seine bisherige rechtliche Argumentation und repliziert zugleich auf die Berufungserwiderung. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde abgesehen - die Red.) Mit wechselseitigen Schriftsätzen vom 28.8.2024 haben die Parteien erneut ihre jeweiligen rechtlichen Standpunkte wiederholt und vertieft. Die Beklagte verweist insbesondere auf das im Verfügungsverfahren gegen den Fernsehsender1 nach Widerspruch am 2.2.2024 ergangene Urteil des LG Stadt1 (Anlage ASt 19), welches sich zur Abgrenzung auch mit dem hiesigen Bericht auseinandersetze. Mit nach mündlicher Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 5.9.2024 und vom 9.9.2024 haben die Parteien jeweils zur in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage, ob wegen des in erster Instanz gestellten Terminverlegungsantrages die Eilbedürftigkeit entfallen ist, Stellung genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. (Hauptantrag) ist soweit er sich auf „A“ bezieht begründet, nicht jedoch hinsichtlich „B“. 1. Zum Verfügungsanspruch Dem Kläger steht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Erweckung des Verdachts zu, er habe sexuelle Handlungen an der im Bericht als „A“ benannten Frau ohne deren Zustimmung vorgenommen. Hinsichtlich der als „B“ benannten Frau besteht ein dahingehender Anspruch dagegen deshalb nicht, weil ein solcher Verdacht in dem Bericht nicht erweckt wird. a) Der Bericht der Beklagten ist hinsichtlich der die beiden Frauen betreffenden Passagen auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes dahin auszulegen, dass der vom Kläger bekämpfte Verdacht allein hinsichtlich „A“ erweckt wird. Für den vom Kläger allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung kommt es zunächst darauf an, ob in dem Bericht der Verdacht erhoben bzw. verbreitet wird, der Kläger „habe an zwei Frauen, die die Antragsgegnerin mit „B“ und „A“ benennt sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt hätten.“ Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1.8.2023 - VI ZR 307/21 Rz. 8 „Ehe Tragödie“). Die vom Kläger in dem Bericht gesehene und angegriffene Verdachtsäußerung soll sich allein auf sexuelle Handlungen an den beiden mit Aliasnamen bezeichneten Frauen beziehen. Es ist deshalb zunächst von den Passagen im Text auszugehen, die die Erlebnisse der beiden Frauen schildern. Ob in dem Bericht (auch) vom entsprechenden Vorwurf anderer Frauen oder allgemein berichtet, dass der Kläger sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen habe, denen diese nicht zugestimmt hätten, ist für sich genommen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob gegen den Kläger der Verdacht einer moralischen Verfehlung erhoben wird, wie ihn das Landgericht annimmt. Gegen einen solchen Verdacht wendet sich der Kläger nicht. aa) „B“ (1) Von „B“ wird zunächst über die Anbahnung des Treffens zwischen ihr und dem Kläger durch Vermittlung von H berichtet [ASt 4 S. 13 f.]. Bereits aus dieser Passage ergibt sich, dass es neben einem Kennenlernen und der Mitwirkung bei einem Konzert (Tanzen in einer Discokugel) auch um eine sexuell konnotierte Begegnung mit dem Kläger gehen sollte. Es sei jemand gesucht worden, der „eine Nacht mit C verbringen würde“ und „B“ habe angenommen, dass, wenn sie irgendwann zusage mitzugehen, „dann ist das nach der Show in seinem Hotelzimmer“. In der entscheidenden Passage [ASt 4 S. 14] wird in wörtlicher Rede der Zeugin berichtet, dass es dann in der Garderobe „los“ gegangen sei. Es wird zwar nicht berichtet, welche konkrete sexuelle Handlung es sich zwischen den beiden gegeben habe, der Leser kann dies aber daraus schließen, dass berichtet wird „B“ habe Schmerzen gehabt, habe geblutet und es sei ihr nicht leichtgefallen, mit ihm zu schlafen. Dem voran geht jedoch die Aussage „Ich will nicht sagen, dass das eine Vergewaltigung war, weil ich ja zugestimmt habe,…“. Ein durchschnittlicher Leser geht aufgrund dessen davon aus, dass die vom Kläger mit der Zeugin ausgeübten sexuellen Handlungen mit deren Einverständnis erfolgt sind, auch wenn „B“ sie als schmerzhaft empfunden hat und nicht „glücklich darüber“ gewesen ist, „was da passiert“. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus den Schilderungen von „B“ deren Einschätzung ergibt, das müsse für den Kläger erkennbar gewesen sein („nicht offensichtlich glücklich darüber“ und „es muss ihm auch aufgefallen sein, dass es nicht leicht war, mit mir zu schlafen. Und dass ich verkrampft war.“). Der Leser versteht dies dahin, dass „B“ die sexuellen Handlungen des Klägers (sehr) unangenehm waren, sie diese eigentlich „innerlich“ nicht wolIte und sie auch nicht genießen konnte. Im Hinblick auf den Kläger entnimmt der Leser dem allenfalls, dass er nicht sensibel vorgegangen ist und wenig Rücksicht darauf genommen hat, ob auch „B“ ein sie beglückendes sexuelles Erlebnis hat. Es ergibt deshalb daraus aus Lesersicht kein hirneichender Anhaltspunkt dafür, dass „B“ das ausdrücklich erklärte Einverständnis mit den sexuellen Handlungen des Klägers wieder zurückgezogen hat. In seiner Vorstellung von dessen Fortbestehen wird der Leser auch dadurch bestätigt, dass nachfolgend zwar geschildert wird, dass sie die sexuelle Begegnung als „ziemlich gewaltvoll“ und körperlich schmerzvoll empfunden habe, sie dem Kläger aber auch nicht habe sagen wollen, dass es weh tut, „weil es war ja C.“ Damit wird deutlich, dass sie die weitere Ausübung der sexuellen Handlungen des Klägers hingenommen und ihr erklärtes Einverständnis auch nicht konkludent ihm gegenüber zurückgezogen hat. Soweit der Kläger meint, dass „B“ es so schildere, als sei sie im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vom Sex mit dem Kläger überrascht worden, weil sie angenommen habe, es werde frühestens im Hotelzimmer des Klägers zu Sex kommen, es dann aber in der Garderobe „losgegangen“ sei, betrifft dies nicht den vom Kläger angegriffenen Verdacht, er habe Sex ohne deren Zustimmung gehabt. Es wird nicht so dargestellt, dass der verfrühte Sex in der Garderobe nicht von ihrem Einverständnis, das sie erteilt habe, umfasst gewesen sei. (2) Auch aus dem Gesamtkontext, also der Einbettung des Abschnitts über „B“ in den Gesamtartikel, ergibt sich nicht, dass der Leser die mitgeteilten Schilderungen von „B“ dahin versteht, dass der Kläger an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe, denen sie nicht zustimmt habe. (2.1) Es fehlt schon an einer dahingehenden ausdrücklichen Aussage im übrigen Text. Der Bericht unterscheidet sich darin von dem Online-Bericht in (nachrichtensendung1).de vom XX.XX.2023 (Anlage ASt 10, Bl. 207 f. d.A.), der dem Landgericht Stadt1 zur Entscheidung vorlag, in dem es in der Subunterschrift (Teaser) heißt: „(…).“ Darüber hinaus wird in jenem Bericht gerade nicht die Angabe von „B“ mitgeteilt, dass sie ja zugestimmt habe. Der Bericht setzt nach dem Betreten des Nebenraums sofort mit dem Erleben der Schmerzen ein und erwähnt am Ende nur, „B“ habe nicht ausdrücklich nein gesagt. Jener Bericht unterscheidet sich deshalb in wesentlicher Hinsicht vom hier streitgegenständlichen, auch viel ausführlicheren Artikel. (2.2) Entgegen der Meinung des Klägers ergibt sich der von ihm in dem Bericht gesehene Verdacht - Sex ohne Zustimmung mit den beiden genannten Frauen - aus dem Kontext nicht daraus, dass zu Beginn des Artikels zweimal davon die Rede ist, dem Kläger würden von zahlreichen Frauen „sexuelle Übergriffe“ vorgeworfen (Ast 4 S. 4). „(…).“ … „(…).“ Zwar kann der Begriff „sexueller Übergriff“, der seit dem Jahr 2016 in den Überschriften von sechs Normen der §§ 176 - 176e StGB verwendet wird, auch im allgemeinen Sprachgebrauch des Publikums so verstanden werden, dass damit eine sexuelle Handlung an einer Person, die ohne oder gegen deren Willen vorgenommen wird, gemeint ist, wie dies auch Abs. 1 von § 177 Abs. 1 StGB formuliert. Die spezifische Bedeutung in dem streitgegenständlichen Bericht ist jedoch jedenfalls in Bezug auf „B“ nach dem Gesamtkontext erkennbar eine andere. Zunächst einmal wird nachfolgend - außer den beiden hier streitigen Fällen - kein einziger von der Beklagten recherchierte Fall geschildert, in dem der Kläger ohne Zustimmung der Frau oder gar gegen deren erklärter Ablehnung mit ihr Sex hatte. Aufgegriffen werden insoweit nur einleitend die in den Medien bekannt gewordenen Schilderungen von I, die auf eine Erinnerunglücke wegen toxischer Einwirkungen hindeuten (Ast 4, S. 11 f.). Danach schließt sich sofort an, dass die Beklagte und der Fernsehsender1 mit zahlreichen Frauen gesprochen habe, und auf dieser Grundlage wird über das offenbar gewordene „Casting-System“ und die persönlichen Erfahrungen von „B“ und „A“ damit berichtet. Insofern kann der Leser im Folgenden nachvollziehen, ob die eingangs gemachte allgemeine Aussage, zahlreiche Frauen würden ihm „sexuelle Übergriffe“ vorwerfen, zutrifft. In Bezug auf „B“ ergibt sich, wie oben dargestellt, kein „sexueller Übergriff“ in dem Sinne, dass diese den sexuellen Handlungen des Klägers nicht zugestimmt hätte. Es erscheint zu weitgehend, die allgemein gemachte Aussage in die konkreten Schilderungen des einzelnen Beispiels bzw. Falles hineinzulesen. Der Kontext wird auch vom Durchschnittsleser nur dann als Hilfestellung benötigt, wenn eine konkrete Schilderung unklar bleibt. Das ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon ergibt sich aus dem nachfolgenden Kontext des Berichts deutlich, dass die Formulierung, dem Kläger würden „sexuelle Übergriffe“ von Frauen vorgeworfen, in einem weiten Sinne gebraucht wird und sich auch darauf bezieht, dass Frauen die sexuelle Begegnung mit dem Kläger im Nachhinein als negativ und langfristig belastend empfunden haben. Gemeint ist damit, dass sie sich, weil die sexuellen Begegnungen ohne eine zärtliche Anbahnung und teilweise ohne Rücksicht auf die Gefühle der Frauen erfolgt seien, als durch den Kläger für sein sexuelles Verlangen benutzt vorkommen. Dies wird jedenfalls für „B“ im Text besonders deutlich, weil sie eingangs sagt, dass ihr erst später, als sie den Leuten davon erzählt habe, die zum Teil „ganz schockiert“ gewesen seien oder „mit krasser Verurteilung“ reagiert hätten, der Gedanke gekommen sei, dass „das vielleicht schlimm war, was mir da passiert ist“ [ASt 4 S. 14]. In diesem Sinne wird von „B“ gegen Ende des Berichts das Wort „Übergriff“ gebraucht: „Ich war mir damals gar nicht bewusst, dass das ein Übergriff war“, sie sei „voll verblendet gewesen, weil ich mich in dem Moment so besonders gefühlt habe, wie ein Suchtgefühl“ und sie habe (auch) später nicht mehr einschätzen können, „ob ich etwas Schlimmes gemacht habe oder mir etwas Schlimmes passiert ist“ [alles ASt 4 S. 18.]. Die Beklagte weist insofern zu Recht darauf hin, dass der Begriff „sexueller Übergriff“ im Zusammenhang damit steht, dass die sexuellen Begegnungen teilweise unter Ausnutzung des Star-Fan-Verhältnisses „nicht auf Augenhöhe“ erfolgt seien. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Stadt1 vom XX.XX.2024 betreffend den Podcast des Fernsehsenders1 „Rockband1 - (…)“ vom XX.XX.2024 (Anlage Ast 23). Das LG Stadt1 ist in diesem Fall aufgrund ähnlicher Formulierungen im Textkontext („mutmaßliche Grenzverletzungen“, „Vorwurf sexueller Übergriffe durch mehrere Frauen“) und zusammen mit Schilderungen von „B“ über ihre erkennbaren körperlichen Abwehrreaktionen dazu gelangt, dass der Verdacht geäußert werde, der Kläger habe die Handlungen an ihr „ohne deren Zustimmung und gegen deren erkennbaren Willen vorgenommen“. Dort wurde im Bericht allerdings - anders als hier - gerade nicht mitgeteilt, dass „B“ den Handlungen zugestimmt habe, sondern nur, dass sie nicht „nein“ gesagt habe. (2.3) Angesichts der konkreten Darstellung der Erlebnisse von „B“ zusammen mit der Angabe, sie habe den sexuellen Handlungen zugestimmt, ergibt sich der behauptete Verdacht weder einzeln noch aus einer Zusammenschau der zahlreichen vom Kläger angeführten nachfolgenden Formulierungen im übrigen Text, die allgemein auf einen Verdacht hindeuten oder ihn erwecken, dass der Kläger sexuelle Handlungen an Frauen ohne deren Zustimmung vornehme. Das gilt zunächst für die Passage [ASt 4 S. 12, 4. Und 5. Absatz]: „(…).“ Nach den Schilderungen von „B“ und „A“ lag in ihrem Fall eindeutig kein Überraschungsmoment vor. Sie haben beide damit gerechnet, dass der Kläger mit ihnen Sex haben will. Darüber hinaus kann die Ausnutzung eines Überraschungsmoments zwar eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 + 3 StGB begründen. Der vom Kläger behauptete und angegriffene Verdacht bezieht sich aber ausschließlich auf ein Handeln ohne (erteilte) Zustimmung, so dass die Ausnutzung eines Überraschungsmoments für sich nicht ausreichend wäre. Zu Unrecht leitet der Kläger die Äußerung des Verdachts, er habe sexuelle Handlungen an den beiden Frauen ohne deren Zustimmung vorgenommen, aus der Passage im vierten Absatz des Textes [ASt 4 S. 4] her, wo es im Zusammenhang mit der erstmaligen Erwähnung des Systems, dem Kläger gezielt Frauen zuzuführen, heißt, es gehe um das Risiko, dass jede Frau, die in das optische Schema passe, „in Situationen geraten“ könne, „über die sie irgendwann die Kontrolle verlieren könnte“. Nach dem vorangegangenen Absatz bezieht sich der Verlust der Kontrolle zwar auf sexuelle Übergriffe. Hier wird indes aber nur allgemein die Relevanz des Untersuchungs-/Recherchegegenstand beschrieben, ohne dass der Leser daraus bereits Schlüsse auf einzelne nachfolgend geschilderte Fälle ziehen kann. Ferner ist hier nur von einem Risiko die Rede, welches eine Frau eingeht, die sich auf das Angebot einlässt, den Kläger bei einem Konzert kennenzulernen. Ob sich das Risiko generell oder im Einzelfall auch realisiert, ist damit nicht gesagt. Ähnliches gilt für die Passage im Anschluss an die Darstellung des Gedichts des Klägers „Wenn Du schläfst“ [ASt 4 S. 11, 3. Absatz]: „(…)“ Hier wird lediglich die Frage aufgeworfen, ob der Kläger im echten Leben nicht auch, wie der Protagonist im Gedicht, sexuelle Handlungen an einer Frau nach Einsatz von K.O.-Tropfen (Rohypnol) vornehmen will. Es wird nicht behauptet, dass der Kläger dies auch konkret praktiziere. Der Leser versteht dies allenfalls dahin, dass dem Kläger dies bei solchen Gedichten zuzutrauen wäre. Soweit der Kläger auf die Passage hinweist, mit der sodann die Darstellung der Rechercheergebnisse der Beklagten eingeleitet wird, und in der es heißt [ASt 4 S. 12, 4. Absatz] „(…).“ mag der durchschnittliche Leser sich unter den „schwere(n) Vorwürfe(n)“ zwar auch die eingangs erwähnten „sexuellen Übergriffe“ vorstellen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich eben nur um eine einleitende Zusammenfassung handelt, bei der noch völlig offenbleibt, welche der Frauen dem Kläger was konkret vorwirft. Im folgenden Absatz wird im Übrigen allein das Casting-System (Zuführung von Frauen zwecks potentiellem Sex mit dem Kläger) beschrieben und bewertet („industrielle Variante des einst romantisch verklärten Groupietums“), so dass die Frage von sexuellen Übergriffen an dieser Stelle eher im Hintergrund bleibt. Der Passage, mit der die Beklagten nach der Schilderung der Angaben von „B“ das Casting-System um den Kläger bei Konzerten bewertet, nämlich „(…).“ [ASt 4 S. 16] entnimmt der Leser nicht im Umkehrschluss, dass während anderen Promis nichts vorzuwerfen sei, weil sie einvernehmlich handelten, dies beim Kläger nicht der Fall sei. Vielmehr wird mit dieser Gegenübersetzung nur angedeutet, dass hinsichtlich des Klägers noch offen sei, ob die sexuellen Handlungen des Klägers immer einvernehmlich erfolgen. Die Passage legt insofern kein Vorverständnis dafür fest, dass bei den beschriebenen Fällen „B“ und „A“ der Sex nicht einvernehmlich gewesen sei. Zu Unrecht meint der Kläger, die behauptete Verdachtsäußerung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach den Schilderungen die Frage aufwerfe, warum „B“ und „A“ sich nicht an die Polizei gewandt hätten [ASt 4 S. 18, 1. Absatz]. Zwar trifft es zu, dass der Leser dies dahin verstehen dürfte, dass aus Sicht der Beklagten die beiden Frauen dies hätten tun können, weil der Kläger eine Straftat begangen habe. Bei dieser Frage handelt es sich jedoch um eine auch für den Leser erkennbare Meinungsäußerung der Beklagten. Der Leser kann sich selbst fragen, ob nach dem vorangehenden Bericht über die Erlebnisse der beiden Frauen Anlass bestand, von einer Strafbarkeit auszugehen. Im Übrigen wird sich hinsichtlich „B“, die in den beiden nachfolgenden Absätzen bei der eigenen Antwort der Beklagten auf die Frage im Vordergrund steht, zeigen (unten b) ), dass in der Tat der Verdacht einer (strafbaren) sexuellen Handlung ohne deren Zustimmung dazu erhoben wird und insofern ein Anlass für die Frage bestand. Die behauptete Verdachtsäußerung ist auch nicht aus der abschließenden Formulierung herzuleiten, es sehe so aus, als habe der Kläger „das angestammte Rockband1-Terrain, den Grenzbereich, verlassen“. Mit dem Verlassen des „Grenzbereichs“ als Bild muss nicht notwendig gemeint sein, dass der Kläger sexuelle Handlungen gegen den Willen von Frauen vornehme. Eher liegt es nahe, dass damit das im Artikel beschriebene Casting-System gemeint ist. Jedenfalls ist diese Feststellung nicht geeignet gerade einen Verdacht in Bezug auf eine bestimmte Person als geäußert festzuhalten, denn es werden im Text allgemein weitere Frauen erwähnt und zumindest „A“ als weitere mit Aliasnamen genannt. Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass zahlreiche Medien die Berichterstattung der Beklagten so verstanden hätten, dass der Kläger sexuelle Handlungen an zwei Frauen vorgenommen habe, denen sie (so) nicht zugestimmt hätten, bindet dies das Gericht selbstverständlich nicht, sondern kann allenfalls Zweifel wecken, ob der Senat tatsächlich den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Publikums zugrunde legt. Solche Zweifel sind allerdings schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es in den Zitaten aus verschiedenen Zeitungen (Liste Schriftsatz vom 21.8.2024 S. 11 f. sowie Schriftsatz vom 4.9.2023 S. 8) heißt, „Tageszeitung1 und der Fernsehsender1“ bzw. „Fernsehsender1 und Tageszeitung1“ würden dies berichten bzw. dies habe deren Recherche ergeben. Damit ist nicht auszuschließen, dass diese Medien ihre Information dem Bericht des Tageszeitung1 auf (nachrichtensendung1).de entnommen haben, in dem es heißt: Gegenüber Fernsehsender1 und Tageszeitung1 beschreiben sie wie junge Frauen offenbar gezielt für Sex mit ihm rekrutiert wurden. Zwei Frauen berichten zudem von mutmaßlichen sexuellen Handlungen, denen sie nicht zugestimmt hätten. bb) „A“ (1) Mit den teilweise in direkter, teilweise in indirekter Rede wiedergegebenen Schilderungen von „A“ [ASt 4 S. 17, 3. Abschnitt, 2. + 3. Absatz] wird - was auch vom Landgericht so angenommen worden ist - der Verdacht geäußert, dass der Kläger ohne deren ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat. Denn sie lassen es aus Lesersicht als möglich und nicht fernliegend erscheinen, der Kläger habe sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, während sie alkoholbedingt kein Bewusstsein hatte und denen sie deshalb nicht zugestimmt haben kann. Zunächst wird berichtet, dass es „A“ als sie mit anderen Frauen den Kläger traf, bewusst gewesen sei, dass das „alles eine sexuelle Komponente“ habe, auch wenn sie davon ausgegangen sei, dass niemand etwas mache, was sie nicht wolle. Damit wird für den Leser deutlich, dass sie vom möglicherweise folgenden Geschehen zwar nicht überrascht worden sein kann, aber andererseits (noch) kein Einverständnis in sexuelle Handlungen mit dem Kläger gegeben hat. Im Folgenden wird geschildert, dass nach Genuss von viel Alkohol ab einem bestimmten Zeitpunkt ihre Erinnerungen lückenhaft geworden seien und sie zu Bewusstsein gekommen sei, als der Kläger „auf ihr drauf“ gewesen sei. Dabei kann man mit dem Kläger davon ausgehen, dass ein durchschnittlicher Leser in dieser Situation eine Penetration vor Augen hat („Missionarsstellung“), jedenfalls aber eine sexuelle Handlung an „A“. Das Landgericht hat zu Recht angenommen (LGU 26), dass die beschriebene Situation, wonach „A“ dies erst mit dem Aufwachen bemerkt hat, angesichts von Alkoholisierung und Bewusstseinsverlust dem Leser die Möglichkeit nahelegt, dass der Kläger die sexuelle Handlung an ihr ohne ihre Zustimmung begonnen hat, nämlich während sie bereits ihr Bewusstsein verloren hatte oder so stark eingeschränkt war, dass sie keinen Willen bilden konnte. Auch im letzterem Fall wäre die sexuelle Handlung ohne deren Zustimmung erfolgt. Es ist zwar ebenso möglich, dass beide einverständlich Sex begonnen haben, „A“ aber, da Alkohol häufig erst später nach Genuss seine Wirkung entfaltet, erst später das Bewusstsein verloren oder sonst einen sog. „Filmriss“ erlitten hat und deshalb davon überrascht wurde, dass der Kläger auf ihr ist. Aber schon durch die Schilderung einer solchen verfänglichen und mehrdeutigen Situation wird im Kontext des gesamten Berichts, insbesondere weil es nach den Eingangsformulierungen in dem Bericht auch um Vorwürfe mutmaßlicher sexueller Übergriffe gehen soll (dazu oben bei „B“ unter bb) ), doch der Verdacht erhoben, dass der Kläger sexuelle Handlungen an ihr ohne Zustimmung vorgenommen habe, auch wenn es für die Situation auch eine andere Erklärungsmöglichkeit gibt. Dies gilt zumal deshalb, weil die Beklagte eine andere Erklärungsmöglichkeit für die Situation nicht aufzeigt. Die Äußerung eines solchen Verdachts wird zudem durch die Schilderung des späteren Umgangs von „A“ mit diesem Erlebnis bekräftigt. Drei Absätze weiter wird nämlich berichtet, dass sie erst nachträglich - und zwar nachdem am nächsten Tag „alles gut“ gewesen sei und sie Spaß gehabt habe - wegen der sexuellen Begegnung mit dem Kläger später bemerkt habe, dass sie einen „Schutzmechanismus“ aufbaue und sich selbst „angelogen“ habe [ASt 4 S. 18]. Erst als sie später das Gedicht „Wenn Du schläfst“ gelesen habe, in dem der Kläger erzähle, dass man Frauen Alkohol geben müsse, wenn man mit ihnen schlafen wolle, sei sie „getriggert“ gewesen. Dies versteht der durchschnittliche Leser dahin, dass „A“ damit klargeworden sei, dass an jenem Abend der Kläger möglicherweise unter Ausnutzung ihrer Alkoholisierung sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Diese späte Erkenntnis bestätigt aus Lesersicht zwar, dass „A“ keine eigene Erinnerung hat und dies nur eine nachträgliche Vermutung darstellt (was für den Mindestbestand an Beweistatsachen von Bedeutung sein wird). Die Mitteilung aber, dass „A“ nun dadurch „getriggert“ gewesen sei, bedeutet klar, dass sie nun den Verdacht hatte, der Kläger habe unter Ausnutzung ihrer Alkoholisierung sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Dies bedeutet zwar nicht notwendig, dass sie bewusstlos gewesen sein muss und überhaupt keinen Willen bilden konnte. Es verbleibt auch die Möglichkeit, dass sie in ihrer Willensbildung durch die Alkoholisierung nur eingeschränkt war und zugestimmt hat. In diesem Fall könnte - zumindest so lange sie trotz des hohen Alkoholkonsums noch klare und bewusste Gedanken fassen konnte - zwar nicht davon gesprochen werden, dass sie den sexuellen Handlungen nicht zugestimmt hat, denn dann hätte der Kläger „A“ durch Alkohol nur „gefügig gemacht“ hat. Da dem Leser die geschilderte Lage des Erwachens aus der Bewusstlosigkeit aber plastisch vor Augen bleibt, genügt es gleichwohl für den Verdacht, dass eben auch die durch Alkohol herbeigeführte Bewusstlosigkeit von „A“ als Erklärungsmöglichkeit angeboten und von „A“ selbst allgemein der Verdacht der Kläger, habe bewusst ihre Alkoholisierung zur Vornahme sexueller Handlungen ausgenutzt, formuliert wird („getriggert“). (2) Der geäußerte Verdacht erscheint trotz des Umstandes, dass die Beklagte an den bezeichneten Stellen erkennbar die Angaben von „A“ beziehungsweise Frau Vorname1 E wiedergibt als eigener Verdacht der Beklagten, weil sie sich deren Äußerung zu eigen macht. Die Beklagte bettet die Angaben der „A“ in den Zusammenhang des Berichts in einer Weise ein, dass deren Äußerungen als ein auch von ihr aufgestellter Verdacht erscheinen: Im Eingangsteil [bis ASt 4 S. 10] wird über die Rolle des Klägers und seiner Band in der Öffentlichkeit berichtet, insbesondere, dass sie sich im „Grenzbereich“ auskennen würden und u.a. hypersexualisierte Texte hätten, und es wird über die Vorwürfe von I berichtet. Sodann präsentiert die Beklagte ihre zusammen mit dem Fernsehsender1 erzielten Rechercheergebnisse, insbesondere die Angaben von „B“ und „A“ und stellt dazu zahlreiche Fragen, so etwa, ob angesichts der Nähe zu unnahbaren Stars von Freiwilligkeit geredet werden könne und warum sich „A“ und „B“ sich nicht an die Polizei gewandt hätten, um am Ende zu der Schlussfolgerung zu gelangen, es sehe so aus, dass der Kläger „das angestammte Rockband1-Terrain, den Grenzbereich, verlassen“ habe. Damit hält sie als Ergebnis ihrer Recherchen und Überlegungen fest, dass der Kläger (in Einzelfällen) zu weit gegangen sein dürfte. b) Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind hinsichtlich des in Bezug auf „A“ geäußerten Verdachts nicht gegeben, weil es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für ihn fehlt (dazu aa); Darüber hinaus berichtet die Beklagte auch nicht ausgewogen (dazu bb) ). Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. aa) Mindestbestand an Beweistatsachen Für den Verdacht, der Kläger habe an „A“ sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt habe, fehlt an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Landgerichts anzuschließen, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Vorname1 E, der hinter dem Namen „A“ stehenden Frau, welche „deckungsgleich“ mit der Berichterstattung sei, für einen Mindestbestand ausreiche. (1) Hinsichtlich der Anforderungen an das Maß erforderlicher Beweistatsachen ist zu berücksichtigen, dass zwar wegen der Prominenz des Klägers und weil er und die Band sexuelle Themen in der Öffentlichkeit aufgreifen, ein öffentliches Interesse auch an der identifizierenden Berichterstattung über den Verdacht, dass der Kläger ohne deren Zustimmung Sex mit Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit Konzerten habe, besteht. Andererseits ist dieser Verdacht jedoch mit einem ganz erheblichen Vorwurf verbunden, der geeignet ist, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Je schwerer der Vorwurf desto stichhaltiger müssen die Verdachtsmomente sein. Der mitgeteilte Verdacht bezieht sich auf eine Straftat nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, so dass an den Mindestbestand erhebliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 2023, 3233 Rz. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz. 250 f.). Die Beklagte stützt sich diesbezüglich zentral auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Vorname1 E (Anlage AG 8). Es kann dahin gestellt bleiben, ob schon im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof bei einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren dessen Einleitung auf die bloße Strafanzeige des mutmaßlichen Opfers hin nicht als Mindestbestand hat ausreichen lassen (BGH GRUR 2016, 532 Rz. 26 f.), die eidesstattliche Versicherung der Frau E zur Fundierung des Mindestbestands nicht ausreichend ist. Die eidesstattliche Versicherung ist jedenfalls aus inhaltlichen Gründen nicht ausreichend, um den Verdacht zu belegen, der Kläger habe an Frau E im Zustand der Bewusstlosigkeit und deshalb ohne ihre Zustimmung sexuelle Handlungen an ihr begonnen. Auch in der eidesstattlichen Versicherung schildert Frau E als sichere Erinnerung nämlich nur, dass sie noch wisse, neben dem Kläger gesessen zu haben und mit ihm und einem anderen Mann in einem Lift (im Hotel) gewesen zu sein. Danach seien ihre Erinnerungen weg. Ihre Erinnerung setze wieder ein als sie in einem Hotelzimmer aufgewacht und der Kläger „auf ihr drauf“ gewesen sei. Wie bereits unter 1. a) aa) ausgeführt, lässt der geschilderte Ablauf nicht notwendig darauf schließen, dass der Kläger sexuelle Handlungen mit Frau E begonnen hat, als diese nicht (mehr) bei Bewusstsein oder so stark alkoholisiert gewesen ist, dass sie keinen Willen mehr bilden konnte. Es ist nämlich ebenso möglich, dass beide einverständlich Sex begonnen haben, Frau E aber später alkoholbedingt das Bewusstsein verloren oder im Zusammenhang damit einen sog. „Filmriss“ erlitten hat, der ihre Erinnerungen auch rückwirkend beseitigt hat. Es ist auch bei einverständlichem Sex jedenfalls nicht völlig ungewöhnlich, dass, wenn er unter starkem Alkoholeinfluss aufgenommen wurde, einer oder beide Partner am nächsten Tag keine (sichere) Erinnerung mehr daran haben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es deshalb generell nicht ausreichend sein könne, wenn eine Frau erklärt, sie sei neben einem Mann aufgewacht, wisse aber nicht, was zuvor geschehen sei. Hier kommt hinzu, dass Frau E nicht angeben kann, was sie auf die (angebliche) Frage des Klägers, ob er aufhören solle, geantwortet hat („Ich weiß nicht, was ich gesagt habe.“). Damit besteht die Möglichkeit, dass sie sich mit dem sexuellen Tun des Klägers - gegebenenfalls auch rückwirkend - einverstanden gezeigt hat. Sie gibt auch nicht an, dass der Kläger mit seinen (nicht näher bezeichneten) sexuellen Handlungen nach ihrem Aufwachen sofort aufgehört habe, was auf eine negative Antwort ihrerseits hindeuten würde. Frau E vermag vielmehr nur zu berichten, der Kläger sei „irgendwann aus dem Zimmer gegangen“. Schließlich ist im Rahmen der inhaltlichen Ergiebigkeit ihrer eidesstattlichen Versicherung auch zu würdigen, dass Frau E keine Erinnerung daran hat, ob der Kläger sie penetriert hat. Das ist zwar keine Voraussetzung für sexuelle Handlungen ohne ihre Zustimmung und eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 2 StGB (vgl. Absatz 6), aber doch ein wesentlicher Umstand, der die Zuverlässigkeit ihrer lückenhaften Angaben zweifelhaft erscheinen lässt. Soweit das Landgericht als glaubhaft gemacht ansieht, dass Frau E „nach ihrem eigenen Empfinden“ stark intoxikiert gewesen sein „müsse“ und sich deswegen nur eingeschränkt in der Lage gesehen habe, den sexuellen Handlungen „tragfähig zuzustimmen“, ist angesichts der weitgehenden Erinnerungslücken diese bloße Möglichkeit des Verlaufs des Abends keine belastbare Grundlage für die Annahme eines Mindestbestands. Ihre verbliebenen Erinnerungen lassen die Möglichkeit, sie habe den sexuellen Handlungen wegen starker Bewusstseinseinschränkungen infolge Alkoholkonsums nicht mehr zustimmen können, ebenso zu wie die, dass sie bei Beginn der sexuellen Handlung aufgrund des Alkoholkonsums lediglich „enthemmt“, aber noch entscheidungsfähig war. Aus den eidesstattlichen Versicherungen von Personen aus dem Umfeld von Frau E und der Redakteure der Beklagten ergeben sich keine weiteren Indizien dafür, dass der Kläger ihre Bewusstlosigkeit für sexuelle Handlungen an ihr ausgenutzt hat, konkret, dass Frau E zum Zeitpunkt des Beginns sexueller Handlungen nicht mehr bei Bewusstsein war. Diese geben als Zeugen vom Hörensagen nur wieder, was Frau E ihnen berichtet hat, ohne eigene Beobachtungen oder sonstige Kenntnisse beisteuern zu können. Sie wurden im Wesentlichen nur vorgelegt, um die Glaubhaftigkeit der Angaben von Frau E und ihre Glaubwürdigkeit zu belegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich insbesondere ein Anhaltspunkt nicht aus der eidesstattlichen Versicherung von Vorname2 E (Anlage AG 9), der Mutter von Vorname1 E. Diese versichert, ihre Tochter habe sie am nächsten Tag angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie „beim C“ sei und ihr im Monat1 2023 - zu einem Zeitpunkt als erste Vorwürfe gegen den Kläger in den Medien waren - mitgeteilt habe, dass sie „gar nicht wirklich mitbekommen“ habe, was in der Nacht passiert sei, ferner, was das Landgericht unterschlägt, dass „es gar nicht gut war“. Letzteres deutet darauf hin, dass Frau Vorname1 E bis zum Aufkommen der Vorwürfe gar nicht bewusst war, Opfer eigenmächtiger sexueller Handlungen des Klägers geworden zu sein. Dass ihre Mutter die Mitteilung als möglichen Grund dafür angesehen hat, dass sie mit „C und Rockband1“ nichts mehr zu tun haben wolle, ist lediglich eine nachträgliche Deutung von ihr. (2) Es fehlt darüber hinaus auch an der Ausgewogenheit der Darstellung. Soweit nämlich unterschlagen wird, dass Frau E nicht angeben konnte, was sie auf die Frage des Klägers, ob er aufhören solle, geantwortet habe, fehlt es an einer für die Bewertung des Geschehens durch Leser wesentlichen Information. Wenn nämlich der Leser davon ausgeht, dass der Kläger eine vorangegangene Bewusstlosigkeit dafür ausgenutzt hat, Sex mit ihr zu haben, ist es von erheblicher Bedeutung, ob „A“ bzw. Frau E später konkludent erklärt hat, der Sex könne fortgesetzt werden oder zumindest keine ablehnende Antwort gegeben hat. Denn dies könnte sich als Billigung des gesamten vorangegangenen Verhaltens des Klägers darstellen. c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet und es sich keine Tatsachen vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass diese ausnahmsweise als widerlegt anzusehen ist. 2. Zum Verfügungsgrund Die Eilbedürftigkeit im Sinne von § 935 ZPO wird bei einem Unterlassungsanspruch, der sich auf eine jederzeit wiederholbare öffentliche Äußerung bezieht, grundsätzlich vermutet. a) Der Kläger hat die Vermutung der Eilbedürftigkeit nicht durch ein zu langes Zuwarten bis zur Einreichung des Verfügungsantrages widerlegt. Nach der ständigen Praxis des 6. und des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt ist für die Geltendmachung eines eilbedürftigen Anspruchs als grober Zeitrahmen eine Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß zugrunde zu legen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251Rz. 52; Beschluss vom 25.4.2013 - 16 W 21/13Rz. 15 sowie Beschl. vom 9.9.2021 - 16 W 47/21). Hierbei handelt es sich nicht um eine starre "Regelfrist" zwischen Kenntnisnahme und Eilantrag, welche verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.6.2023 - 1 BvR 1011/23 Rz. 34], sondern diese Frist kann im Einzelfall - etwa bei Darlegung eines besonderen Rechercheaufwands oder von Ermittlungen im Ausland - sowohl mehr als sechs Wochen betragen als auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit weniger als sechs Wochen. Eine ungewöhnliche Eilbedürftigkeit der Sache ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit wahrt der Eilantrag, welcher exakt sechs Wochen nach dem Veröffentlichungszeitpunkt bei Gericht eingereicht wurde, die Dringlichkeitsfrist Der Bericht ist in der Online-Version am XX.XX.2023 erschienen und der Verfügungsantrag ist exakt sechs Wochen danach am XX.XX.2023 beim Landgericht eingegangen. Dass der Kläger damit die im hiesigen Gerichtsbezirk anerkannte Dringlichkeitsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt hat, wäre nur dringlichkeitsschädlich, wenn besondere Umstände vorlägen. Es handelt sich zwar nur um eine Regelfrist, eine kürzere Antragstellung wäre aber nur in besonderen Fällen, so etwa, wenn eine ganz besondere Dringlichkeit gegeben war oder der Antrag beispielsweise wegen weitgehender Identität in der Begründung mit Parallelsachen ohne Weiteres früher gestellt werden konnte, geboten. Das ist hier nicht der Fall. Die anderen Verfahren, die der Kläger zur selben Zeit vor dem LG Stadt1 und dem LG Stadt2 angestrengt hat, betrafen zwar dasselbe Thema, aber doch inhaltlich deutlich unterschiedliche Veröffentlichungen. b) Die Dringlichkeitsvermutung ist auch nicht durch den erstinstanzlich am 22.8.2023 seitens des Klägers gestellten Terminsverlegungsantrag als widerlegt anzusehen. Allerdings sind Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge im Regelfall dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden, weil mit ihnen, wenn ihnen entsprochen wird, in aller Regel eine Verfahrensverlängerung einhergeht. Dabei gibt der Antragsteller schon mit dem Antrag zu erkennen, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde. Darauf, ob dem Antrag seitens des Gerichts entsprochen wird, kommt es deshalb nicht an (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 16.9.2021 - 29 U 3437/21 Kart., GRUR-RS 2021, 29384; OLG Köln, Urteil vom 12.3.2022 - I-15 U 244/21, GRUR 2022, 1247 Rz. 22 ff.; Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 24 Rz. 17 f.; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rz. 204). Dabei handelt es sich um eine Bewertung für den Regelfall. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob abweichend davon der konkrete Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Schluss zulässt, dass dem Antragsteller die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigt. Im Bereich des Presserechts wird teilweise die Auffassung vertreten, dass stets eine Würdigung im Einzelfall geboten sei, ob die indizielle Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist (OLG Köln o.a.O. Rz. 22 ff.; von Petersdorff/Campen, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., § 29 Rz. 158). Dabei kommt es vor allem darauf an, um welche Zeitdauer die Fristverlängerung nachgesucht wird und mit welcher Begründung dies erfolgt. Die Dringlichkeit des Verfügungsbegehrens kann entfallen, wenn der Antragsteller eine nicht unerhebliche- mit dem Eilcharakter des Verfahrens grds. nicht zu vereinbarende - Vertagung beantragt oder sich mit ihr einverstanden erklärt (Berneke/Schüttpelz, a.a.O., Rz. 204). Dies wurde beispielsweise vielfach für eine Fristverlängerung um einen Monat - insbesondere hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist - bejaht (OLG München WRP 1971, 533; OLG Ffm, Urteil vom 2.9.2021 - 19 U 86/21 Rz. 54 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.8.2017 - 7 U 72/17 Rz. 2 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 6.3.2018 - 4 U 1675/17 Rz. 10 f.; im Einzelfall verneint von OLG Köln GRUR 2022, 1247 Rz. 24), bei einer Fristverlängerung um zwei Wochen verneint (OLG Saarbrücken vom 7.10.1981 - 1 U 104/81 n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 20.9.2024 - 9 U 59/12, MMR 2013, 131 Rz. 5); Andererseits wurde in einem Antrag auf Terminsverlegung um mindestens vier Tage ohne zureichende Grund dafür eine Dringlichkeitsschädlichkeit gesehen (OLG Hamm, Urteil vom 30.6.2009 - 4 U 74/09, Juris, Rz. 21 + 28). Hinsichtlich der Begründung für die Fristverlängerung oder Terminsverlegung kann der Anwalt sich grundsätzlich weder auf eigene berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen, weil er eine Verfügungssache vorrangig zu behandeln hat (OLG München o.a.O.). Der Senat ist für die vorliegende Fallgestaltung der Auffassung, dass die vom Klägervertreter am 22.8.2022 beantragte Terminsverlegung abweichend vom Regelfall nicht den Schluss zulässt, dass der Kläger die Sache selbst nicht als so eilig ansieht, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde. Der Klägervertreter hat mit jenem Antrag eine Verlegung des am 24.8.2023 anstehenden Verhandlungstermins um drei Tage beantragt, weil ihm der 36-seitige gegnerische Schriftsatz vom 22.8.2023 an diesem Tag gegen Mittag zur Kenntnis gelangt sei und ihm unter Berücksichtigung dessen, dass in zwei Tagen der Verhandlungstermin vor dem Landgericht angesetzt ist, nur ein Tag zu einer Erwiderung verbleibe, damit das Gericht seinerseits die Erwiderung einen Tag vor dem Termin zur Kenntnis nehmen kann. Die Notwendigkeit einer Erwiderung hat er damit begründet, dass der Schriftsatz der Beklagten „zahlreichen neuen Sachvortrag und neue Glaubhaftmachungsmittel“ enthalte. Eine Verzögerung des Verfügungsverfahrens von drei Tagen erscheint für sich noch nicht so erheblich, dass sie mit der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu vereinbaren wäre. Die Entscheidung wird weiter binnen einer Frist erstrebt, die im ordentlichen Verfahren nicht zu erreichen wäre; zumal den Parteien unter Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren regelmäßig die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem neuen Vortrag binnen 2-3 Tagen eingeräumt zu werden pflegt. Für den Klägervertreter hätte hier zwar die Möglichkeit bestanden, auf den Schriftsatz der Gegenseite noch nicht zu erwidern und erst im Verhandlungstermin einen Schriftsatznachlass auf den neuen Vortrag zu beantragen. Auch bei dieser Verfahrensgestaltung würde sich das Verfahren aber bis zur Entscheidung um den Zeitraum, für den Schriftsatznachlass gewährt worden wäre, verlängern. Die Begründung des Antrages zeigt, dass der Klägervertreter eine Notwendigkeit sieht, zu neuem Sachvortrag Stellung zu nehmen, um die rechtlichen Interessen seines Mandanten wahren zu können. Für die Würdigung der Begründung ist nicht entscheidend, ob der Schriftsatz der Beklagten tatsächlich neuen Vortrag enthielt, zu dem die Notwendigkeit einer - gegebenenfalls auf weiterer Rücksprache mit dem, Mandanten beruhenden - Erwiderung bestand. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht der Beklagten und des Gerichts, der Eindruck entsteht, dass in der Abwägung zwischen sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Mandanten durch Vortrag in der Sache und eiliger Verfolgung des Rechtsschutzziels des Mandanten, der Klägervertreter die Eilbedürftigkeit deutlich schwächer gewichtet. Dies ist bei einem Verlegungsantrag von drei Tagen im vorliegenden Fall nach den weiteren Umständen aber nicht der Fall. Denn in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägervertreter unstreitig am selben Tag bei der Vorsitzenden der landgerichtlichen Kammer angerufen und sich erkundigt hat, ob eine kurzfristige Verlegung des Termins möglich ist. Dieser Umstand, dass er neben dem Verlegungsantrag wegen der Terminslage zusätzlich bei Gericht „vorgefühlt“ hat, zeigt, dass er die Eilbedürftigkeit der Sache weiterhin im Blick behalten hat und sie nicht dem anderen Ziel, möglichst optimalem Parteivortrag, untergeordnet hat. Ein solcher Fristverlängerungsantrag ist unter den Umständen des Streitfalls auch unter dem Blickwinkel, dass der Parteivertreter eine Verfügungssache vorrangig zu behandeln und sich nicht auf die eigene berufliche Beanspruchung berufen kann, als im einstweiligen Verfügungsverfahren der Dringlichkeit noch angemessen anzusehen. c) Auch eine Zusammenschau der Ausnutzung der sogenannten Dringlichkeitsfrist (oben a)) und dem Terminsverlegungsantrag um drei Tage (oben b)) lässt nicht den Schluss zu, dass dem Kläger bzw. dem Klägervertreter die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht mit dem für ein Eilverfahren notwendigen Maß dringlich ist. Ein zeitlich noch angemessenes vorprozessuales Vorgehen und ein nur wenige Tage der Prozessverzögerung in Kauf nehmendes Verhalten im Prozess vermögen dies zusammen noch nicht zu rechtfertigen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägervertreter, nachdem zunächst ein anderer Rechtsanwalt für den Kläger tätig war und die Abmahnung ausgesprochen hat, die Vertretung des Klägers erst nach dem XX.XX.2023, also wenigstens vier Tage nach der Erstveröffentlichung, übernommen haben, die Klägervertreter also die Dringlichkeitsfrist für ihre Tätigkeit nicht vollends in Anspruch genommen haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die ausgesprochene Verfügung ist per se vorläufig vollstreckbar (vgl. BGH WRP 2009, 999 Rz. 15 f.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich der Kosten wegen der teilweisen Zurückweisung des Antrages.