Beschluss
16 W 20/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0618.16W20.23.00
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Leitsätze
1. Haben die Vertragsparteien keine ordentliche Kündigungsregelung getroffen, kann ein Testimonialwerbevertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Soweit eine Testimonialwerbung mit besonderem Gewicht auf die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten zugreift, gilt dies nicht nur für prominente Werbeträger, sondern im Grundsatz für jede Person, deren Abbildung zu Werbezwecken verwendet wird.
3. Das Interesse des Vertragspartners an einer fortgesetzten Dispositionsfreiheit über das Testimonial ist nicht mehr schutzwürdig, wenn zwischen den Parteien gerichtliche Konflikte ausgetragen werden, die in Widerspruch zum Interesse an einem Imagetransfer stehen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2022 - 2-03 O 5/23 - aufgehoben.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten die Verwendung von Testimonialwerbung und / oder Abbildungen des Antragstellers verboten, wie im Internet unter:
www.(...).de
www.(...).de
www.(...).de
geschehen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Vertragsparteien keine ordentliche Kündigungsregelung getroffen, kann ein Testimonialwerbevertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 2. Soweit eine Testimonialwerbung mit besonderem Gewicht auf die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten zugreift, gilt dies nicht nur für prominente Werbeträger, sondern im Grundsatz für jede Person, deren Abbildung zu Werbezwecken verwendet wird. 3. Das Interesse des Vertragspartners an einer fortgesetzten Dispositionsfreiheit über das Testimonial ist nicht mehr schutzwürdig, wenn zwischen den Parteien gerichtliche Konflikte ausgetragen werden, die in Widerspruch zum Interesse an einem Imagetransfer stehen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2022 - 2-03 O 5/23 - aufgehoben. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten die Verwendung von Testimonialwerbung und / oder Abbildungen des Antragstellers verboten, wie im Internet unter: www.(...).de www.(...).de www.(...).de geschehen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die weitere Verwendung einer Testimonialwerbung. 1. Der Antragsteller ist Steuer- und Unternehmensberater, die Antragsgegnerin zu 1) eine Unternehmensberatung, deren Geschäftsführer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind. a) Der Antragsteller und die Antragsgegner pflegten ursprünglich gute geschäftlichen Beziehungen. Im Zusammenhang mit Coaching-Angeboten, die der Antragsteller bei den Antragsgegnern wahrnahm, stellte er sich im Rahmen eines Testimonials für die Antragsgegner zur Verfügung, indem er sich im Stil eines Interviews positiv über die Kompetenz der Antragsgegner äußerte. Das Video ist u.a. auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) unter der Rubrik „Kundenstimmen“ öffentlich abrufbar. b) Am 3.11.2022 und ebenso in der Folgezeit forderte der Antragsteller die Antragsgegner vergeblich auf, das Video auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) wie ebenso, soweit es auf „YouTube“ zu sehen ist, zu entfernen. aa) Seit Veröffentlichung der Videos habe sich seine Beziehung zu den Antragsgegnern in das Lager der Kritiker verschoben. Dies sei unter anderem auf eine Auseinandersetzung zwischen den Antragsgegnern und seinem Geschäftspartner V zurückzuführen, dem er sich im Rahmen der Auseinandersetzung verbunden gesehen habe. Daraufhin hätten sich auch seine Beziehungen zu den Antragsgegnern verschlechtert (Bl. 14 dA). bb) Am 5.11.2022 habe sich der Antragsgegner zu 3) - Gegenstand weiterer gerichtlicher Verfahren - in einem am selben Tag auf der Internetseite „www.(...).de“ erschienenen Artikel mit dem Titel „Vs dubiose Geschäfte in Dubai“ wie folgt abträglich in Bezug auf den Antragsteller geäußert: „Kurios: Selbst prominent platzierte Steuerberater innerhalb der Y Membership klären wohl nicht über das offensichtliche Risiko auf, sondern helfen V vielmehr proaktiv dabei, neue Mitglieder anzuwerben.“ bzw. habe der Antragsgegner zu 3) diesen Artikel auf „YouTube“ wie folgt abträglich kommentiert: „‚Die Firma, die das Ganze anbietet, ist der Bestseller Verlag - und damit kann ich dann das ganze auch betrieblich von der Steuer absetzen?‘, fragen wir W. Klare Antwort: ‚Ja! Wir haben in der Y ja auch den Steuerberater X Die Rechnung wird auf jeden Fall so geschrieben, dass du die ohne Hickhack angeben kannst und sie zurückbekommst‘, sagt W. Wir sind kurz verdutzt über diese Wortwahl. Gibt es mehrere Wege, Rechnungen zu schreiben? Wir kennen nur einen Weg - und zwar den Korrekten.“ Hiermit werde wahrheitswidrig eine einflussreiche Stellung innerhalb der Y LLC unterstellt, deren bestimmende Figur und Speaker bei den Events der Y Membership jedoch V sei (Bl. 15 f. dA). cc) Darüber hinaus hätten die Antragsteller auf der sogenannten „Event1“ - einem durch den Antragsteller mitfinanzierten Event, das im Rahmen der „Marktführer A" der Antragsgegner angeboten werde - es der Steuerberatungsgesellschaft „Z“ ermöglicht, einen Werbestand aufzustellen, obwohl diese Firma in unmittelbarem Wettbewerb zu seinen eigenen Geschäften stehe. Seine Zahlungen hätten aber eine Networking- und Vermarktungsmöglichkeit für seine eigenen Geschäfte bezwecken sollen, nicht für die seiner Mitbewerber (Bl. 16 f. dA). c) Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Bl. 2 dA) begehrt der Antragsteller, es den Antragsgegnern zu untersagen, Testimonialwerbung und / oder Abbildungen von ihm zu verwenden, wenn dies erfolgt, wie im Internet auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) bzw. in den auf ihren „YouTube“-Kanälen veröffentlichten Videos geschehen. Eine vormals hierin etwaig erteilte Einwilligung - tatsächlich habe es sich um eine bloße Gefälligkeit gehandelt - habe er zwischenzeitlich jedenfalls wirksam widerrufen. Deren Grundlage sei eine geschäftliche Verbindung gewesen, die zwischenzeitlich beendet sei und daher auch nicht suggeriert werden dürfe. Darüber hinaus seien die geschäftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten aus den vorstehenden Gründen zerrüttet (Bl. 20 f., 24, 27 f. dA). 2. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29.12.2022 (Bl. 153 dA) zurückgewiesen. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild scheide bereits deshalb aus, weil der Antragsteller in die Veröffentlichung der erstellten Testimonials eingewilligt habe und sich hieran festhalten lassen müsse. Es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die vor Jahren erteilte Einwilligung zeitlich befristet gewesen sei oder unter einer (auflösenden) Bedingung bzw. einem wie auch immer gearteten (Widerrufs-) Vorbehalt gestanden habe. Es seien auch keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sich von der ursprünglichen Zustimmung zu lösen. Ein nachhaltiger, dauerhafter und erkennbar Wandel fundamentaler Überzeugungen sei nicht feststellbar. Die zur Begründung des Widerrufs angeführten Verwerfungen beruhten im Kern auch weniger auf konkreten geschäftlichen oder persönlichen Auseinandersetzungen, als auf der unterschiedlichen Haltung zu einer dritten Person. Einem geschäftlichen Konkurrenten auf einer von dem Antragsteller mitfinanzierten Veranstaltung einen aus dessen Sicht unerwünschten Präsentationsrahmen zu bieten, begründe ebenfalls keinen wichtigen Grund. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass und in welchem Umfang sich der Antragsteller durch seine Zahlung etwaige Exklusivitätsrechte gesichert habe. 3. Gegen diesen Beschluss vom 29.12.2022 hat der Antragsteller am 12.1.2023 (Bl. 210 dA) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Untersagungsbegehren unter erneuter Darlegung seines Rechtsstandpunkts uneingeschränkt weiterverfolgt. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den weiterhin maßgeblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht abgeholfen (Bl. 279 dA). 5. Mit Schreiben vom 12.1.2023 haben die Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen falscher Versicherung an Eides statt erstattet. Mit seiner Äußerung „Ich wurde darüber informiert, dass auf der sog. ‚Event1‘, einer Veranstaltung der ‚Marktführer A‘ der P GmbH [...]“ habe er bewusst wahrheitswidrig angegeben, bei dem Event1 handele es sich um eine Veranstaltung der Antragsgegnerin zu 1), obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass es sich dabei um eine Veranstaltungsreihe der Q GmbH handele (Bl. 326 dA). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringe vor den Frankfurter Gerichten trotz besseren Wissens widersprüchlichen Vortrag an und habe mit allen daraus sich ergebenden Konsequenzen zu leben (Bl. 331 dA). II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. An seine ursprünglich erteilte Einwilligung in die Verwendung des unter seiner Mitwirkung entstandenen Testimonials ist der Antragsteller nicht mehr gebunden. Dessen weitere Verwendung haben die Antragsgegner daher gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu unterlassen. 1. Allerdings war die Bereitschaft des Antragstellers, als Testimonial für die Antragsgegner zur Verfügung zu stehen, nicht als rechtlich unverbindliche Gefälligkeit einzuordnen, sondern als rechtsverbindliche Disposition über seine Persönlichkeitsrechte, hinsichtlich derer sich die Antragsgegner anderenfalls von Beginn an unterlassungspflichtig gemacht hätten, was ersichtlich nicht im beiderseits verstandenen Interesse lag. Dass das Auftreten als Testimonial nicht mit einem Entgelt verbunden wurde, ist angesichts der geldwerten Vorteilhaftigkeit für die jeweilige unternehmerische Tätigkeit schon nur eingeschränkt richtig, für die Frage der Rechtsverbindlichkeit aber auch ohne Belang. 2. Was die zeitliche Wirksamkeit der erteilten Einwilligung betrifft, so ist diese weder (wie der Antragsteller meint) mangels rechtlicher Bindung jederzeit widerruflich, noch (wie das Landgericht meint) wegen ihrer rechtlichen Bindung im Grundsatz unwiderruflich. Richtig ist zwar, dass die Rechtsnatur der Einwilligung - wie das Landgericht zutreffend ausführt - bis heute streitig ist (zur Verneinung des Rechtsgeschäftscharakters der Einwilligung vgl. unlängst etwa aus haftungsrechtlicher Sicht BGH, Urt. v. 20.12.2022 - VI ZR 375/21 -, Rn. 23: frei widerrufliche „Disposition über ein höchstpersönliches Rechtsgut“; zur urheberrechtlichen Differenzierung zwischen schlichter Einwilligung, dinglicher Übertragung von Nutzungsrechten und schuldrechtlicher Gestattung vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08 -, Rn. 34). Diese ungeklärte rechtliche Konzeption ändert aber nichts daran, dass jedenfalls einem (wie hier) rechtsverbindlichen Auftreten als Testimonial stets auch eine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, in der beide Seiten - insbesondere bei entgeltlichen Testimonialwerbeverträgen mit Prominenten - typischerweise u.a. festlegen, zu welchen Zwecken und für welche Dauer der Begünstigte das Testimonial verwenden darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.8.2105 -, Rn. 20; Castendyk in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 35 Rn. 13). Ob und auf welche Weise sich die jeweiligen Rechtsfolgen des danach Gewollten dann auf dinglicher bzw. schuldrechtlicher Ebene vollziehen, ist für die Möglichkeit beider Seiten, entsprechende Begrenzungen rechtswirksam zu etablieren, daher nicht von Bedeutung. 3. Treffen die Parteien einer Testimonialvereinbarung - wie hier - keine sachliche Begrenzung oder zeitliche Befristung, handelt es sich auf schuldrechtlicher Ebene um ein Dauerschuldverhältnis, das für seine Beendigung der Kündigung bedarf. a) Hierfür haben die Parteien im Streitfall eine ordentliche Kündigungsregelung nicht ausdrücklich getroffen, sie kann der Vereinbarung aber auch nicht den Umständen nach (§§ 133, 157 BGB) entnommen werden. Einem jederzeitig - gar fristlos - eingeräumten ordentlichen Kündigungsrecht stand vielmehr das ersichtliche Interesse beider Seiten an der Verwendung des Testimonials für die eigenen wirtschaftlichen Zwecke entgegen. Kann bei dieser Sachlage somit lediglich gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. OLG München, Urt. v. 27.2.2008 - 7 U 4392/07 -, Rn. 13 ff.), setzt dies gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. b) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nachvollziehbar verneint, sie sind jedoch in Anbetracht der weiteren Entwicklung in der Beschwerdeinstanz - in der der Antragsteller mit dem Festhalten an seinem Antrag zugleich Kündigung und Widerruf erneut erklärt - zu bejahen. aa) Das Verhältnis zwischen den Beteiligten ist angesichts der zwischen ihnen geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen, die nun sogar in eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gemündet haben, irreparabel zerrüttet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klärung einzelner Streitpunkte bzw. des erhobenen Strafvorwurfs überhaupt noch geeignet wäre, das Verhältnis wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Es den Antragsgegnern gleichwohl zu ermöglichen, das ursprünglich im beiderseitigen Interesse erstellte Testimonial des Antragstellers für ihre geschäftlichen Zwecke einzusetzen, ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht mehr zumutbar. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Werbung, in der über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus nicht nur der Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausgenutzt wird, sondern die den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an, mit besonderem Gewicht auf die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten zugreift (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2021 - I ZR 207/19 -, Rn. 14, 61; v. 21.1.2021 - I ZR 120/19 -, Rn. 28, 62; v. 31.5.2012 - I ZR 234/10 -, Rn. 25). Diese Abstufung wird praktisch zwar in erster Linie bei prominenten Werbeträgern relevant, gilt im Grundsatz aber für jede Person, deren Abbildung zu Werbezwecken verwendet wird. Auch der Antragsteller wird daher durch die öffentliche Verbreitung seines Testimonials zu Zwecken der Antragsgegner auf erhebliche Weise in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen und muss dies daher nur im Rahmen einer wirksamen Einwilligung hinnehmen. bb) Das Interesse der Antragsgegner an einer fortgesetzten Dispositionsfreiheit über das Testimonial des Antragstellers ist auch nicht länger schutzwürdig. Angesichts der eingetretenen Verhältnisse ist zum einen schon nicht erkennbar, an welchem Imagetransfer den Antragsgegnern überhaupt noch von einer Person gelegen sein könnte, dessen geschäftliche Tätigkeit sie zwischenzeitlich nicht nur öffentlich kritisieren, sondern mit der sie mittlerweile in einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen bis hin zu einer Strafanzeige stehen. Anders als bei einer typischen Testimonialwerbung mit Prominenten erschöpfte sich die Entgeltlichkeit des Testimonials zudem im wirtschaftlichen Eigeninteresse beider Seiten. Nennenswerte finanzielle Aufwendungen, die die Antragsgegner darüber hinaus in die Erstellung des Testimonials investiert hätten und die bei der Abwägung deshalb zu berücksichtigen sein könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Als für eine Rubrik „Kundenstimmen“ produziertes Testimonial kommt diesem zudem auch keine tragende Werbefunktion zu, die die Interessen der Antragsgegner auch nur unter diesem Blickwinkel gesteigert schutzwürdig erscheinen lassen könnte. 4. Hat die ursprünglich erteilte Einwilligung des Antragstellers somit keinen weiteren Bestand, sind Gesichtspunkte, die die Nutzung des erstellten Testimonials unter hiervon unabhängigen rechtlichen Gesichtspunkten (etwa nach § 23 Abs. 1 KUG) rechtfertigen könnten, schon nicht vorgebracht. Sie sind auch nicht ersichtlich. 5. Die erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) resultiert aus der fortgesetzten Verbreitung im Internet. Auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes (§ 935 ZPO) ist ungeachtet der diesseits bedauerlicherweise eingetretenen Verfahrensverzögerung zu bejahen. III. Der Streitwert war - unter Berücksichtigung der insoweit leitenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21) - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 EUR je angegriffener Äußerung und damit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 1/3 auf insgesamt 20.000 EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.