Beschluss
16 W 17/24
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0604.16W17.24.00
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Leitsätze
1. Ein auf § 130 Abs. 3 StGB gestützter Anspruch auf Bestandsauskunft ist unabhängig hiervon zu gewähren, wenn die Auskunft jedenfalls erforderlich ist, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen Beleidigung zu ermöglichen.
2. Religionsgemeinschaften genießen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn eine Religionsgemeinschaft durch die angegriffene Äußerung selbst herabgesetzt wird.
3. Der hierfür erforderliche Kollektivbezug ist zu bejahen, wenn sich Äußerungen unterschiedslos auf Anhänger der betreffenden Religionsgemeinschaft beziehen. Selbst betroffen ist eine Religionsgemeinschaft aber auch, wenn sie durch unwahre Behauptungen in ihrem historisch geprägten Selbstverständnis betroffen ist, mit dem sie ihre Aufgaben wahrnimmt (hier: Behauptung einer Privilegierung von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft als Häftlinge in NS-Konzentrationslagern).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 29.1.2024 - 1 O 200/23 - wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin zu 2) wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft über die Bestandsdaten des auf dem von ihr betriebenen Internetvideoportal „YouTube“ unter der Internetadresse www.(...).com … veröffentlichten Videos mit dem Titel „Titel1“ in Gestalt des Namens und der Email-Adresse des Nutzers zu erteilen, wobei diese jeweils auch anhand einer zum Zeitpunkt des Hochladens des Videos auf das Internetvideoportal YouTube zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmen werden dürfen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf § 130 Abs. 3 StGB gestützter Anspruch auf Bestandsauskunft ist unabhängig hiervon zu gewähren, wenn die Auskunft jedenfalls erforderlich ist, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen Beleidigung zu ermöglichen. 2. Religionsgemeinschaften genießen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn eine Religionsgemeinschaft durch die angegriffene Äußerung selbst herabgesetzt wird. 3. Der hierfür erforderliche Kollektivbezug ist zu bejahen, wenn sich Äußerungen unterschiedslos auf Anhänger der betreffenden Religionsgemeinschaft beziehen. Selbst betroffen ist eine Religionsgemeinschaft aber auch, wenn sie durch unwahre Behauptungen in ihrem historisch geprägten Selbstverständnis betroffen ist, mit dem sie ihre Aufgaben wahrnimmt (hier: Behauptung einer Privilegierung von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft als Häftlinge in NS-Konzentrationslagern). Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 29.1.2024 - 1 O 200/23 - wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin zu 2) wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft über die Bestandsdaten des auf dem von ihr betriebenen Internetvideoportal „YouTube“ unter der Internetadresse www.(...).com … veröffentlichten Videos mit dem Titel „Titel1“ in Gestalt des Namens und der Email-Adresse des Nutzers zu erteilen, wobei diese jeweils auch anhand einer zum Zeitpunkt des Hochladens des Videos auf das Internetvideoportal YouTube zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmen werden dürfen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten eines YouTube-Videos. 1. Die Antragstellerin ist die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaft der in Deutschland lebenden „Religionsgemeinschaft1“. Die Antragsgegnerin zu 2) bietet den Dienst „YouTube“ für Nutzende im Europäischen Wirtschaftsraum an. Die mit ihr im Konzern verbundene Antragsgegnerin zu 1) vermittelt den Verkauf von Online-Werbung sowie sonstigen Produkten und Leistungen (Bl. 46 dA). Unter der Internetadresse www.(...).com … hält der von der Antragsgegnerin zu 2) betriebene Dienst ein Video online, in dem es unter Bezugnahme auf den „Zeichen1“ - mit dem Religionsgemeinschaft1 in den Konzentrationslagern der Nationalsozialisten als eigenständige Häftlingsgruppe gekennzeichnet wurden - u.a. heißt (Bl. 3 f., 31 dA): „Schauen wir gemeinsam nach: Hier sehen wir eine Reihe von Menschen in Lageranzügen mit Zeichen1 an der Brust. Mitglieder der Religionsgemeinschaft1 stellen dieses Zeichen von denen als Analogie zum gelben Judenstern dar, aber die Analogie ist falsch. Das jüdische Abzeichen ist ein Urteil. Das Zeichen1 der Mitglieder der Religionsgemeinschaft1 ist ein Zeichen für eine privilegierte Gruppe.“ Ab Minute 27:55 blendet das Video ein Bild ein, zu dem es heißt, die Gefangenen sähen „frisch“ aus (Bl. 4 dA): (Von der Darstellung der Abbildung wird abgesehen - die Red.) Tatsächlich zeigt das Bild als Häftlinge neu eingetroffene Religionsgemeinschaft1 im Konzentrationslager Sachsenhausen im Dezember 1938. Ab Minute 28:13 zeigt das Video sodann ein Bild fröhlicher Personen in Häftlingskleidung (Bl. 4 dA): (Von der Darstellung der Abbildung wird abgesehen - die Red.) Hierzu heißt es: „Nun, die dritte Szene macht die heutigen Mitglieder der Religionsgemeinschaft1 sprachlos. Ihre Brüder, die angeblich gerade ermordet werden, freuen sich, während sie mit Zigaretten zwischen den Zähnen und offensichtlich Weinflaschen in der Hand posieren. Ich würde gerne wissen, was der Grund für Heiterkeit mit Saufgelage ist?“ Tatsächlich zeigt dieses Bild am 29. April 1945 von US-Truppen befreite Häftlinge aus dem Konzentrationslager Dachau, unter denen sich auch ein Religionsgemeinschaft1 mit „Zeichen1“ befindet (Bl. 4, 31 dA). 2. Das Landgericht - das das vorliegende Verfahren von einem ursprünglich auch auf Löschung bzw. Sperrung des Videos gerichteten Antrag durch Beschluss vom 4.7.2023 (Bl. 77 dA) abgetrennt hat - hat den Gestattungsantrag durch Beschluss vom 29.1.2024 (Bl. 144 dA) zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht antragsberechtigt sei. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) sei die für die Erteilung der Auskunft nach § 21 Abs. 2 TDDDG erforderliche gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung vom Verletzten zu beantragen. Als Verletzte sei die Antragstellerin jedoch im Hinblick auf die von ihr als verletzt gerügten Strafnormen aus § 130 Abs. 3 StGB bzw. aus §§ 185 ff. StGB nicht zu betrachten. § 130 Abs. 3 StGB schütze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.2006 - 2 BvR 1421/05 -) nur natürliche Personen, nicht institutionelle Personenmehrheiten wie privatrechtliche Vereine. Durch die Inhalte des Videos werde die Antragstellerin aber auch nicht als Religionsgemeinschaft selbst beleidigt. Zwar könne eine einzelne Person antragsberechtigt sein, selbst wenn sie von einer feindseligen Äußerung nicht persönlich betroffen sei, wohl aber die religiöse Bewegung oder ethnische Gruppe, der sie angehöre. Dafür hingegen, dass dies auch im - wie hier - umgekehrten Fall gelten müsse, fänden sich in der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. 3. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt (Bl. 164, 173 ff. dA), mit der sie ihr Untersagungsbegehren unter Vertiefung ihres Rechtsstandpunkts und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte uneingeschränkt weiterverfolgt. Der Standpunkt des Landgerichts stelle sie als Verfolgtengruppe des Dritten Reichs rechtlos. 4. Das Landgericht hat der Beschwerde aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin maßgeblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht abgeholfen (Bl. 177 dA). Insbesondere sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht so zu verstehen, dass Religionsgemeinschaften im Sinne einer Prozessstandschaft im Zusammenhang mit jeglicher Tätigkeit ihrer Mitglieder gerichtlich auftreten dürften. Nur wenn die Religionsfreiheit eines Mitglieds berührt sei, könne im Einzelfall auch die Religionsgemeinschaft selbst gerichtlichen Schutz geltend machen. II. Die gemäß § 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) überwiegend Erfolg. Im Übrigen sowie gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) insgesamt ist sie unbegründet. 1. Die Antragsgegnerin zu 2) ist gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die bei ihr für das angegriffene „YouTube“-Video vorhandenen Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 TDDDG zu erteilen, da dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Antragstellerin in Bezug auf das beanstandete Video wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob sich die Antragstellerin zu Recht auch darauf beruft, dass die gerügten Sequenzen den Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllten, und dass sie dies im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche auch geltend machten könne. In seiner durch das Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgerichts es von Verfassungs wegen lediglich nicht beanstandet, einfachrechtlich ein Recht von Organisationen zu verneinen, die strafrechtliche Verfolgung zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.2006 - 1 BvR 1421/05 - Rn. 7). Über zivilrechtliche Ansprüche - etwa nach § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 130 Abs. 3 StGB - trifft der Beschluss keine Aussage. Die Auskunft ist aber jedenfalls erforderlich, um der Antragstellerin die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 185, § 194 Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB zu ermöglichen. a) Soweit das Video das in Konzentrationslagern zur Kennzeichnung von sogenannten „Bibelforschern“ - insbesondere von Religionsgemeinschaft1 - eingesetzte Zeichen1 als „ein Zeichen für eine privilegierte Gruppe“ bezeichnet, verkehrt es dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin zufolge der Wahrheit zuwider dessen Zweck in verhöhnender Weise in sein Gegenteil. Auch die aufgrund ihres neuen Eintreffens als Häftlinge in einem Konzentrationslager gewählte Bezeichnung von Religionsgemeinschaft1 als „frisch“ setzt diese angesichts ihres Gefangenenschicksals in menschenverachtender Weise herab. Zynisch ist es schließlich erst recht, ein tatsächlich erst nach ihrer Befreiung aufgenommenes Bild fröhlicher Personen in Häftlingskleidung wahrheitswidrig in die Zeit der Gefangenschaft zu verorten und mit der Behauptung eines angeblich in diese Zeit fallenden „Saufgelage[s]“ zugleich die Ermordung Gleichgesinnter in Frage zu stellen. Einen Kontext, der diese wahrheitsverzerrende - und schon deshalb nicht mehr der Meinungsfreiheit unterliegende (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 32) - Darstellung äußerungsrechtlich rechtfertigen könnte, zeigen die Antragsgegnerinnen nicht auf. Das bloße Monieren einer nicht vollständigen Vorlage des Videos - das den Antragsgegnerinnen zudem wie bislang noch jedem Nutzer ohne Weiteres zugänglich ist - bleibt daher unbehelflich, um den in den gerügten Sequenzen liegenden Angriff auf die Menschenwürde inhaftierter Religionsgemeinschaft1 durch Absprechen ihres grundlegenden Achtungsanspruchs als Mensch (Art. 1 Abs. 1 GG) nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen und damit einen abweichenden von ihm ausgehenden Verletzungsgehalt zu bestimmen. b) Die Antragstellerin ist durch diese Darstellung auch in eigenen Rechten verletzt. Das Landgericht verkürzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn sie aus der hiernach gegebenen Aktivlegitimation eines jeden in Deutschland lebenden Juden, Herabsetzungen des Judentums als Ganzes abzuwehren, folgert, dass sich für die umgekehrte Annahme einer Aktivlegitimation der Personengesamtheit bei einer Herabsetzung ihrer Angehörigen keine Anhaltspunkte fänden. aa) Zweifelhaft könnte im Gegenteil erscheinen, ob auch einzelne Angehörige der Religionsgemeinschaft1 in gleicher Weise aktivlegitimiert sind wie die Gemeinschaft der Religionsgemeinschaft1 als solche. Denn die insoweit anerkannte Aktivlegitimation eines jeden in Deutschland lebenden Juden resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daraus, dass die Personengruppe der in Deutschland lebenden Juden durch den nationalsozialistischen Völkermord zu einer Einheit verbunden ist, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt, weil der vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel der Ausrottung des jüdischen Volkes begangene Massenmord an Juden den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden prägt. Es gehört zum personalen Selbstverständnis eines jeden von ihnen, als Teil einer durch das unfassbare Unrecht herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, die besonders verletzlich ist und der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen Deutschen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2022 - VI ZR 172/20 -, Rn. 11). bb) Ob dies, wie das Landgericht meint, in gleicher Weise die Annahme einer Aktivlegitimation auch einzelner Religionsgemeinschaft1 für die Abwehr von Herabsetzungen ihrer Gemeinschaft gebietet, braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ebenso anerkannt, dass Glaubensgemeinschaften, die - wie die Antragstellerin - den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, zwar weder eine „persönliche” Ehre haben, noch wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können. Sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 9). Gleichermaßen nicht gestützt werden kann das Verneinen einer Aktivlegitimation der Religionsgemeinschaften auch auf die interpretationsleitend zu berücksichtigende (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2023 - VI ZR 1214/20 -, Rn. 19) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der im Gegenteil die Klagebefugnis religiöser Vereinigungen zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder auch für Fälle bestätigt hat, in denen keine persönliche Betroffenheit einzelner Mitglieder, sondern nur der Gruppe vorliegt, die verunglimpft wird (vgl. EGMR, Centre of Societies for Krishna Consciousness in Russia v. Russia, Urt. v. 23.11.2021, Nr. 37477/11, § 30). cc) Der zivilrechtliche Ehrenschutz hängt in einem solchen Fall vielmehr, wovon auch das Landgericht in seiner Entscheidung an anderer Stelle zutreffend ausgeht, davon ab, ob die Religionsgemeinschaft selbst durch die angegriffene Äußerung herabgesetzt wird. Einen solchen Kollektivbezug der Herabsetzung hat das Landgericht indes zu Unrecht verneint. Indem es meint, die getroffenen Äußerungen richteten sich „nur gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die selbst Opfer der Gräueltaten der NS-Herrschaft“ geworden seien, trennt es die Frage einer etwaigen gruppenbezogenen Aktivlegitimation ihrer Mitglieder nicht in gebotenem Maße von einem unabhängig hiervon möglichen, dann aber die Antragstellerin selbst betreffenden und auch aktivlegitimierenden Verletzungsgehalt. Ein solcher kollektiver Bezug auf die Antragstellerin war für das beanstandete Video aber gerade nicht zu verneinen, sondern folgt im Gegenteil unmittelbar aus der darin aufgestellten (generell gehaltenen) Behauptung, (heutige) „Mitglieder der Religionsgemeinschaft1“ stellten das „Zeichen1“ fälschlich als Analogie zum Judenstern dar. Zugleich wird die Antragstellerin daher durch die in dem Video enthaltenen unwahren Behauptungen auch in ihrem historisch geprägten Selbstverständnis betroffen, mit dem sie ihre Aufgaben wahrnimmt, und damit auch unter diesem Gesichtspunkt selbst. c) Ihrem Gegenstand nach war die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG auf Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG zu beschränken, ihrem Umfang nach gemäß § 22 Abs. 1 TDDDG auf die im Tenor genannten Bestandsdaten. 2. Insgesamt unbegründet ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auch in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1) wendet. Denn deren Vorbringen, weder den Dienst „YouTube“ zu betreiben, noch rechtlich oder tatsächlich überhaupt in der Lage zu sein, Maßnahmen zu ergreifen oder auch nur Auskunft zu dem beanstandeten Video zu erteilen, ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten. Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG analog, die Kostenentscheidung auf § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG, § 84 FamFG.