Urteil
16 U 22/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0411.16U22.23.00
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Leitsätze
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 26.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Verfügungskläger zu 1) 45 %, die Verfügungsklägerin zu 2) 22 %, die Verfügungsklägerin zu 3) 11 % und die Verfügungsklägerin zu 4) 22 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 90.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 26.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Verfügungskläger zu 1) 45 %, die Verfügungsklägerin zu 2) 22 %, die Verfügungsklägerin zu 3) 11 % und die Verfügungsklägerin zu 4) 22 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 90.000,- € festgesetzt. I. Die Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) nehmen im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) als Verantwortliche der am 11.11.2022 ausgestrahlten Fernsehsendung aus der Reihe "X" (im Folgenden: Beklagte) auf Unterlassung der Verbreitung von fünf Textpassagen (Anträge zu I. 1. - 5.) in Anspruch. Ferner nimmt die Klägerin zu 4. die Beklagten auf Unterlassung sie zeigender Videoaufnahmen (Antrag zu II.) in Anspruch. Die Sendung befasst sich unter dem Titel "Geschäftsmodell Spielerberater" - überwiegend satirisch - mit den Geschäftspraktiken sogenannter Spielerberater und - vermittler im Profifußballbereich. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beklagten eidesstattliche Versicherungen der Redakteure A und B (AG 2 + 3) und die Kläger je eine eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 1) (Anlage Ast 11) und der Klägerin zu 4) (Ast 14) vorgelegt haben. Das Landgericht hat die Verfügungsanträge jeweils mangels Bestehens eines Verfügungsanspruches auf Unterlassung durch Urteil zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre Verfügungsanträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Hinsichtlich des Antrages zu I. 1. (Unterlassung Text und Eindruck wegen Verbindungen zu Gruppierung1) gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger "Kontakt zur Gruppierung1 Szene … im Zusammenhang mit einer Spielervermittlung" gehabt habe. Der Kläger habe nämlich bestritten, dass er oder die Klägerin zu 2) jemals Geschäfte mit der Gruppierung1 gemacht hätten. Er habe auch vorgetragen, keinen Kontakt zu diesen gehabt zu haben. An dem geschilderten Treffen habe ein Herr C (LG: andere Person, die nicht beim Kläger angestellt sei) teilgenommen, aber nicht "für" den Kläger. Dieser stehe auch nicht "im Lager" des Klägers. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass die weitere Person, Herr D, von dem nicht anwesenden Geschäftspartner des Klägers "hinzugezogen" worden sei. Zwei dem Kläger völlig unbekannte Personen hätten ihm über Dritte eine Drohung übermitteln wollen und gemeint, dies gegenüber Herrn C tun zu müssen. Das Landgericht gehe deshalb bei seiner Schilderung im Urteil S. 20 unten von einem noch nicht einmal von den Beklagten vorgetragenen und erst recht nicht glaubhaft gemachten Sachverhalt aus. Wenn tatsächlich eine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der Gruppierung1 bestanden hätte, sei kein Grund ersichtlich, warum diese sich nicht direkt an ihn oder die Klägerin zu 2) gewandt haben sollten. Mit Herrn D, den der Kläger kontaktierte, nachdem ihm von dem Sachverhalt im Café Q berichtet worden war, und den er als Einzigen flüchtig gekannt habe, habe er keinen "Disput" oder "Stress" gehabt. Der Kläger habe also keine Geschäftsbeziehung zu der Gruppierung1 gehabt, vielmehr sei er von mutmaßlichen Gruppierung1-Mitgliedern bedroht worden. Ihm sei ein Schlägertrupp auf den Hals gehetzt bzw. damit gedroht worden - vergleichbar einem unseriösen Inkassobüro. "Stress" habe man auch nicht mit dem Inkassobüro, sondern mit dessen Auftraggebern. Nach der Schilderung des Beklagten verstehe es der Durchschnittsrezipient so, als bestünden zu begleichende Forderungen der Gruppierung1 aus Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Spielern. Es handele sich mithin um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Selbst wenn man gleichwohl eine Abwägung für geboten erachte, komme das Landgericht zu der unberechtigten Ansicht, dass die Äußerung wegen eines hohen öffentlichen Interesses an den Geschehnissen und den Protagonisten gerechtfertigt sei. Denn es bestehe eine nicht nur abstrakte Gefahr von Trittbrettfahrern oder eines Racheaktes der Gruppierung1. Das Landgericht übersehe hier insbesondere, dass es etwas anderes sei, ob er eine Strafanzeige gegen die Gruppierung1 stelle, oder ob dies öffentlich bekannt gemacht werde. Letzteres verstärke die Gefahr eines Racheaktes durch die mafiöse Organisation. Das Landgericht unterstelle darüber hinaus ohne entsprechenden Vortrag, dass es tatsächlich Ermittlungen gegeben habe und die Organisation Kenntnis davon erlangt habe. Er habe jedoch dargelegt, dass und warum das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. In diesem Fall erfahre der Beschuldigte von der Anzeige und dem Anzeigenden nur, wenn der Beschuldigte vernommen worden sei. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, begründe die Veröffentlichung für die Beklagten eine erheblich höhere Gefahr. Soweit das Landgericht in den Schilderungen der Beklagten "Hintergründe der Geschäftstätigkeiten der Spielerberater" sehe, sei dies nur gerechtfertigt, wenn geschäftliche oder persönliche Verbindungen zu der Gruppierung1 bestünden, was aber unwahr sei. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die konkreten Ereignisse nicht mit der Tätigkeit oder dem Umfeld eines Spielerberaters zu tun hätten. Deshalb ordne das Landgericht das Ereignis auch unzutreffend seiner Sozialsphäre zu. Es gehe aber um ihn als Opfer einer Straftat, was identifizierend bekannt gemacht werde. Er habe nach der Erstattung der Anzeige erwarten dürfen, dass dies nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werde. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Mitteilung seine Privatsphäre verletze, weil die mediale Erörterung des Opfers einer Straftat dem Opferschutz zuwiderlaufe, da dem Opfer an sich eine diskrete Behandlung seiner Angelegenheit zuteilwerden müsse. Das Landgericht begründe nicht, warum es ein Informationsinteresse darangeben solle, dass ausgerechnet ein Spielerberater zum Opfer wurde. Zu berücksichtigen sei auch, dass es ein schambehafteter Umstand sei, überhaupt Opfer einer Straftat geworden zu sein. In Bezug auf den zweiten Teil des Antrages I. 1. (Eindruckserweckung) widerspreche die Verneinung des zwingenden Eindrucks den eigenen Ausführungen des Landgerichts auf S. 19, wonach der Zuschauer der Passage entnehme, dass der Kläger einen geschäftlichen Kontakt zur Gruppierung1-Szene im Zusammenhang mit einer Spielervermittlung gehabt habe. Dies entspreche nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Wahrheit. Durch die Formulierung "man kennt sich doch persönlich" werde darüber hinaus der zwingende Eindruck erweckt, der Kläger habe einen persönlichen Kontakt zu den Tätern gehabt, sonst hätte er das auch nicht "persönlich" klären können. Hinsichtlich des Antrages I. 2. (Änderung Geschäftspraxis Y, Verlegung nach Stadt1) wendet sich die Berufung gegen das Auslegungsergebnis des Landgerichts, wonach der Passage nicht zu entnehmen sei, dass die Klägerin zu 2) ihren Firmensitz in die Niederlande verlegt habe. Die Kläger zu 1) und 2) weisen darauf hin, dass nicht von "einem" Geschäftsort die Rede sei, sondern "der" Geschäftsort genannt werde, der auch "nicht mehr" in Deutschland liege. Daraus ergebe sich eindeutig eine Verlegung, was unstreitig nicht der Wahrheit entspreche. Nicht hinreichend für die Auslegung des Landgerichts sei, dass später im Zusammenhang mit den Büroräumen die "Y in Stadt1" genannt werde. Es sei unrealistisch, dass ein mit gesellschaftsrechtlichen Unterscheidungen nicht vertrauter Zuschauer erkenne, dass hier von der Klägerin zu 3) die Rede sei. Der Zusatz könne sich auch darauf beziehen, dass der Sitz sich nun in den Niederlanden, also ein Land in Europa, befinde. Entgegen dem Landgericht ergebe sich aus dem Kontext (verlorener Prozess gegen E) auch, dass das klare Ziel der Verlagerung des Geschäftssitzes sei, "Minderjährige in vertragliche Abhängigkeit zu bringen". Der sich daraus ergebende Vorwurf, deutsche Jugendschutzbestimmungen zu umgehen, sei weder Ziel noch Praxis der Kläger und auch "nur ansatzweise juristisch möglich". Das Landgericht hätte erkennen müssen, dass den Klägern hier ein moralisch verwerfliches Geschäftsziel vorgeworfen werde, ohne dass es dafür eine belastbare Tatsachengrundlage gebe. Deshalb müsse auch bei Annahme einer Meinungsäußerung die Abwägung zugunsten der Kläger ausfallen. Das niederländische Recht biete diese Möglichkeit schon gar nicht, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich des Antrages I. 3. (Y Weihnachtsfeier) bewerte das Landgericht den Sachverhalt unzutreffend, wenn ein Spendenevent, auf dem zahlreiche bekannte Persönlichkeiten und auch Politiker - nicht auf Veranlassung der Kläger - anwesend waren. als "Y Weihnachtsfeier" bezeichnet werde. Die Veranstaltung werde von den Beklagten den Klägern als eigene zugeschrieben. Soweit das Landgericht auf die Quellenangabe "…" bei dem Bild verweise, wisse der Zuschauer bereits nicht, dass es sich dabei um ein Spendenevent oder überhaupt ein Event handele. Es könne sich auch um die Bildagentur oder eine sonstige Bildquelle handeln. Abgesehen davon stehe der Text winzig am Bildrand. Die Bezeichnung eines Events als Weihnachtsfeier sei darüber hinaus keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Es sei glaubhaft gemacht worden, dass dies unwahr sei. Die von den Beklagten vorgenommene Einordnung führe zu der falschen Annahme, dass die Kläger hochrangige Politiker und Kunden auf ihre interne Betriebsfeier einlüden, um mit ihnen "Business" zu machen. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Feier von eigenen Mitarbeitern als "Weihnachtsfeier" betitelt worden sei, was nicht zutreffe. Das Gericht stütze sich diesbezüglich auf den Post eines einzigen Mitarbeiters, der sich zudem später korrigiert habe (näher Berufungsbegründung S. 22). Die Abbildung von Rockern auf den Bildern des Charity-Events, dessen Motto "Rocker" gewesen sei, rücke die Kläger schließlich bewusst in das Milieu der zuvor erwähnten Gruppierung1. Betreffend den Antrag zu I. 4. (Arbeitsplätze von Y in Stadt1) rügen die Kläger, das Landgericht habe dies unzutreffend als wertneutrale Falschbehauptung eingeordnet. Es sei jedoch nicht so, dass es eine Behauptung sei, die sich nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsbild der Klägerin zu 3) auswirke. Es sei unstreitig, dass es sich nicht um deren Arbeitsplätze handele und die Beklagten bewerteten den vorgefundenen Zustand als "verdächtig aufgeräumt". Dabei könne sich das Gericht kein Bild von den echten Arbeitsplätzen machen, weil die als Anlage Ast 13 vorgelegten Bilder von den von der Beklagten gemieteten Tischen keine Aussage darüber träfen, wie sie aussahen, als die Fotos von den gezeigten Arbeitsplätzen gemacht wurden. Die Kläger wiederholen ihre erstinstanzliche Behauptung, dass die Beklagten das Firmenlogo des Unternehmens, das die Plätze gemietet habe ("…"), für die Sendung retuschiert hätten und legen als Anlage ASt 15 (Bl. 356 f. d.A.) nun in Farbe das in der TV-Show gezeigte Bild und das Originalbild im Großformat vor. Sie vermuten deswegen, dass den Beklagten die echten Tische der Klägerin zu 3) nicht "aufgeräumt genug" erschienen seien. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, so die Kläger weiter, dass der Leser der streitgegenständlichen Aussage entnehme, es handele sich bei der Klägerin zu 3) um eine Briefkastenfirma, die nur zu dem Zweck gegründet worden sei, niederländisches Recht auf Verträge anwenden zu können. Für diesen Eindruck sei es entgegen dem Landgericht unerheblich, ob tatsächlich ein Briefkasten gezeigt wird oder nicht. Die Beklagten verweisen schließlich auf die Geste des Beklagten zu 3) an der entsprechenden Stelle des Films ("gespreizte Finger" für Anführungszeichen bei dem Begriff "Firmensitz", Bild Bl. 348 d.A.), die unterstreiche, dass es sich nur um eine Scheinfirma handele. Hinsichtlich des Antrages I. 5. (Klägerin zu 4) als "Strohfrau") meinen die Kläger, das Landgericht verkenne, dass es sich um eine absolut, ohne jede Tatsachengrundlage, schwer ehrverletzende und frauenverachtende Betitelung der Klägerin zu 4) handele. "Strohfrau" bedeute, dass die von ihr unterzeichneten Verträge tatsächlich mit dem Kläger zu 1) oder der Klägerin zu 2) zustande kämen. Sie wiederholen, dass die von der Klägerin zu 4) unterzeichneten Verträge mit der Z GmbH zustande kommen. Selbst wenn vereinzelt der Kläger zu 1), der ebenfalls Geschäftsführer der Z GmbH sei, an vereinzelten Vertragsverhandlungen beteiligt wäre, ergebe sich daraus nicht, dass die Z an den von der Klägerin zu 4) unterzeichneten Verträgen nicht beteiligt sei. Die Kläger rügen, das Landgericht gehe auf S. 28 des Urteils zu Unrecht als unbestritten davon aus, dass der Kläger zu 1) die geschäftlichen Verhandlungen jener Verträge führe, die die Klägerin zu 4) unterzeichne. Sie verweisen auf S. 22 f. ihres Schriftsatzes vom 12.1.2023. Die gegenteilige Aussage eines angeblichen Gewährsmanns in der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs B (Anlage AG 3 Ziff. 6) werde weiter bestritten. Aus ihr ergäben sich auch keine konkreten Verträge, die der Kläger zu 1) verhandelt, aber nicht unterschrieben haben solle. Gleiches gelte für die eidesstattliche Versicherung des weiteren Redakteurs (AG 2 Ziff. 11) und die vorgelegte Grafik (Schriftsatz 11.1.2023 S. 30). Eine Arbeitsteilung schließlich zwischen den Geschäftsführern der Klägerin zu 3) sei auch nicht ungewöhnlich, rechtfertige jedenfalls nicht den Begriff "Strohfrau". Soweit das Landgericht meine, die Klägerin zu 4) sei durch die Äußerung nur in ihrer Sozialsphäre betroffen, widerspreche dies dem Umstand, dass die Beklagten ihr andererseits vorwerfen, sie nehme keine tatsächlichen Aufgaben im Rahmen der Spielervermittlung wahr. Auch der Umstand, dass die Klägerin zu 4) sich im Rahmen einer völlig anderen beruflichen Tätigkeit in die Öffentlichkeit begebe, rechtfertige dies nicht. Sie werde lediglich als Tochter ihres Vaters "geoutet" und dann als "Strohfrau" herabdegradiert. In Bezug auf den Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Instagram-Videos der Klägerin zu 4) meint die Berufung, dass es nach obigen Ausführungen, wonach die Klägerin zu 4) nicht "ihren Vater" betreffende Verträge unterzeichne, bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis fehle. Selbst wenn sie "Strohfrau" wäre, könne sie gerade deshalb nicht "Protagonisten" der Spielerberaterbranche sein. Die Abbildung sei nicht kontextgerecht, weil die Klägerin zu 4) nicht bei ihrer Tätigkeit für die Z GmbH gezeigt werde. Soweit das Landgericht dies damit begründe, dass gezeigt werden solle, dass die Klägerin zu 4) "eigentlich" etwas anders mache, übergehe es eklatant entgegenstehenden Vortrag der Kläger. Es sei vorgetragen, dass die Klägerin zu 4), die eine Lizenz als Spielerberaterin und die entsprechende Qualifikation habe, "in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Z GmbH an Vertragsverhandlungen beteiligt" sei und entsprechende Verträge nicht lediglich "formal" unterzeichne. Die Klägerinnen meinen, dass das Landgericht bei seiner Abwägung, wonach die Interessen der Beklagten überwiegen würden, nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin zu 4) im streitgegenständlichen Kontext ohne jeden Anlass in ihrem Ruf als Geschäftsführerin geschädigt und in diesem Zusammenhang das lächerlich wirkende Übungsvideo gezeigt werde, um darzustellen, dass sie für die Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht geeignet sei. Dies habe sich so geschäftsschädigend ausgewirkt, dass Mitarbeitern ihres Unternehmens "W" habe gekündigt werden müssen. Hinsichtlich des geltend gemachten urheberrechtlichen Anspruchs vertritt die Klägerin zu 4) die Auffassung, dass die Beklagten sich nicht auf ein Zitatrecht berufen könnten, weil es - wie oben dargelegt - nicht zutreffe, dass sie eigentlich einer anderen Tätigkeit nachgehe und die Rolle als Geschäftsführerin der Z nur formal ausübe. Es gebe kein Interesse, eine Falschbehauptung mit einem Video zu belegen und die Klägerin zu 4) zudem öffentlich lächerlich zu machen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Anträge zu I. 1. (Unterlassung Text und Eindruck von Verbindungen zu Gruppierung1) verweisen sie darauf, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt über das Geschehen am 4.9.2018 in dem Café und daran anschließend unstreitig sei. Das gelte insbesondere für den Umstand, dass gegenüber dem Kläger von Personen, die der Gruppierung1-Szene zuzuordnen seien, wegen einer Provisionsforderung eine Drohung ausgesprochen worden sei, dass Herr D ihm bekannt und der Gruppierung1 zuzuordnen sei und dass der Kläger diesen Herrn danach angerufen habe. Dies sei eine ausreichende Grundlage für die Meinungsäußerungen, dass es zwischen dem Kläger und der Gruppierung1 "Stress" gegeben habe und sie sich "persönlich kennen". Sie verweisen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag für Belege, dass der Kläger Herrn D mehr als nur flüchtig kenne und weitergehende Kontakte in die Gruppierung1-Szene habe. Es sei ausreichend, dass die "Nachricht" von Herrn C an den Kläger überbracht wurde, und es sei unerheblich, ob er zu dieser Zeit beim Kläger angestellt war oder nicht. Die Beklagten legen einen Bericht aus (…).de vom 24.7.2018 im Zusammenhang mit dem Spieler F vor, nach dem C für den Kläger als Berater arbeite (Anlage AG 6). Sie vertreten die Auffassung, dass der vom Kläger bemühte Vergleich mit einem Inkassobüro ihre Sicht bestätige. Wenn Personen, die der Gruppierung1 zugeordnet werden können, sich für einen Dritten in einer geschäftlichen Angelegenheit in der geschehenen Weise "einmischen", könne das als "Stress" des Klägers mit diesen bezeichnet werden. Ein geschäftlicher Kontakt des Klägers mit ihnen werde nicht behauptet. Soweit der Kläger beanstande, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er "Opfer einer Straftat" geworden sei, habe der Kläger jedenfalls keine konkrete Gefährdung belegt. Die Beklagten tragen vor, dass sich aus der Ermittlungsakte - die auch dem Kläger bekannt sein müsse - ergebe, dass die Beschuldigten von der Polizei vernommen und weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Die Anzeige des Klägers sei also den Angehörigen der Gruppierung1-Szene bekannt. Unabhängig davon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich das Opfer einer Straftat sei, weil das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, nachdem Herr C angegeben habe, hinsichtlich der Drohung sei von einem Missverständnis auszugehen. Soweit der Kläger meint, er sei nicht nur in seiner Privatsphäre betroffen, weisen die Beklagten darauf hin, dass es unstreitig zu dem Treffen im Café Q am 4.9.2018 deswegen gekommen sei, weil es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger zu 1) bzw. der Klägerin zu 2) und einem Geschäftspartner über den Umfang von Provisionen gekommen war. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren vom Landgericht geteilten Standpunkt, dass die Äußerungen nicht den zwingenden Eindruck erweckten, der Kläger habe geschäftliche und/oder persönliche Verbindungen zu der Gruppierung1. Dies ergebe sich auch nicht aus der Äußerung, der Kläger und Gruppierung1 würden sich persönlich kennen, weil dies nur beiläufig erwähnt und nicht weiter konkretisiert werde. Im Übrigen entspreche diese Information den Tatsachen, weil der Kläger Herrn D nach dem Vorfall anrufen konnte und angerufen habe. Hinsichtlich des Antrages I. 2. (Änderung Geschäftspraxis Y, Verlegung nach Stadt1) verweisen die Beklagten zunächst darauf, dass von einem "Geschäftsort" und nicht von einem Firmensitz die Rede sei. Es werde auch im Folgenden deutlich, dass es darum gehe, dass die Beraterverträge dort unterzeichnet werden sollen. Die Erwähnung Y werde auch davon flankiert, dass zuvor (Minute 20:56) mitgeteilt werde, dass der Firmensitz der Y-Gruppe in Stadt5/Region1 sei. Im Übrigen fehle auch Vortrag dazu, warum bei unterstellter Unwahrheit diese Mitteilung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2) verletze. Auch die Ausnutzung einer "günstigeren Rechtslage" sei nicht ehrenrührig, zumal es unstreitig sei, dass in den Niederlanden ein Büro zur Abwicklung von Beraterverträgen eröffnet worden sei. Die Beklagten wiederholen ihren Standpunkt, dass die Passage auch nicht den zwingenden Eindruck erwecke, dass der alleinige Zweck der Sitzverlegung darin bestehe, Jugendschutzvorschriften zu umgehen. In Bezug auf den Antrag zu I. 3. ("Y Weihnachtsfeier") meinen die Beklagten, das von den Klägern angenommene Verständnis, es handele sich um eine betriebsinterne Weihnachtsfeier der Klägerin zu 2), sei fernliegend. Sie weisen darauf hin, dass die Kläger selbst in der Antragsschrift auf die Bildunterschrift "…" auf dem eingeblendeten Videomaterial hingewiesen hatten. Sie meinen unter Darlegung konkreter Standbilder (Berufungserwiderung S. 15f.), dass sich auch aus dem Videoausschnitt selbst ergebe, dass es sich bei "…" um ein Event mit Charity-Charakter handele. Aus dem Kontext werde trotz der Äußerung "Herzlich Willkommen auf der Y Weihnachtsfeier" unter Berücksichtigung des satirischen Charakters deutlich, dass sich nicht um eine betriebsinterne Feier gehandelt habe, insbesondere durch die Einleitung des Klägers zu 3), dass Mitarbeiter und Geschäftspartner an einem Konzert von H teilgenommen hätten. Zur Verdeutlichung des tatsächlichen Charakters der Charity-Veranstaltung "…" legen die Beklagten eine online noch abrufbare Pressemitteilung eines der Sponsoren vor (Anlage AG 7), in der der Kläger als Mitinitiator und Mitorganisator genannt wird. Die Klägerin zu 2) sei zudem auf der Homepage www.(...).de als Sponsor genannt. Sie legen nochmals näher die Posts des Mitarbeiters dar, der von einer "Weihnachtsfeier" gesprochen hatte. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die (Meinungs-)Äußerung des Beklagten zu 3) im Beitrag, wonach die Gäste mit den Klägern in Kontakt stünden und "Business mach(t)en", durch den Charakter des Events als "Networking-Veranstaltung" gedeckt sei. Dies werde auch in der Anlage AG 7 angesprochen. Ein darüberhinausgehender Eindruck, dass die Kläger mit den Prominenten "unter einer Decke steckten" oder sich durch "Gemauschel" Vorteile verschafften, werde nicht erweckt. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu I. 4. angegriffenen Äußerung (Arbeitsplätze von Y in Stadt1) habe das Landgericht zu Recht einen Unterlassungsanspruch verneint, weil sie eine zutreffende oder allenfalls wertneutrale Falschdarstellung enthalte. Das gelte gleichermaßen für einen angeblichen Eindruck, die Klägerin zu 3) betreibe eine Briefkastenfirma. Die von der Klägerin zu 3) vorgelegten Aufnahmen der ihr angeblich tatsächlich zugewiesenen Schreibtische unterschieden sich nur dadurch, dass an den beiden Plätzen Bildschirme aufgestellt sind und an einem Platz ein Handy und eine Tasche lagen, sowie ein zugeklappter Laptop angeschlossen war. Auch dies mache einen aufgeräumten Eindruck. Deshalb mache es keinen Unterschied, ob die gezeigten Schreibtische der Firma "…" zugeordnet seien. Soweit die Kläger behaupten, sie habe das Bildmaterial nachträglich retuschiert (Logo der Fa.), habe sie dies bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritten und könne das Gegenteil bei Bedarf auch glaubhaft machen. Dass das Logo der Fa. "…" auf der Anlage Ast 15 kaum erkennbar sei, sei technisch der Auflösung geschuldet. Im Übrigen sei unklar, was dies habe bewirken sollen, weil der für das Unternehmenslogo charakteristische Merkmal1 rechts deutlich sichtbar bleibe (Bilder Berufungserwiderung S. 22). Die Klägerin zu 3) könne sich, so die Beklagten, nicht darauf berufen, dass die "echten" Schreibtische vermutlich "nicht aufgeräumt genug" gewesen seien. Sie habe nämlich durch die eidesstattlichen Versicherungen der Redakteure glaubhaft gemacht, dass Herr I (Geschäftsführer der Klägerin zu 3) an dem Tag ihres Besuchs nicht anwesend war. Insofern sei das Landgericht sogar zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass die (von Klägerseite vorgelegten) Fotos den Zustand bei Abwesenheit des Herrn I zeigten. Die Fotos mit der Passage "verdächtig aufgeräumte Schreibtische" vermittelten auch nicht den zwingenden Eindruck, die Firma werde nur zum Schein geführt bzw. es handele sich um eine "Briefkastenfirma". Denn die Berichterstattung thematisierte ausdrücklich den möglichen Hintergrund für den Geschäftsort in den Niederlanden aufgrund der geltenden Rechtslage. Hinsichtlich des der Äußerung des Antrages zu I. 5. verteidigen die Beklagten die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin zu 4) als "Strohfrau". Sie verweisen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, der unstreitig geblieben sei, dass die Klägerin zu 4) als Mitgeschäftsführerin der Z Vermittlungsverträge mit den Vereinen abschließe (Schaubild Antragserwiderung S. 31), sie im Gegensatz zum Kläger im offiziellen Kontext gegenüber Vereinen und dem DFB als Vermittlerin geführt werde (Transaktionsliste 2020/2021, Anlage AG 5 Bl. 180 ff.) und eine von ihr unterzeichnete Vermittlererklärung (eidesstattliche Versicherung Redakteur A, Anlage AG 2). Die Registrierung als Vermittler sei nach den Regularien des DFB für die Beteiligung an Transaktionen erforderlich (Anlage AG 4a, Bl. 179 d.A.). Auch wenn dies teilweise bestritten sei, sprächen übereinstimmende Anhaltspunkte für eine "Arbeitsteilung", wonach der Kläger zu 1) zwischen den Spielern und Vereinen vermittele bzw. verhandele und die Klägerin zu 4) den offiziellen Abschluss und die Unterzeichnung der Verträge übernehme. Dies rechtfertige die Einstufung als "Strohfrau". Als Strohfrau werde eine Person verstanden, die für eine andere Person (Hintermann) auftritt, die selbst nicht in Erscheinung treten will. Die Passage werde vom Publikum auch nicht dahin verstanden, dass die Verträge mit der Klägerin zu 4) zu Stande kämen, denn die Z sei ausdrücklich genannt. Selbst wenn der Vortrag zutreffe, dass die Klägerin zu 4) vor Vertragsunterzeichnung auch "vermittelnd" tätig werde, stehe dies der Annahme, dass sie hinsichtlich der Verträge auch für den Kläger zu 1) ("für Papa") unterschreibe, nicht entgegen. Auf die Einzelheiten komme es nicht an, weil entscheidend sei, dass die Klägerin zu 4) eingeschaltet wurde, weil der Kläger zu 1) nach den Regularien des DFB die Vertragsunterzeichnung nicht vornehmen durfte. Die Beklagten begründen näher, warum nach ihrer Auffassung ein hinreichendes Informationsinteresse an diesem Sachverhalt bestehe, um eine die Klägerin zu 4) identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen. In Bezug auf den Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Instagram-Videos der Klägerin zu 4) verteidigen die Beklagten die Auffassung des Landgerichts, dass ein Bildnis der Zeitgeschichte gegeben sei, weil ein gewichtiges Interesse (auch) an ihrer Funktion und Tätigkeit als Geschäftsführerin der Z GmbH bestehe. Der eingeblendete Videoausschnitt werde kontextgerecht eingesetzt, weil er auch als Anschauungsmaterial mit eigenem Informationswert dazu diene, dass in den sozialen Medien die Tätigkeit der Klägerin zu 4) als Neuro-Trainings-Coach im Vordergrund stehe. Der Beitrag weise darauf hin, dass sie nicht nur als Geschäftsführerin von Z Verträge unterzeichne, sondern gleichzeitig als Coach tätig sei. Dies rechtfertige auch unabhängig von der Zulässigkeit der Äußerung I.5. ("Strohfrau") die Einblendung des Videos. Zu berücksichtigen sei, dass die Aufnahmen dem öffentlichen Instagram-Account der Klägerin zu 4) entnommen sind und ihre berufliche Sozialsphäre beträfen. Der Zuschauer erkenne, dass sie als Neuro-Trainings-Coach im Zusammenhang mit Übungen gegen Nackenschmerzen gezeigt werde. Darin liege kein eigener Verletzungsgehalt. Entgegenstehende berechtigte Interessen i.S. von § 23 Abs. 2 KUG habe die Klägerin zu 4) auch nicht konkret benannt. Soweit die Klägerin zu 4) sich auf einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch stützt, verteidigen die Beklagten die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, dass die Videosequenz, so es sich überhaupt um ein urheberrechtliches Werk handeln sollte, einen Zitatzweck erfülle und deshalb nach § 51 UrhG zulässig sei. Sie diene als Beleg und Erörterungsgrundlage und werde gerade nicht zusammenhangslos eingeblendet, um die Tätigkeit der Klägerin zu 4) lächerlich zu machen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 4.3.2024 auf die Berufungserwiderung vom Vorjahr repliziert. Zum Antrag zu I.1. bestreiten sie den Vortrag der Beklagten, im Ermittlungsverfahren seien die Beschuldigten vernommen worden und hätten die "Gruppierung1" so von der Strafanzeige erfahren. Vielmehr habe Herr C seine Aussage über die in dem Café ausgesprochene Drohung als Missverständnis zurückgezogen. Sie legen als Beleg den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Stadt2 vom 21.11.2019 vor (Anlage ASt 16). Der Kläger zu 1) vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf Herrn D von einem persönlichen Kontakt zu einer Person, die der Gruppierung1-Szene zuzuordnen sei, nicht schon deshalb gesprochen werden könne, weil er seine Telefonnummer im Adressbuch des Smartphones gespeichert und ihn angerufen habe. Wegen des Weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 439 bis 473 d.A. verwiesen. Die Beklagten haben darauf mit Schriftsatz vom 6.3.2024 erwidert und gleichfalls die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stadt2 vom 18.11.2019 (in geringfügig abweichender Endfassung) vorgelegt (Anlage AG 16) sowie weitere Unterlagen aus der Ermittlungsakte, insbesondere die Strafanzeige der Klägerin zu 2) (Anlage AG 9). Wegen der Stellungnahme wird auf Bl. 485 bis 502 d.A. verwiesen. Mit einem nach mündlicher Verhandlung eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger zu dem vorgenannten Schriftsatz Stellung genommen (Bl. 555 - 565 d.A.). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zum Antrag zu I. 1. (Unterlassung Text und des Eindrucks Verbindungen zu Gruppierung1) a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1) kein Verfügungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung folgender Äußerung in dem Filmbeitrag zusteht: "Klar er hatte 2018 mal Stress mit der Gruppierung1, da ging's um 235.000 EUR wegen der Vermittlung von zwei Spielern. Und ja, dann war da diese Sache im Cafe Q in Stadt2. Da wurde es leider ziemlich unangenehm, also am 4. September 2018. Da ging's auch um fiese Schlägertrupps und so. Und dann hat G die Gruppierung1 angezeigt. Der hat die Gruppierung1 angezeigt? Ist der bescheuert? Muss man doch nicht anzeigen, die kennen sich doch persönlich. Hä? Worum klärt er das nicht ... naja er ist auf jeden Fall gegen die Gruppierung1 juristisch vorgegangen. Was war denn da los?" aa) Entgegen der Auffassung der Berufung geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass der Kläger zu 1) einem "Kontakt" zu der Gruppierung1 in dem Sinne gehabt hat, dass diese ihm im Zusammenhang mit einer Spielervermittlung eine Drohung haben zukommen lassen. Dies wird im Text mit dem unspezifischen Ausdruck, er habe mit ihnen "Stress" gehabt, bezeichnet. Der Kern des Sachverhalts, der sich am 4.9.2018 in Café Q in Stadt2 abgespielt hat, ist unstreitig. Danach ist gegenüber dem anwesenden Herrn C wegen einer von einem Dritten gegen den Kläger 1) erhobenen (Rest)Provisionsforderung aus einer Spielervermittlung eine an den Kläger zu 1) adressierte Drohung ausgesprochen worden (Nach der Strafanzeige des Klägers: "man werde die Angelegenheit (sonst) auf eigene Art und Weise … regeln"). Dies wurde von anwesenden Personen ausgesprochen, die der Kläger zu 1) in seiner Strafanzeige selbst der Gruppierung1-Szene zugerechnet hat. Unerheblich ist dabei, ob der anwesende D oder Herr C "für" den Kläger an diesem Gespräch teilnahmen oder nicht. Die Aussage, dass der Kläger zu 1) "Stress" mit der Gruppierung1 wegen der Forderung aus einer Spielervermittlung gehabt habe, ist deshalb keine unwahre Tatsachenbehauptung. Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist es entgegen der Meinung des Klägers zu 1) auch nicht deswegen, weil die Gruppierung1 keine zu begleichende Forderung gegen ihn erhoben hätten und nur wie ein "Inkassobüro" agierten. Der durchschnittliche Leser versteht die Äußerung nicht dahin, dass die Forderung von der Gruppierung1 erhoben selbst wurde; dies bleibt vielmehr offen. Es ist auch fernliegend, dass die "Gruppierung1" selbst Spielervermittlung im Bereich des Profi-Fußballs betreiben. b) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass nicht ausnahmsweise überwiegende Interessen des Klägers zu 1) der öffentlichen Mitteilung der vorgenannten wahren Tatsache entgegenstehen. Soweit der Kläger zu 1) allgemein geltend macht, es werde durch die identifizierende Berichterstattung offenbar, dass er Opfer einer Straftat geworden sei, rechtfertigt dieses kein Überwiegen seines Persönlichkeitsinteresses. Dabei mag die gegen ihn gerichtete Drohung nicht ausschließlich der Sozialsphäre zuzuordnen sein, weil er von ihren Folgen auch persönlich betroffen war. Einen Sozialbezug hat sie jedoch dadurch erlangt, dass sie im Zusammenhang mit der Forderung aus einer Spielervermittlung steht, wobei das Thema "Spielervermittlungen" Gegenstand des Berichts insgesamt ist. Entgegen der Meinung der Berufung haben die konkreten Ereignisse mit dem Umfeld eines Spielerberaters/-vermittlers zu tun. Das von den Beklagten insoweit bediente und letztlich überwiegende, Berichterstattungsinteresse besteht darin, dass der Kläger zu 1) sich mit seinen Geschäften in einem Umfeld bewegt, in dem augenscheinlich auch unseriöse Methoden zur Durchsetzung geschäftlicher Interessen eingesetzt werden. Die vorstehende Gestaltung unterscheidet sich insofern von der vom Kläger angeführten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 5.7.2018 - 10 U 4/18 = BGH VI ZR 360/18 = LG Berlin 27 O 310/17), in der es um eine Sängerin ging, die wegen intimer Aufnahmen erpresst worden war. Ein anderes Abwägungsergebnis ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die öffentliche Mitteilung der Tatsache des Erpressungsversuchs die Gefahr sogenannten "Trittbrettfahrer" oder eines Racheaktes der Gruppierung1 birgt. Die Gefahr von Trittbrettfahrer erscheint schon deshalb gering, weil der Kläger zu 1) nicht allgemein wegen seines Vermögens, sondern im Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft erpresst wurde. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der Kläger Anzeige erstattet hat, er also einer Erpressung nicht nachzugeben gewillt ist. Hinsichtlich der Gefahr von Racheakten der Gruppierung1 hat der Kläger sich allein auf eine abstrakte Gefährdung berufen. Auch diese hat das Landgericht nachvollziehbar im Ergebnis als eher gering eingestuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bereits Ende 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Dies haben die Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragen (Bl. 135 d.A.). Im Berufungsverfahren wurde dies unbestritten dahin ergänzt, dass in dem Verfahren die Beschuldigten vernommen worden sind und es eingestellt, wurde nachdem Herr C, der die Drohung an den Kläger überbracht hatte, angegeben habe, hinsichtlich der Drohung sei von einem Missverständnis auszugehen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Einstellungsbescheid vom 21.11.2019 (Anlage AG 16). Angesichts dessen ist ein Anlass für einen "Racheakt" seitens der Gruppierung1 nicht ersichtlich, zumal nicht bekannt ist, dass die "Gruppierung1" auch auf dem Gebiet der Profi-Fußballspielervermittlung tätig sind. bb) Das Landgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass den Klägern zu 1) und zu 2) aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf Unterlassung der Erweckung des Eindrucks durch die oben genannte Textpassage zusteht, der Kläger zu 1) unterhalte bzw. unterhielt geschäftliche und/oder persönliche Verbindungen zu der "Gruppierung1". Den zwingenden Eindruck, dass die Kläger zu 1) oder zu 2) einen geschäftlichen Kontakt zu der Gruppierung1 hätten, hat das Landgericht zu Recht als nicht gegeben angesehen. Wie bereits oben ausgeführt bleibt im Bericht offen, wer gegen wen die Forderung aus Spielervermittlung geltend macht und welche Rolle insbesondere den die vermeintliche Drohung aussprechenden Personen, die der Gruppierung1 -Szene zugerechnet werden, zukam. Insoweit besteht auch kein Widerspruch zur Auslegung der Passage durch das Landgericht, wie die Kläger meinen. Auf S. 19 hat es nicht ausgeführt, der Zuschauer entnehme der Passage, dass der Kläger zu 1) einen geschäftlichen Kontakt zur Gruppierung1-Szene im Zusammenhang mit einer Spielervermittlung gehabt habe, sondern, dass er Kontakt zur Gruppierung1-Szene in einem geschäftlichen Kontext gehabt habe. Allerdings ist dem Kläger zu 1) zuzugeben, dass durch die Formulierung "man kennt sich doch persönlich" der Eindruck erweckt wird, der Kläger zu 1) habe einen persönlichen Kontakt zu den Tätern gehabt, weil er den Konflikt statt einer Anzeige auch "persönlich" hätte klären. Das Landgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass, soweit es sich dabei um eine Tatsachenaussage handelt, diese wahr ist. Denn der Kläger zu 1) hat eingeräumt, dass er im Anschluss an den Vorfall den bei dem Treffen anwesenden D angerufen hat und diesen - wenn auch nur flüchtig aus einem Fitnessstudio in Stadt3 (Schriftsatz vom 23.1.2023 S. 6 f. und Anlage Ast 11) - kenne, wobei er damals "noch kein" Gruppierung1 gewesen sei. In der Berufungsinstanz hat er vorgetragen, dass dessen Telefonnummer im Adressbuch seine Smartphones gespeichert war. In seiner Strafanzeige wegen des Vorfalls im Café Q an die Staatsanwaltschaft Stadt2 hat er dies selbst dahin eingeordnet, dass Herr D "ihm persönlich bekannt" sei (Anlage AG 9 S. 6 sowie schon Anlage AG 2 Ziff. 3. b)). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass D der "Gruppierung1" zugehörig ist und bei diesen auch keine gänzlich unbedeutende Rolle spielt, so dass die persönliche Bekanntschaft zu ihm als eine solche zu der Gruppierung1 bezeichnet werden durfte. Dass Herr D Mitglied der Gruppierung1 sei, haben die Kläger zu 1) und 2) nicht bestritten (vgl. etwa Schriftsatz vom 23.1.2023 S. 7). Soweit sie mit Nichtwissen bestritten haben, dass (auch) Herr D in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stadt2/Stadt5 mit dem Zusatz "Gruppierung1" geführt wird, haben die Beklagte dies schon erstinstanzlich durch die eidesstattliche Versicherung des Redakteurs B (Anlage AG 2 Ziff. 3 b)) glaubhaft gemacht. Im nunmehr vorgelegten Vermerk des Polizeipräsidiums Bezirk1 ist er als "D (OMCG Gruppierung1)" benannt (Anlage AG 13), wobei als Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) polizeilich relevante Rockergruppierungen bezeichnet werden (vgl. https://www.bka.de/DE/ UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Rockerkriminalitaet/rockerkriminalitaet_node.html). Die Beklagten haben auch vorgetragen, dass D früher Präsident der Gruppierung1 in Stadt2 gewesen sei. Der Kläger zu 1) hat dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten haben ihren dahin gehenden Vortrag jedoch durch die entsprechende eidesstattliche Versicherung des Redakteurs B über dieses Ergebnis seiner Recherche glaubhaft gemacht (Anlage AG 3 Ziff. 3.b)). Diese Umstände in Verbindung damit, dass der Kläger zu 1) sich wegen des Vorfalls auch tatsächlich telefonisch an Herrn D gewandt hat, ist abzuleiten, dass der vermittelte Eindruck, er habe in einer Weise "persönliche Verbindungen" zu der Gruppierung1, dass er vor eine Anzeige eine persönliche Klärung des Vorfalls hätte unternehmen können, nicht unwahr ist. Darauf, ob der Kläger zu 1) wusste, dass Herr D der Gruppierung1 zugerechnet wird, kommt es nicht an. 2. Zum Antrag I. 2. (Änderung Geschäftspraxis Y, Verlegung nach Stadt1) Das Landgericht hat zu Recht auch einen Anspruch der Kläger zu 1) und zu 2) auf Unterlassung der nachfolgenden Textpassage verneint. "(...) es ist in Deutschland irgendwie schwierig, Minderjährige in vertragliche Abhängigkeit zu bringen. Also - leider. Darum ist es nur verständlich, dass Y neuerdings seine Geschäftspraxis geändert hat. Und Auf einmal - huch - liegt der Geschäftsort der Agentur nicht mehr in Deutschland, sondern in Stadt1 in den Niederlanden. Hä? Deutsche Fußballtalente sollen Beraterverträge mit 'ner Firma unterschreiben, die in den Niederlanden sitzt? G ist doch eigentlich Deutschland Fan. a) Soweit die Kläger rügen, dem zweiten Absatz sei entgegen der Auslegung des Landgerichts die unwahre Aussage zu entnehmen, dass die Klägerin zu 2) ihren Firmensitz in die Niederlande verlegt habe, mag für diese Deutung sprechen, dass von dem "Geschäftssitz der Agentur" im Singular die Rede ist und dieser "nicht mehr in Deutschland" liege. Dies entspräche bezogen auf die Klägerin zu 2) nicht den Tatsachen. Diese Äußerung ist jedoch im Gesamtkontext auszulegen. Daraus ergibt sich, dass für den durchschnittlichen Zuschauer nicht im Vordergrund steht, wo die Klägerin zu 2) ihren Firmensitz hat, sondern, dass der Kläger zu 1) seine "Geschäftspraxis" in der Weise geändert hat, dass er mit einer Firma in den Niederlanden Verträge abschließen kann, die niederländischem Recht unterliegen. Denn der Passage war ab Minute 26:43 die Schilderung des noch als Minderjährigen unter Vertrag genommenen Spielers E vorausgegangen, der seinen Vertrag nach der Rechtslage in Deutschland kündigen konnte. Unmittelbar vor der angegriffenen Passage wird dann mitgeteilt, dass der Rechtsstreit gegen E verloren gegangen sei. Vor diesem Hintergrund und der Einleitung, dass es in Deutschland schwierig sei, "Minderjährige in Abhängigkeit zu bringen", versteht der Zuschauer die Passage des zweiten Absatzes dahin, dass der Kläger zu 1) mit seiner Gruppe Y eine Möglichkeit gefunden habe, Beraterverträge in den Niederlanden abzuschließen. Dem entspricht, dass von der Änderung "der Geschäftspraxis" und dem "Geschäftsort" gesprochen wird und nicht von einem Firmensitz. Der Begriff "Geschäftsort" spricht nicht für den Sitz nicht den Sitz des Unternehmens, sondern den Ort von Handlungen. Mit diesem Inhalt entspricht die Äußerung der Wahrheit, weil der Kläger zu 1) Mitgeschäftsführer des Tochterunternehmens Y in Stadt1 ist, die im Film später erneut angesprochen wird (Antrag I. 3.). Dies wird durch den später im Beitrag gesprochenen Off-Text unterstrichen: "Das ist das neue Büro von Y". Damit wird deutlich, dass es um eine andere Firma geht. Die Beklagten hatten darüber hinaus unbestritten vorgetragen, dass in den Niederlanden ein Büro zur Abwicklung von Beraterverträgen eröffnet worden sei. b) Das Landgericht hat die Passage, soweit sie sich dazu verhält, dass die "Änderung der Geschäftspraxis" vor dem Hintergrund, dass Minderjährige in Deutschland schwierig in vertragliche Abhängigkeit zu bringen seien, "verständlich" sei, zu Recht als - zulässige - Meinungsäußerung eingestuft. Äußerungen oder Schlussfolgerungen über Motive, Absichten, Bewegründe oder Vorstellungen anderer Menschen (innere Tatsachen) stellen in der Regel Werturteile dar. Denn eine Äußerung über (vermutete) Haltungen, Einstellungen und Wertvorstellungen eines anderen bezieht sich zwar auf innere Tatsachen. Eine sich auf innere Tatsachen beziehende Äußerung stellt aber nicht in jedem Fall auch eine Tatsachenäußerung dar. Da nämlich innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 5213/21 Rz. 24 unter Verweis auf BVerfGE 61, 1, 8 f.; BVerfGE 85, 1,16; BVerfG 90, 241, 248). Hier haben die Beklagten mit der Formulierung "verständlich" lediglich die schlussfolgernde Vermutung geäußert, die aufgezeigte Lage, keine langfristig bindenden Verträge mit minderjährigen Spielern abschließen zu können, könne ein Motiv für die Änderung der Geschäftspraxis mit dem Geschäftsort in den Niederlanden sei. Ein alleiniger "Kausalzusammenhang" wird entgegen der Meinung der Kläger nicht behauptet. Die Bindeworte in der unmittelbar vorangehenden Äußerung, der Kläger habe den Prozess gegen E verloren, "weil" es in Deutschland schwierig sei, Minderjährige in vertragliche Abhängigkeit zu bringen, und "darum" sei es verständlich, dass Y seine Geschäftspraxis geändert habe, zeigen die Schlussfolgerung auf, führen aber nicht zur einer Behauptung sicheren Wissens darüber. Es überwiegt deshalb der meinende Teil. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass für diese Meinung, die als Ausnutzung einer günstigeren, zweifelhaften Rechtslage zumindest mit einem moralischen Vorwurf verbunden ist, eine hinreichende Tatsachengrundlage bestand. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es tatsächlich in den Niederlanden juristisch möglich ist, gerade mit einem Minderjährigen einen über die Volljährigkeit hinausreichenden bindenden Beratervertrag abzuschließen. Denn zum einen verweist das Landgericht zu Recht darauf, dass die Beklagten anschließend durch die im Film eingeblendete Äußerung eines niederländischen Rechtsanwalts (K) erläutern, dass es in den Niederlanden möglich sei, mit einem Spieler - unabhängig, ob minder- oder volljährig - einen exklusiven Vertretungsvertrag auf eine bestimmte Dauer abzuschließen. Soweit darin im Text des Berichts die (bloße) Möglichkeit gesehen wird, "Minderjährige in vertragliche Abhängigkeit zu bringen", ist dies eine Bewertung der Spielerberaterpraxis durch die Beklagten. Zum anderen haben die Beklagten durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass nach Aussagen ehemaliger Mitarbeiter der Y-Gruppe bei Gesprächen die Y Europe in den Niederlanden gegründet worden sei, um die dort geltende rechtliche Situation zu nutzen, die es erlaube, Spieler für einen gewissen Zeitraum an eine Spielerberatungsagentur zu binden, und dass ein Vertrag mit einem minderjährigen Spieler abgeschlossen werden sollte bzw. ihm von dort vorgelegt worden sei (eidesstattliche Versicherung Redakteur A, Anlage AG 2 Ziff. 4 + 5). Dies ist vor dem Hintergrund plausibel, dass die Vertragsgestaltung bei der Vermittlung in bestimmte Konstellationen mit den Regelungen über Vereinbarungen mit Arbeitssuchenden nach den §§ 296 und 297 SGB III in Konflikt geraten kann (vgl. z.B. LG München SpuRt 2012, 34; Schmidt-Kessel/Kramm Cas (Causa Sport) 2016, 271). 3. Zum Antrag I. 3. (Y Weihnachtsfeier) Auch hinsichtlich des Antrages, mit dem die Kläger zu 1) und zu 2) die Unterlassung der Äußerung "Herzlich Willkommen auf der Y Weihnachtsfeier. Wenn G einlädt, dann kommen die angenehmsten Menschen Deutschlands. Sogar J, der ehemalige Sportchef des Landesrundfunkanstalt1 war da. Ich mein, Fußball ist ein Kontaktsport. Das weiß G natürlich. Also irgendwie mal, permanent in Kontakt miteinander, tiki taka. Profispieler, Vereinsfunktionäre, Spielerberater, Journalisten, L, ehemaliger Landesrundfunkanstalt1- Sportchef, alle kennen und schätzen sich untereinander, gegenseitig. Warum dann nicht auch Business zusammen machen?" unter gleichzeitiger Verwendung von Filmaufnahmen eines Charity-Eventserstreben, hat das Landgericht zu Recht einen dahingehenden Unterlassungsanspruch verneint. Es ist unstreitig, dass die eingeblendeten Aufnahmen ein Charity-Event (auch Charity-Rockkonzert oder Charity-Rock-Party) zeigen, dass am 16.11.2018 in Stadt4 stattgefunden hat. Auf ihm traten zahlreiche bekannte Sängerinnen und Sänger auf. Veranstalter waren der Sänger H und der Club "M". Der Erlös diente der Unterstützung von Hs Stiftung "…". Schon erstinstanzlich war unstreitig, dass der Kläger zu 1) "Mitinitiator" der Veranstaltung war. Aus der in zweiter Instanz vorgelegten Pressemitteilung (Anlage AG 7), deren Inhalt nicht bestritten ist, ergibt sich, dass der Kläger auch Mitorganisator gewesen ist. Unbestritten ist auch, dass die Klägerin zu 2) als Sponsor genannt wird. Zu diesem Spenden-Event sind auch Mitarbeiter der Klägerin zu 2) eingeladen worden und nach Stadt4 gereist. Die Berufung rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgehe, der durchschnittliche Zuschauer nehme nicht an, dass die eingeblendeten Bilder auf einer Weihnachtsfeier der Klägerin zu 2) entstanden sind, sondern er erkenne die Bezeichnung "Y Weihnachtsfeier" als flapsige, im Bereich der Satire wertende Einordnung. Nach dem Vorverständnis deutscher Zuschauer ist eine "Weihnachtsfeier" in diesem Zusammenhang zwar eine vom Betrieb für die Mitarbeiter als Dank für die geleistete Arbeit und zur Ermöglichung einer Begegnung unter ihnen ausgerichtete Veranstaltung. Dass die Kläger zu 1) und 2) als Veranstalter erscheinen, wird noch verdeutlicht durch die Wendung "Wenn G einlädt, dann kommen…". Ob es sich um eine "Weihnachtsfeier" in diesem Sinne handelt, ist dem Beweis zugänglich. Es handelt sich damit um eine Tatsachenäußerung. Aus dem angegriffenen Ankündigungstext des Beklagten zu 3) entnimmt der Zuschauer zwar nicht, dass die eingeblendeten Bilder von der Veranstaltung (z.B. Standbilder Bl. 15 f. d.A.) von der "Y Weihnachtsfeier" stammen. Ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass sie etwas anderes als die angesprochene Veranstaltung dokumentieren, ergibt sich auch nicht hinreichend aus dem am unteren Rand der Einblendung ersichtlichen Schriftzug "…". Er ist derart klein und am Rande gelegen, dass er schon in der ausgedruckten Abbildung kaum zu erkennen ist, geschweige denn in einem bewegten Fernsehbeitrag von Zuschauern wahrgenommen wird. Die Beklagten weisen mit der Berufungserwiderung zwar darauf hin, dass sich im Hintergrund einiger Bilder an der Wand des Saales der Schriftzug "…" auch in Gestalt eines Logos befindet (Bilder Bl. 382 f.). Selbst wenn ein durchschnittlicher Zuschauer das wahrnimmt, ist dies jedoch nicht geeignet sein, durch die Ankündigung des Beklagten entstandene Vorverständnis, es handele sich um die Weihnachtsfeier der Klägerin zu 2), auszuräumen. Denn bei diesem Schriftzug kann es sich ebenso um das Motto der Weihnachtsfeier bei der Klägerin zu 2), welches auch einen Charity-Charakter haben könnte, handeln. Allein dass dieser Schriftzug auf ein Spendenevent hindeutet, ist deshalb nicht ausreichend. Dass es sich bei der Angabe des Klägers zu 3) "Willkommen auf der Y Weihnachtsfeier" um einen ironisch-satirischen Wortgebrauch auch insoweit handelt, dass eine anders geartete Veranstaltung wertend als Weihnachtsfeier bezeichnet werden soll, entnimmt der Leser jedoch einer (anderen) vorangehenden Passage. Ab Minute 23:40 führt der Beklagte zu 3) nämlich aus: "G ist so bekannt und mächtig, dass er seine Mitarbeiterinnen und Geschäftspartner auf ein Konzert von H zwingen kann" Anschließend werden Ausschnitte des Konzertes und von einzelnen Gästen u.a. J und L gezeigt. Erst daran schließt sich die angegriffene Textpassage an. Aus diesem Einstieg wird deutlich, dass es sich bei den Bildern und der angegriffenen textlichen Bezeichnung als "Y Weihnachtsfeier" nicht um eine klassische betriebliche Weihnachtsfeier im obigen Sinne handelt, sondern dieser Begriff vom Beklagten zu 3) ironisch-satirisch verwendet wird. Es wird deutlich, dass der Kläger zu 1) seine Mitarbeiter zu einem Konzert eingeladen hat. Mit dem vorgenannten Inhalt ist die Bezeichnung als "Y Weihnachtsfeier" nicht unwahr. Dasselbe gilt für die darauf bezogene Aussage, dass bestimmte Personen auf dieser anwesend gewesen seien, um "Business zusammen zu machen". Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. 4. Zum Antrag zu I. 4. (Arbeitsplätze von Y in Stadt1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin zu 3) kein Anspruch auf Unterlassung unter Bezugnahme der im landgerichtlichen Urteil S. 13 abgebildeten Fotos zusteht, zu behaupten, "Das hier ist das neue Büro von Y in Stadt1 [...] Wir konnten einfach so reinlaufen, unkontrolliert, in den Co-Working-Space und standen dann vor diesen beiden verdächtig aufgeräumten niederländischen Schreibtischen": Dabei kann mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den auf den beiden Fotos gezeigten Schreibtischen nicht um solche handelt, die von der Klägerin zu 3) gemietet wurden, sondern dass sie andere Schreibtische in demselben Gebäude gemietet hat. Denn das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich um eine wertneutrale Falschdarstellung handelt, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 3) nicht beeinträchtigt. Mit den Fotos wollen die Beklagten nach dem Kontext des Berichts illustrieren, dass Zweifel daran bestehen, ob die Klägerin zu 3) ein voll ausgestattetes Unternehmen in Stadt1 betreibt. Ohnehin befinden sich die von der Klägerin zu 3) dort angemieteten Schreibtische in einem sog. Co-Working-Space, in dem unterschiedliche Firmen Arbeitsplätze angemietet haben. Es ist auch unbestritten geblieben, dass für die Klägerin dort Herr I, der Geschäftsführer der Klägerin zu 3), nur zeitweise arbeitet. Vor diesem Hintergrund würde der durch die beiden Fotos vermittelte Eindruck mit dem begleitenden Text "verdächtig aufgeräumt" nur dann in relevanter Hinsicht unwahr sein und das Ansehen der Klägerin zu 3) beeinträchtigen, wenn die am betreffenden Tag am tatsächlichen Arbeitsplatz der Klägerin vorhandenen gemieteten Schreibtische einen wesentlich anderen, insbesondere aktuell benutzten Eindruck machten, wofür die Klägerin zu 3) die Darlegungslast trifft. Die entsprechende Anwendung von § 186 StGB bewirkt eine Beweislastumkehr nur hinsichtlich der Wahrheit der aufgestellten Behauptung, die Umstände, aus denen sich eine Ansehensbeeinträchtigung ergeben soll, hat der Anspruchssteller zu beweisen. Das Landgericht hat dies den von der Klägerin zu 3) in erster Instanz dazu eingereichten Bildern (Bl. 219 f. d.A. und etwas größer Bl. 267) zu Recht nicht zu entnehmen vermocht. Zwar liegen einige Gegenstände auf dem Tisch und es sind mehr Bildschirme aufgestellt, insgesamt vermittelt sich jedoch auch aus diesen dem Zuschauer kein gerade aktiv benutzter Arbeitsplatz. Hinzu kommt, dass unstreitig der Mitarbeiter der Klägerin zu 3) beim Besuch der Redakteure, der nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten zu üblichen Geschäftszeiten erfolgte, nicht anwesend war. Der Mitarbeiter I der Klägerin zu 3) hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 13, Bl. 266 ff. d.A.) dazu nicht Stellung genommen. Soweit die Klägerin sich auf eine möglicherweise bewusste Falschdarstellung beruft, weil die Beklagten das Firmenlogo der tatsächlichen Mieterin "…" retuschiert habe, würde dies an dem Umstand, dass die Falschdarstellung wertneutral ist, nichts ändern. Unabhängig davon vermag das Gericht dem vorgelegten Vergleichslichtbild im Vergleich zu dem Bild im Beitrag (Bl. 356 f. d.A.) ein solches Logo nicht zu entnehmen. Die Klägerin zu 3) vermag deshalb die von den Beklagten in den Raum gestellte Möglichkeit, dass ein etwaiger Unterschied auf der unterschiedlichen Auflösung der Bilder beruht, nicht zu widerlegen. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die mit den Fotos verbundene Textpassage, es handele sich um "verdächtig aufgeräumte Schreibtische", nicht den zwingenden Eindruck, der als solcher mit dem Antrag jedenfalls nicht ausdrücklich angegriffen wird, vermittelt, die Firma werde nur zum Schein geführt bzw. es handele sich um eine "Briefkastenfirma". Vor dem Hintergrund, dass die Passage Bestandteil der thematisierten Vermutung für den möglichen Hintergrund der Verlegung des Geschäftsorts in die Niederlande ist, erkennt der Leser, dass die "aufgeräumten Schreibtische" i.S. eines Indizes Bestandteil der Meinungsbildung der Beklagten sind. Die vorgefundene Situation ist ein Anzeichen dafür, dass die Klägerin zu 3) in den Niederlanden keinen voll ausgestatten Betriebssitz betreibt. Der durchschnittliche Leser erkennt, dass dies ein möglicher Hinweis darauf ist, für sich aber nicht zwingend den Schluss auf ein nur zum Schein dort betriebenes Unternehmen oder eine sog. "Briefkastenfirma" zulässt. Dies gilt umso mehr als benannt wird, dass es sich um einen "Co-Working Space" handelt, der regelmäßig aufgeräumt zurückgelassen zu werden pflegt. 5. Zum Antrag zu I. 5. (Klägerin zu 4) als "Strohfrau") Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Klägerin zu 4) kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung "Neuro Training-Trainerin N ist auch noch die Tochter von G und unterschreibt mit Z für Papa die Verträge. Wie nennt man sowas nochmal juristisch korrekt? Ehm. Ach ja, Strohfrau." zusteht. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Passage sich aus zutreffenden Tatsachenbehauptungen und zulässigen Meinungsäußerungen zusammensetzt. Unstreitig ist, dass die Kläger zu 4) für die Z GmbH als Geschäftsführerin Verträge über Spielervermittlungen unterschreibt und daneben auch als Neuro-Trainings-Coach tätig ist. a) Soweit die angegriffene Passage die Aussage enthält, dass sie Verträge mit Z "für Papa" (also dem Kläger zu 1)) unterschreibe, hat die Formulierung schon deshalb eine gewisse Berechtigung, weil der Kläger Mitgeschäftsführer der Z GmbH ist und die Klägerin zu 4) bei einer berechtigten Alleinvertretung in einem gewissen Sinne auch für ihn mitunterzeichnet. Unabhängig davon kann davon ausgegangen werden, dass es auch Vermittlungsverträge gibt, die der Kläger zu 1) zwar verhandelt hat, die aber sodann von der Klägerin zu 4), die als einzige Geschäftsführerin beim DFB als Vermittlerin registriert ist, unterzeichnet wurden. Es ist unstreitig, dass allein die Klägerin zu 4) über diese Registrierung verfügt, der Kläger zu 1) aber, der an sich die Voraussetzungen erfüllen würde, mit Rücksicht auf einen beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit wegen diverser Reglements (Bl. 224 d.A.) eine solche nicht beantragt hat. Die Beklagten haben auch anhand der vorgelegten Transferliste 2020/21 des DFB dargelegt, dass die Klägerin zu 4) für mehrere Transaktionen von Spielern (u.a. Vertragsverlängerungen, Vereinswechsel) mit der Z GmbH persönlich als "Vermittlerin" aufgetreten ist. Die Klägerin rügt zwar mit Recht, dass das Landgericht auf S. 28 des Urteils zu Unrecht als unstreitig davon ausgeht, dass der Kläger zu 1) geschäftliche Verhandlungen von Vermittlerverträgen führt, die die Klägerin zu 4) sodann für die Z GmbH unterschreibt. Die Klägerin zu 4) hat dies in der Tat bestritten. Die Beklagten haben jedoch anhand der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs B glaubhaft gemacht, dass nach Bekundung eines Funktionärs eines Bundesligavereins dieser mit dem Kläger zu 1) verschiedene Transfers ausgehandelt habe, der Kläger zu 1) aber "aus Haftungsgründen" nicht unterschreibe (Anlage AG 3 Ziff. 6). Darüber hinaus hat der Redakteur A versichert, dass nach Aussage eines ehemaligen Y-Mitarbeiters die Klägerin zu 4) nicht als Beraterin zwischen den Spielern und den Vereinen vermittele bzw. verhandele, sondern nur zwischengeschaltet werde, wenn es um die Unterzeichnung der Verträge gehe (Anlage AG 2 Ziff. 11). Die Klägerin zu 4) hat dem keine gegenteilige eigene eidesstattliche Versicherung oder eine solche des Klägers zu 1) entgegengesetzt. Sie hat darüber hinaus selbst nur allgemein vorgetragen, dass sie "vermittelnd tätig" werde, im Übrigen aber die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung als Strohfrau nicht berechtigt wäre, wenn der eine Geschäftsführer schwerpunktmäßig aktiv die Verhandlungen führe (Bl. 224 d.A.). Im Schriftsatz vom 4.3.2024 (S. 32 f.) stellt die Klägerin zu 4) auch nicht in Abrede, dass es auch Vermittlungsverträge gibt, die von ihr zwar verhandelt hat, die aber von der Klägerin zu 4) als Geschäftsführerin unterzeichnet werden, sondern vertritt nur die nichtzutreffende Auffassung, der Leser verstehe den Begriff "Strohfrau" in der Weise, dass ihre Funktion darauf beschränkt sei, vom Kläger ausgehandelte Verträge zu unterzeichnen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt zusammen mit dem Umstand, dass der Kläger zu 1) Mitgeschäftsführer ist, die Formulierung, dass die Klägerin zu 4) "für" den Kläger zu 1) Verträge von Z unterschreibe. Nach außen tritt nämlich in diesen Fällen nur die Klägerin zu 4) als Vermittlerin auf, obwohl der Kläger zu 1) die wesentliche Vermittlungstätigkeit durchgeführt hat. Es ist insbesondere nicht zwingend, dass sämtliche von der Z GmbH mit den Vereinen abgeschlossenen Vermittlerverträge von dem Kläger zu 1) verhandelt wurden. Dem steht, anders als die Klägerin zu 4) meint, nicht entgegen, dass das beschriebene Vorgehen bei der Vermittlung von Vertragsverlängerungen oder Vereinswechseln gesellschaftsrechtlich auch als Arbeitsteilung zwischen den Geschäftsführern der Z GmbH beschrieben werden kann. Denn entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass durch die Unterschrift nur die Klägerin zu 4) nach außen gegenüber den DFB als Vermittlerin auftritt. b) Soweit die Klägerin zu 4) vom Beklagten zu 3) als "Strohfrau" betitelt wird, gelten im Wesentlichen dieselben Erwägungen wie unter a). Das Landgericht hat diese Bezeichnung zu Recht als Meinungsäußerung eingeordnet. Nach den Ausführungen unter a) bestehen für sie hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte, weil die Klägerin zu 4) auch bei Vertragsabschlüssen mit der Z als Vermittlerin auftritt, wenn die Vermittlungstätigkeit vom Kläger zu 1) entfaltet wurde. Entgegen der Meinung der Klägerin zu 4) bedeutet die Bezeichnung als "Strohfrau" nicht, dass die Verträge, die die Klägerin zu 4) unterschreibt, nicht mit der Z GmbH zu Stande kommen. Denn die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass vom Durchschnittsrezipienten unter einem "Strohmann" bzw. einer "Strohfrau" eine Person verstanden wird, die für eine andere Person (Hintermann) auftritt, die selbst nicht in Erscheinung treten will. Die auftretende Person führt in diesem Fall rechtlich wirksame Akte aus, die sie binden, aber im wirtschaftlichen oder ideellen Interesse des Hintermannes liegen. Aus der Bezeichnung als "Strohfrau" schließt der Zuschauer deshalb nicht, dass die Verträge der Z nicht wirksam seien. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es die Klägerin zu 4) durch die Äußerung nur in ihrer Sozialsphäre als betroffen ansieht, weil es ihr andererseits vorwerfe, sie nehme keine tatsächlichen Aufgaben im Rahmen der Spielervermittlung wahr, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die Klägerin zu 4) ist mit den von ihr ausgeführten Handlungen, Verträge zu unterschreiben und gegenüber dem DFB als Vermittlerin von Spieler-Transaktionen aufzutreten, zweifelsfrei in ihrer beruflichen Sozialsphäre betroffen. Die mit dem Begriff "Strohmann" verbundene Kritik bezieht sich darauf, dass sie dabei wesentlich auch im Interesse des Klägers zu 1) handele. Dies rechtfertigt auch das Berichterstattungsinteresse an diesen Umständen, welches die Kläger mit der Replik erstmals in Zweifel gezogen haben. Es handelt sich um einen die Tätigkeit des Klägers zu 1) und seiner Firmen als Spielerberater und -vermittler beleuchtenden Bericht, welcher auf erhebliches Interesse stößt, und in diesem Zusammenhang ist für die Öffentlichkeit auch erklärungsbedürftig, warum er nicht in den veröffentlichten Transaktionslisten des DFB als Vermittler aufgeführt wird. c) Soweit die Klägerin zu 4) in den Formulierungen "für Papa" und "Strohfrau" eine frauenverachtende Betitelung sieht, handelt es sich um eine satirische Überzeichnung, die hervorheben soll, dass die wesentlichen geschäftlichen Schritte und Entscheidungen in der Hand des Klägers zu 1) zu liegen. Sie basiert nach den vorangehenden Ausführungen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. 6. Zum Antrag zu II. (Einblendung Video) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1) kein Verfügungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Unterlassung der Videoaufnahmen, welche die Klägerin zu 4) zeigen und von ihr am 15.10.2022 auf ihrem Instagram-Account @..." veröffentlicht wurden, zusteht. Das Landgericht hat die Einblendung des Videoausschnitts zu Recht als ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte eingestuft, weil es der kontextgerechten Bebilderung des berichteten Umstands dient, dass die Klägerin zu 4) neben ihrer Tätigkeit für die Z GmbH im Rahmen der Spielervermittlung auch als Neuro-Trainings-Coach tätig ist. a) Soweit die Klägerin zu 4) ein zeitgeschichtliches Ereignis deshalb in Abrede stellt, weil sie nicht "ihren Vater" betreffende Verträge "als Strohfrau" unterzeichne, kann auf die Ausführungen unter 5. verwiesen werden. b) Das Landgericht übergeht entgegen der Meinung der Klägerin zu 4) nicht zu Unrecht ihren Vortrag, dass sie, die eine Lizenz als Spielerberaterin und die entsprechende Qualifikation habe, "in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Z GmbH an Vertragsverhandlungen beteiligt" sei und entsprechende Verträge nicht lediglich "formal" unterzeichne. Dieser Vortrag kann nämlich insoweit, dass sie auch selbst Vermittlertätigkeiten entfalte, als wahr unterstellt werden. Andererseits haben die Beklagten, wie aufgezeigt, glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 4) jedenfalls auch Vermittlungsverträge unterzeichnet, bei denen die eigentliche Vermittlungsleistung vom Kläger zu 1) erbracht worden ist (s.o.). Dies ist ausreichend. Vor diesem Hintergrund ist es von Bedeutung, ob die Klägerin zu 4) "eigentlich" bzw. daneben (auch) etwas anderes macht, weil sich die Frage stellt, ob sie für die Tätigkeit als (alleinige) Vermittlerin, wie sie gegenüber dem DFB auftritt, ausreichend Zeit und Kapazitäten hat. Es geht nicht darum, darzustellen, dass die Klägerin zu 4) für die Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht geeignet sei. Aus diesem Grund erfolgt die Einblendung des Neuro-Trainings-Videos im streitgegenständlichen Kontext ohne jeden Anlass, vielmehr kommt ihm eine Belegfunktion zu. c) Der kurze Ausschnitt aus dem Trainings-Video wirkt nach Einschätzung des Senats in keiner Weise lächerlich, dass berechtigte Interessen der Klägerin zu 4) i.S. von § 23 Abs. 2 KUG als verletzt anzusehen sind. Soweit die Klägerin zu 4) sich im Übrigen auf der Veröffentlichung entgegenstehende berechtigte Interessen i.S. von § 23 Abs. 2 KUG beruft, weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass sie keine hinreichend konkreten sie beeinträchtigende Umstände, insbesondere etwaige Auswirkungen auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei Z oder ihre Aufträge als Neuro-Trainings-Coach, dargelegt hat. Sie behauptet lediglich, das Video habe sich so geschäftsschädigend ausgewirkt, dass Mitarbeitern ihres Unternehmens "W" habe gekündigt werden müssen. Damit beschreibt sie jedoch bestenfalls die Folgen eines Geschäftsrückgangs. Für einen kausalen Zusammenhang wäre darzulegen, ob Kunden sich konkret wegen der Sendung der Beklagten zurückgezogen und wie sie ihr dies kommuniziert haben. d) Einen urheberrechtlichen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG hat das Landgericht auf der Grundlage der vorangehenden Ausführungen zu Recht verneint, weil die Verbreitung des Videos im Rahmen des Beitrages durch das Zitatrecht des § 51 UrhG und/oder § 51a UrhG gedeckt war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Über eine Zulassung der Revision war nicht zu befinden, weil im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Revision nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt der nicht angegriffenen und sachgerechten Festsetzung des Landgerichts (10.000,- € je Antrag und Verfügungskläger).