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Urteil

16 U 175/22

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0222.16U175.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.10.2022, Az. 2-03 507/21, wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird das Urteil zum Ausspruch zu Ziffer I. dahin neu gefasst, dass es unter lit. b. statt „seiner Arbeitsstelle“ heißt „seines Einsatzortes“. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.10.2022, Az. 2-03 507/21, wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird das Urteil zum Ausspruch zu Ziffer I. dahin neu gefasst, dass es unter lit. b. statt „seiner Arbeitsstelle“ heißt „seines Einsatzortes“. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um eine Bildberichterstattung in dem von der Beklagten am 27.9.2021 veröffentlichten und auf ihrer Webseite unter der URL https://www.(...).htmlabrufbaren Artikel „Apotheker (35) mit Schlagstock attackiert Was das Opfer den Beamten vorwirft - und was die Polizei sagt“. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage des Klägers zu 2 strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, I. identifizierend über den Kläger zu 1. zu berichten im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit Herrn A (Vorwurf der Körperverletzung im Amt, der gefährlichen Körperverletzung und der Nötigung sowie dienstaufsichtsrechtlicher Verfehlungen) anhand der Identifizierungsmerkmale a. seines Bildnisses und b. seiner Arbeitsstelle, wenn dies geschieht wie am 27.09.2021 unter der URL https://www.(...).html und aus Anlage MK 2 ersichtlich und / oder für Personen ohne Zeitung1 Plus Abo wie folgt: (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) II. in Bezug auf den Kläger zu 1 zu verbreiten/verbreiten zu lassen: „Die Beamten wollen auch von A die Papiere sehen. Der Apotheker: ‚Ich habe gesagt, dass meine Papiere in meinem Büro sind, ich sie holen kann. Sie brüllten sofort, ich solle mich auf den Boden legen.‘ Ich dachte nur an George Floyd“, wenn dies geschieht wie am 27.09.2021 unter der URL https://www.(...).html. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Sachverhalt ist dahin zu ergänzen, dass sowohl gegen den Apotheker A als auch gegen die Kläger Strafanzeige gestellt wurde. Das daraufhin gegen A wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitete Strafverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen die beiden Kläger wurde nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Anklage u.a. wegen des hinreichenden Tatverdachts der Körperverletzung im Amt erhoben und vom Amtsgericht Rüsselsheim zur Hauptverhandlung zugelassen, welche mit einem Freispruch der Kläger endete. Insoweit hat die Beklagte klargestellt, nach Rechtskraft der Freisprüche den hier streitgegenständlichen Artikel im Falle des Erfolgs der Berufung um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin Abweisung auch der Klage des Klägers zu 1 (nachfolgend Kläger) verfolgt. Sie rügt, die Wortberichterstattung sei keine Verdachtsberichterstattung. Diese gebe nur das tatsächliche Geschehen wieder, wie es sich bei dem Polizeieinsatz am XX.XX.2021 abgespielt habe und bei dem es unstreitig zu einem Schlagstockeinsatz des Klägers gegen den Apotheker A gekommen sei, sowie - ausschließlich mittels direkter und indirekter Zitate - deren unterschiedlichen, sich widersprechenden Sachverhaltsschilderungen, ohne dass die Beklagte eine eigene Wertung oder Stellungnahme vornehme, sie sich die Aussagen der Beteiligten also nicht zu eigen mache. Da beide Perspektiven gleichermaßen wiedergegeben und als sich widersprechende Schilderungen dargestellt würden, sei fernliegend, dass ein Leser von einem „gefestigten Verdacht“ unrechtmäßigen Handelns des Klägers ausgehe. Die Beklagte lasse die strafrechtliche Bewertung des Vorfalls, insbesondere mit dem Hinweis auf die wechselseitigen Strafanzeigen der Beteiligten, explizit offen. Hieran ändere auch die Bereitstellung des „George Floyd“-Videos in die den Artikel anzeigende Webseite nichts, da dieses mit dem Berichtsgegenstand (potentielle Polizeigewalt) und der zitierten Äußerung von A („Ich dachte nur an George Floyd“) im Zusammenhang stehe. Mit dieser wahren Berichterstattung über ein tatsächliches Geschehen habe sie die Grenze der Sozial- bzw. Berufssphäre des Klägers nicht überschritten. Auch wenn man mit dem Landgericht annehmen wolle, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anzuwenden seien, erweise sich die Berichterstattung als zulässig. Ein Mindestmaß an Beweistatsachen ergebe sich aus dem vorliegenden Videomaterial (Anlage K1) sowie aus den Angaben der zahlreichen (Augen-)Zeugen. Das Einholen einer Stellungnahme sei vorliegend schon nicht erforderlich gewesen. Dem Erfordernis der ausgewogenen Berichterstattung sei dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass sie Teile der Pressemeldung des Polizeipräsidiums zitiert und damit die darin wiedergegebene Auffassung zum Verlauf des fraglichen Polizeieinsatzes in ausreichendem Umfang wiedergegeben habe. Eine Stellungnahme des Klägers hätte sich auf diese Darstellung beschränkt. Im Übrigen sei dem Erfordernis einer Stellungnahme Genüge getan. Ihre Anfrage vom 26.9.2021 an die in der Pressemitteilung ausdrücklich für Rückfragen benannte Pressestelle sei ausreichend gewesen. Der Kläger persönlich sei für sie gar nicht erreichbar gewesen. Dessen ihr unbekannter Name hätte durch die Dienststellen nicht an sie herausgegeben werden dürfen. Es sei daher Sache der Pressestelle und damit des Dienstherrn des Klägers gewesen, dessen Stellungnahme einzuholen und ihr zu übermitteln. Die vom Landgericht geforderte Recherche der Kontaktdaten handelnder Polizeibeamter führe dazu, dass eine zeitnahe Berichterstattung erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht und die Pressefreiheit unangemessen eingeschränkt werde. Aus den Gesamtumständen des Emailschreibens der Beklagten vom 26.9.2021 sei auch ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich um eine „presserechtliche“ Anfrage gehandelt habe. Schließlich habe die darin eingeräumte Frist auf entsprechende Rückfrage auch nochmals verlängert werden können. Die Berichterstattung sei auch nicht vorverurteilend. Allein aus den Formulierungen „umstritten“ und „vorwirft“ werde schon zu Beginn klar, dass nur der Einsatz des Schlagstocks, nicht aber die Hintergründe und Motive sowie die strafrechtliche Bewertung des Einsatzes feststünden. Vielmehr werde für den Leser deutlich, dass es unterschiedliche Auffassungen über die sachliche und rechtliche Beurteilung des Geschehens gebe. Diese würden sodann wiedergegeben, ohne dass die Beklagte die eine oder andere Auffassung bevorzuge, bewerte oder sich zu eigen mache. Gerade den abschließenden Hinweis auf die wechselseitig gestellten Strafanzeigen könne der Leser nicht anders verstehen, als dass der Kläger bislang keiner Straftat überführt und möglicherweise sein Verhalten durch das von A als rechtmäßige Reaktion veranlasst worden sei. Angesichts der nicht fernliegenden Möglichkeit eines unrechtmäßigen Einsatzes des Schlagstocks durch einen Polizeibeamten, mithin der Begehung einer Körperverletzung im Amt, liege ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Pressemitteilung des Polizeipräsidium Südhessen den unstreitigen Schlagstockeinsatz unerwähnt lasse. Zu Unrecht habe das Landgericht der Beklagten auch die Nennung der Arbeitsstelle des Klägers untersagt. Die Berichterstattung enthalte gar keine solche Angabe. Ebenso zulässig sei die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers. Das Landgericht verkenne die Gewichtung der Sozialsphäre bei einem Polizeibeamten in Ausübung seines Dienstes, an welcher wegen der Durchsetzung des Gewaltmonopols des Staates als Polizeibeamter ein grundsätzlich erheblich gesteigertes Beobachtungs- und Berichtsinteresse bestehe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stelle das verwendete Foto des Klägers ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Foto sei geeignet und erforderlich, die Berichterstattung zu konkretisieren und zu dokumentieren und dem Leser einen realitätsnahen Eindruck von dem Schlagstockeinsatz zu vermitteln. Dem berichteten Sachverhalt komme auch ein hoher öffentlicher Informationswert zu. Die im Artikel behandelte Frage der Rechtmäßigkeit des Schlagstockeinsatzes durch den Kläger sei von großem gesellschaftlichen Interesse. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zurückzutreten. Das Bild zeige ihn bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit in einem im Verhältnis zu allen anderen Berufsausübungen herausgehobenen rechtlichen Rahmen. Jeder Polizist müsse deshalb hinnehmen, dass an seinem Verhalten ein hohes Beobachtungs- und Berichtsinteresse bestehe. Zudem sei dessen Identifizierbarkeit stark eingeschränkt. Die Bildberichterstattung transportiere und befördere auch nicht den „gefestigten“ Eindruck, der Kläger habe unrechtmäßig Polizeigewalt ausgeübt. Bildlich werde nur der unstreitige Einsatz des Schlagstocks dargestellt. Mit der angegriffenen Wortberichterstattung gebe der Artikel nur die Äußerung von A durch ein direktes Zitat wieder, welches sich die Beklagte nicht zu eigen mache. Für dessen Inhalt sei sie daher nicht verantwortlich. Mangels Unterlassungsanspruchs stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten zu. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es handele sich nicht um eine wahre Berichterstattung, da die tatsächlichen Umstände zu dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz bis heute streitig seien. Wie auch das Bodycam-Video beweise, seien die Behauptungen von A zum zeitlichen Geschehensablauf unwahr. Eine ausgewogene und neutrale Gegenüberstellung der sich widersprechenden Sachverhaltsschilderungen finde nicht statt. Die Beklagte stelle die Aussagen von A als Tatsachen dar. Der bereits in der Überschrift vermittelte Eindruck, dass der Kläger rechtswidrig gehandelt habe und A das Opfer der Attacke gewesen sei, werde durch die Verknüpfung mit dem Fall von George Floyd und einem weiteren Fall von Polizeigewalt in Göttingen noch verstärkt. Ebenso stelle der Umstand, dass die Darstellungen von A und seines Anwalts im Aktiv, dagegen die Pressemitteilung der Polizei im Konjunktiv gehalten seien, für den Leser eine eindeutige Wertung der Beklagten dar. Damit komme der Berichterstattung eine vorverurteilende Wirkung zu. In einer Gesamtschau ergebe sich für den Leser, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Körperverletzung tatsächlich begangen habe. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen habe jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts nicht vorgelegen. Die Beklagte habe weder der Darstellung von A widersprechende Zeugen gehört noch den Inhalt des Bodycam-Videos miteinbezogen. Es sei auch nicht ausreichend, nur die Pressestelle der Polizei zu kontaktieren. Die Interessen eines Dienstherrn seien üblicherweise nicht gleichlaufend mit denen der persönlich beschuldigten Beamten. Der Kläger hätte sich in einer Stellungnahme anders geäußert, als das die Polizei in der Pressemitteilung getan habe. Im Übrigen sei der Zeitraum zwischen Anfrage und Veröffentlichung des Artikels viel zu kurz bemessen gewesen. Auch vor einer ordnungsgemäßen Stellungnahme könne eine zeitnahe Berichterstattung erfolgen, nur habe dann die Identifizierung des Betroffenen zu unterbleiben, zumal das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ohnehin eher auf dem Vorwurf der Polizeigewalt selbst liege als der Identität des jeweiligen Polizisten. Zudem rechtfertige selbst der Verdacht der Polizeigewalt es nicht, dass der einzelne Polizist in vorverurteilender Weise durch eine öffentliche Identifizierung an den Pranger gestellt werde. Aufgrund der identifizierenden Berichterstattung mit dem massiven Vorwurf der Polizeigewalt sei der Kläger als Individuum auch in seiner Privatsphäre betroffen. Der Kläger habe gemäß der Ausbildungsvorschriften für solche Situationen gehandelt; aus polizeirechtlicher Sicht habe kein Verstoß vorgelegen. Ihn als Einzelperson aufgrund der Befolgung dienstrechtlicher Vorschriften öffentlich als Gewalttäter und Sinnbild für Polizeigewalt in Deutschland zu präsentieren, verbiete sich. Wegen Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung könne die Darstellung auch nicht durch den Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sein. Die Arbeitsstelle des Klägers ergebe sich aus der Nennung des Einsatzortes. Es handele sich vorliegend nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Bei ausgewogener Berichterstattung hätte an dem Vorfall kein gesteigertes Informationsinteresse bestanden. Demgegenüber überwiege das Interesse des Klägers, im Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. der Begehung von Straftaten nicht durch die Abbildung des Bildnisses identifiziert zu werden. Jedenfalls wäre angesichts der gänzlich unklaren Sachlage eine ordnungsgemäße Verpixelung geboten gewesen, welche auch nicht zu einem „Authentizitätsverlust“ geführt hätte. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der ihn identifizierenden Berichterstattung gegen die Beklagte bejaht (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs 1 und 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Art. 8 EMRK). a. Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht von einer Verdachtsberichterstattung ausgegangen ist. Verdachtsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittsrezipienten selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern dass er lediglich einen Verdacht hegt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich die Äußerung für den Durchschnittsrezipienten auch wirklich als bloßer Verdacht darstellt [vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 176 mwN]. Vorliegend gibt die Berichterstattung nicht nur das unstreitige tatsächliche Geschehen wieder, wie es sich bei dem Polizeieinsatz am XX.XX.2021 abgespielt hat, nämlich dass der Kläger im Rahmen einer Polizeikontrolle des Apothekers A seinen Schlagstock einsetzte und diesen damit auf die Unterschenkel schlug. Durch die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Darstellungen zu dem konkreten Ablauf und damit zur rechtlichen Beurteilung des Geschehens wird gegenüber dem verständigen und unvoreingenommenen Leser zugleich der Verdacht transportiert, dass möglicherweise der berichtsgegenständliche Schlagstockeinsatz des Klägers unrechtmäßige Polizeigewalt darstelle, d.h. dieser eine Körperverletzung im Amt begangen habe. b. Durch die Nennung des Einsatzorts (Stadt1), bei welchem es sich für den Leser ersichtlich um den Ort der Polizeidienststelle der eingesetzten Polizisten handelt, und das Lichtbild ist der Kläger für sein berufliches und persönliches Umfeld identifizierbar. Dessen Erkennbarkeit ergibt sich durch Merkmale, die sich trotz dem Balken über der Augenpartie aus dem Bild ergeben und ihm gerade eigen sind, wie Haartracht, Bart, Kopfform und Gesichtszüge wie auch Figur. c. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die angegriffene Verdachtsberichterstattung nach den hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben [vgl. BGH Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 - Rn. 25 mwN] nicht zulässig. Vorliegend fehlt es an der Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Klägers vor der Veröffentlichung. Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann [BGH Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20 - Rn. 25]. Der Senat vermag der Ansicht der Berufung nicht zu folgen, dass durch das Emailschreiben der Beklagten vom 26.9.2021 (Anlage K3) der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Kläger Genüge getan wurde. Zwar ist das Schreiben an die in der Pressemitteilung vom 21.9.2021 benannte Kontaktadresse gerichtet und stellt unter Bezugnahme auf diese und unter Angabe des Pressemediums („Zeitung1-Fragen“) Fragen zum Geschehensablauf und zum Stand der Ermittlungen. Zugunsten der Beklagten kann auch davon ausgegangen werden, dass die Kontaktaufnahme mit der ausdrücklich zu diesem Zweck angegebenen Pressestelle die einzige Möglichkeit für sie war, um eine Stellungnahme (auch) des Klägers zu erlangen. Allerdings wird in dem Schreiben kein (auch nicht konkludentes) Verlangen nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers zum Ausdruck gebracht: Weder sind die darin gestellten Fragen an den Kläger gerichtet noch wird um deren Weitergabe an diesen gebeten. Vielmehr verhält sich ein Großteil der Fragen gar nicht zu dem tatsächlichen Geschehen vor Ort während des Polizeieinsatzes, sondern dessen anschließende Bewertung. Der Kläger ist von der Pressestelle auch nicht angesprochen und zur Beantwortung der Fragen in dem Schreiben aufgefordert worden. Zudem gehen die Fragen insofern über den tatsächlichen Hergang hinaus, als aus dem Schreiben hervorgeht, dass der A vertretende Rechtsanwalt nach Prüfung des Sachverhalts das Vorgehen der eingesetzten Beamten als völlig überzogenes und maßloses Gewaltverhalten bewertet. Ferner findet sich in dem Schreiben auch die Darstellung von A zu dem zeitlichen Ablauf des Hergangs bei Beginn der Polizeikontrolle, wie sie auch als dessen Zitat in der streitgegenständlichen Berichterstattung Eingang gefunden hat. Hierzu ergab sich aber nichts aus der Pressemitteilung der Polizei, in welcher nur allgemein von Widerstandshandlungen im Rahmen der Überprüfung die Rede ist. Vor diesem Hintergrund wird hier dem Erfordernis der Stellungnahme auch nicht dadurch entsprochen, dass in der Berichterstattung auszugsweise die Pressemeldung des Polizeipräsidiums wiedergegeben wird. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass diese nur auf den Informationen der am Einsatz beteiligten Polizisten, mithin auch des Klägers beruhen kann. Allerdings genügt dies nicht, um den Standpunkt des Klägers in der Berichterstattung sichtbar zu machen, da die Beklagte in ihrem der Pressemitteilung nachfolgenden Emailschreiben an die Pressestelle der Polizei noch die weiteren vorstehend aufgezeigten Aspekte aufgeworfen hat. Auch ist dem Kläger zuzugeben, dass die weisungsgebundene Polizeibehörde einerseits und die handelnden und damit betroffenen Beamten andererseits unterschiedliche Positionen vertreten und daher ihre Interessenlange hinsichtlich der Preisgabe bestimmter Tatsachen und Wahrnehmungen nicht gleichlaufend sein muss, wie sich etwa schon daran zeigt, dass in der Pressemitteilung der berichtsgegenständliche Schlagstockeinsatz überhaupt keine Erwähnung findet. 2. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten auf Unterlassung der unter Ziffer II. tenorierten Äußerung bejaht. a. Bei der in Rede stehenden Äußerung handelt es sich um ein als solches eindeutig kenntlich gemachtes Zitat des Zeugen A. Diese stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge sich nicht so geäußert hat, sind nicht dargetan. Allerdings sind die darin von ihm aufgestellten Behauptungen zu dem zeitlichen Geschehensablauf zwischen seiner Ankündigung, seine Papiere in seinem Büro holen zu können, und der daraufhin erfolgten Reaktion der Polizisten unwahr. Wie sich aus der Aufzeichnung mit der Bodycam (Anlage K12) und dem Handyvideo (Anlage AG1 BA) entnehmen lässt, erfolgte erst ein Wortwechsel zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf der Zeuge sodann ankündigte, auf die Dienststelle zu gehen, gefolgt von entgegenstehenden Anordnungen der Polizisten, bevor es zu deren Aufforderung kam, der Zeuge solle sich auf den Boden legen. b. Dass sich die Beklagte den Inhalt des von ihr verbreiteten Zitats nach dem maßgeblichen Verständnis des verständigen Durchschnittslesers zu Eigen gemacht hat, d.h. sich mit diesem identifiziert und es so in den eigenen Gedankengang einfügt hat, dass es als ihre eigene Aussage erscheint bzw. um als mehr oder minder bestätigende Aussage die Richtigkeit der eigenen Darstellung zu belegen [vgl. BGH Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08 - Rn. 11 mwN], so dass in dessen Wiedergabe eine eigene Äußerung der Beklagten als Zitierende liegt, erscheint fraglich, bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat. Denn auch wenn die Beklagte lediglich eine fremde Äußerung des Zeugen A verbreitet hat und damit als bloße Vermittlerin von dessen Äußerung aufgetreten ist, ergibt sich hier ihre Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen Verbreiterhaftung. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren, die aus Sicht des Verbreiters erwähnenswert sind [BGH Urt. v. 17.11.2009 aaO. - Rn. 13; BVerfG Beschl. v. 25.9.2009 - 1 BVR 134/03 - Rn. 58]. Die Meinungsfreiheit genießt freilich keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu zählen im vorliegenden Fall auch die zur Anwendung kommenden Vorschriften des § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB. Dies verlangt eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung auf Seiten der Beklagten andererseits. Geht es - wie hier - um eine Tatsachenbehauptung, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Einstandspflicht desjenigen, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, ohne sie sich zu eigen zu machen, richtet sich insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, welche sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten beurteilen wie auch nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, die Behauptung vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen [BGH Urt. v. 17.11.2009 aaO. - Rn. 13; BVerfG Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 2243/02 - Rn. 15; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. - Rn. 62]. Der ihr danach bei der Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangenden Pflicht zur sorgfältigen Recherche hat die Beklagte nicht Genüge getan. Denn die Beklagte kannte das ihr zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Berichterstattung vorliegende Handy-Video, auf welches sie auch in ihrer Berichterstattung ausdrücklich Bezug nimmt. Aus diesem geht jedoch hervor, dass die Darstellung des Zeugen A nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht, weil die Aufforderung der Polizisten ihm gegenüber, sich auf den Boden zu legen, einige Meter von der Kontrollstelle entfernt und zeitlich erst erfolgte, als die Situation schon eskaliert und es zu einem Handgemenge zwischen den Beteiligten gekommen war. c. Die Verbreitung der angegriffenen Äußerung verletzt den Kläger auch in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht. Denn diese stellt sein Verhalten im Rahmen des berichtsgegenständlichen Polizeieinsatzes so dar, als sei er von vornherein gegenüber dem Zeugen A aggressiv und unverhältnismäßig aufgetreten, ohne dass dieser irgendeinen Anlass für ein solches Vorgehen gegeben hätte. d. Dass es der Beklagten durch den unter Ziffer I. zuerkannten Unterlassungsanspruch strafbewehrt untersagt ist, über den Kläger identifizierend im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit Herrn A zu berichten, führt nicht dazu, dass es an der Erkennbarkeit des Klägers und damit an seiner individuellen Betroffenheit fehlt und deshalb für die Untersagung dieser angegriffenen Einzeläußerungen kein gesondertes Bedürfnis besteht. Soweit der Senat in der Vergangenheit eine solche Rechtsauffassung vertreten hat [vgl. etwa Urt. v. 22.12.2022 - 16 U 81/21; Beschl. v. 7.9.2023 - 16 W 30/23], hält er hieran nicht weiter fest. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend argumentiert hat, ist nicht auszuschließen, dass früheren Lesern der Berichterstattung in ihrer Ursprungsfassung der Kläger weiterhin erkennbar ist als die Person, die von der unwahren und sein Ansehen beeinträchtigenden Fremdäußerung des Zeugen A betroffen ist [zur Frage der Erkennbarkeit aufgrund Vorveröffentlichung vgl. BGH NJW 1979m 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923 ff; OLG Ffm., NJW 2006, 619 ff; OLG Stuttgart AfP 2014, 352 ff], 3. Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht und von der Berufung unbeanstandet die Wiederholungsgefahr bejaht. 4. Da mithin der Unterlassungsanspruch des Klägers im vollen Umfang besteht, steht ihm auch der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung sowohl hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Dienststelle zu stellen sind in Bezug auf die Stellungnahmemöglichkeit eines Polizisten sowie ob eine Vorveröffentlichung i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung, aus welcher sich die Erkennbarkeit einer Person ergeben kann, auch die angegriffene Berichterstattung in ihrer Ursprungsfassung sein kann.