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Urteil

16 U 193/21

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1019.16U193.21.00
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Tenor
Die Berufung gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 5/8 und der Kläger zu 2) 3/8 zu tragen. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben von der Verfahrensgebühr die Klägerin zu 1) 5/8 und der Kläger zu 2) 3/8 zu tragen, die Terminsgebühr hat der Kläger zu 2) zu tragen. Im Übrigen haben die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt, davon 25.000,00 EUR hinsichtlich der Berufung der Klägerin zu 1) und 15.000,00 EUR hinsichtlich der Berufung des Klägers zu 2).
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 5/8 und der Kläger zu 2) 3/8 zu tragen. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben von der Verfahrensgebühr die Klägerin zu 1) 5/8 und der Kläger zu 2) 3/8 zu tragen, die Terminsgebühr hat der Kläger zu 2) zu tragen. Im Übrigen haben die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt, davon 25.000,00 EUR hinsichtlich der Berufung der Klägerin zu 1) und 15.000,00 EUR hinsichtlich der Berufung des Klägers zu 2). I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen in einem Presseartikel und auf Anwaltskostenersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 1) ist Journalistin. Sie war als Beruf2 und Beruf3 bei der Nachrichtensendung1 tätig. Mittlerweile lebt sie mit ihrem (…), dem Kläger zu 2) - jetzt dem alleinigen Kläger -, (in) (…). Der Kläger ist für die Organisation „X" mit Sitz in Stadt1 tätig, die deutschsprachige Seminarreisen nach (…) anbietet. Bestandteil der Veranstaltungen sind Informationen zu einer möglichen Auswanderung nach (…). Die Klägerin zu 1) ist Medienbeirätin der X. Die Beklagte ist für die Internetseite www.(...).de verantwortlich. Dort erschien am XX.XX.2020 der (…)-Artikel (…) von Y (Anlage K1, Bl. 23 ff.). Die Kläger ließen die Beklagte wegen diverser Äußerungen in diesem Artikel mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2021 erfolglos abmahnen. Einen Eilantrag gegen die Z GmbH & Co. KG haben die Kläger nach gerichtlichem Hinweis auf deren fehlende Passivlegitimation zurückgenommen (Az. 2-34 O 75/20). In erster Instanz waren insgesamt vier Äußerungen in dem Artikel hinsichtlich beider Kläger und vier weitere Äußerungen nur hinsichtlich des Klägers zu 2) streitgegenständlich. Unter anderem begehrte der Kläger zu 2) Unterlassung der folgenden Äußerung, die als einzige noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist: „Wie jeder ordentliche Antisemit verweist er jedoch stets darauf, dass er viele jüdische Freunde habe. W leugnet zwar nicht explizit den Holocaust, den Begriff vermeidet er aber. Lieber spricht er verharmlosend von den ‚ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung‘ in der NS-Zeit.“ Hinsichtlich der weiteren nur in erster Instanz streitgegenständlichen Äußerungen sowie der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und damit auch kein Anspruch auf Abmahnkostenersatz zustehe. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) II. Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der hier noch im Streit stehenden Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Beklagte geltend machen kann. Zwar greift die Äußerung „W leugnet zwar nicht explizit den Holocaust, den Begriff vermeidet er aber. Lieber spricht er verharmlosend von den ‚ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit‘.“ in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, jedoch ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Passage nicht als Holocaustleugner bezeichnet wird, sondern ihm vorgeworfen wird, diesen Begriff zu vermeiden, indem er ihn verharmlosend mit „ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit“ umschreibt. Hinsichtlich der einzelnen Äußerung kommt es für die zutreffende Einordnung darauf an, den Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Hierzu hat der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - VI ZR 561/15 -, juris Rn. 11): „Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f., jeweils mwN).“ Der verständige Durchschnittsleser versteht die in der Berufung noch beanstandete Äußerung: “Wie jeder ordentliche Antisemit verweist er jedoch stets darauf, dass er viele jüdische Freunde habe. V leugnet zwar nicht explizit den Holocaust, den Begriff vermeidet er aber. Lieber spricht er verharmlosend von den „ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit“.“ dahingehend, dass der Autor des Artikels den Kläger als Antisemit betrachtet. Als Begründung dieser Annahme führt er weiter aus, dass der Kläger kein ausdrücklicher Leugner des Holocaust sei, diesen aber in seiner Bedeutung sprachlich abschwäche oder verharmlose, was durch die Vermeidung der Verwendung des Begriffes selbst und durch die Verwendung einer anderslautenden Formulierung geschehe. Weder dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Passage selbst ist hingegen - wie vom Kläger behauptet - für den Leser zu entnehmen, dass der Autor in dem Kläger einen Holocaustleugner sieht. Vielmehr sieht er in ihm einen Menschen, der in seinem Sprachgebrauch - „[…] lieber spricht er verharmlosend von […]“ den Holocaust verharmlost. Dazu ist die aus drei Sätzen bestehende Passage in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen, wobei man zum Verständnis die Passage den drei Sätzen entlangfolgend betrachten muss. Denn der Wortlaut selbst verneint im ersten Halbsatz ausdrücklich, dass der Kläger den Holocaust explizit leugne. Im zweiten Halbsatz wird weiter ausgeführt, dass er nur diesen Begriff vermeide. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auf den ersten Blick die „zwar …aber“- Formulierung den Anschein erwecken könnte, der Kläger leugne den Holocaust nicht explizit, aber implizit. Im nachfolgenden Satz wird jedoch ausdrücklich dargestellt, dass der Kläger von diesem verharmlosend spricht, indem er die dort genannte Umschreibung verwendet. Daraus ergibt sich auch im Sinngehalt gerade, dass dem Kläger weder eine ausdrückliche (explizite) Leugnung des Holocaust vorgeworfen wird noch eine - wie vom Kläger so genannte - heimliche oder implizite Leugnung. Denn aus dem dritten Satz der Passage geht gerade hervor, dass der Kläger jedenfalls von „ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit“ ausdrücklich in seinem Buch berichtet, was im Zusammenhang damit, dass der Autor behauptet, dies sei eine verharmlosende Umschreibung für den Holocaust, verdeutlicht, dass der Autor dem Kläger eine Leugnung dieser Ereignisse nicht nachsagt, sondern behauptet, der Kläger würde den Holocaust grundsätzlich anerkennen, aber in relativierender Weise davon sprechen. Im Übrigen stellt die Passage nach dem Verständnis des verständigen Durchschnittsleser auch keinen allgemeinen Vorwurf an den Kläger dar, er sei ein „Holocaustverharmloser“. Vielmehr wird ihm durch die Formulierung „spricht er verharmlosend“ lediglich der Vorwurf gemacht, dass er sprachlich eine verharmlosende Begrifflichkeit wählt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Artikel geht deutlich hervor, dass der Autor den Kläger nicht als Holocaustleugner bezeichnet. Denn im letzten Teil des Artikels befasst sich der Autor mit dem weiteren Protagonisten seines Berichts T, den er im Gegensatz zum Kläger unmittelbar mit der Bezeichnung als Holocaustleugner in Zusammenhang bringt und eine entsprechende Gesinnung von T behauptet, welche sich darin zeige, dass er deutschen Kunden unaufgefordert E-Mails mit rechtsradikalen Inhalten schicke. Diese enthielten Dokumente, die den Holocaust leugneten, wie ein angeblicher Bericht des S, der die Existenz von Giftgas in den Konzentrationslagern bestreite und Zitate des notorischen Holocaustleugners R enthalten habe. Gerade aus dem sehr deutlichen Kontrast, wie der Autor die Haltung des Klägers zum Holocaust - als sprachlich verharmlosend - beschreibt und wie er nur wenig später im Artikel die Haltung des T zum Holocaust sehr viel ausführlicher - als leugnend - beschreibt, macht dem verständigen Leser deutlich, dass der Autor beide Haltungen unterschiedlich bewertet und den Kläger nicht als Holocaustleugner sieht, sondern ihm eine sprachliche Verharmlosung desselben vorwirft. 2. Diese Äußerung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der „Würde des Menschen“ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rn. 13). Wegen dieser Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rn. 14 mwN.; Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 25). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 25; Beschluss vom 03.05.1980 - 1 BvR 185/77, Rn. 14; Beschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, Rn. 6). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99, Rn. 15; Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17, Rn. 111). Eine wesentliche Gewährleistung ist dabei der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 25 mwN.; Beschluss vom 11.12.2013 - 1 BvR 194/13, Rn. 14). In dieser Ausprägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Bezeichnung als „jemand, der vom Holocaust verharmlosend spricht, indem er den Begriff vermeidet“ berührt. Denn mit ihr ist eine Wirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 33). 3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Äußerung der Beklagten ist jedoch nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf das sich der Kläger stützt, als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14, Rn. 20; Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, Rn. 29; Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 22; Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15 -, Rn. 14, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 30). Vorliegend kommt dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung und auf Pressefreiheit im Rahmen der Abwägung der Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Äußerung im vorliegenden Fall um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Formalbeleidigung oder bloße Schmähkritik, wobei der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der Vorrang zukommt. a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dieser noch im Streit stehenden Äußerung um eine Meinungsäußerung - ein Werturteil - und keine Tatsachenbehauptung handelt. Bei dieser Abgrenzung gilt, dass auch wenn ein Medienbeitrag in der Gesamtbetrachtung als wertender Kommentar zu verstehen ist, dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht prinzipiell ausschließt, dass ein oder mehrere Sätze daraus einen tatsächlichen Gehalt haben, der zum Gegenstand der Bewertung gemacht wird (BVerfG, NJW 2003, 1855; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 173). So kann auch eine grundsätzlich als Meinungsäußerung anzusehende Aussage einen sog. Tatsachenkern enthalten, der isoliert angreifbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hebt allerdings auch hervor, dass die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden dürfen, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist danach eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss laut Bundesverfassungsgericht die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 173 m.w.N.). Der BGH stellt dazu klar, dass aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden dürfen, wenn die Äußerung nach ihrem zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fallen kann (vgl. BGH NJW 2010, 760; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 173 m.w.N.). Als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist danach auch eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern diese Elemente nicht aus der Sicht des Durchschnittsempfängers gegenüber den zugrundeliegenden Tatsachen in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2017, 844 „klinikbewertungen.de“; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 173 m.w.N.). Gemessen daran setzt sich die beanstandete Äußerung aus einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil zusammen, wobei die wertende Betrachtung die Äußerung so sehr prägt, dass insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist. Die Tatsachenbehauptung nimmt zunächst auf das historische Ereignis des Holocaust, d.h. den Massenmord an ungefähr sechs Millionen Juden während des Zweiten Weltkrieges Bezug. Die Bezeichnung als jemand, der den Holocaust als Begriff vermeidet und ihn lieber verharmlosend umschreibt, meint eine Person, die den Holocaust abschwächt oder einschränkt. Dies enthält vorliegend den tatsächlichen Anteil, dass der Kläger eine anderweitige Umschreibung des Holocaust vornimmt, was vorliegend insoweit unstreitig ist, indem er in seinem Buch die Formulierung „ethnische Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit“ verwendet hat. Zu diesem Umstand muss hinzukommen, dass dadurch der Holocaust in irgendeiner Weise abgeschwächt oder relativiert wird. Nachdem es beim Holocaust um ein historisches Ereignis geht und dieses auch von einer Relativierung anders als bei einer Leugnung als solches nicht in Frage gestellt wird, kann die Relativierung durch die Bezugnahme unterschiedlich erfolgen: Zum einen kann die Zahl der Opfer bezweifelt werden. Zum anderen kann die systematische und industrielle Art des Massenmordes und das damit einhergehende Leid der Opfer verharmlost werden. Schließlich kann durch die Bezugnahme auf andere Völkermorde und Massenmorde die Singularität des Holocaust in Frage gestellt werden. Der durchschnittliche Leser erfährt auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Artikels lediglich, dass der Kläger in seinem Werk eine Umschreibung des Holocaust durch die im Artikel benannte Formulierung verwendet hat, er erfährt jedoch nicht, welche genaue Relativierung des Holocaust der Kläger dadurch vorgenommen haben soll. Er wird der Bezeichnung „verharmlosend“ lediglich entnehmen können, dass der Kläger den Holocaust durch die Verwendung der abweichenden Formulierung relativiert haben soll. Diesen Bedeutungsgehalt kann der durchschnittliche Leser der Äußerung auch eindeutig entnehmen. Dass die Einschränkung in unterschiedlicher Weise möglich ist, führt nicht dazu, dass die pauschal gehaltene Aussage dadurch mehrdeutig wird. In diesem Sinne enthält die Bezeichnung als jemand, der von dem Holocaust verharmlosend spricht, ein wertendes Element. Denn es lässt sich mittels Beweisaufnahme noch klären, dass der Kläger die streitgegenständliche Umschreibung verwendet hat. Ob damit eine Relativierung - gleich welcher Art - des Holocaust verbunden einherging, ist einer Beweisaufnahme jedoch nicht zugänglich. Denn es obliegt der subjektiven Bewertung, ob der Holocaust durch die Formulierung abgeschwächt oder relativiert wird. Denn es geht beim Begriff der „Holocaust-Verharmlosung“ nicht um Aussagen zu einzelnen Tatsachen des Holocaust, sondern um eine Bewertung des Holocaust insgesamt. Die streitgegenständliche Bezeichnung des Klägers als jemand, der den Begriff Holocaust vermeidet und von diesem verharmlosend spricht, stellt mangels Substantiierung dieser Bezeichnung ein Werturteil dar, denn der tatsächliche Gehalt, dass der Kläger in seinem Buch die Umschreibung verwendet hat, tritt hinter dem Werturteil, dass er dadurch das Wort Holocaust vermeidet und verharmlost, zurück. Jedoch gilt auch hier, dass die zusammengesetzte Bezeichnung „den Holocaust vermeidend und verharmlosend“ durch das wertende Element im den Begriffen „vermeiden“ und „verharmlosen“ zumindest so geprägt wird, dass sie insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen ist. Da sich ein eindeutiger Bedeutungsgehalt der Äußerung „W leugnet zwar nicht explizit den Holocaust, den Begriff vermeidet er aber. Lieber spricht er verharmlosend von den „ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit.“ entnehmen lässt, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Bezeichnung der für den Kläger nachteiligste Deutungsgehalt zugrunde gelegt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 34). Denn nicht jede Vielzahl von Verständnismöglichkeiten einer Aussage führt bereits zu dessen rechtlich erheblicher Mehrdeutigkeit. Stattdessen ist das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Wenn dieses - wie hier - ein eindeutiges Verständnis vom Äußerungsinhalt hat, ist für eine Mehrdeutigkeit, die sich aus theoretischen Verständnis- oder Missverständnisalternativen speist, kein Raum mehr. b) Die Äußerung stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formalbeleidigung genießt - anders als die Schmähkritik - von vornherein nicht den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, Rn. 29). Die Formalbeleidigung umfasst dabei lediglich Begriffe, die ein „zivilisierter Mensch“ nicht verwenden würde, die also bereits begrifflich auf eine Herabwürdigung des Betroffenen gerichtet sind. Der Gebrauch derartiger Wörter ist tabuisiert. Werden solche Wörter entgegen diesem Tabu gebraucht, löst allein dieser Umstand eine Kränkung oder Verletzung aus (Maunz/Dürig/Grabenwarter, Stand: Oktober 2020, GG Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 62). Derartige Begriffe verwendet die Beklagte aber bei ihrer Äußerung nicht. Die beanstandete Äußerung beinhaltet keine Begriffe, die von vornherein auf die Herabsetzung der Person gerichtet sind. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers folgt vielmehr allein aus dem inhaltlichen Bedeutungsgehalt der verwendeten Begriffe. c) Es handelt sich auch um keine Schmähkritik. Die Schmähkritik wird zwar - anders als die Formalbeleidigung - vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Handelt es sich jedoch um Schmähkritik, so wird den Interessen des Äußernden an der Schmähkritik von vornherein gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kein Vorrang zukommen, ohne dass es eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bedürfte (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, Rn. 29). Da die Schmähkritik daher nicht in gleicherweise wie eine Meinungsäußerung am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt, ist sie verfassungsrechtlich eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, Rn. 41; Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10, Rn. 30; Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, Rn. 122). Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Die Äußerung der Beklagten hat einen Sachbezug. Sie wurde getroffen im Rahmen eines Artikels über ein gesellschaftlich wichtiges Thema, nämlich das Bestehen rechter Netzwerke und entsprechender politischer Tendenzen. Die Äußerung, dass der Kläger den Holocaust als Begriff vermeide und ihn lieber verharmlosend umschreibe, steht in sachlichem Bezug zu diesem gesellschaftlichen Thema, im Rahmen dessen sich der Artikel mit Netzwerken aus dem rechten politischen Lager und Verschwörungstheoretikern befasst. Die Auseinandersetzung mit der politischen Haltung des Klägers zum Holocaust steht im Zusammenhang mit dieser Thematik. Sie richtet sich nicht allein gegen den Kläger als Person. d) Bei der Abwägung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Äußerung einerseits und der Beeinträchtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK durch die Untersagung der Äußerung andererseits überwiegt - wie zutreffend vom Landgericht angenommen - die Schutzbedürftigkeit der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten. (1) Zutreffend weist der Kläger daraufhin, dass der Vorwurf, den Holocaust sprachlich zu verharmlosen, welcher im Zusammenhang mit der in der Berufung nicht mehr angegriffenen Bezeichnung des Klägers als Antisemit gemacht wird, durchaus schwer in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift, da sowohl Antisemitismus als auch die Verharmlosung des Holocaust in der deutschen Gesellschaft allgemein geächtet werden. (2) Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die vom Autor dafür in Bezug genommene Formulierung des Klägers für den Holocaust als „ethnische Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit“ für diese Bewertung des Autors durch sein eigenes Verhalten bzw. seine eigenen Äußerungen in der Sozialsphäre - nämlich in dem vom Kläger verfassten und veröffentlichten Buch „Buch1“ - getroffen wurden. Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst bzw. begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht steht. Wenn der nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Berechtigte - wie von dem Grundrecht vorausgesetzt wird - soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, Rn. 45), dann bemisst sich der konkrete Inhalt seines verfassungsrechtlich geschützten Geltungsanspruches im Einzelfall nach einem in gewissem Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89, Rn. 7). Auch im vorliegenden Fall ist nicht etwa die Intim- oder Privatsphäre des Klägers betroffen, sondern die Sozialsphäre. Er selbst ist als (…) in Kommunikation mit anderen getreten und hat durch sein Verhalten auf andere eingewirkt. In dieser sozialen Funktion kann sein sozialer Geltungsanspruch nicht uneingeschränkt wirken. (3) Eine Ehrverletzung kann jedoch nicht schon damit begründet werden, dass der selbst definierte Geltungsanspruch missachtet oder verletzt worden sei. Der im Begriff der Ehre erfasste und sodann verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen „dialogischen“ Natur notwendig anhaften. Eine Ehrverletzung kann deshalb umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandeten Äußerungen ein Bild des Betroffenen zeichnen, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89, Rn. 7). Auch wenn es sich bei der Schlussfolgerung über die Beweggründe oder Absichten des Klägers durch die Beklagte um ein Werturteil handelt, muss es auch für das Werturteil eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, Rn. 13; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 - 48311/10, Rn. 64). Gemessen an diesen Anforderungen bestanden hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte, um auf dieser Grundlage die Meinung zu äußern, der Kläger leugne zwar nicht explizit den Holocaust, vermeide den Begriff aber. Lieber spreche er verharmlosend von den „ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung in der NS-Zeit.“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung sich sowohl aus einer Tatsachenbehauptung als auch aus einem Werturteil zusammensetzt. Die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung sind dabei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03, Rn. 21). Soweit die Äußerung danach den tatsächlichen Gehalt aufweist, es lägen Erklärungen vor, aus denen sich in einem zweiten Schritt vertretbar diese Schlussfolgerung ableiten lasse und dies wiederum in einer Bewertung vertretbar als „offen“ bzw. „offensichtlich“ bezeichnet werden kann, ist dies wahr (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374). Derartige Erklärungen des Klägers, die einen solchen Schluss vertretbar zuließen, liegen hier vor. Der Kläger hat durch sein (unstreitiges) Verhalten im Vorfeld der Äußerung eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen. (4) Zunächst ist es unstreitig, dass der Kläger zur Beschreibung des Holocaust die im Artikel benannte Formulierung wählte. Diese Formulierung kann aus Sicht des verständigen Lesers als verharmlosend umschrieben werden, denn die Singularität des Holocaust, welcher den systematischen Massenmord an ungefähr sechs Millionen Juden während des Zweiten Weltkrieges durch das NS-Regime meint, geht durch diese Formulierung nicht hervor. „Ethnische Grausamkeiten“ beschreibt nicht hinreichend deutlich unter Berücksichtigung der herausragend gravierenden, historischen Bedeutung des Holocaust den geschehenen Massenmord an ca. sechs Millionen Juden. Vielmehr lässt die Formulierung „ethnische Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung“ offen, dass es sich tatsächlich um die weitgehende Vernichtung der jüdischen Bevölkerung handelte. Der Begriff „Grausamkeiten“ stellt keinen hinreichenden Bezug zur staatlich organisierten Tötung so vieler Menschen dar, sondern kann eine Vielzahl von verächtlichen Verhaltensweisen gegenüber Juden bedeuten und verharmlost dadurch durchaus diese Geschehnisse. In der entsprechende Passage seines Buches „Buch1“ befasst sich der Kläger mit einem Kurzabriss der deutschen Geschichte, wobei er für den Zeitraum ab 1933 die Machtübernahme Hitlers kurz erwähnt, die Hitlerdiktatur wegen der ausgiebigen Erläuterung in allen Medien jedoch nur kurz abhandeln möchte, und sich im Zusammenhang mit dem Holocaust dahingehend äußert: „Ebenfalls möchte ich mich klar dazu äußern, dass die ethnischen Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung und andere Teile der in Deutschland lebenden Menschen scharf zu verurteilen sind“ (Anlage B 3, Bl. 135 d.A.). Diese Formulierung des Klägers stellt durchaus eine hinreichende Anknüpfungstatsache dar, ihm zu unterstellen, dass er den Holocaust nicht leugne, jedoch das Wort vermeide und verharmlosend umschreibe. Denn zur Beschreibung dieser Zeit wäre die Verwendung des Wortes Holocaust durchaus naheliegend und inhaltlich angebracht gewesen. Hingegen verwendet der Kläger dieses Wort nicht, sondern umschreibt dies. Auch verwendet der Kläger diese Formulierung in einem Kapitel seines Buches, in dem es keineswegs ausschließlich um wirtschaftliche Zusammenhänge geht. Ausweislich des Inhaltsverzeichnisses bedient er sich dieser Formulierung im Rahmen der Darstellung der deutschen Geschichte und damit einer historischen Thematik, in der der Begriff Holocaust zur Beschreibung der Geschehnisse dieser dort beschriebenen Zeit - gerade wenn man sich kurzfassen möchte, wie es der Kläger selbst vorgibt - treffend gewesen wäre. Jedenfalls hätten insgesamt treffendere Begriffe wie Massenvernichtung, Massenmord oder Völkermord verwendet werden können, denen jedoch die vom Kläger gewählte - sehr weit und unspezifisch - gefasste Formulierung in keiner Weise gleichbedeutend ist. Auch die Formulierung selbst, dass die ethnischen Grausamkeiten sowohl im Zusammenhang mit der jüdischen Bevölkerung als auch mit anderen Teilen der in Deutschland lebenden Menschen genannt werden, relativiert den Holocaust bereits, da die systematische Massenvernichtung der Juden mit Grausamkeiten gegen andere in Zusammenhang gebracht wird und so die Singularität des Holocaust gerade nicht hinreichend zum Ausdruck bringt. Diese bereits aus der Formulierung selbst resultierende Verharmlosung, welche sich für den verständigen Leser ergibt, wird zudem zwanglos durch die Stellungnahme des Historikers V bestätigt, welche die Beklagte als Anlage B 26 (Bl. 261) erstinstanzlich vorgelegt hat und auf die sich auch das Landgericht zutreffend bezogen hat. Darin stellt V fest, dass es sich bei der Formulierung „ethnische Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung“ um eine groteske Verharmlosung des organisierten Massenmordes an den Juden handele, die verschleiernd wirke. (5) Weiterer Anhaltspunkt für die Wertung des Autors, der Kläger verharmlose sprachlich den Holocaust, ist - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - in einer weiteren Passage des Buches „Buch1“ des Klägers zu sehen. Dort formuliert der Kläger, nachdem er einen Kurzabriss der deutschen Geschichte bis 1949 vorgenommen hat: (…) (Anlage B 3, Bl. 136 d.A.). Auch diese Äußerung des Klägers kann von einem verständigen Leser dahingehend verstanden werden, dass die Gräueltaten des Dritten Reiches und des Zweiten Weltkrieges und damit auch der Holocaust vom Kläger „schwarzen Kapiteln“ anderer Länder gleichgestellt werden, wodurch ebenfalls die Singularität dieser Geschehnisse relativiert und damit verharmlost wird. (6) Weiter ist auch als Anhaltspunkt die Äußerung des Klägers heranzuziehen, wie sie in Anlage B 25 (Bl. 259 d.A.) wiedergegeben ist, wonach er in einer „Klartext“-Veranstaltung seiner X (…), vgl. Bl. 260) erklärte: (…). Auch eine solche Äußerung ist geeignet, den Eindruck beim verständigen Zuhörer zu wecken, dass der Kläger den Holocaust in seinem Sprachgebrauch verharmlost oder relativiert. Denn genau wie bei der zuvor genannten Passage aus seinem Buch setzt er letztlich die dunkle deutsche Vergangenheit - also auch den Holocaust - in Bezug zu anderen dunklen Kapiteln und relativiert ihn so. Indem er letztlich meint, die dunkle deutsche Vergangenheit - den Holocaust - zwar nicht „reinwaschen“ zu wollen, aber diesen „Dreck gleichmäßiger verteilen“ möchte, also letztlich nicht nur von deutscher Schuld sprechen möchte, sondern auch von Schuld anderer Länder, stellt er wiederum die Singularität des Holocaust in Frage und verweist indirekt auf die dunklen Kapitel anderer. Auch ist die Umschreibung der „dunklen Vergangenheit“ - also des Holocaust - als „Dreck“ als grotesk und unpassend anzusehen, was die Bedeutung dieses historischen Ereignisses ebenfalls schmälert. (7) Schließlich dient als weiterer Anhaltspunkt der Umstand, dass die Beklagte in der Berufungserwiderung vorträgt, dass der Kläger in seinem Buch „Buch1“ den Begriff Holocaust durchaus verwendet, allerdings keineswegs in Zusammenhang mit dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung durch das NS-Regime während des Dritten Reiches, sondern vielmehr im Zusammenhang mit Tieren, insbesondere dem fehlenden Tierschutz bei der Nahrungsmittelproduktion und Tiertransporten in diesem Zusammenhang. So formuliert der Kläger in seinem Buch (dort S. 169 a.E.): (…) Dieses nicht bestrittene Zitat widerspricht zwar vordergründig der Äußerung im Artikel, dass der Kläger das Wort „Holocaust“ vermeide, da er es dort nutzt. Allerdings bestätigt es gleichzeitig dennoch die Vermeidung des Begriffs durch den Kläger, da er den Begriff zuvor im Zusammenhang mit seiner eigentlichen Bedeutung, nämlich dem Massenmord an den Juden, nicht verwendet. Vielmehr verwendet er den Begriff in einem vollkommen unpassenden Zusammenhang - dem Tierschutz - und setzt damit auch die Bedeutung des Holocaust an sich stark herab, was eine Verharmlosung zweifelsohne darstellt. Insoweit zutreffend weist die Beklagten ergänzend darauf hin, dass es Rechtsprechung gibt, die zeitlich vor der Bucherscheinung erging, wonach ein solcher Vergleich bzw. eine solche Nutzung des Begriffs Holocaust im Zusammenhang mit einer Tierschutz-Kampagne ausdrücklich verboten wurde (vgl. LG Berlin, BeckRS 2004, 14658; EGMR NJW 2014, 137). Damit erscheint das Werturteil der Beklagten, unmittelbar gestützt auf Erklärungen des Klägers in seinem Buch, als vertretbar, die Erklärungen so zu bewerten, dass sich daraus ein „Vermeiden des Begriffs Holocaust“ und ein „sprachliches Verharmlosen“ desselben ergibt. Ob und wie deutlich den Erklärungen des Klägers ein den Holocaust relativierender Inhalt entnommen werden kann, ist Ausdruck der subjektiven Bewertung. Angesichts der erörterten Erklärungen des Klägers ist diese Meinung zumindest nicht unvertretbar. (8) Unerheblich ist hingegen die Frage, welche Absichten der Kläger tatsächlich bei seinem Verhalten hegte und ob er tatsächlich den Begriff „Holocaust“ vermeiden und diesen verharmlosen wollte. Das Werturteil der Beklagten kann als schlussfolgernde Meinungsäußerung - anders als Tatsachenbehauptungen - nicht richtig oder falsch, sondern allenfalls (nicht) vertretbar, (un-)berechtigt oder (nicht) überzeugend sein. Es genügt, dass für diese Schlussfolgerung eine hinreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist. Wenn sich die wahren Absichten des Klägers in seinem Verhalten nicht oder zumindest nicht so niederschlugen, dass die Schlussfolgerung der Beklagten unvertretbar würde, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Der Äußerung einer vertretbaren Schussfolgerung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage vermag eine abweichende innere Einstellung nicht entgegenzustehen, wenn diese nach außen nicht in Erscheinung tritt (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374). (9) In diesem Zusammenhang kann auch die spätere Nutzung des Wortes Holocaust durch die ehemalige Klägerin zu 1) - auch im Namen des Klägers - auf ihrem (…)-Kanal nicht entgegenstehen, da es - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - auf den Beurteilungszeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels ankommt. (10) In der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegt der Schutz der Freiheit der Beklagten vor einer Untersagung der Äußerung gegenüber dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten vor einer Beeinträchtigung durch die Äußerung. Zwar ist die Äußerung im Artikel geeignet, den Kläger in seinem Ansehen in seiner privaten und beruflichen Sphäre zu beeinträchtigen, jedoch hat der Kläger selbst durch seine Äußerungen die tatsächliche Grundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen. Unter dem Blickwinkel der Meinungs- und Pressefreiheit kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, den Zusammenhang der tatsächlichen Umstände von ihrer Position aus einer wertenden Beurteilung zu unterziehen, die sich nicht an den Beweisregeln der Zivilprozessordnung orientiert (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 BvR 327/91, Rn. 37). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich in seinem Buch letztlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Gegen die Meinung der Beklagten könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10, Rn. 35). So wie der Kläger seine Meinungen äußern durfte, darf der Beklagten aufgrund des erörterten Inhaltes der Äußerungen des Klägers nicht verwehrt sein, ihre Bewertung zu äußern, dass aus diesen Erklärungen des Klägers eine den Holocaust verharmlosende Einstellung spricht. Hiergegen kann sich der Kläger wiederum durch seine Meinungsäußerungen einbringen und so der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruches entgegenwirken (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374). Zugunsten des Klägers ist nicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass er das Wort „Holocaust“ niemals benutzt habe, denn „vermeiden“ bedeutet gerade nicht, dass vollständige Unterlassen oder Auslassen eines Wortes, sondern vielmehr dessen Nutzung so weit wie möglich „aus dem Weg zu gehen“ oder „auszuweichen“. Im Übrigen ist das Landgericht zutreffend von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast des Klägers, dass er vor Veröffentlichung des Artikels den Begriff im zutreffenden Sachzusammenhang verwendet habe, ausgegangen. Denn im Zusammenhang mit dem Beweis negativer Tatsachen - wie hier für die Beklagte -, obliegt der anderen Parteien regelmäßig eine solche sekundäre Darlegungslast für die gegenteilige positive Tatsache (Vgl. BGH GRUR 2007, 629). (11) Schließlich greifen auch die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung vorliegend - entgegen der Auffassung der Berufung - nicht ein, so dass es nicht darauf ankommt, dass keine vorherige Anhörung des Klägers stattgefunden hat. Denn Grundlage für eine Verdachtsberichterstattung ist eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft. Vorliegend handelt es sich aber - wie oben dargelegt - bereits nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung mit wahren hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Überdies sind - anders als der Kläger meint - vorliegend die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil aus dem Verständnis eines durchschnittlichen und unvoreingenommenen Rezipienten ohne juristische Kenntnisse unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und Kontextes dem Kläger die Leugnung des Holocaust schon gar nicht vorgeworfen wird und auch die weitere Formulierung, er verwende anstelle des Begriffs Holocaust verharmlosend die Formulierung „ethnische Grausamkeiten gegen die jüdische Bevölkerung“ nicht als Verdächtigung des Klägers wegen einer Straftat nach § 130 StGB zu verstehen, sondern vielmehr als die Wertung des Autors, der Kläger relativiere durch seine Wortwahl den Holocaust. 4. Mangels eines Unterlassungsanspruchs des Klägers kann auch keine Erstattung der Abmahnkosten verlangt werden, denn die Abmahnung erfolgte nicht rechtmäßig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf einer Abwägung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Landgerichts, wobei der volle Wert bei Berufungseinlegung für die Berufung der Klägerin zu 1) zugrunde gelegt wird, da es hinsichtlich der Klägerin zu 1) nicht mehr zur Antragstellung kam und daher die Beschwer aus erster Instanz gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 GKG entscheidet (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3, Rn. 16.39). Für den Kläger zu 2) richtet der Wert sich nach dem Berufungsantrag.