Beschluss
16 U 54/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0828.16U54.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 - Az. 2-24 O 102/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 - Az. 2-24 O 102/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 550 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 13.6.2023. Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.7.2023 erhobenen Einwände geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. 1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass eine Informationspflicht der Beklagten über die Witterungsbedingungen im Zielgebiet und damit einhergehende Sichtbeeinträchtigungen nicht bestand. a. Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Klägerin, dass sich an der Informationslage von Reisenden und damit der Informationspflicht des Reiseveranstalters über die Klima- und Witterungsbedingungen in Ecuador angesichts der durch das Internet eröffneten Recherchemöglichkeiten nichts geändert hat gegenüber den bereits vor dem „Internetzeitalter“ zur Verfügung stehenden Reiseführern in Printform. Denn das Internet bietet dem Reisenden eine umfangreichere sowie aktuellere und zudem unentgeltliche Informationsquelle als ein Reiseführer, den der Reisende aufgrund der damit verbundenen Kosten nach allgemeiner Lebenserfahrung erst erwerben wird, nachdem er sich für ein bestimmtes Zielgebiet entschieden hat. b. Ein den Reisenden gegenüber überlegener Wissensvorsprung der Beklagten, der eine diesbezügliche Informationspflicht begründen könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie in Ecuador eine Reiseleitung unterhält. Denn dem Vorbringen der Klägerin zufolge bezeichnete der Reiseleiter die während ihrer Reise herrschenden klimatischen Verhältnisse für Mitte Dezember als „normal“. Diese korrespondierten auch mit den Angaben im Internet, wonach es in Ecuador in der nördlichen Küstenregion mit tropischem Monsunklima eine ausgeprägte Regenzeit von Dezember bzw. Januar bis Mai und im Andenhochland zwar keine ausgeprägte Regenzeit gibt, allerdings die Monate von November bis Mai als die regenreicheren gelten und es nachmittags häufig regnet (vgl. etwa Wikipedia, wetter-atlas.de oder wetterkontor.de). Dass in der Regenzeit auch wiederholt Starkregen auftreten kann, der unter Umständen auch länger andauern kann und je nach damit verbundener Luftabkühlung mit starker Nebelbildung verbunden ist (was naturgemäß zu Sichtbeeinträchtigungen führt), ist allgemein erwartbar und nicht ungewöhnlich, wie Mitgliedern des Senats, die ebenfalls schon während der Regenzeit Reisen nach Lateinamerika vorgenommen haben, bekannt ist. c. Eine besondere Beratungspflicht der Beklagten hinsichtlich der üblichen Witterungsbedingungen im Reisemonat lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt haben mag. Bestimmend für die Höhe des Reisepreises war primär der Umstand, dass es sich laut Reisebeschreibung um eine exklusive Privatreise der Klägerin und ihres Mitreisenden handelte und die Flugreise als sog. Gabelflug in der Business-Class (mit Ausnahme des Inlandsfluges) erfolgte, so dass der Senat eine Störung des Äquivalenz-Verhältnisses nicht zu erkennen vermag, wenn von der Klägerin eigene Recherchetätigkeit in Bezug auf die typischen Witterungsbedingungen im Zielgebiet vor Buchung erwartet wird. d. Soweit die Klägerin nunmehr erstmalig vorbringt, ihre Buchung sei auf den ihr auf ihre Bitte hin unterbreiteten Vorschlag der Beklagten für eine Rundreise für den Reisezeitraum 11.12.2021 bis 1.1.2022 und deren Zusicherung zurückgegangen, Ecuador sei zum Wunschtermin problemlos zu bereisen, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Bestand mithin keine Informationspflicht der Beklagten, lassen sich aus deren Unterlassen auch nicht die von der Klägerin geforderten gewährleistungsrechtlichen Minderungsansprüche herleiten. Insoweit kommt auch keine - im Übrigen verspätet - geltend gemachte Minderungsquote wegen Informationspflichtverletzung in Betracht. 2. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin, dass der Reiseveranstalter mit Vertragsabschluss die ordnungsgemäße Durchführung der Reiseleistungen verspricht. Denn die im Zielgebiet herrschenden Witterungsverhältnisse standen der Erbringung der in der Reisebeschreibung aufgeführten Programmpunkte - mit Ausnahme der Durchquerung der Fledermaushöhle am 18.12.2021, wofür der Klägerin und ihrem Mitreisenden vom Landgericht eine Minderung zuerkannt wurde - nicht entgegen. Im Übrigen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss unter Ziffer 1 lit. b. Damit blieb auch der Charakter der gebuchten Reise als Erlebnisreise gewahrt. 3. Soweit die Klägerin nochmals darauf verweist, dass sie in ihrer Berufungsbegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat, vermag dies einen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil und die darin vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Minderung nicht zu begründen. Eine Auseinandersetzung mit den vom Landgericht angesetzten Minderungsquoten nimmt die Berufung nicht vor, sondern setzt lediglich die von ihr als angemessen empfundene Quote an Stelle der Bewertung seitens des Landgerichts, ohne konkrete Fehler aufzuzeigen. Gleiches gilt in Bezug auf die Nichtinanspruchnahme der Kabine in der zweiten Übernachtung auf dem Katamaran. Eine Auseinandersetzung der Berufung mit der Begründung des Landgerichts, welches diesen Umstand neben der Lärmbelästigung nicht als weiteren Mangel gewertet hat, fehlt. Dass und aus welchen Gründen die vom Landgericht gegebene Begründung für seine Würdigung nicht vertretbar sei, hat die Berufung nicht dargelegt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713; 522 Abs. 3 ZPO; § 26 Ziff. 8 EGZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 13.06.2023 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … am 13.6.2023 beschlossen: Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 - Az. 2-24 O 102/22 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten der Klägerin noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend. 1. Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht Inhalt und Grenzen der vereinbarten Hauptleistungspflichten der Beklagten verkenne. a. Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin wegen witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen auf ihrer Ecuadorrundreise (Festland) verneint. Für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten haftet der Veranstalter grundsätzlich nicht. Entgegen der Ansicht der Berufung war die Beklagte als Reiseveranstalter auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Monat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartende Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine gesteigerte Informationspflicht des Reiseveranstalters nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht, hinsichtlich deren ein Informationsdefizit des Reisenden besteht. Soweit eine solche Hinweispflicht des Veranstalters aufgrund seines überlegenen Wissensstandes angenommen wurde [vgl. LG Ffm. v. 30.3.1992 - 2/24 S 235/91 - Rn. 27], lässt sich solches nach Ansicht des Senats im Zeitalter des Internets nicht mehr aufrechterhalten. Der Reiseveranstalter kann davon ausgehen, dass der Reisende sich im Vorfeld über klimatische Besonderheiten am Urlaubsort - wie etwa die Großwetterlage bei Fernreisen - auf den ohne Weiteres im Internet zugänglichen Seiten informiert, gerade wenn er selbst - wie hier im Rahmen der Reisebeschreibung - keinerlei Angaben zu den klimatischen Bedingungen am Zielgebiet macht. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits bei einfacher Recherche im Internet ersichtlich ist, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gilt und damit Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein erwartbar sind. Insoweit hat sich hier ein von der Klägerin hinzunehmendes Umwelt- bzw. Umfeldrisiko verwirklicht. Die Erwartung einer besonderen Beratung zu den typischen Witterungsbedingungen im Zielgebiet vor Buchung lässt sich nach dem allgemeinen Empfängerhorizont auch nicht den aus der von der Berufung in Bezug genommenen allgemeinen Anpreisung auf der Website der Beklagten herleiten („Reisen Sie zu den Paradiesen dieser Welt. Erleben Sie Begegnungen mit Land und Leuten. Persönlicher und individueller Service machen dies möglich.“) Etwas anderes gilt, wenn sich vor Reiseantritt eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage für den gebuchten Reisezeitraum abzeichnet und sich auf die vereinbarten Reiseleistungen auszuwirken droht (z.B. Durchführbarkeit geplanter Fahrten oder Wanderungen). Insoweit trifft den Reiseveranstalter eine Erkundigungs- bzw. Umweltbeobachtungspflicht und daraus abgeleitet eine Informationspflicht gegenüber dem Reisenden. Solches macht die Klägerin hier aber nicht geltend. b. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Reisebeschreibung (Anlage K2/GA 12 ff) bis auf die Fahrt von Cajas nach Guyaquil am 22.12.2021 durch „sich ständig ändernde Landschaft an der Küste“ keinerlei Aussage zur Umgebung, Landschaft oder Tierwelt trifft, welche die Klägerin witterungsbedingt nicht wahrzunehmen vermochte. Insoweit hat das Landgericht zu Recht eine Vergleichbarkeit der Charakteristika der Reise verneint, wie sie der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Senats vom 9.12.1999 zu Az. 16 U 66/99 zugrunde lag, welche als „echte Fotoreise“ beschrieben wurde und mit zwei Übernachtungen und dem damit verbundenen, besonders herausgestellten Aufenthalt im Krater des Kilimanjaro mit seinen großartigen Eisfeldern, für welche der dortige Reiseveranstalter mit seiner besonderen Expertise geworben hatte, die wegen witterungsbedingt unmöglichen Erreichen des Kraters und Gipfels vollständig entfielen. 2. Ohne Erfolg rügt die Berufung die Angemessenheit der von dem Landgericht angesetzten Minderungsquoten. Insoweit beschränkt sich die Berufung auf die allgemeine Wiedergabe der typischen Bemessungskriterien, ohne darzulegen, dass das Landgericht diese im vorliegenden Fall nicht hinreichend berücksichtigt habe. Soweit das Landgericht den Umstand, dass die Klägerin die zweite Nacht auf dem Katamaran statt in ihrer mit Betten ausgestatteten Kabine auf dem Oberdeck verbrachte, neben der Lärmbelästigung als Grund für diesen Umzug nachvollziehbar nicht als weiteren Mangel gewertet hat, setzt sich die Berufung hiermit nicht auseinander. Keinen Bewertungsfehler erkennen lässt auch die vom Landgericht in Ansatz gebrachte Quote von 40 % wegen der Programmabweichung am 27.12.2021. In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der in der Reisebeschreibung ausgeschriebene, nach Uhrzeit und Dauer nicht konkretisierte Spaziergang entlang der Küste nicht völlig entfiel, sondern um 6.30 h morgens vor dem Frühstück wahrgenommen wurde und die Klägerin sich ab 8.00 wieder auf dem Katamaran befand, wobei unklar blieb, ob hierbei die Playa las Bachas besucht wurde, um die zwei Lagunen mit Flamingos zu sehen (vgl. Email des Inhabers der Beklagten nebst Antwort der Klägerin vom 24.1.2022/GA 33) oder der Küstenspaziergang auf der Insel Baltra stattfand (so die Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht/GA 50) III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.