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Urteil

16 U 132/21

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0630.16U132.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.6.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M, 24. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.6.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M, 24. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des (restlichen) Reisepreises für eine Reise, die vom XX.07. bis zum XX.08.2020 nach Kanada („A“) stattfinden sollte. Der Kläger buchte für seine Ehefrau und sich selbst im August 2018 bei der Beklagten jene mehrtägige Flugreise nach Kanada für 2019. Mit Einverständnis und Buchungsbestätigung der Beklagten vom 05.08.2019 wurde sie auf eine programmgleiche Reise im Zeitraum vom XX.07. bis zum XX.08.2020 umgebucht. Mit der Umbuchung übersandte die Beklagte an den Kläger unter ausdrücklichem Hinweis ihre Reisebedingungen für Pauschalreiseverträge, die ab dem 01.07.2018 abgeschlossen werden. In diesen Bedingungen heißt es auszugsweise (Anlage B1, Bl. 53 f. d.A.): „9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise [...] 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen. 9.3. Unsere Entschädigungspauschalen [...] Flugreisen: bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 % [...] 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.“ Den Reisepreis von insgesamt 6.368,00 Euro beglich der Kläger nach Erhalt der Buchungsbestätigung. Im März 2020 wurde weltweit ein drastischer Anstieg von Infektionen mit dem SARS-Cov-2-Virus zu erwartet. Am 16.03.2020 kündigte die kanadische Regierung die Schließung ihrer Landesgrenzen für alle Reisenden mit Ausnahme eigener und US-amerikanischer Staatsangehöriger ab dem 18.03.2020 an. Dies trat am 18.3.2020 in Kraft. Am 17.03.2020 sprach das Auswärtige Amt der Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung aus. Diese war zunächst bis zum 30.04.2020 befristet. Sie wurde später bis zum 14.06.2020 verlängert. Der Kläger teilte der Beklagten per Email vom 19.03.2020 mit, er leide unter Symptomen „des covid 19“ und befinde sich mit seiner Frau in freiwilliger Quarantäne. Weiterhin führte er aus: „Da Deutschland, Europa und Kanada momentan die Grenzen bereits geschlossen haben und nach aller Voraussicht das Virus uns noch etliche Monate beschäftigen wird, möchten wir schweren Herzens unsere Reise stornieren. Bitte teilen Sie uns mit ob die Stornierung und das Rückbezahlen des Reisepreises in Ihrem Hause in Ordnung geht.“ Die Beklagte reagierte auf die Nachricht des Klägers nicht. Mit Email vom 19.04.2020 bat der Kläger die Beklagte erneut um eine Antwort; am 03.05.2020 verlangte er - wiederum ohne Reaktion der Beklagten - die Rückzahlung des gesamten Reisebetrags unter Fristsetzung bis zum 24.05.2020. Nach Fristablauf beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte per Telefax vom 09.06.2020 zur Erstattung des Reisepreises sowie der Gebühren seines Honorars für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit bis zum 23.06.2020 aufforderte. Die Beklagte reagierte erstmals mit Schreiben vom 01.07.2020, in dem sie dem Kläger mitteilte, seine Reise könne „aufgrund der Corona-Pandemie und der weltweit geltenden Reisewarnung leider nicht durchgeführt werden“ (Anlage K4). Sie bot ihm zugleich an, die Reise zu gleichen Konditionen im Folgejahr nachzuholen. Durch anwaltliches Schreiben lehnte der Kläger dieses Angebot ab und wiederholte sein Begehren auf Erstattung des Reisepreises und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Am 04.09.2020 reichte der Kläger Klage auf Rückzahlung von 6.368,- € ein. Am 17.09.2020 zahlte die Beklagte an den Kläger 5.730,00 Euro, was einem Anteil von 90 % des Reisepreises entsprach. Am 06.10.2020 nahm der Kläger seinen Klageantrag zu 1. in dieser Höhe zurück; taggleich wurde die Klage der Beklagten zugestellt. Der Kläger hat unter anderem behauptet, das Virus sei insbesondere in den USA und in Kanada im März 2020 in weiterem Umfang verbreitet gewesen als in Deutschland. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien seinem Mandanten noch nicht berechnet worden; die Beklagte schulde insoweit „Freistellung, was hiermit beantragt wird.“ Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 638,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.368,00 € vom 25.05.2020 bis zum 17.09.2020 und aus 638,00 € seit dem 18.09.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, am 19.03.2020 habe die Covid-19-Ansteckungsgefahr im Zielgebiet der Reise allenfalls derjenigen am Wohnort des Klägers in Bundesland1 entsprochen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 09.06.2021 im Umfang des noch streitgegenständlichen Teils stattgegeben und auf der Grundlage von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch im Umfang der Klagerücknahme der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus § 651h Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser sei auf Geld gerichtet und lasse mit Blick auf Wortlaut und Zweck der EU-Pauschalreiserichtlinie II eine Erteilung eines Reisegutscheines durch die Beklagte als Leistung an Erfüllung statt nicht zu. Der Beklagten stehe kein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 S. 3 BGB zu, mit dem sie gegen den klägerischen Rückzahlungsanspruch aus § 651h Abs. 1 S. 1 BGB habe aufrechnen können. Ein Entschädigungsanspruch sei gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die durch das SARS-Cov-2-Virus hervorgerufene Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstelle, welcher die Erfüllung des Reisevertrages unmöglich gemacht habe. Die umstrittene Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Umstands maßgeblich sei - derjenige der Rücktrittserklärung oder derjenige des geplanten Reiseantritts -, bedürfe vorliegend keiner Klärung. Denn nach beiden Lösungen sei der Ausschlusstatbestand des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt, ein Entschädigungsanspruch der Beklagten mithin nicht gegeben. Bei Zugrundelegung einer ex-ante-Prognose im Zeitpunkt der klägerischen Erklärung vom 19.03.2020 sei - in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zu § 651j BGB a.F. - mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 25 % anzunehmen gewesen, dass die Reise nicht durchführbar sein würde. Zur Zeit des geplanten Beginns der Reise am XX.07.2020 habe die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts fortbestanden und daher eine Unmöglichkeit der Einreise ebenfalls nahegelegen. Keiner Erörterung bedürfe daher die Frage, ob ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Beklagten durch die ihrerseits am 01.07.2020 erteilte Absage der Reise entfallen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe erstinstanzlich nichts zu den konkreten Auswirkungen der Pandemie auf den Zielort der Reise vorgetragen. Soweit er im Schriftsatz vom 26.05.2021 konkrete Gesichtspunkte genannt habe, seien diese ohne Belang, da sie ihm im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 19.03.2020 noch unbekannt gewesen seien. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sei erst nach der Mitteilung des Klägers vom 19.03.2020 auf den geplanten Reisezeitraum erstreckt worden; sie könne daher nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, zumal ihr weiteres Fortbestehen zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, das Landgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen zur „Corona-Situation“ in Kanada im Zeitpunkt der klägerischen Erklärung vom 19.03.2020 getroffen. Für die Frage, ob eine Entschädigung des Reiseveranstalters gem. § 651h III BGB ausgeschlossen sei, müssten auch im Rahmen der Pandemie stets die Umstände des Einzelfalls herangezogen werden; dies habe das Gericht versäumt. Nach zutreffender Auffassung seien die Einzelfallumstände für den geplanten Reisezeitraum im Wege einer ex-ante-Prognose zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu ermitteln. Eine verlässliche Prognoseentscheidung über die pandemische Lage in Kanada im Juli 2020 habe der Kläger aber am 19.03.2020 noch nicht treffen können, zumal auch die weltweite Reisewarnung damals noch bis Ende April 2020 befristet war. Sein Rücktritt stelle sich als „übereilt“ dar, da vier Monate vor Reisebeginn keinerlei Prognosesicherheit über die Pandemieentwicklung bestanden habe. Ein Entschädigungsanspruch der Beklagten könne im Falle eines derart verfrühten Rücktritts nicht gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein. Die Beklagte verweist auf Entscheidungen anderer Instanzgerichte, nach denen der Reisende im dynamischen Pandemiegeschehen die zu erwartenden Beeinträchtigungen seiner Reise nicht früher als vier Wochen vor Reiseantritt hinreichend verlässlich beurteilen könne und ihm ein Abwarten bis dahin auch zumutbar sei. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, am 19.03.2020 habe eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit von zumindest 1 zu 4 bestanden, dass die gegenständliche Reise nicht durchgeführt werde oder der Kläger im Zielland nicht unerheblichen Infektionsrisiken und einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt worden wäre. Sämtliche Fachleute seien von einer exponentiellen Verbreitung des Corona-Virus ausgegangen, keiner von ihnen habe Anhaltspunkte für eine zeitnahe Eindämmung gesehen (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, er habe die Reise nicht bereits durch seine Email vom 19.03.2020, sondern erst durch sein Schreiben vom 03.05.2020 storniert. Die Beklagte hat nach mündlicher Verhandlung mit Schriftsätzen vom 21.6.2022 und vom 24.06.2022 unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Gericht erneut Stellung genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung des restlichen Reisepreises in Höhe von 638,00 € zusteht. Dies Anspruch ist aus § 346 Abs. 1 i.V.m. § 651 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. a) Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651a BGB zustande gekommen. Gegenstand des Vertrags waren ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 05.08.2019 neben der Flugbeförderung wenigstens auch die Beherbergung des Klägers und seiner Frau, mithin zumindest zwei verschiedene Reiseleistungen, § 651a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 BGB. b) Der Kläger hat bereits durch seine erste E-Mail vom 19.03.2020 den Rücktritt gegenüber der Beklagten erklärt mit der Folge, dass die Beklagte gem. § 651h Abs. 1 S. 2 BGB ihren Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis in Höhe von 6.368,00 € verlor. Der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erfolgt entsprechend § 349 BGB durch formfreie Willenserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter, wobei grundsätzlich jedes Verhalten des Reisenden genügt, aus dem hervorgeht, dass er an dem Vertrag nicht mehr festhalten will (BeckOK-Geib, BGB, 61. Edition v. 01.02.2022, § 651h Rn. 5). Diese Anforderungen hat der Kläger bereits am 19.03.2020 erfüllt, als er unter Verweis auf aktuelle pandemiebedingte Grenzschließungen mitteilte, er und seine Frau „möchten [...] schweren Herzens unsere Reise stornieren“. Bei verständiger Würdigung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles und der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB konnten aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Position der Beklagten keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass der Entschluss des Klägers bereits endgültiger Natur sei. Für eine Auslegung dahingehend, dass sich der Kläger vorerst nur über eine einvernehmliche Einigung über die Vertragsaufhebung habe informieren und noch keine Rücktrittserklärung habe abgeben wollen, besteht demgegenüber zur Überzeugung des Berufungsgerichts kein Raum. Dem steht auch die anschließende Bitte des Klägers an die Beklagte um Mitteilung, „ob die Stornierung und das Rückbezahlen des Reisepreises in Ihrem Hause in Ordnung geht“, nicht entgegen. Dafür spricht zum einen, dass der Kläger selbst den Begriff der „Stornierung“ wählte, der im allgemeinen Sprachgebrauch als einseitige Gestaltungserklärung aufgefasst wird und im hiesigen Kontext offenbar seine Entscheidung aufgreifen sollte, die er bereits als endgültig begriff. Zum anderen zeigte der Kläger auch durch die Formulierung, er und seine Frau hätten die Entscheidung „schweren Herzens“ getroffen, dass der Mitteilung eine nicht unerhebliche Bedenkzeit, ein Abwägen widerstreitender Belange, vorausgegangen sei, nunmehr aber durch eine definitive Entscheidung - eben der Loslösung vom Reisevertrag - beantwortet werden solle. Dass sich der Kläger mit dem Anliegen an die Beklagte gewandt habe, eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen erst zu entwickeln, ist vor diesem Hintergrund eher fernliegend. Überzeugend erscheint es hingegen, die Bitte des Klägers um Antwort - die er auch in seinen weiteren Emails vom 18.04.2020 und vom 03.05.2020 wiederholte - als die Aufforderung zur Abgabe einer Empfangsbestätigung auszulegen, um die erwartete Rückzahlung des vollständigen Reisepreises sicherzustellen. c) Der Beklagten steht kein Anspruch auf Entschädigung für die Stornierung aus § 651h Abs. 1 S. 3 BGB oder aus Ziff. 9.3. ihrer Reisebedingungen, auch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe von 10 % des Reisepreises, zu, den sie gegenüber der der Klageforderung insoweit aufrechnen konnte. Dieser Anspruch ist nach § 651 h Abs. 3 BGB und Ziff. 9.5. der Reisebedingungen ausgeschlossen. aa) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Entschädigungsforderung der Beklagten wirksam aus § 651h Abs. 2 S. 1 BGB 1 i.V.m. Ziff. 9.3 ihrer Reisebedingungen ergab, wonach ihr bei einem Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise bis zum 31. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigung i.H.v. 25 % des Reisepreises zustand. Da die Beklagte den Kläger mit Versand ihrer Buchungsbestätigung auf ihre beigefügten Reisebedingungen i.d.F. vom 01.07.2018 (Anlage B1, Bl. 53 f. d.A.) hinwies und der Kläger daraufhin den Reisepreis überwies und mithin konkludent sein Einverständnis mit deren Geltung erklärte, wurden die Reisebedingungen gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag miteinbezogen. Die Frage, ob die pauschale Entschädigungsberechnung in Höhe dieser Quote im Lichte der Rechtsprechung zu § 651i III BGB a.F. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil v. 09.12.2014, Az. X ZR 85/12) den Anforderungen des § 651h Abs. 2 S. 1 BGB und einer weitergehenden Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhält, bedarf vorliegend keiner Klärung. Folge eines etwaigen Verstoßes gegen das zwingende Gesetzesrecht des § 651h Abs. 2 S. 1 BGB wäre die Unwirksamkeit der entsprechenden Reisebedingungen gem. § 651y S. 1 BGB; eine geltungserhaltende Reduktion der Reisebedingungen verbietet sich. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters kann sich in diesem Fall gleichwohl aus § 651h Abs. 2 S. 2 BGB ergeben, wonach sich bei Fehlen einer vertraglich festgelegten Entschädigungspauschale die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, bestimmt (jurisPK-BGB-Steinrötter, 9. Aufl. 2020, § 651h Rn. 59 m.w.N.). Ein Rückgriff auf diese konkrete Entschädigungsberechnung ist dem Reiseveranstalter nicht verwehrt, da § 651h Abs. 2 BGB eine dahingehende Sanktionierung nicht intendiert (a.a.O., § 651h Rn. 62 m.w.N.) und die pauschale und die konkrete Berechnung der Entschädigung mithin nicht dasselbe Schicksal teilen. bb) Der Entschädigungsanspruch ist jedenfalls nach § 651h Abs. 3 BGB und auch der gleichlautenden Ziff. 9.5 der Reisebedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Hiernach kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach S. 2 der Bestimmung sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. (1) Zunächst gilt, dass entgegen der Meinung des Klägers die Frage, ob die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 gegeben sind, nicht deshalb dahinstehen kann, weil aufgrund der Regelung des Art. 240 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB, in dessen zeitlichen Geltungsbereich der zwischen den Parteien abgeschlossene Reisevertrag fällt, dem Kläger unabhängig von § 651h Abs. 1 und 3 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises einräume. Die Bestimmung regelt lediglich, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden, ohne in Verzug mit der Rückzahlung zu geraten, zunächst einen Reisegutschein anbieten kann. Wird dieser vom Reisenden abgelehnt, so verbleibt es bei den gesetzlichen Ansprüchen des Reisevertragsrechts nach dem BGB. Die Regelung findet sowohl auf Fälle Anwendung, in denen nach § 651h Abs. 1, 3 und 4 BGB eine Erstattung des Reisepreises ohne Entschädigung gegeben wäre als auch auf solche, bei den vom Veranstalter eine Entschädigung verlangt werden könnte (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., Art. 240 § 6 EGBGB Rz. 1). (2) Für die Beurteilung der Frage, ob die Reise erheblich beeinträchtigt im obigen Sinne ist, kommt es auf eine prognostische Beurteilung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, also ex ante, an. Bei der in Rechtsprechung und Literatur bislang uneinheitlich beantworteten Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich ist, schließt sich das Gericht der unter anderem vom OLG Hamm (Urteil v. 30.08.2021, Az. I-22 U 33 /21) vertretenen Auffassung an. Danach ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung des Reisenden eine ex-ante-Beurteilung im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung zugrunde zu legen und prognostisch zu entscheiden, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu erwarten ist bzw. war. Auf spätere - zwischen Rücktrittserklärung und ursprünglich geplantem Reisebeginn - eintretende geänderte Umstände zugunsten bzw. zulasten einer Partei ist dabei keine Rücksicht mehr zu nehmen. Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass derjenige Reisende, der ohne zureichenden Grund vom Reisevertrag zurücktritt, nicht durch spätere, seinem Einfluss entzogene Umstände privilegiert werden soll. Auch in der spiegelbildlichen Fallgestaltung, dass die zur Zeit des Rücktritts bestehende berechtigte Erwartung des Reisenden, seine Reise werde erheblich i.S.v. § 651h Abs. 3 S. 2 BGB beeinträchtigt, nachträglich entfällt, dürfte ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nicht bestehen (vgl. BeckOK-Geib, 61. Edition v. 01.02.2022, § 651h Rn. 14). In beiden Fällen würden andernfalls Vertragsrisiken mehr oder weniger zufällig zugewiesen, wofür jedoch weder die Pauschalreise-Richtlinie noch § 651h BGB Anlass geben. Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass Gestaltungsrechte in ihren Voraussetzungen grundsätzlich an den Zeitpunkt ihrer Ausübung gekoppelt sind und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen für die Vertragsbeteiligten kalkulierbar sein müssen. Müsste der Reisende sich im Falle seines Rücktritts stets auf eine mögliche Veränderung der Umstände zu seinen Ungunsten und damit einhergehende - noch nicht absehbare - Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters einstellen, so entstünde ihm ein hohes Maß an Ungewissheit. Das jederzeitige Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651h Abs. 1 S. 1BGB) würde in seiner Reichweite und Bedeutung erheblich beschnitten. Schließlich steht das hier zugrunde gelegte Normverständnis auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 651h V BGB (vgl. BeckOK-Geib, BGB, 61. Edition v. 01.02.2022, § 651h Rn. 24). Hiernach ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts verpflichtet, die Rückerstattung unverzüglich, „auf jeden Fall“ aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten. Wird der Rücktritt in einem größeren Zeitraum vor Reisebeginn erklärt, wäre ein Regelungsverständnis des § 651h III BGB, das auch Entwicklungen nach der Rücktrittserklärung berücksichtigt, mit rechtspraktischen Schwierigkeiten verbunden. Denn der Reiseveranstalter wird mit etwaigen Entschädigungsansprüchen regelmäßig gegen seine Verbindlichkeiten aufrechnen wollen. Das bliebe ihm verwehrt, da er seine Entschädigungsansprüche mit der erforderlichen Rechtssicherheit erst nach dem geplanten Reiseantritt geltend machen und ggf. genau beziffern könnte. (3) Ergebnis der Prognosebeurteilung zum Rücktrittszeitpunkt muss jedoch nicht sein, dass die Beeinträchtigung der Reise mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „höheren Gewalt“ i.S. von § 651f BGB a.F. genügt schon eine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Denn es kann dem Reisenden auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner nicht zugemutet werden, sich an einem Reisevertrag festhalten zu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, so bei Vertragsabschluss im Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist. Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Umstände, die auch § 651h Abs. 3 BGB betrifft, besteht deshalb auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (BGH NJW 2020, 3700 Rz. 21). Eine solche Mindestwahrscheinlichkeit kann zwar nicht rechnerisch sicher bestimmt werden und hängt auch von der Art der Reise ab. Sie kann aber einer Eintrittswahrscheinlichkeit ab einer Größenordnung von 20 % oder 25 % in der Regel bejaht werden (so etwa auch AG Hannover RRa 2021, 172, 173). Dies markiert zugleich die Grenze zwischen lediglich subjektiv empfundenen Gefahren und einer sachlich begründeten Befürchtung für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. (4) Aus dem unstreitigen beiderseitigen Parteivortrag ergibt sich für den Zeitpunkt des Rücktritts am 19.3.2020 eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom XX.7. bis XX.8.2020 gebuchte Reise durch Auswirkungen der Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt werden wird. Bei einer durch einen Virus ausgelösten Pandemie handelt es sich, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, um einen außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand, weil er für die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar ist und von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann. Zur erheblichen Beeinträchtigung einer Reise durch die Covid-19-Pandemie kann es einerseits durch behördliche Entscheidungen (Ein-, Ausreiseverbote, Quarantäneanordnungen, Lock-Down-Anordnungen) und andererseits durch eine erhöhte Ansteckungsgefahr, sei es im Zielgebiet oder sei es bei Hin- und Rückreise, kommen (Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 651h Rz. 11). Hier bestand aufgrund der unbefristeten Anordnung der kanadischen Regierung über die Schließung der Landesgrenzen für alle Reisenden mit Ausnahme eigener und US-amerikanischer Staatsangehöriger ab dem 18.03.2020 bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts ein Umstand der eine wesentliche Beeinträchtigung der Reise, wenn nicht sogar deren Unmöglichkeit bewirkte. Die Prognosebeurteilung musste sich deshalb nicht darauf richten, wie wahrscheinlich es ist, dass auch für den Zeitraum ab dem XX.7.2020 eine solche Anordnung getroffen wird (Eintrittswahrscheinlichkeit), sondern darauf, wie wahrscheinlich es ist, dass diese Anordnung Ende Juli 2020 nicht mehr bestehen also wieder aufgehoben wird. Die Parteien sind sich einig darin, dass es sich bei dem bis dahin völlig unbekannten SARS-Cov-2-Virus und der mit ihm möglichen Pandemie um ein „unberechenbares Geschehen“ handelte, für dessen weitere Entwicklung im März 2020 keine sicheren oder auch nur belastbaren Prognosen aufgestellt werden konnten. Kann bei zwei Alternativen keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einen oder der anderen gemacht werden, so besteht eine Wahrscheinlichkeit von jeweils 50:50. Damit bestand dafür, dass das seitens der kanadischen Regierung ausgesprochene Einreiseverbot, welches ersichtlich der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus nach Kanada hinein diente, bis zur Reise des Klägers und seiner Frau fortdauert, eine Wahrscheinlichkeit von 50 %. Aber auch aus der erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik am 17.3.2020 ausgesprochenen weltweiten Reisewarnung ergab sich jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Reise des Klägers und seiner Frau nach Kanada erheblich beeinträchtigt werden wird. Eine solche Reisewarnung stellt zwar keine behördlich bindende Anordnung dar, legt jedoch zugrunde, dass durch Reisen das Sars-Virus weiterverbreitet wird und legt deshalb auch inzident eine erhöhte Ansteckungsgefahr auf Reisen zugrunde. Diese besteht bereits aufgrund des mit der Beförderung notwendig verbundenen häufigeren Kontakts mit anderen Menschen: so an Schaltern, in Warteschlangen und auch in Flugzeugen und Eisenbahnzügen, mögen diese auch über gute Belüftungen verfügen. Aus diesem Grund ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass im Zielgebiet der Reise, in West-Kanada, Ende März 2022 das Virus kaum verbreitet war (vgl. AG Bonn, Urteil vom 30.3.2021 - 113 C 232/20 für British Columbia und LG Stuttgart, Urteil vom 9.12.2021 - 5 S 28/21 für Region New Brunswick). Der Kläger durfte mithin aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von einer erhöhten Ansteckungsgefahr durch Auslandsreisen ausgehen. Auch für diese bestand angesichts des „unberechenbaren Pandemiegeschehens“ lediglich eine Wahrscheinlichkeit von 50 %, dass sie zum Reisezeitpunkt ab Ende Juli 2020 nicht mehr bestehen würde und folglich eine Wahrscheinlichkeit von 50 % für ihr Fortbestehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zunächst bis zum 30.4.2020 befristet war. In dieser Befristung kommt keine Einschätzung über die Dauer der Gefährdungslage zum Ausdruck. Vielmehr beruht sie wegen der freiheitstangierenden Bedeutung einer solchen Warnung und der möglichen Verunsicherung, der Bevölkerung die mit ihr verbunden sein kann, darauf, dass eine solche Maßnahme zunächst nur für den Zeitraum als gerechtfertigt begründet werden kann, wie eine Gefährdungslage als sicher oder überwiegend wahrscheinlich vorausgesehen werden kann. Die Befristungen dienen der ständigen Überprüfung solcher Maßnahmen und sagen nichts über die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung für die Zeit nach dem Ablauf. Dasselbe gilt, wenn der erstmalige Vortrag der Beklagten in ihrem nach mündlicher Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 21.6.2022 S. 4 zutreffend sollte, dass der seitens der kanadischen Regierung am 18.3.2020 ausgesprochene „Einreisestopp“ bis zum 30.6.2020 befristet gewesen sei. Der Vortrag ist im Übrigen nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht dargelegt. Ob allein die erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem Virus auf der Reise bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, wozu das Gericht angesichts des Umstandes, dass § 651h Abs. 3 S. 1 BGB ausdrücklich auch „die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort“ erwähnt, und angesichts des Alters des Klägers von damals 6X Jahren neigt, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls zusammen mit der Gefahr, schon nicht nach Kanada einreisen zu können, stellt sich die Lage am 19.3.2020 so dar, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die vom Kläger gebuchte Reise erheblich beeinträchtigt sein wird. Die vorgenannten hinreichend wahrscheinlichen Risiken, dass der Kläger und seine Frau nicht nach Kanada werden einreisen können und zumindest während der Beförderung einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, sind hinreichend, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzunehmen. Die Reise ist nicht nur dann beeinträchtigt, wenn im Zielgebiet eine höhere Ansteckungsgefahr herrscht wie am Heimatort, wie diese einige Gerichte annehmen. Diese Meinung übersieht, dass sich der Reisende - etwa bei Verzicht auf eine Reise - zu Hause auch bei hoher Inzidenz gegen Ansteckungsgefahren in viel größerem Maße schützen kann als bei den mit einer Reise verbundenen Flügen, Abfertigungen und Hotelaufenthalten. Die Beklagten weisen insofern überzeugend darauf hin, dass sie sich zu Hause hätten „abschotten“ können. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Rücktritts die im Prozess vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ergibt, positiv kannte. Es kommt nur darauf an, dass nach der objektiven Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts ein verständiger Dritter von einer hinreichend erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Reise ausgehen durfte. Insoweit ist es ausreichend, dass der Kläger den Rücktritt jedenfalls mit Befürchtungen für die eigene und die Gesundheit seiner Frau aufgrund der Corona-Pandemie begründet hat. (5) Dem Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB steht nicht entgegen, dass zwischen Rücktritt und Reisebeginn ein Zeitraum von vier Monaten lag und der Kläger noch hätte abwarten können, wie sich die Verbreitung und die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiter entwickeln (sog. „voreiliger Rücktritt“). Der von einigen Gerichten vertretenen Auffassung, es sei dem Reisenden im Fall unsicherer Prognose zuzumuten, mit der Stornierung der Reise bis zu einem späteren Zeitpunkt vor Reisebeginn abzuwarten, zu dem eine sichere Beurteilung der Gefahren möglich sei, vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Insoweit wird teilweise ein Vorlauf von ein bis zwei Monaten, teilweise auch von vier Wochen für zumutbar gehalten, um einen für beide Vertragsparteien noch annehmbaren Prognosezeitpunkt zu ermöglichen (vgl. LG Stuttgart Urt. v. 9.12.2021, Az. 5 S 28/21 zum Fall eines Rücktritts viereinhalb Monate vor Reiseantritt; Führich, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covid-19-Pandemie, NJW 2020, 2137, 2139; Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 28.4.2021 - 31 C 5831/20 (23); Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 18.1.2021 - 126 C 1267/20). Eine Wartefrist sieht das Gesetz indes nicht vor. Besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Reise beeinträchtigt wird, ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen. Ein solches Zuwarten bis ein oder zwei Wochen vor dem Reisebeginn ist dem Reisenden unabhängig davon auch nicht zumutbar. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass in dem Fall, dass die gebuchte Reise beeinträchtigt sein wird, der Reisende ausreichend Zeit für eine alternative Urlaubs- und Reiseplanung für das laufende Jahr benötigt. Wenn er erst vier Wochen vor Reisebeginn, die gebuchte Reise ohne Entschädigung stornieren kann, wird es erschwert sein, eine Ersatzreise oder entsprechende Unterkünfte beispielsweise im Inland für dieselbe Zeit zu finden. Ob etwas anderes gilt, wenn der Rücktritt bereits außerhalb des Zeitraums erklärt wird, in dem üblicherweise Urlaube und Ferien geplant und vorbereitet werden - beispielsweise mehr als sechs Monate zuvor und im vorangehenden Jahr -, kann hier dahin gestellt bleiben. (6) Da nach den Ausführungen zu (4) hier die Voraussetzungen einer Beeinträchtigung der Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts gegeben waren und schon deshalb der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage an, ob in dem Fall, dass der Reiseveranstalter selbst noch vor Reisebeginn die Reise wegen eines anderen oder desselben unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes absagt - so hier am 1.7.2020 -, sein Anspruch auf Entschädigung schon deshalb ausgeschlossen ist (so LG Frankfurt vom 10.8.2021 - 2-24 O 347/20; AG Stuttgart NJW-RR 2021, 313), nicht an. 2. Das landgerichtliche Urteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden als es dem Kläger die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten durch Zahlung zugesprochen hat obwohl der Kläger eingeräumt hat, diese Gebühren noch nicht an die Klägervertreter gezahlt zu haben. Denn im klägerischen Klageantrag zu 2. ist der Freistellungsantrag als Minus gegenüber dem Zahlungsantrag enthalten, was der Kläger durch seinen Schriftsatz vom 18.11.2020 klargestellt hat. Mit der endgültigen und ernsthaften Verweigerung der Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger, die spätestens in der Ankündigung des Klageabweisungsantrags lag, verwandelte sich der Freistellungsantrag analog § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19). III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick darauf geboten, dass in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dem Reisenden sei auch im Fall einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung der Reise ein Zuwarten mit dem Rücktritt bis ein oder zwei Monate vor Reisebeginn zuzumuten („voreiliger Rücktritt“), das Berufungsgericht dem hier nicht folgt und es für die Entscheidung darauf ankommt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.