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Urteil

16 U 281/20

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0609.16U281.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf EUR 45.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf EUR 45.000,- festgesetzt. A. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen mehrerer Äußerungen, die die Beklagte unter dem Pseudonym „A“ in einem in die (geschlossene) Facebook-Gruppe „X“ unter dem Titel „Y“ eingestellten Post über den Kläger getätigt hat, auf Unterlassung in Anspruch. Der Beitrag befasst sich mit einem Vorfall einer angeblichen sexuellen Grenzüberschreitung durch den Kläger der Beklagten gegenüber, die im März 2015 in Stadt2 in der Nacht im Hotel1 stattgefunden haben soll. Die Beklagte hatte mit dem Kläger damals in einem Raum, in dem mehrere Personen untergebracht waren, auf Bitte des Klägers mit ihm in einem Einzelbett übernachtet, wobei zuvor die Beklagte diesen darauf hingewiesen hatte, dass da „nichts stattfinde“. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage ASt 1 (Bl. 8 f.) Bezug genommen. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten nehmen Bezug auf weitere Äußerungen von Aktiven der sog. Poetry-Slam-Szene in der Facebookgruppe „X“ und einer dort geführten Diskussion über etwa bestehenden sexuellen Machtmissbrauch von Männern gegenüber jungen weiblichen Poetry-Slammerinnen im Kontext mit Poetry-Slam-Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang war vor dem Senat ein weiteres Berufungsverfahren anhängig gewesen (Az.: 16 U 283/20), in dem die dortige Beklagte F („F1“) gegen den Kläger Vorwürfe wegen sexuellen Übergriffe erhoben hatte und vom Landgericht wegen der über den Kläger gemachten Äußerungen zur Unterlassung verurteilt wurde. In diesem Berufungsverfahren wurde vor dem Senat mündlich verhandelt, das Verfahren wurde vergleichsweise beendet. Daneben war vom Kläger in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt auch die in dem hier streitgegenständlichen Beitrag erwähnte, ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommene „C“ (C), war dort zur Unterlassung verurteilt worden und hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Kläger hatte im Rahmen der in der Facebookgruppe geführten Diskussion über etwaigen Machtmissbrauch zu sexuellen Übergriffen ebenfalls einen Beitrag gepostet, wegen dessen Inhaltes auf Anlage B3, Bl. 88 ff. d.A., Bezug genommen wird. Die gegen den Kläger zunächst aufgrund von Strafanzeigen der Zeuginnen F und C geführten Ermittlungsverfahren wurden zwischenzeitlich eingestellt. Auf die Einstellungsbescheide (Anlagen BK1, 385 ff. und BK2, Bl. 379 ff.) wird Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die vier angegriffenen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen aufgefasst und diese - unabhängig von deren Wahrheitsgehalt - im Rahmen einer Gesamtgüterabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen als unzulässig eingestuft. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe der angefochten Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, das Gericht habe zu Unrecht den von ihr geschilderten Vorfall als streitig im Tatbestand des Urteils behandelt und den hierzu von ihr gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger habe die von ihr detailliert vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO genügend bestritten, weshalb diese Tatsachen insgesamt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln seien. Der Kläger habe den von Einzelheiten geprägten Schilderungen der Beklagten keine Gegenschilderung entgegengesetzt, was hier erforderlich gewesen sei. Ferner habe das Gericht die von ihr zu dem konkreten Vorfall und den in der Facebookgruppe “X“ behandelten Probleme wegen sexueller Übergriffe gegenüber jungen Slammerinnen die von ihr angebotenen Beweise erheben und hierzu die Zeuginnen D, C, F und E und ferner den Kläger und die Beklagte als Partei vernehmen müssen. Bei der gebotenen Interessenabwägung mache es einen Unterschied, ob die behaupteten Tatsachen wahr oder unwahr seien. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Äußerungen ihre Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse des Adressatenkreises dem Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen würden. Das Landgericht habe insbesondere nicht das Informationsinteresse der Adressaten der Äußerung in der Facebookgruppe „X“ erkannt, welches sich daraus ergebe, dass es eine Mehrzahl ganz konkreter Vorfälle sexueller Übergriffigkeit von Leitfiguren in der Poetry-Slam-Szene gegenüber jüngeren Teilnehmerinnen gegeben habe und mit ihrem Beitrag das Ziel verfolgt werde, dem vorzubeugen. Die Einhaltung der für die Presse geltenden strengen Sorgfaltspflichten seien ihr als Privatperson nicht zuzumuten, insbesondere die Grundsätze für die Verdachtsberichterstattung könnten hier nicht herangezogen werden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Äußerungen um Opferaussagen über das von Erlebte handele. Die an einer „#meToo-Debatte“ Beteiligten stünden unter dem Druck, Erlebtes „kommunikativ zu verarbeiten“, um sich auf diese Weise gegenseitig Mut zuzusprechen. Es sei eine Ausprägung des Schutzes der Menschenwürde, über derart persönlich Erlebtes berichten zu dürfen. Demgegenüber müssten die Interessen des Täters hintenanstehen, wenn das Dargestellte - wie hier - als glaubwürdig eingestuft werden könne. Auch die Unschuldsvermutung statuiere kein grundsätzliches Verbot, über selbst Erlebtes zu berichten. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB berufen könne, denn der Post trage aus den vorgenannten Gründen zur öffentlichen Meinungsbildung bei. Ihre Äußerungen seien zudem äußert zurückhaltend gefasst, sie behaupte keinen feststehenden Sachverhalt, sondern diese seien als ihre subjektive Schilderung eines Geschehens für den Leserkreis innerhalb der Poetry-Slam-Gruppe deutlich erkennbar. Die Äußerungen seien schließlich auch als Gegenäußerung zur eigenen Stellungnahme des Klägers zur Diskussion zulässig, da er in diesem die angesprochenen Sachverhalte verharmlose und beschönige. Die Offenlegung von Erfahrungen betroffener junger Slammerinnen seien zur Aufarbeitung systemischer Missstände in der Poetry-Slamszene erforderlich gewesen. Der Kläger habe hier als besonders prominenter Veranstalter von Poetry-Slams Leitbildfunktion. Er sei über die Poetry-Slamszene hinaus einer Teilöffentlichkeit allgemein bekannt und veranstalte zudem eine Theater AG an einem Gymnasium in Stadt1, wo er mit jungen Menschen in Kontakt stehe und Leitbildfunktion habe. Ein Informationsinteresse in der Gruppe bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der Richtigstellung. Denn die Zeugin C habe bereits zwei Namen von Männern in ihrem Post benannt, es habe deshalb klargestellt werden müssen, welcher von beiden ihr, der Beklagten, gegenüber sexuell übergriffig geworden sei. Der Kläger habe sich mit seinem Post vom 30.September 2018 an der Diskussion in der Gruppe beteiligt, wenn er auch eigene Verfehlungen nicht im Detail beschrieben habe. Dabei habe er andere dazu aufgefordert, sich zu melden und an ihn zu wenden, weshalb sie sich dadurch zu ihrer Schilderung ermutigt gefühlt habe. Es bestehe auch deshalb nur eine sehr geringe Eingriffsintensität, weil der Name des Klägers bereits durch die früheren Posts der Zeuginnen C und F im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und dem Vorwurf des Machtmissbrauchs gegenüber jungen Slammerinnen bekannt gewesen sei. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht den Tatsachenvortrag zu dem den Äußerungen zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend wiedergegeben habe. Er habe bereits in der Abmahnung am 5. August 2019 und ferner im Schriftsatz vom 6. August 2020 vorgetragen, dass die Schilderungen der Beklagten insgesamt erfunden seien. Dies habe er in der mündlichen Verhandlung lediglich bekräftigt. Er habe auch bestritten, dass die Parteien miteinander Geschlechtsverkehr gehabt hätten, und verweist hierzu auf seinen Vortrag der ersten Instanz. Er meint, dass die Beklagte, soweit sie sich als „Opfer“ des Klägers“ bezeichne, und meine, „Opferaussagen“ dienten dazu, „das Geschehene zu verarbeiten“, übersehe, dass ihre Darstellung nicht zutreffe. Im übrige handele es sich um Umstände aus der Intimsphäre, die - selbst wenn sie wahr wären - nicht in der Facebook-Gruppe habe veröffentlicht werden dürfen. Im Übrigen treffe es zu, dass die Beklagte nach § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung trage, er habe sich ihr gegenüber sexuell übergriffig verhalten, sind diese nur erhoben werden dürfe, wenn sie erweislich wahr sei. Für vermeintliche Opfer in sog. „#meToo-Fällen“ gelte keine Ausnahme. Das öffentliche Informationsinteresse könne nicht unter Hinweis auf eigene Motive der Beklagte begründet werden. Es gelte insgesamt die Unschuldsvermutung, zumal alle Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Vorwürfen sexueller Übergriffe von Leitfiguren in der Poetry-Slam-Szene eingestellt worden seien. Seinem eigenen von der Beklagten herangezogenen Post (Anlage B3) sei nicht zu entnehmen, dass er „Grenzüberschreitungen eingeräumt“ habe. Vielmehr biete er denen, die sich verletzt fühlten, ein persönliches Gespräch an. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der vier mit den Anträgen zu 1. bis 4. bezeichneten Äußerungen ein Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung zu. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den vier angegriffenen Äußerungen I.1. „Auch ich habe exakt diese Erfahrung mit G gemacht. […] Am Ende eines langen Abends äußerte er die Bitte, mit in meinem Bett schlafen zu wollen.“ I.2.: „Auch ich wurde wach, weil plötzlich ein Penis in mir steckte, den ich nicht eingeladen hatte.“ I.3. „G hat mich irgendwann letztes Jahr angerufen und das Gespräch gesucht, sich für die Vorfälle (dem ging etwas mehr, jedoch weniger Gravierendes voraus, sofern man das so sagen kann) entschuldigt, meine Sicht dazu erfragt.“ I.4. „Ich weiß, dass er wohl mehrere angerufen hat. Und sich wohl auch behandeln lässt,“ um Tatsachenbehauptungen handelt, weil die mitgeteilten Sachverhalte in allen vier Äußerungen dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. a) Zur Ermittlung des Sinngehalts der Äußerungen sind diese in ihrem Kontext aus der Perspektive des durchschnittlichen Lesers, hier den Teilnehmenden der Facebookgruppe „X“, auszulegen. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, = NJW 2020, 1587 Rz. 28 m.w.N. und AfP 2021, 226, 227; BGH, Urt. v. 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, zitiert nach juris Rz. 20; BGH, Urt. v. 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, zitiert nach juris Rz. 13). Gemessen an diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird in der Gesamtschau der vier Äußerungen im Kontext des vorangegangenen Posts der Beklagten und der innerhalb der Facebookgruppe „X“ geführten Debatte danach hier die Behauptung aufgestellt, der Kläger sei gegenüber der Beklagten bei der gemeinsamen Übernachtung in einem Einzelbett in dem Hotel1 in Stadt2 dadurch sexuell übergriffig geworden, dass er - entgegen den zuvor zwischen Beiden getroffenen Absprachen und ohne ein Verhalten, aus dem die vorherige Zustimmung der Beklagten hierzu sich ergab, während die Beklagte schlief mit ihr Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Dies ergibt sich aus dem Satzteil in Ziffer I. 2 am Ende sie sei „…wachgeworden, weil plötzlich ein Penis in mir steckte, den ich nicht eingeladen habe,“ und der weiteren Information in dem Post der Beklagten, es habe eine „Vereinbarung“ gegeben, dass „da [d.i.: bei der gemeinsamen Übernachtung im Einzelbett] „nichts stattzufinden habe“. Der Vorwurf, diese Handlungen, mithin das gemeinsame Übernachten in einem Einzelbett und das - von der Beklagten behauptete - „Einführen des Penis ohne Einladung“ seien von der Beklagten unter dem Eindruck eines in diesem Zeitpunkt vorhandenen strukturellen Machmissbrauch oder unter Ausnutzung einer psychischen Zwangslage oder sonst als Drohung fortwirkenden Verhaltens durch den Kläger hingenommen worden, ergibt sich aus den Äußerungen dagegen nicht. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Aufgrund des den Beitrag einleitenden Satzes „An Drohungen kann ich mich nicht erinnern…“, wird das Verständnis des Lesers dahingehend geleitet, dass nunmehr eine Situation geschildert wird, die - anders als in den zuvor in die Gruppe eingestellten Beispielen von „H“ (Anlage B3) oder von F beschriebenen Vorfälle - nicht unter einer psychischen oder real vermittelten Zwangseinwirkung stand, was im allgemeinen Sprachgebrauch wesentliches Element des Begriffs der „Drohung“ ist. Auch wenn die Beklagte dabei im Folgesatz darauf Bezug nimmt, es sei eine „Situation, die nahezu identisch war mit dem, was C ... in ihrem Post schildert“ …entnimmt auch derjenige Leser, der alle Posts im der Facebookgruppe „X“ hier im Zusammenhang lesen und als aufeinander bezogen auffassen würde, aus dem Beitrag der Beklagten keinen objektiven Hinweis auf Umstände, die hier auf einen Machtmissbrauch des Klägers oder das Ausnutzen einer psychisch vermittelnden Zwangslage durch ihn hindeuten. Dies war bei den Schilderungen der anderen Slammerinnen, auf die sich die Beklagte hier bezieht, teilweise anders. Schließlich weist die Beklagte auch darauf hin, dass bei ihr eine Situation beschrieben wird, die nicht denselben „Protagonisten“ betrifft, als z.B. im Fall der C. Der Leser weiß aufgrund dieses Umstands, dass - auch wenn die Beklagte den Satz mit „Auch ich habe exakt diese Erfahrung gemacht“ eingeleitet hat, dass gleichwohl von ihr nachfolgend eine andere persönliche Konstellation beschrieben wird, weil es um dabei einen anderen Mann geht, von dem sie ferner noch abschwächend sagt, dass „sie sich nicht sicher“ ist, „inwieweit das exakt so auf T2 (= der Kläger) zutrifft“. Die weitere nachfolgende konkrete Beschreibung des Vorfalls im Bett stellt sich tatsächlich auch anders dar, als in den beiden von der Beklagten hier zur Auslegung herangezogenen Beiträgen von F und C. Denn es wird nachfolgend keinerlei Zwangslage, sei es tatsächlich oder psychisch vermittelt, beschrieben und auch keine hierauf deutenden Umstände, wie zum Beispiel eine erhebliche Alkoholisierung oder sonst ihren Willen beeinflussenden oder bedrängende Situation. Vielmehr entnimmt der Leser bzw. die Leserin der Sachverhaltsschilderung der Beklagten nur, dass der Kläger „am Ende eines langen Abends … die Bitte [geäußert habe], mit in meinem Bett schlafen zu wollen“, und sie lediglich „keine Lust auf Diskussionen“ gehabt und mit der „Vereinbarung, dass da nichts stattzufinden habe, für den Moment einverstanden“ gewesen sei. Dabei fehlt es in ihrem Beitrag an Anhaltspunkten, dass es verbale oder psychische Gewalteinwirkungen oder des Vorhandensein eines strukturellen oder expliziten Machtmissbrauchs des Klägers gegeben haben könnte, die für ihre Entscheidung, die Nacht gemeinsam mit dem Kläger in einem Einzelbett zu verbringen und dem Eindringen des Penis nicht entgegenzutreten, sei es verbal oder konkludent, fortgewirkt, bestanden haben oder sonst ursächlich gewesen sein könnten. Denn sie hat dazu lediglich mitgeteilt, sie sei dem eingeführten Penis in der Nacht im engen Bett nicht entgegengetreten, weder verbal noch durch Gesten, sie habe vielmehr gar nichts gemacht und habe es „geschehen lassen“, weil es ihr in diesem Moment „unpassend erschien, ein Fass aufzumachen“. Ergänzt wird dies ferner noch um den Hinweis „Auch ich sehe mich nicht als traumatisiert“. Tatsächliche Umstände, die die geschilderten „Vorfall“ als Beispiel für innerhalb der Poetry-Slamszene bestehende systemische Strukturen von Machtmissbrauch von Männern mit Leitungsfunktion enthalten die hier streitgegenständlichen Äußerungen mithin nicht. Der Leser erfährt nur, dass es nach ihrer Darstellung ein aus ihrer Sicht sexuell übergriffiges Verhalten des Klägers gegeben hat, das sie lediglich im Nachhinein als belastend empfunden und deshalb mit dem Kläger nochmal erörtert hat. Aus den angegriffenen Äußerungen der Beklagten ist schließlich auch kein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu entnehmen, denn das gesamte Geschehen ist nicht unter Anwendung von Nötigungsmitteln erfolgt, wie dies nach §§ 177 f. StGB für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist. Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB war dagegen im März 2015 noch nicht strafbar. Unabhängig von einer Strafbarkeit stellt das von der Beklagten behauptete Verhalten des Klägers aus der Perspektive der allgemeinen Öffentlichkeit gleichwohl ein moralisch erheblich anstößiges und sozial geächtetes Verhalten dar. Denn auch wenn zwei Erwachsene verabredungsgemäß gemeinsam in einem Einzelbett übernachten, wird es in der allgemeinen Sexualmoral missbilligt, wenn der Mann dabei mit der neben ihm schlafenden Frau ohne ihre Zustimmung den Geschlechtsverkehr ausübt, wie das hier die Beklagte darstellt. Gleiches gilt für die Äußerung zu I.3, die der durchschnittliche Leser des Beitrages im Kontext als Bezugnahme auf den unter Ziffer I.2 beschriebenen Vorfall, mithin die Ausführung von Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung der Beklagten beim Übernachten im Einzelbett versteht. Mit der Tatsachenbehauptung, der Kläger habe sich bei ihr entschuldigt und ihre Sicht erfragt, wird die in der Äußerung zu I.2. enthaltene Tatsachenbehauptung sexueller Übergriffigkeit des Klägers bekräftigt und verstärkt. Es wird der Umstand betont, dass die Situation auch aus der Perspektive des Klägers in der Rückschau jedenfalls als unklar eingeordnet worden ist. Einen Hinweis auf strukturelle Missstände, die diese Lage verursacht haben könnten, ergibt sich aus der Äußerung nicht. Denn der durchschnittliche Leser weiß, dass auch ohne Machtmissbrauch einer Seite bei Erwachsenen der Wunsch und das Bedürfnis auftreten kann, nachträglich die Bedeutung von intimen Erlebnissen zu besprechen, ohne dass dies auf eine Missbrauchs- oder als sog. „#meToo-Situation“ (vgl. dazu: Rodenbeck, #MeToo vs. Persönlichkeitsrechte und Unschuldsvermutung, in: NJW 2018, 1227 ff.) hindeutet oder aufzufassen ist. Ferner wird mit der Äußerung im Antrag zu I.4 die Tatsachenbehauptung aufgestellt, der Kläger habe sich inzwischen mit mehreren Frauen, d.h. Poetry-Slammerinnen, in Verbindung gesetzt und sei nach dem Ergebnis der geführten Telefonate zu dem Ergebnis gekommen, „sich behandeln“ zu lassen. Dem entnimmt der durchschnittliche Leser in diesem Kontext, der Kläger befinde sich in psychologischer Therapie wegen seines inzwischen von ihm selbst als problematisch bewerteten Sexualverhaltens. Auch dies ist nach dem allgemeinen Leserverständnis möglich, ohne dass der sich so behandeln lassende Täter in einem „#meToo“-Kontext sein muss. Dies drängt sich dem Leser auch nicht als zwingende und verdeckte Schlussfolgerung auf. 2. Die Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, dass jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH, Urteil vom 02. Mai 2017 - VI ZR 262/16 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 -, Rn. 15 mwN., juris; BGH vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13 Rn. 6, juris). Hierzu gehören die Äußerungen der Beklagten, da sie den Bereich sexueller Begegnung betreffen. Dieser Bereich unterliegt im Regelfall dem Geheimnisschutz (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, 9. Abschnitt, Rz. 17a). Die Äußerungen der Beklagten sind ferner ehrverletzend und geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Denn der Kläger ist - was unstreitig ist - als Veranstalter von Poetry-Slam-Wettbewerben jedenfalls in der Poetry-Slam-Szene einem größeren Kreis bekannt und (…). In beiden Funktionen ist er besonders auf Vertrauen in seine Integrität und moralisch beanstandungsfreies Verhalten angewiesen. Dieses Vertrauen wird empfindlich gestört, wenn über ihn unter Namensnennung behauptet werden kann, er habe ohne Zustimmung der Frau in deren Vagina seinen Penis eingeführt, während sie schlief. 3. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig. a) Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Geschehen wie von der Beklagten dargestellt zugetragen hat. aa) Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe das Geschehen, wie sie es dargestellt hat, nicht nach den für den Parteivortrag geltenden Grundsätzen des § 138 ZPO hinreichend bestritten, weshalb ihr Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus dem Vortrag des Klägers bereits in der ersten Instanz ergibt sich unmissverständlich, dass der Kläger bestritten hat, er habe mit der Beklagten den Geschlechtsverkehr ausgeübt, was hier den Kernvorwurf des sexuellen Übergriffs darstellt. Die weiteren Umstände, nämlich das gemeinsame Übernachten im Einzelbett in dem Hotel1 sind dagegen unstreitig. Wenn die Beklagte meint, der Vortrag des Klägers hierzu sei wenig detailreich geblieben, erschließt es sich dem Senat nicht, welche weiteren Umstände der Kläger hierzu ergänzend vortragen konnte und musste. Denn der Umstand, dass etwas nicht stattgefunden hat, mithin, dass es nicht zum Einführen des Penis gekommen ist, während die Beklagte schlief, kann nach den allgemeinen Lebensumständen tatsächlich nicht näher konkretisiert werden. Entweder war dies so oder nicht, wobei dies letztlich nur die hieran Beteiligten wissen können. bb) Nach der nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch im Zivilrecht anzuwendenden Grundregel des § 186 StGB ist eine solche Äußerung, wenn ihre Wahrheit nicht erweislich ist, grundsätzliche rechtswidrig und zu unterlassen. Dabei trifft die Beklagte die Beweislast für die Wahrheit. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist auch für Schilderungen angeblicher Opfer von sexuellen Übergriffen, wie sie im Umkreis der #metoo-Debatte erörtert werden, nicht gerechtfertigt (Rodenbeck o.a.O. S. 1228; Gounalakis, in: Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., § 24 Rz. 138 ff.). Zwar ist ein Bedürfnis mutmaßlicher Opfer anzuerkennen, das Erlebte auch nach Jahren aufzuarbeiten und sich zu äußern und auch eine gesellschaftliche Debatte zu dem Thema anzustoßen. Dennoch müssen Tatsachen, die eigene Erlebnisse sexueller Übergriffe betreffen, an § 186 StGB gemessen werden. Die behaupteten Tatsachen müssen erweislich wahr sein. Die strafrechtliche den Zweifelssatz umdrehende Beweislastumkehr des Üble Nachrede-Paragrafen gilt dabei auch im Zivilrecht. Die bzw. der Bezichtigende trägt daher grundsätzlich die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptungen im Zivilprozess. Selbst wahre Tatsachen dürfen aber nicht immer veröffentlicht werden. Vielmehr ist insofern noch eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei insbesondere die durch Art. 5 I GG geschützte Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht iSd Art. 2 I iVm Art. 1 I GG in Einklang zu bringen ist. Denn der Beweis, dass etwas nicht stattgefunden hat, ist regelmäßig kaum zu führen. Gegen wahllos in die Welt gesetzte diffamierende Behauptungen bestünde kein Mittel der Gegenwehr, weil der Negativbeweis nicht geführt werden kann (Rodenbeck, aaO, S. 1229). Die theoretische Alternative, dem angeblichen Täter die Beweislast aufzuerlegen ist aus Sicht des Senats auch verfassungsrechtlich nicht akzeptabel (ebenda). b) Letztlich kann die Frage der Beweislast und Beweisführung in dem hier zu entscheidenden Fall offenbleiben und es waren die von der Beklagten zum Beweis der Wahrheit hierzu angebotenen Beweise nicht zu erheben, weil die Äußerungen zu I.1 bis I.4 auch dann rechtswidrig und zu unterlassen sind, wenn man es als wahr unterstellen würde, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie von der Beklagten ausgeführt worden ist. Denn Äußerungen über wahre Tatsache müssen zwar im Regelfall hingenommen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn dies einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, weil die Berichterstattung zum Beispiel eine besondere Stigmatisierung des Betroffen nach sich ziehen kann, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 3487/12, LS. 1a. - „Bewertungsportal“, juris; BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, VI ZR 80/18 - „Staranwalt“, Rz. 22, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 19. März 2013, VI ZR 93/12, Rn. 29 und 32, „Wettermoderator“). Erforderlich ist dabei ebenfalls eine Rechtsgüterabwägen zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Verbreitung der Wahrheit und dem Interesse am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre. Hierbei überwiegen die Interessen des Klägers an der Unterlassung der Äußerung. Hierbei fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass der geschilderte Vorfall nicht die Sozialsphäre, sondern als Verhalten aus dem Bereich der sexuellen Begegnung die Intimsphäre betrifft (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, 9. Abschnitt, Rz. 17 f.; Wenzel/Burckhardt/Pfeifer, Kapitel 5, Rn. 47 f.). Zwar können Begegnungen im Bereich des Sexuallebens in Einzelfällen der Sozialsphäre zuzuordnen sein, entscheidend dabei ist, ob und wie sich die sexuelle Begegnung sozial ausgewirkt hat (Löffler/Ricker, aaO, Rn. 17a). Soziale Auswirkungen des von der Beklagten beschriebenen Vorfalls sind hier nicht ersichtlich. Denn - wie oben bei der Auslegung gezeigt - wirft die Beklagte auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrages dem Kläger nicht die Begehung einer Straftat vor, was nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise dazu führen würde, dass der Bereich des unantastbaren Kernbereichs höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung verlassen wird (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, VI ZR 367/15, = NJW-RR 2017, 31 (32) Rz. 17; BGHZ 199, 237, = NJW 2014, 2029, Rn. 17; BVerfG, NJW 2009, 3357 (3358), Rn. 18). Schließlich ist es richtig, dass der Kläger mit den Äußerungen öffentlich stigmatisiert und an den Pranger gestellt wird, was für ihn im Hinblick auf seine Tätigkeit an einer Schule mit Jugendlichen und im Kontext mit dem Umgang mit Teilnehmerinnen von Slam-Veranstaltungen erhebliche Nachteile für sein Ansehen in der Öffentlichkeit hat. Denn er wird als Mann dargestellt, der Frauen gegenüber eine unklare Lage ausgenutzt hat, um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen. Dies wird auch dann erheblich sozial geächtet, wenn dies unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit geblieben ist. Hinzu kommt, dass er im Kontext mit systemischen Missständen in der Slamszene namentlich genannt wird, obwohl das von der Beklagten geschilderte Ereignis keine Umstände aufzeigt, die auf einen Machtmissbrauch hindeuten. Die Beklagte kann sich auch nicht zu ihren Gunsten darauf berufen, die Schilderung des nächtlichen sexuellen Kontakts sei als Beitrag zu der in der Facebookgruppe zu diesem Zeitpunkt geführten sog. „#meToo“-Diskussion gerechtfertigt. Denn es fehlt dem von ihr geschilderten Vorfall - wie gezeigt - an dem hierfür entscheidenden Merkmal, nämlich der Ausnutzung eines strukturellen Machtmissbrauchs, der sich zum Beispiel aus einer beruflichen oder aus sonstigen Gründen erwachsenen Machtposition ergeben haben kann (vgl. dazu Rodenbeck, #MeToo vs. Persönlichkeitsrechte und Unschuldsvermutung, in: NJW 2018, 1227 ff.). Denn sie hat zwar vorgetragen, es sei vereinbart gewesen, dass „nichts laufen solle“, sie schildert aber keinerlei Umstände, die in der konkreten Nacht gerade die besondere Position des Klägers als älterer und einflussreicher Veranstalter von Poetry-Slam-Veranstaltungen als bestimmend für den Ablauf des behaupteten Geschehens wesentlich herausgestellt hat. Es mag daher hier, auch nach Wahrunterstellung ihres Vortrages, eine sexuelle Annährung stattgefunden haben, die sie nicht gebilligt hat, diese stellt sich aber nicht als Ergebnis eines strukturellen Machtmissbrauchs eines systemischen Missstandes innerhalb der Poetry-Slam-Gruppe dar, sondern allenfalls als Ausnutzung einer durch die Enge gegebene unklaren Situation dar. Soweit die Beklagte noch argumentiert, es sei für sie wichtig und erforderlich, das „Erlebte kommunikativ zu verarbeiten“, führt dies nicht zu einem Überwiegen ihres Interesses an der Schilderung des Geschehens in der ohne weiteres allen interessierten Poetry-Slammern offenen Facebook-Gruppe. Denn bei Vorliegen einer bloßen privaten Zudringlichkeit ist ein Bedürfnis der Allgemeinheit an der öffentlichen Darstellung des Geschehens und einer öffentlichen Aufarbeitung nicht ersichtlich. Der Schilderung des Vorfalls kommt insoweit auch keine Warnfunktion zu, wie dies die Beklagte geltend gemacht hat. Gegen das private Bedürfnis der Beklagten an der Aufarbeitung des Vorfalls überwiegt das Schutzbedürfnis des Klägers an der Geheimhaltung der Umstände der sexuellen Begegnung mit der Beklagten. Dies bleibt der privaten Auseinandersetzung mit dem Kläger persönlich vorbehalten. Auch dem Hinweis der Beklagten, der Kläger habe sich seines Rechts an der Wahrung seiner Privatsphäre dadurch begeben, dass er sich an der geführten Diskussion wie aus Anlage B3 ersichtlich selbst beteiligt habe, fällt bei der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht. Denn der Beitrag des Klägers betrifft schon thematisch keinen sog. „#meToo“-Vorwurf. Der Kläger hat in diesem Beitrag nicht eingeräumt oder erkennen lassen, er selber sei insoweit Urheber von Machtstrukturen oder habe junge Slammerinnen etwa unter Ausnutzung von persönlicher Macht als Veranstalter von Wettbewerben zu sexuellen Begegnungen bestimmt. Er hat lediglich mitgeteilt, dass er „falsches Verhalten von ihm selbst nicht ausschließe“ und lediglich „schief gelaufenes“ aufarbeite, was derart offenbleibt, dass hieraus kein Bekenntnis als Täter abgeleitet werden kann. Schließlich hat er auch nur darauf hingewiesen, dass er bereit sein würde, mit Personen, die ihn in „grenzüberschreitender Weise“ empfunden haben mögen, „offen zu reden“, und deshalb diese um „private Meldung“ gebeten habe, was gerade eine Nennung seines Namens in der Chatgruppe nicht einschließt. Auch das Bekenntnis, etwa „Irritationen“ oder „Verletzungen ausgelöst“ zu haben, zielt hier nur auf Vieraugengespräche mit etwa betroffenen Frauen ab und beinhaltet dabei kein Schuldeingeständnis i.S. eines „Machtmissbrauchs“. Ein Bekenntnis als Beteiligter von strukturellen Missständen in der Szene kann aus diesem Beitrag nicht hergeleitet werden, wie dies die Beklagte meint. Im Übrigen weist die Beklagte in ihrem Beitrag auch darauf hin, dass es nachfolgend ein persönliches Gespräch mit dem Kläger gegeben habe und sie dort ihren Standpunkt, „was er tatsächlich gemacht und wie es ihr damit ging“, eingebracht hat. Es ist deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar, dass und warum es für die eigene Aufarbeitung daneben noch einer Kommunikation an die übrigen Gruppenmitglieder bedurfte. Soweit die Beklagte hierzu meint, es sei der Austauschs mit anderen Frauen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben erforderlich, mag dies zwar im Rahmen von „meToo“-Debatten in bestimmten Konstellationen zutreffen, ein solcher Fall liegt hier aber in dem von der Beklagten geschilderten Beispiel - wie aufgezeigt - nicht vor. Die Beklagte kann sich für ihre Äußerungen auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S. des § 193 StGB berufen. Denn es liegt in den angegriffenen Äußerungen keine Verdachtsäußerungen vor, die an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen wären. Die Beklagte schildert nicht den Verdacht eines moralisch anstößigen Verhaltens, sondern stellt sich als Opfer einer Tat des Klägers dar, die sich aus ihrer Sicht tatsächlich so ereignet hat. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind auf diese Konstellation grundsätzlich nicht anwendbar. Denn das Opfer schildert das aus seiner Sicht tatsächlich Erlebte, von dem es selbst weiß, wie es war. Gegenstand von Verdachtsäußerungen sind dagegen Sachverhalte, bei der der sich Äußernde Aussagen über das Verhalten eines Dritten macht oder verbreitet, von dem er nicht wissen kann, ob dies wahr ist oder nicht. Der Äußernde behauptet dabei keinen feststehenden Sachverhalt, sondern gibt gerade zu erkennen, dass er diesen Sachverhalt lediglich für möglich hält, also eben bloß einen Verdacht hegt (BGH, Urteil vom 18. November 2014, VI ZR 76/14, Rn. 18 ff., juris; „Chefjustitiar“; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 154). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind ihre Äußerungen auch nicht als Meinungsäußerungen zulässig. Denn es liegen Tatsachenbehauptungen und keine Meinungen vor. Allein der Umstand, dass sie in diesem Kontext ausgeführt hat, sie beschreibe die Situation, wie sie sie erlebt habe, macht die Äußerungen nicht zur Meinung. Denn es liegt keine Äußerung des Wertens oder Dafürhaltens vor, sondern es werden dem Beweis zugängliche Tatsachen mitgeteilt, von denen die Beklagte lediglich ausgeführt hat, dass sie selbst diese für wahr hält. Auf die Ausführungen oben unter Ziffer 1. wird Bezug genommen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, da die Beklagte im Berufungsverfahren unterlegen ist. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Entscheidung folgt aus einer Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall. Auf die Frage, ob die Anforderungen in sog. „#meToo-Fällen“ an das Bestreiten des vermeintlichen Täters andere sind, als im Regelfall, kam es im Ergebnis nicht an, da der Senat bei der Entscheidung den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt hat.