Urteil
16 W 48/21
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0428.16W48.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.5.2021 - 2/3 O 170/21 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Mitglied ihres Vorstands, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1 zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
a. „Der im Unternehmen aufstrebende A versucht am nächsten Tag jedoch sein Glück. Vergebens. Sechsmal versucht A durch verschiedene Zugänge in das Gebäude zu gelangen, wird aber jedes Mal von Sicherheitsleuten und Polizisten abgewiesen.“;
b. „Mit X in der geheimen Chat-Gruppe zu Y sind vier Russen. Zwei davon sind die Chefs von Russischer Sender und Russischer Sender. Ein weiterer ist ein ranghoher Mitarbeiter von Russischer Sender, der fünfte bleibt unerkannt.“;
c. „Die fünfte Person im Chat bleibt anonym und sollte während der nächsten vier Wochen nicht einen Ton von sich geben.“,
wenn dies geschieht wie am 9.3.2021 unter der URL www.(…).de (Anlage MK1).
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 1 75 %, die Verfügungsklägerin zu 2 5 % und die Verfügungsbeklagte 20 % zu tragen; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 1 79 %, die Verfügungsklägerin zu 2 5 % und die Verfügungsbeklagte 16 % zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 190.000,-- festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1 a € 25.000,--, den Antrag zu 1 b € 10.000,--, die Anträge zu 1 c bis e jeweils € 15.000,--, die Anträge zu 2 und 3 jeweils € 50.000,-- und den Antrag zu 4 € 10.000,--.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.5.2021 - 2/3 O 170/21 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Mitglied ihres Vorstands, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1 zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a. „Der im Unternehmen aufstrebende A versucht am nächsten Tag jedoch sein Glück. Vergebens. Sechsmal versucht A durch verschiedene Zugänge in das Gebäude zu gelangen, wird aber jedes Mal von Sicherheitsleuten und Polizisten abgewiesen.“; b. „Mit X in der geheimen Chat-Gruppe zu Y sind vier Russen. Zwei davon sind die Chefs von Russischer Sender und Russischer Sender. Ein weiterer ist ein ranghoher Mitarbeiter von Russischer Sender, der fünfte bleibt unerkannt.“; c. „Die fünfte Person im Chat bleibt anonym und sollte während der nächsten vier Wochen nicht einen Ton von sich geben.“, wenn dies geschieht wie am 9.3.2021 unter der URL www.(…).de (Anlage MK1). Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 1 75 %, die Verfügungsklägerin zu 2 5 % und die Verfügungsbeklagte 20 % zu tragen; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 1 79 %, die Verfügungsklägerin zu 2 5 % und die Verfügungsbeklagte 16 % zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 190.000,-- festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1 a € 25.000,--, den Antrag zu 1 b € 10.000,--, die Anträge zu 1 c bis e jeweils € 15.000,--, die Anträge zu 2 und 3 jeweils € 50.000,-- und den Antrag zu 4 € 10.000,--. I. Die Verfügungsklägerin zu 1 (nachfolgend Klägerin zu 1) betreibt das deutschsprachige Programmangebot des Fernsehsenders „Russischer Sender“, die Verfügungsklägerin zu 2 (nachfolgend Klägerin zu 2) ist u.a. Chief Transformation Officer der Klägerin zu 1. Sie machen gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Ansprüche geltend im Zusammenhang mit dem von ihr am 9.3.2021 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Kremlsender-Reporter gesteht in Zeitung1 Ich sollte Y ausspionieren!“, der unter der URL www.(...).de online abrufbar ist. Mit Datum vom 13.3.2021 und 8.9.2021 hat die Beklagte ihrem Artikel zwei Nachträge angefügt, wegen deren Inhalt auf GA 422 f verwiesen wird. Mit Beschluss vom 25.5.2021 hat das Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf eine Äußerung entsprochen und diesen im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Klägerinnen mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - soweit dieser zurückgewiesen wurde - vollumfänglich weiterverfolgen. Sie rügen, dass sich entgegen der Annahme des Landgerichts die Äußerung lit. a als Tatsachenbehauptung darstelle. Der durchschnittliche Leser verstehe die Äußerung insbesondere aufgrund der konkret beschriebenen Tätigkeiten dahingehend, dass die Klägerin zu 1 Informationen auf deutschem Boden für den russischen Staat sammeln würde. Zahlreiche Behauptungen, die diesen „Spionage“-Vorwurf stützten, seien unwahr. Auch bei Qualifizierung als Meinungsäußerung sei die Äußerung unzulässig, da sie auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruhe. Aufgrund des gegenüber der Klägerin zu 1 konkret erhobenen Vorwurfs der Beteiligung an „Spionage-Aktivitäten“ seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anwendbar. An dem Vorliegen einer Verdachtsberichterstattung ändere auch nichts der Umstand, wenn ein Werturteil gegeben sei. Jedenfalls überwöge bei einer Abwägung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 gegenüber der Pressefreiheit der Beklagten. Zu der von dem Landgericht als Kern der Äußerung lit. b angenommenen Kündigungserklärung des Herrn X treffe diese keine Aussage. Ferner ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht von 2019 nicht eindeutig, dass sich die zitierten Passagen auf die Klägerin zu 1 bezögen. Darüber hinaus werde bewusst verschwiegen, dass der Verfassungsschutzbericht in Bezug auf sie ausdrücklich von einer Mäßigung spreche. Fehlerhaft habe das Landgericht die Äußerung lit. c als Meinungsäußerung gewertet. Wie viele Personen an einer Chat-Gruppe teilgenommen haben, sei ohne Weiteres durch eine Beweisaufnahme überprüfbar. Zudem sei Herr X auch nicht davon ausgegangen, dass neben ihm vier weitere Personen zur Chat-Gruppe gehörten. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin zu 1 mit zwei Nummern in der Gruppe vertreten gewesen sei. Auch der Nachtrag sei nicht ausreichend, die Äußerung klarzustellen. Zum einen sei Herrn X sehr wohl erkennbar gewesen, dass sich in der Chat-Gruppe nur insgesamt vier Personen befunden hätten, zum anderen lasse ein solcher Nachtrag die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Entsprechendes gelte für die Äußerung lit. d. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts zu der Äußerung lit. e sei es den Klägerinnen bei der Beauftragung von Herrn X auch keinesfalls nur um eine reine Ermittlung ohne journalistische Ergebnisse gegangen. Insoweit nimmt die Beschwerde nochmals Stellung zu einzelnen bereits vorgelegten Screenshots, die belegten, dass die Klägerinnen an der Erstellung eines redaktionellen Beitrags durch Herrn X interessiert gewesen seien. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 2 sei auch sehr wohl vorgetragen und glaubhaft gemacht, mit welchem journalistischen Auftrag Herr X betraut gewesen sei. Ferner verweist die Beschwerde auf die von der Klägerin zu 1 veröffentlichten Berichte über den Krankenhausaufenthalt von Y. Bei ihren Versuchen, in dessen Nähe zu gelangen, handele es sich um ein investigatives journalistisches Vorgehen, das kein erhebliches öffentliches Interesse begründe. Fehl gingen auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Anspruch auf Unterlassung verneint habe, die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Spionage für die russische Führung erkennbar zu machen. Die Beklagte habe keine Fakten recherchiert, sondern die Behauptungen von Herrn X übernommen, welche in zahlreichen Punkten nicht der Wahrheit entsprächen. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Geschäftsführerin der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 ergebe sich hier aus dem Vorwurf der Spionage im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Bildnisse. Es werde nicht lediglich von einem bloßen Verdacht gesprochen, sondern im Indikativ formuliert. Indem die Berichterstattung den Wortbestandteil „Spion“ 17-mal in dem Artikel verwende und Belege für ihre Aussage anführe, sei sie in besonderer Art und Weise vorverurteilend. Die als weitere Anknüpfungspunkte für den Vorwurf aufgeführten geheimen Chatprotokolle und die Aussagen daraus seien widerlegt, die Existenz des Berichts eines westlichen Nachrichtendienstes bestritten und bis heute nicht vorgelegt. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der im Artikel abgebildeten Chat-Protokolle verneint. Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermittelten diese gerade keinen realistischen Eindruck von den Aufträgen an Herrn X und den an ihn gestellten Erwartungen, zumal wichtige Chat-Protokolle, die gerade belegten, dass sehr wohl eine Text- und Videoberichterstattung gewünscht gewesen sei, in dem Artikel fehlten. An der Veröffentlichung der Chatverläufe bestehe kein öffentliches Interesse. Es gehe darin um die Informationsbeschaffung zwecks Verwendung für einen Beitrag; eine Weitergabe der erlangten Informationen an die russische Führung ergebe sich hieraus nicht. Zudem sei zu beachten, dass die Beklagte als Konkurrentin der Klägerin zu 1, welche möglichst negativ dargestellt werden solle, bei der Veröffentlichung ausschließliche eigennützige Ziele verfolge. Die Nachteile für die Klägerin zu 1 seien hingegen höher zu gewichten. Schließlich sei das Bildnis der Klägerin zu 2 nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Fehlerhaft habe das Landgericht ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse angenommen. Des Weiteren führt die Beschwerde näher dazu aus, aus welchen Gründen der eidesstattlichen Versicherung von Herrn X kein Glaubhaftmachungswert zukomme. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). In der Sache bleibt sie überwiegend ohne Erfolg. 1. Zu Unrecht hat das Landgericht hinsichtlich der unter lit. c) und d) angegriffenen Äußerungen einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verneint, da diese ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) rechtswidrig verletzen. a. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Ansicht des Landgerichts, die Wendung „vier Russen“ stelle sich im Gesamtkontext als eine Meinungsäußerung dar. Der Leser versteht die Äußerung dahingehend, dass der Chat-Gruppe fünf Personen angehörten, nämlich außer Herrn X noch vier weitere Personen russischer Nationalität, von denen drei konkreten Mitarbeitern bei der Klägerin zu 1 und ihrem Schwesterunternehmen zugeordnet werden konnten, während die fünfte Person sich nicht zu erkennen gab. Mit diesem Aussagegehalt handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, ist die Anzahl der an einer Chat-Gruppe teilnehmenden Personen durch eine Beweisaufnahme überprüfbar. aa. Diese Behauptung ist unwahr. Wie die Klägerin zu 1 durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin zu 2 (Anlage MK) sowie des Herrn D (MK 5) glaubhaft gemacht hat, befanden sich in der Chatgruppe insgesamt nur vier Personen, wobei Frau C mit ihren beiden Telefonnummern in der Gruppe registriert war. Die unwahre Behauptung wirkt sich auch nachteilig auf das Ansehen der Klägerin zu 1 aus. Denn sie ist geeignet, im Kontext bei dem Leser die Vorstellung zu vermitteln, dass eine anonyme Person, welche nicht der Klägerin zu 1 oder ihrem Schwesterunternehmen Russischer Sender zuzuordnen ist, sondern der russischen Regierung angehört, den gesamten Chatverlauf mitlas. bb. Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht des Landgerichts, dass die Äußerung infolge des Grundsatzes der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB analog als rechtmäßig anzusehen ist. Denn die Beklagte hat bei der Recherche und Veröffentlichung nicht die journalistische Sorgfalt gewahrt, weil sie es pflichtwidrig unterließ, vor der Veröffentlichung bei der betroffenen Klägerin zu 1 nachzufragen [vgl. dazu BGH Urt. v. 15.12.1987 - VI ZR 35/87 - Rn.11; EGMR Urt. v. 19.10.2017 - 35030/13 - Rn. 49; Urt. v. 19.10.2017 - 71233/13 - Rn. 43]. Ihr per Emailschreiben vom XX.XX.2021 der Klägerin zu 1 übersandter Fragenkatalog (vorgelegt als Anlage MK 2) verhält sich nicht zu dieser Äußerung. Die Forderung nach einer Beteiligung der Klägerin zu 1 stellt sich auch nicht als bloße Förmelei dar. Vielmehr gibt die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin zu 1 im hiesigen Verfahren Anlass zu der Annahme, dass eine entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten rechtlich relevante Folgen gehabt hätte. b. Die begangene Rechtsverletzung begründet die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, welche auch nicht aufgrund des von der Beklagten in Form eines Sternchenhinweises eingestellten Nachtrags vom 13.3.2021 entfallen ist. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur anzunehmen, wenn die Korrektur in hinreichend deutlicher Form erfolgt; es muss eine endgültige Abstandnahme von der angegriffenen Äußerung erkennbar sein [BVerfG v. 26.8.2003 - 1 BvR 2243/02 - Rn. 22]. Daran fehlt es hier: Die Beklagte hat durch ihren Nachtrag nicht deutlich gemacht, dass der Beitrag insoweit eine inhaltlich unrichtige Aussage enthält. Entgegen der Annahme des Landgerichts legt der Nachtrag durch den Abdruck der Erklärung der Anwälte der Klägerin zu 1 nicht ausdrücklich offen, dass in der Ursprungsfassung des Artikels aufgrund eines Missverständnisses die Personenanzahl im Chat fälschlich mit fünf Personen angegeben wurde. Die Beklagte spricht lediglich von einer Präzisierung und nicht von einer Richtigstellung, wobei sie letztlich die Darstellung der Klägerin zu 1 der von Herrn X gegenüberstellt, ohne von ihrer Darstellung im Text eindeutig abzurücken. So wird die wiedergegebene Erklärung der klägerischen Anwälte durch den Zusatz „von denen eine offenbar mit zwei Telefonnummern angemeldet war“ relativiert, während der Hinweis, dass für Herrn X während der gesamten Ermittlungsdauer „fünf Mitglieder sichtbar“ waren, für den Leser des Artikels bereits aus den abgedruckten Chat-Verläufen entnehmbar war, mithin keine neue Erkenntnis bietet. Insoweit ist der Sternchenhinweis zu unbestimmt, um die Fehlerhaftigkeit der Berichterstattung in diesem Punkt klarzustellen. Zudem hat die Beklagte sich durch den Sternchenhinweis nicht selbst ins Unrecht gesetzt, so dass ein ernstes publizistisches Interesse, dem Begehren der Klägerin zu 1 Rechnung zu tragen, nicht erkennbar wird [OLG Ffm., Urt. v. 18.6.2014 - 16 U 238/13 - Rn. 29]. 2. Demgegenüber hat das Landgericht hinsichtlich der übrigen unter Ziffer 1 lit. a), b) und e) angegriffenen Äußerungen im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin zu 1 kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zusteht, da ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) durch diese nicht rechtswidrig verletzt wurde. a) „Sie beteiligen sich auch an Spionage-Aktivitäten auf deutschem Boden.“ a. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde zunächst, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung und nicht wie vom Landgericht angenommen um eine Meinungsäußerung handelt. aa. Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Nach den für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung maßgeblichen Grundsätzen [vgl. hierzu BGH Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19 - mwN] ist der angegriffenen Äußerung in dem Gesamtzusammenhang des Textes der Sinngehalt zu entnehmen, die Klägerin zu 1 habe mitgewirkt am Ausspionieren von Y sowie zwei seiner Mitarbeiter für die russische Führung während seines Krankenhausaufenthalts in der Stadt2er Klinik1. Dieses Verständnis entnimmt der Durchschnittsrezipient aus der unmittelbar darunter befindlichen in Fettdruck hervorgehobenen Passage, die die Klägerin zu 1 ausdrücklich namentlich erwähnt und die „Spionage-Aktivitäten“, mit denen Russlands staatliche Medien in Zusammenhang gebracht werden, dahingehend konkretisiert, dass der Leser erfährt, in wessen Auftrag sie erfolgten und was ihr Gegenstand war, wobei durch das Bild und die Bildunterschrift ein personeller, zeitlicher und räumlicher Bezug zu Y und seinen Krankenhausaufenthalt in der Stadt2er Klinik1 im August/September 20XX hergestellt wird. bb. Mit diesem Verständnis hat das Landgericht die Äußerung zutreffend als Meinungsäußerung eingeordnet. Unter einem Ausspionieren ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein Auskundschaften zur Beschaffung von Informationen zu verstehen, ohne dass die Verwendung dieses Begriffs dem Leser einen bestimmten, konkret nachprüfbaren Sachverhalt vermittelt. Zwar bezieht sich hier die Beklagte für den Leser erkennbar auf einen konkreten tatsächlichen Vorgang. So wird aufgrund der den Artikel einleitenden Überschrift nebst Unterüberschrift und der Bildcollage deutlich, dass die Klägerin zu 1 ihren Reporter, Herrn X, einsetzte, wobei die Anweisungen und Erwartungen ihrer Mitarbeiter diesem gegenüber in dem Artikel und anhand der auszugsweise wiedergegebenen Chat-Nachrichten inhaltlich konkretisiert werden. Dies führt aber nicht dazu, dass der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung auf konkreten, nachvollziehbaren Vorgängen der räumlich-gegenständlichen Welt liegen. Vielmehr überwiegt der Wertungscharakter. Denn ob die beschriebene Vorgehensweise der für die Klägerin zu 1 handelnden Mitarbeiter ein Ausspionieren darstellt, ist von wertenden Elementen geprägt, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Insoweit bewertet die Beklagte mit ihrer angegriffenen Äußerung für den Leser erkennbar die anschließend beschriebenen Vorgänge um den Einsatz von Herrn X durch die Mitarbeiter der Klägerin zu 1 im Lichte seiner Schilderungen und Eindrücke sowie den abgedruckten Chatbeiträgen. b. Mit diesem Aussagegehalt wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 eingegriffen. Betroffen sind ihre Geschäftsehre und ihre soziale Anerkennung. Denn die Äußerung, die Klägerin zu 1 beteilige sich für die russische Führung am Ausspionieren russischer Oppositioneller, ist geeignet, sich abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. c. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 erweist sich aber als nicht rechtswidrig, denn ihre grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen nicht das Schutzinteresse der Beklagten. Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin zu 1 am Schutz ihrer sozialen Anerkennung mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikations- und Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen. Bei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beanstandete Äußerung als Meinungsäußerung ohne Weiteres dem Schutz von Art. 5 GG unterfällt. Zu Gunsten ihrer Zulässigkeit fällt erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht [vgl. BGH Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13 - Rn. 34; BVerfG Beschl. v. 10.3.2016 - 1 BvR 2844/13 - Rn. 24]. Meinungsäußerungen sind danach im Anwendungsbereich der Vermutungsformel in der Regel nur dann als unzulässig anzusehen, wenn es gemessen an ihrer Eingriffsintensität keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte, sog. Anknüpfungstatsachen, gibt. Fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für Äußerungen, die den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines Anderen verletzen können, dann sind auch Meinungen nicht durch die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und 10 EMRK gedeckt [vgl. Soehring/Hoehne, Presserecht, 6. Aufl., § 20 Rn. 20.7.; EGMR Urt. v. 17.12.2004 - 49017/99 - Rn. 76; Urt. v. 20.9.2018 - 3682/10 Rn. 34]. Solche Anknüpfungspunkte für die angegriffene Annahme, dass die Klägerin zu 1 als vom russischen Staat betriebener Auslandessender ihren Reporter X einsetzte, um Y und zwei seiner Vertrauten während seiner Behandlung in der Stadt2er Klinik1 auszuspionieren, sind der streitgegenständlichen Berichterstattung zu entnehmen. Insoweit enthält der Artikel eine Vielzahl von Einzeläußerungen, welche auf den der Beklagten gegenüber gemachten Angaben des im relevanten Zeitraum bei der Klägerin zu 1 tätigen Journalisten X zu den Umständen seiner Tätigkeit und dessen Wahrnehmungen beruhen und von der Klägerin zu 1 formal nicht angegriffen wurden, so dass diese so weiter berichtet werden dürfen. Dies betrifft die zeitnah nach Beginn der Behandlung von Y in der Stadt2er Klinik1 erfolgte Aufnahme von X in die „geheime“ Telegram-Chat-Gruppe mit der Geschäftsführerin, der Chefredakteurin und dem Onlineredaktionsleiter der Klägerin zu 1, insbesondere die Aussage von X, niemanden von der Gruppe und seinen Aktivitäten etwas erzählen zu dürfen, nicht einmal der Redaktion - was dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus journalistischer Sicht unüblich sei -, die in dem Artikel beschriebene Ablehnung sämtlicher Konzepte Xs durch die Geschäftsführerin der Klägerin zu 1 gleich zu Beginn seiner Tätigkeit, die Wiedergabe der ihm erteilten Aufträge und Anweisungen („X bekommt den Auftrag, zusammen mit A die Klinik1 zu überwachen.“; „Sie weist X an, vorsichtig Fotos der ausgedehnten Militärpräsenz zu schießen“; „Er soll Fotos von Soldaten machen. Veröffentlicht werden sollen diese nicht“; „Laut X hätte die beiden austesten sollen, wie weit sie im Gebäude der Klinik1 kämen, wie viele „Checkpoints“ sie unerkannt durchqueren und wie nahe sie dem Kremlkritiker auf der Intensivstation unbemerkt kommen könnte“; „(…) die die Einrichtungen bewachen, deren Schwachpunkte ich finden sollte“) und die Beendigung seines Einsatzes an der Klinik1, nachdem den LKA-Beamten vor Ort seine Personalien bekannt waren, sowie die sich anschließenden Anweisungen hinsichtlich der als weitere „person of interest“ bezeichneten Y-Vertrauten E und F („Am 19. September 2020 beauftragt die Russischer Sender-Führung die beiden Angestellten, E ausfindig zu machen“; „Per Chat bekommt X Fotos der beiden zugeschickt. Wir müssen uns überlegen, wie wir sie finden, erklärt Russischer Sender Vizechefin G zu Y-Mitstreiterin E“; „Heimlich, ohne sich als Russischer Sender-Mann auszugeben, soll X nun F finden, so die Anweisung aus Moskau“). Ebenso wenig stellt die Klägerin zu 1 in Abrede, dass die in dem Artikel abgedruckten Chat-Beiträge als solche stimmen, wobei insbesondere die Anweisungen, die die Klägerin zu 2 X im Zusammenhang mit dem Klinik2 Stadt2 und dem Vordringen zu Y in der Klinik1 erteilte, als Anknüpfungstatsache hervorzuheben sind, zumal seitens der Klägerin zu 1 nicht klargestellt wurde, welche Art von Informationen und exklusivem Material für eine Berichterstattung sie hierdurch zu erlangen erhoffte, und inwieweit diese einer journalistischen Verwertung zugeführt werden sollte. Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass die Chatbeiträge unvollständig und verfälschend wiedergegeben würden, geben die von ihr ergänzend dargestellten Chat-Beiträge keinen Anlass zu der Annahme, dass dem Leser durch den auszugsweise abgedruckten Chat-Verlauf in dem streitgegenständlichen Artikel ein falsches Bild vermittelt wird. Die Überlegungen der Klägerin zu 2 gegenüber X ausweislich der auf Seite 38 - 40 der Antragsschrift wiedergegebenen Screenshots werden von dieser mit Sicherheitsbedenken begründet („too risky“, „let’s not risk“), ohne dass sie hierdurch von ihren in dem angegriffenen Bericht abgedruckten Anweisungen Abstand nimmt; auch die von ihr erwogene Versendung einer Medienanfrage an die Klinik1 wegen der Militärpräsenz bzw. hohen Sicherheitsstufe relativiert ihre von der Beklagten wiedergegebenen Anweisungen gegenüber X nicht. Ebenso wenig lässt der von der Klägerin zu 1 herausgestellte Umstand, dass der Chatteilnehmer H die Bedeutung, einen „scoop“ zu erlangen - Dinge zu finden und vor allen anderen zu veröffentlichen (Seite 15 des Schriftsatzes vom 30.4.2021) - den Inhalt der von der Beklagten abgedruckten Chat-Auszüge und die darin wiedergegebenen Anweisungen an X in einem anderen Licht erscheinen. Dass X bei einem Einsatz zum Ausspionieren seitens der Mitarbeiter der Klägerin zu 1 (auch) mit solchen Überlegungen konfrontiert wurde, wie sie bei einer normalen Recherchetätigkeit erwartbar sind, ist naheliegend. Wie das Landgericht zu Recht moniert, bleibt jedoch der konkrete Inhalt des Rechercheauftrags gegenüber X, in welchem Arbeitsprodukt dessen Tätigkeit münden sollte, auch nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nach wie vor unbestimmt. Hinzu tritt, dass eine solche wahllose Recherchetätigkeit, wie sie hier aus dem Chat-Verlauf hervorgeht, laut Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus journalistischer Sicht völlig unüblich sei, ohne dass die Klägerin zu 1 dem inhaltlich etwas entgegengesetzt hätte. Auch die in dem Artikel angesprochene direkte Verbindung führender Mitarbeiter der Klägerin zu 1 nach Russland und zu Putin und der russischen Führung bzw. beste Kontakt zu dieser wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Des Weiteren ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der vorstehend ausgeführten Äußerungen in dem Artikel, die die Beklagte mangels eines Unterlassungstitels weiterhin verbreiten darf, und der dort beschriebenen Eindrücke Xs hinsichtlich seiner Tätigkeit wie auch der seines langjährigen Partners I und der in Zitatform wiedergegebenen Einschätzung Fs der Leser selbst zu der angegriffenen Meinung gelangen kann, selbst wenn die Beklagte diese nicht geäußert hätte. Dass die Beklagte, wie von der Beschwerde beanstandet, keine Anhaltspunkte dafür dargetan hat, dass seitens der Klägerin zu 1 erlangte Informationen nicht lediglich für die eigene Berichterstattung verwendet, sondern an die russische Führung weitergegen wurden, lässt sich unschwer damit erklären, dass der Einsatz Xs letztlich erfolglos blieb und dieser keine Informationen erlangt hat, die weitergegeben werden konnten; entsprechend waren diese auch nicht Gegenstand eines redaktionellen Beitrags, insbesondere der von der Klägerin zu 1 veröffentlichten Berichte über den Krankenhausaufenthalt von Y (vgl. Seite 26 - 30 der Beschwerdeschrift). b) „Von Juli 2019 bis zu seiner Kündigung am XX.XX.2021 war er fest beim vom Verfassungsschutz für seine „Propaganda“ und „Desinformation“ gelisteten Kreml-Sender mit Sitz in Stadt2 angestellt.“ a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt insofern nicht im Schwerpunkt eine Meinungsäußerung vor. Wie die Beschwerde zu Recht rügt, liegt der Kern der Aussage nicht darin, dass X am XX.XX.2021 seine Kündigung erklärt hat, weil er aufgrund des gewonnenen Eindrucks, Y und zwei seiner Vertrauten für den russischen Staat ausspionieren zu sollen, nicht mehr für die Klägerin zu 1 habe tätig sein wollen, wie vom Landgericht angenommen. Gegen diese Lesart spricht schon, dass die Kündigung erst über fünf Monate nach dem Krankenhausaufenthalt von Y in der Stadt2er Klinik1 erfolgte, welcher ausweislich der Bildunterschrift in dem Artikel bereits im August/September 20XX war. Vielmehr entnimmt der Leser dieser Aussage schwerpunktmäßig eine Aussage über die Dauer der Festanstellung von X bei der Klägerin zu 1 als Beleg dafür, dass er dort insbesondere zum relevanten Zeitraum, nämlich während des Krankenhausaufenthalts von Y in der Stadt2er Klinik1, als festangestellter Mitarbeiter vertieft Einblicke erlangen konnte, er aber mittlerweile aufgrund seiner Kündigung nicht mehr für diese tätig sei. Insoweit überwiegt der tatsächliche Kern der Aussage. aa. Mit diesem Aussageinhalt ist die Äußerung unwahr. Denn Herr X war jedenfalls zu dem in der Äußerung genannten Zeitpunkt (XX.XX.2021) noch immer bei der Klägerin zu 1 angestellt. Dies folgt aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.3.2021, in welcher er angibt, seit 1.7.2019 leitender Redakteur/Angestellter zu sein, wobei sich dies offensichtlich auf seine Tätigkeit bei der Klägerin zu 1 bezieht. bb. Allerdings ist die Aussage wertneutral. Unstreitig hat Herr X per Emailschreiben vom XX.XX.2021 seine Kündigung gegenüber der Klägerin zu 1 erklärt und damit seine Intention zum Ausdruck gebracht, sein Arbeitsverhältnis mit ihr beenden zu wollen, wobei der Leser aus dem im Artikel angeführten Kündigungsdatum ohne Weiteres ersehen kann, dass dieses Schreiben nicht im unmittelbaren Anschluss an den Krankenhausaufenthalt von Y im August/September 20XX erfolgte. Ob diese mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 632 BGB das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu 1 tatsächlich nicht wirksam zu beenden vermochte, wirkt sich nicht nachteilig auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit, ihren sozialen Geltungsanspruch aus. b. Ebenso liegt in Bezug auf den Passus mit dem Verfassungsschutzbericht 2019 im Schwerpunkt eine Tatsachenbehauptung vor. Diese ist auch wahr. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die von der Beklagten zitierten Passagen des Verfassungsschutzberichts 2019 (S. 285/286) erkennbar auf die Klägerin zu 1 bezogen. So wird diese am Ende des zweiten Absatzes ausdrücklich als der Internet-Sender genannt, der eine zentrale Rolle innerhalb der in Deutschland angesiedelten, jedoch vom russischen Staat betriebenen Medien einnimmt. Ohne Erfolg moniert die Beschwerde ferner, in dem Artikel sei bewusst verschwiegen worden, dass der Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin zu 1 von einer Mäßigung spricht. Der Verfassungsschutzbericht stützt seine Einschätzung einer im Vergleich zu den letzten Jahren in Bezug auf Deutschland zu verzeichnenden gewissen Mäßigung darauf, dass die russischen Akteure weiterhin das Ziel verfolgten, in Deutschland den Willen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftssanktionen zu schwächen, aber in weniger aggressiver Form als in der Vergangenheit. Hierin hat das Landgericht aber zu Recht keinen erheblich entlastenden Umstand gesehen, der für das Verständnis des Lesers der in dem Artikel ausgedrückten Wertung erforderlich sei, da dies an der Einstufung der Klägerin zu 1 als staatsnahes Organ zum Zwecke von „Beeinflussung“ bzw. „Desinformation“ der politischen und öffentlichen Meinung in Deutschland i.S. der russischen Politik nichts ändert, welche bereits für sich ihrem Ansehen abträglich ist. e. „Mit einer „reinen Ermittlung“ beauftragt Russischer Sender-Vizechefin G, X. Journalistische Ergebnisse erwartet sie nicht.“ a. Der erste Satz gibt im Wesentlichen inhaltlich den unmittelbar darüber abgedruckten Chat-Beitrag der Klägerin zu 2 wieder („So yes - we are talking about pure investigation here“), während der zweite Satz schwerpunktmäßig als Meinungsäußerung einzuordnen ist, weil die Beklagte für den Leser erkennbar die darin zum Ausdruck kommende Anweisung seitens der Klägerin zu 2 gegenüber X im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Vorgängen seines Einsatzes bewertet. b. Diese Einschätzung der Beklagten knüpft nach Auffassung des Senats auch an hinreichende Anknüpfungstatsachen an, ist mithin durch die Rechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und 10 EMRK gedeckt. Weder der konkret in Bezug genommene Chat-Beitrag noch die weiteren in dem Artikel wiedergegebenen Chat-Beiträge der Klägerin zu 2 bringen klar zum Ausdruck, welche journalistischen Ziele sie mit ihren an X gerichteten Anweisungen verfolgte. Auch in der von ihr im Eilverfahren als Anlage MK 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist nur allgemein von der Lieferung von Videomaterial und Informationen und der Erstellung von Fotos für die Verwendung in Berichten bzw. Beiträgen die Rede, ohne dass der Inhalt des zu publizierenden Produkts konkret benannt wird. 3. Zu Recht hat das Landgericht den von der Klägerin zu 1 unter Ziffer 2 geltend gemachten Anspruch verneint, sie, wie im streitgegenständlichen Artikel geschehen, im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Spionage für die russische Führung durch Angaben des Namens Russischer Sender und Namen und Bilder der Angestellten erkennbar zu machen Die Klägerin zu 1 stützt diesen auf eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung über sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Spionage für die russische Führung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommen als Verdachtsäußerungen indes nur Äußerungen mit Tatsachencharakter in Betracht. Nur bei solchen kann im Zeitpunkt der Äußerung der Wahrheitsgehalt ungeklärt sein [vgl. BVerfG Beschl. v. 16.3.2017 - 1 BvR 3085/15 - Rn. 14; BGH Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 26; Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 - Rn. 22; Urt. v. 12.4.2016 - VI ZR 505/14]. Vorliegend handelt es sich aber bei den an die Klägerin zu 1 gerichteten Vorwurf, sie habe für die russische Führung am Ausspionieren von Y und zwei seiner Vertrauten mitgewirkt, um die Bewertung der Anweisungen ihrer Mitarbeiter gegenüber den deutschen Reporter X und dessen wiedergegebenen Schilderungen und Eindrücke seitens der Beklagten und damit eine - wie vorstehend unter Ziffer 2 zu lit. a) ausgeführt rechtmäßige - Meinungsäußerung. 4.Ebenso wenig vermag die Beschwerde damit durchzudringen, soweit die Klägerin zu 1 Unterlassung der Veröffentlichung der in dem Artikel abgebildeten Chat-Protokolle begehrt. Nach den vom Landgericht zutreffend dargestellten Grundsätzen zur Abwägung, in der sich der Publizierende - wie hier die Beklagte - die Informationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen hat, hat das Interesse der Klägerin zu 1 am Schutz ihres sozialen Achtungsanspruchs und ihrer innerbetrieblichen Sphäre gegen dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit trotz des Umstands zurückzutreten, dass die Chat-Protokolle für die Beklagte erkennbar von Herrn X rechtswidrig unter Geheimhaltungsbruch weitergegeben wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit kommt im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Informationsinteresse an ausdrücklich als „geheim“ behandelter Kommunikation führender Mitarbeiter der Klägerin zu 1 als einen vom russischen Staat betriebenen und vom Verfassungsschutz gelisteten Sender zu Strategien und Überlegungen zwecks Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit Y, einem bekannten russischen Kremlkritiker und Putin-Gegner während seiner Behandlung in der Stadt2er Klinik1 anlässlich eines auf ihn in Russland verübten schweren Giftanschlags ein besonders hohes Gewicht zu. Mit dem wortwörtlichen Abdruck der Chat-Verläufe hat die Beklagte einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage von zentraler politischer und gesellschaftlicher Bedeutung und Tragweite geleistet, zumal diese für eine normale journalistische Recherchetätigkeit befremdliche Anweisungen gegenüber X enthalten, die auch diesen selbst stutzig machten. Wie bereits unter Ziffer 2 lit. a) ausgeführt, informieren die auszugsweise wiedergegebenen Chat-Beiträge den Leser auch zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen und geben die an X gerichteten Anweisungen im Rahmen seines Einsatzes für die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt von Y zutreffend wieder. 5. Schließlich ist der Beschwerde auch nicht darin zu folgen, dass der Klägerin zu 2 wegen der Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 22, 23 KUG gegen die Beklagte zusteht. Zutreffend hat das Landgericht das von der Klägerin zu 2 angegriffene Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet und angenommen, dass die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der wiederstreitenden Rechte und Grundrechte der Parteien vorliegend nicht zugunsten ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild - ausfällt. a. Dahingestellt bleiben kann, ob dem Foto, das die Klägerin zu 2 mit einer wichtigen russischen Führungspersönlichkeit zeigt, bereits ein eigenständiger Informationswert zukommt. Darauf zu sehen ist im Vordergrund die Klägerin zu 2 frontal in die Kamera schauend, und direkt neben ihr, der Klägerin zu 2 nicht zugewandt, der russische Außenminister Lawrow beide in förmlicher Kleidung, und im Hintergrund weitere, ebenfalls förmlich gekleidete Personen. Das Foto selbst muss keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, sondern kann seinen Informationswert gerade auch aus der dazu gehörenden Wortberichterstattung beziehen [vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -"Caroline von Monaco IV"]. Der Informationsgehalt einer Bildberichtserstattung ist gerade in seinem Gesamtkontext und damit auch unter Berücksichtigung des Inhalts der dazugehörigen Wortberichterstattung zu sehen. Gegenstand der begleitenden Wortberichterstattung sind die u.a. von der Klägerin zu 2 an Herrn X gerichteten Anweisungen anlässlich dessen Recherchetätigkeit im Zusammenhang mit Y während dessen Behandlung in der Stadt2er Klinik1 und die von der Beklagten hierauf gestützte Bewertung, dass die Klägerin zu 1 nicht nur rein journalistisch tätig, sondern auch in die Informationsbeschaffung über russische Oppositionelle für die russische Regierung eingebunden sei. Insoweit kann mit dem Landgericht dem Foto der erforderliche Bezug zu der Wortberichterstattung nicht abgesprochen werden, welches die gute Beziehung der Klägerin zu 2 zur russischen Führungsspitze dokumentieren soll. b. Die Aufnahme der Klägerin zu 2 ist zudem kontextgerecht und enthält keinen eigenständigen Verletzungsgehalt, was das Landgericht offensichtlich mit seiner Feststellung, dass sie auf dem Foto einen attraktiven, sympathischen Eindruck macht, zum Ausdruck bringen wollte. Darauf, ob es für den Durchschnittsleser und dessen Informationsbedürfnis relevant ist, wie die Klägerin zu 2 aussieht und es daher einer entsprechenden Bebilderung „bedurft“ hätte, kommt es hingegen nicht an. c. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass entgegen der Würdigung des Landgerichts bei der gebotenen Gesamtschau im Streitfall die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu 2, die der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt ist und deren Persönlichkeitsrecht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, durch die streitgegenständliche Bildberichterstattung erheblich betroffen ist, die die für die Beklagte streitenden Interessen an einer solcherart bebilderten Berichterstattung überwiegen. Wie vorstehend dargelegt, kann die Beklagte die von ihr vorgenommene Bewertung der Anweisungen der Russischer Sender Führung gegenüber X im Zusammenhang mit seinem Einsatz anlässlich der Informationsbeschaffung über Y und zwei seiner Mitarbeiter auf hinreichende Anknüpfungspunkte stützen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Klägerin zu 2 um eine leitende Mitarbeiterin der Klägerin zu 1 handelt, die X die meisten der fragwürdig anmutenden Anweisungen erteilte und, wie es in dem Bericht der Beklagten unangegriffen heißt, beste Kontakte zur russischen Führung hat. Damit begegnet der von dem Landgericht der streitgegenständlichen Bildberichterstattung zuerkannte erhebliche Informations- und Nachrichtenwert für die Öffentlichkeit keinen Bedenken, der hier gegenüber dem Schutzinteresse der Klägerin zu 2 vorrangig ist. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 48 Abs. 2 GKG.