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Urteil

16 U 51/21

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0414.16U51.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 34. Zivilkammer - vom 3. März 2021 (Az.: 2-34 O 105/20) aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - werden dem Verfügungskläger auferlegt. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 34. Zivilkammer - vom 3. März 2021 (Az.: 2-34 O 105/20) aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - werden dem Verfügungskläger auferlegt. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt. I. Der Verfügungskläger (nachfolgend „Kläger“), (...), nimmt die Verfügungsbeklagte (nachfolgend „Beklagte“), die Herausgeberin der Zeitschrift „Zeitschrift1“, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch. Im Antrag zu I.1 bis 3 richtet er sich gegen Äußerungen, die in einem Beitrag in der Zeitschrift „Zeitschrift1“, (...) mit dem Titel „Papa Name1, warum willst Du mich nicht sehen?“ enthalten sind (vgl. Anlage ASt 2). Im Antrag zu II. greift er die im wesentlichen inhaltsgleichen Äußerungen in einem Online-Bericht der Beklagten auf der Internetseite (...) (vgl. Anlage ASt 3) an. Wegen der weiteren tatsächlichen Umstände wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen: Tatsächlicher Hintergrund der Berichterstattung war eine in Land1 anhängig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage einer (...) Frau und ihrer XX-jährigen Tochter namens „Anna“ (Name von der Red. geändert), die behauptet, sie habe mit dem Kläger im Jahr 20XX eine Beziehung gehabt, aus der eine im Zeitpunkt der Berichterstattung XX-jährige Tochter hervorgegangen sei. Über den Vaterschaftsfeststellungsprozess ist auch in der Zeitung „Zeitung2“ Anfang Februar 20XX (...) berichtet worden (vgl. Anlage BK1, Bl. 223 ff. und BK2, Bl.232 ff. d.A.). Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits die Vaterschaft zweier nichtehelicher Kinder (...) anerkannt, die beide vor seiner derzeitigen Ehe (...) geboren wurden. Dies war u.a. im Jahr 20XX Gegenstand von Presseberichten und gerichtlichen Entscheidungen von Bundesgerichtshof und EGMR. Der Kläger tritt mit beiden Kindern bei öffentlichen Anlässen auf. Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen mit Beschluss vom 26. November 2020 stattgegeben und mit dem angefochtenen Urteil vom 3. März 2021 bestätigt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe sich nicht seines Schutzes seiner Privatsphäre durch sein offenes Bekenntnis zu seinen beiden nichtehelichen Kindern (...) und den öffentlichen Auftritten mit beiden begeben. In Bezug auf das Vorhandensein eines möglicherweise weiteren nichtehelichen Kindes eröffne sich ein neuer eigenständiger Bereich der privaten Sphäre, der mit Handlungen im Zusammenhang mit den beiden anderen nichtehelichen Kindern nicht korrespondiere. Auch die Äußerung des Anwalts des Klägers gegenüber der Presse stelle keine Selbstöffnung dar, weil dabei nur in allgemeiner und abstrakter Form die neuen Vorwürfe um „Anna“ zurückgewiesen worden seien. Eine Rechtfertigung ergebe sich auch nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil das Vorhandensein einer möglicherweise weiteren unehelichen Tochter nicht für die (...) von eminenter Bedeutung sei. Die Lage des Klägers im Jahr 20XX sei nicht mit dessen Situation im Zeitpunkt der aktuellen Berichterstattung vergleichbar. Denn 20XX habe der Kläger noch keine ehelichen Nachkommen und damit (…) gehabt, weshalb über die Geburt der nichtehelichen Kinder seinerzeit habe berichtet werden dürfen. Da inzwischen die (...) gesichert sei, stehe die Frage, wie viele weitere uneheliche Kinder der Kläger habe, nicht in Bezug zu seinem politischen Wirken oder der (...). Mit der angegriffenen Berichterstattung werde lediglich die Neugier und Sensationslust der Leser befriedigt, was bei Abwägung mit seinem berechtigten Interesse am Schutz seiner Privatsphäre nicht schutzwürdig sei. Auch wenn „Anna“ bzw. die vermeintliche uneheliche Tochter eine Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den Kläger führe und diesen zur Abgabe eines DNA-Tests aufgefordert habe, sei das Vorhandensein eines dritten nichtehelichen Kindes im Zeitpunkt der Berichterstattung hierüber nicht mehr als ein ungesichertes Gerücht gewesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Urteils und Abweisung des Verfügungsantrages hinsichtlich aller Äußerungen begehrt. (Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen - die Red.) II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der in den Anträgen zu I.1 bis 3 wiedergegebenen Äußerungen aus dem Beitrag der Beklagten in der Zeitschrift „Zeitschrift1“, (...) mit dem Titel „Papa Name1, warum willst Du mich nicht sehen?“ (vgl. Anlage ASt 2) aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zu. Desgleichen kann er von der Beklagten auch nicht die Unterlassung der im Antrag zu II. enthaltenen und im wesentlichen inhaltsgleichen Äußerungen aus dem Online-Bericht der Beklagten (...) vom XX.XX.2020 (vgl. Anlage ASt 3) aus diesen Vorschriften verlangen. A. 1. Durch die angegriffenen Äußerungen wird in der Gesamtschau aller Einzeläußerungen der allgemeinen Öffentlichkeit mitgeteilt, dass eine XX-jährige junge Frau und deren Mutter behaupten, dass der Kläger der Vater des Mädchens sei, weil er bei einem Aufenthalt in Land2 eine Liebesbeziehung mit der Mutter gehabt haben soll, und mitgeteilt, dass beide gegen den Kläger deswegen einen Vaterschaftsprozess in Land1 führen. Dieser Bedeutungsgehalt ergibt sich aus der nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen Auslegung der Einzeläußerungen im Kontext der Berichterstattung aus der Perspektive des durchschnittlichen Lesers. Danach handelt es sich bei den angegriffenen Äußerungen in der Zeitschrift „Zeitschrift1“ und auf dem Online auftritt der Zeitschrift (...) ganz überwiegend um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen. Für die Einzeläußerungen und deren Auslegung gilt dabei Folgendes: Der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung im Antrag zu I.1 „(...) - Familientragödie - Zerstört der neue Vaterschaftsprozess seine Ehe? Zeitschrift1 liegt der erschütternde Brief einer XX-jährigen vor. Sie behauptet das dritte außereheliche Kind (...) zu sein, und träumt von einem gemeinsamen Weihnachtsfest,“ liegt ausgehend von ihrem Wortlaut im zweiten Teil der Äußerung. Mit dem einleitenden Satz wird ersichtlich noch keine eigenständige Tatsache behauptet, sondern eine auch tatsächlich - offene - Frage gestellt, die den Leser auf den weiteren Bericht, dort zunächst auf den zweiten Satzteil auf der Titelseite erst hinführt. Dabei liegt in diesem zweiten Satzteil der eigentliche Bedeutungsgehalt, wobei hierin eine Tatsache behauptet wird, nämlich, dass der Verfügungsbeklagten ein „erschütternder“ Brief einer XX-jährigen vorliege, die behaupte, das dritte außereheliche Kind (...) zu sein, und von einem gemeinsamen Weihnachtsfest träume. Die Wertung „erschütternder“ tritt hier im Gesamtkontext zurück, entscheidend ist der dem Beweis zugängliche Umstand, dass es diesen Brief gibt, in dem die Behauptung der Briefverfasserin enthalten ist, sie sei ein außereheliches Kind des Verfügungsklägers und dass dieser der „Zeitschrift1“ vorliege. Zwar können, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, in besonderen Einzelfällen Meldungen oder Überschriften auf der Titelseite einer Zeitschrift von den Zivilgerichten als abgeschlossene und eigenständige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn sie einen abgeschlossenen eigenständigen Aussagegehalt enthalten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.11.1993, 1 BvR 1861/93, juris Rn. 133 - Caroline von Monaco I). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn bei der gebotenen Einbeziehung des bei der Auslegung mit heranzuziehenden weiteren Kontextes des Berichts wird für den durchschnittlichen Leser einer Boulevardzeitschrift klargestellt, dass die Vaterschaft des Klägers unbewiesen ist, von diesem bestritten wird und lediglich von der Briefschreiberin „Anna“ so behauptet wird. Auch wenn die als Kontext heranzuziehenden weiteren Teile des Berichts dabei über mehre Seiten hinweg verteilt sind, liegt in dieser Äußerung zu I.2 auch keine in sich abgeschlossene Äußerung, die isoliert auszulegen wäre. Denn alle Einzeläußerungen I. 1 bis I. 3 lit a) bis c) sind inhaltlich aufeinander bezogen und miteinander verklammert. Der durchschnittliche Leser erkennt, dass es sich um fortlaufende Aussagen aus einem geschlossenen und mit jeder Seite sich weiter entwickelnden Gesamtgeschehen handelt. Diese Tatsachenbehauptung ist für sich gesehen wahr. Denn es ist nicht streitig, dass es die Briefschreiberin und den Brief, der dann nachfolgend auch abgedruckt ist, gibt. Auch ist es unstreitig wahr, dass die Schreiberin von sich behauptet, sie sei ein uneheliches Kind des Verfügungsklägers und auch, dass sie geschrieben hat, sie träume von einem gemeinsamen Weihnachtsfest. Gleiches gilt für die Äußerung zu I.2 „(...): Ein flehender Brief an (...), geschrieben von einem XX-jährigen Mädchen, das endlich als seine Tochter anerkannt werden will“, die aus der Perspektive des Lesers die dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung enthält, der Kläger (...) habe von einem Mädchen einen Brief erhalten, weil es als dessen Tochter anerkannt werden wolle. Dabei wird zwar nach dem Wortlaut des Textes mit der Wendung „endlich … anerkannt werden will…“ aus diesem Teil der Äußerung für sich gesehen eine Interpretation ermöglicht, wonach die Vaterschaft des Verfügungsklägers ggf. bereits feststehe. Nach der Einbindung der Äußerung in das als Liste gesetzte Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift verweist dies aber ersichtlich noch auf den auf Seite … folgenden eigentlichen Bericht. Der Leser erkennt, dass er dort die wesentlichen weiteren Informationen zu dieser Frage erhalten wird, die Äußerung damit insgesamt offenbleibt. Die Äußerung zu I.3 lit. a) „Papa Name1 hat offiziell zwei uneheliche Kinder sowie (...). Jetzt könnte eine Tochter dazukommen“ enthält für sich gesehen und im Kontext des Artikels eine wahre Tatsachenbehauptung. Denn der Verfügungskläger hat offiziell zwei uneheliche Kinder, (...) mit seiner Ehefrau und nach dem jetzt vorliegenden Brief der Briefschreiberin könnte eine Tochter dazukommen. Dafür spricht auch, dass diese Äußerung Bestandteil des Inhaltsverzeichnisses der gesamten Zeitschrift ist und insoweit den Leser bei Angabe der Seitenzahl auch gedanklich nur auf den weitergehenden Artikel hinführen soll. Auch hierin liegt keine abgeschlossene Äußerung. Schließlich folgt aus dem 2. Satz, der im Konjunktiv gesetzt ist, dass die Vaterschaft des Verfügungsklägers gerade noch nicht feststeht. Gleiches gilt für die Äußerung zu I. 3. lit c): „(...) Ergreifender Brief einer unehelichen Tochter: Sie offenbarte (...) ihren Herzenswunsch, mit ihrem Vater Weihnachten zu feiern!“ ist eine Tatsachenbehauptung, weil auch dies dem Beweis zugänglich ist. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut. Denn die Briefschreiberin selbst ist tatsächlich eine uneheliche Tochter. Im Kontext des weiteren Artikels wird der Leser zum Inhalt des Briefs im weiteren Verständnis dahingehend geführt, dass die Vaterschaft des Verfügungsklägers von dieser nur behauptet wird und ferner noch Gegenstand eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist. Zwar könnte durch das Voranstellen des Namens des Verfügungsklägers vor den angegriffenen Satz der Äußerung auch das Verständnis zu entnehmen sein, die Unehelichkeit beziehe sich gerade auf den Verfügungskläger. Da aber hier wie im Regelfall auch der weitere Kontext des Berichts bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Äußerung einzubeziehen ist, wird der Leser schon im der 1. Spalte des Textberichts eindeutig darauf hingeführt, dass hier die Perspektive der Mutter der Briefschreiberin und dieser selbst eingenommen worden ist. Bei den weiteren Äußerungen zu I.3 lit. d), e), f) und g) handelt es sich ebenfalls um wahre Tatsachenbehauptungen. Denn es wird dabei ersichtlich nur der Inhalt aus dem Brief, der „am 24. September um 14.34 Uhr (...)“ abgegeben worden sei, nacherzählt und die Geschichte der Mutter Annas aus deren Perspektive wiedergeben. Dies wird nochmal verstärkt durch die weitere Zwischenschrift zwischen Spalte 1 und Spalte 2 des Artikels „(...) angebliche Tochter ist an Corona erkrankt“ in Fettdruck besonders auffallend. Denn mit dem Wort „angebliche Tochter“ wird der klare Hinweis gegeben, dass noch nicht feststeht, ob es eine weitere uneheliche Tochter des Verfügungsklägers ist. Mit der Äußerung zu I.3 lit b) „PAPA NAME1, warum willst Du mich nicht sehen?“ wird zwar in der gestellten Frage durch die direkte Ansprache des Verfügungsklägers als „Papa Name1“ auch impliziert, es stehe bereits fest, dass der Verfügungskläger der “Papa“ Name1 - mithin der Vater der diesen Satz aussprechenden Person sei, gleichwohl erhält diese Äußerung im Gesamtkontext des Berichts der sich anschließenden weiteren Elemente des Gesamtberichts eine anderen Aussagegehalt. Denn der durchschnittliche Leser erkennt aus der unmittelbar auf der gleichen Seite einleitend abgedruckten Wendung „jetzt könnte eine Tochter dazukommen“, der Einbindung der Frage in Anführungszeichen und der auf der Seite voraus im Inhaltsverzeichnis abgedruckten Äußerung zu I.2., dass mit der gestellten Frage lediglich ein Zitat der XX-jährigen Briefschreiberin wiedergegeben wird, die „endlich als seine Tochter anerkannt“ werden wolle. 2. Die angegriffene Berichterstattung, die über den Umstand berichtet, dass gegen den Kläger eine Vaterschaftsfeststellungklage anhängig ist, weil die XX-jährige Anna behauptet, seine uneheliche Tochter zu sein und deswegen einen Brief an den Kläger geschrieben hat, mit der sie ihn bat, die Vaterschaft doch anzuerkennen, greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH, Urteil vom 02. Mai 2017 - VI ZR 262/16 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 -, Rn. 15 mwN., juris; BGH vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13 Rn. 6, juris). Hierzu gehören grundsätzlich auch die Informationen, ob und ggf. welche außerhalb der Ehe geborenen Kinder eine Person hat und die Information über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffener aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH, Urteil vom 02. Mai 2017 - VI ZR 262/16 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 22. November 230112 - VI ZR 26/11, Rn. 11, juris). Dabei gilt nach den von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, es sei denn ihre Verbreitung ist deshalb unzulässig, weil hierdurch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen wird und dies außer Verhältnis zu dem Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der Wahrheit steht (BGH Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09, = NJW 2012, 767 (768) - „Pornodarsteller). Gleichzeitig liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2020 - VI ZR 62/17, juris, 32 Rz. 21 m.w.N.). Wegen der weiteren Einzelheiten zu den entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu den Grenzen und den Anforderungen an einen Eingriff in diesen Schutzbereich und die allgemeinen Kriterien für die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien wird auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu, das diese zutreffend darstellt, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. b) Der Senat folgt dem Landgericht auch in seiner Einschätzung, dass hier in die Privatsphäre und nicht etwa nur in die Sozialsphäre des Klägers eingegriffen wird. Im Regelfall gehört die Frage, ob jemand ehelich oder unehelich geborene Kinder hat, also die Frage, welche Nachkommen er mit welcher Person gezeugt hat, zur Privatsphäre. Denn diese ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Bereich handelt, in den sich der Mensch aus der Öffentlichkeit zurückzieht, ohne dass bereits die Intimsphäre betroffen wäre. Geschützt wird ein autonomer Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann (BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16; - „Dessousmodel“; BGH Urteil vom 18.9.2012, VI ZR 291/10= NJW 2012, 3645 Rn. 12). Dies schließt die Frage, ob der Kläger eine intime Beziehung mit der Mutter von Anna gehabt hat - was er bestreitet - und ob daraus etwa Abkömmlinge hervorgegangenen sind, ein. Allerdings weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Entscheidung des EGMR vom 10.11.2015 (Az.: 40454/07, AfP 2016, 413 bis 421), Rz. 106 ff.) hin. Denn der Gerichtshof hat dort ausgeführt, dass hier aufgrund der Stellung des Klägers (...), die Frage, ob und welche Nachkommen vorhanden sind, anders beurteilt werden kann und jedenfalls auch ein Thema ist, das die allgemeine Beziehung des Klägers zur Öffentlichkeit betrifft. Danach gehört eine Geburt, obwohl sie ein Ereignis von intimer Natur ist, nicht nur der Privatsphäre der betroffenen Person an, da sie grundsätzlich durch eine öffentliche Erklärung (die Geburtsurkunde) und die Begründung einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung begleitet wird. Es wird mithin das reine Familien- und Privatinteresse auf Grund der Abstammung einer Person durch einen öffentlichen Aspekt in Bezug auf die soziale und rechtliche Struktur der Verwandtschaft ergänzt (EGMR, aaO, Rz. 107, S. 417). Bezogen auf die Regierungsform in Land3 wird dieser Aspekt nach dieser Entscheidung noch dadurch verstärkt dass in einer solchen Erbmonarchie der Fürst die „Einheit der Nation“ verkörpere, die Person des (…) und seine direkten Nachkommen „auch für die Kontinuität des Staates stehen“ (EGMR aaO, Rz 112) und die Geburt eines Kindes auch „nicht ohne politische Bedeutung“ sein kann (EGMR aaO., Rz. 111). Dem kann zwar in dieser allgemeinen Form für den vom EGMR zu beurteilenden Fall zugestimmt werden. Diese Ausführungen sind aber nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar. Denn - anders als in der herangezogenen Entscheidung - ist vorliegend zum einen noch völlig offen, ob Anna tatsächlich ein uneheliches Kind des Klägers ist, da - hierüber wird der Leser unmissverständliche informiert - noch eine Vaterschaftsfeststellungsklage anhängig ist, über deren Ausgang auch noch nicht entschieden ist (vgl. insoweit auch: OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017, 15 U 155/16, juris, Rn. 10). Hinzu tritt zum anderen ein zeitliches Moment. Der inzwischen verheiratete Kläger hat zwei eheliche Kinder, darunter (...). Die Erbfolge ist weiter gesichert durch zwei weitere voreheliche Kinder (...). Der Hinweis der Beklagten, dass ggf. die Erbenstellung in vielen (…) in den letzten Jahren auch zugunsten von weiblichen Nachkommen erweitert worden ist, überzeugt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Denn in Land3 ist dies bisher nicht der Fall, es besteht auch kein Änderungsbedarf an der Verfassung, (...). Schließlich würde im Übrigen auch etwa die genannte weitere nichteheliche Tochter „Anna“ gegenüber der (...) in der Erbfolge erst nachrangig zu berücksichtigen sein. Auch das Argument der Beklagten, es bestehe in einer Erbmonarchie an dem Vorhandensein von direkten Abkömmlingen des Regenten generell ein staatsbürgerlich begründetes Interesse, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn auch der EGMR hat auf die konkrete familiäre Situation des Klägers abgestellt und betont, dass im Zeitpunkt der Berichterstattung von Gewicht war, dass das Kind (...) als „der einzige Abkömmling des (…) erschien“ (EGMR aaO. Rz. 112). Danach mag zwar in besonders gelagerten Fällen bei (…) das Ereignis einer Geburt und andere Ereignisse, die die Mitglieder eines Herrscherhauses betreffen, sowohl die Privatsphäre betreffen und zugleich eine soziale Dimension aufweisen. Dies kann aber erst im Zusammenhang mit der konkreten Einordnung in die bestehende familiäre Situation des Betroffenen beurteilt werden. Hinzu tritt im hier zu beurteilenden Fall, dass mit der Information über das behauptete Bestehen der Vaterschaft des Klägers außerdem noch die Information weitergegeben wird, der Kläger habe mit einer Frau in Land2 unter einer falschen Identität unter der Vorgabe, er sei Rechtsanwalt aus Land4, eine Liebesbeziehung geführt. Auch dies rechtfertigt es, den Eingriff durch die Berichterstattung hier noch der Privat- und nicht der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen. 3. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat der Auffassung, dass dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht auf Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit ein größeres Gewicht zukommt, als dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs, 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit. Es besteht ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse der Allgemeinheit an der Information über die bestehende Vaterschaftsklage. Dabei fällt zugunsten der Presse- und Medienfreiheit der Beklagten besonders ins Gewicht, dass dem Kläger als (...) Vorbild- und Kontrastfunktion für den Umgang mit die Gesellschaft besonders berührenden Fragen zukommt. Dies schließt die Frage ein, wie mit der Behauptung eines möglicherweise nichtehelichen Kindes im weiteren Ablauf einer Vaterschaftsfeststellung umgegangen werden sollte. Denn es hat sich inzwischen in der Gesellschaft die moralische Überzeugung herausgebildet, dass Kinder Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung haben. Dieser Anspruch ist inzwischen in Deutschland auch rechtlich abgesichert. Aus der Perspektive der hier angesprochenen deutschen Öffentlichkeit handelt es sich damit um eine die allgemeine Diskussion besonders berührende wichtige Frage. Der inkriminierte Bericht setzt sich mit dieser Frage, nämlich wie der Kläger mit einer behaupteten unehelichen Vaterschaft umgeht, auch sachlich und differenziert auseinander und dient nicht ausschließlich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Denn es wird in der Mittelspalte des Textteils des Berichts unter Bezugnahme auf Gerichtspapiere im Zusammenhang mit einer früheren Blutabnahme und DNA-Test beim Kläger im Jahr XXXX auch ausgeführt, „Diese harsche öffentliche Reaktion“ „sei „ungewöhnlich“, „denn Name1 lehne Vaterschaftstestate nicht grundsätzlich ab“. Es wird ein Vergleich mit seinem der Anerkennung seiner unehelichen und von ihm anerkannten Tochter (...) vorausliegenden Verhalten gezogen und ausgeführt, auch dieser Anerkennung der Vaterschaft sei ein Brief von (...) an ihn vorausgegangen, der ihm, so der Bericht, „so sehr zu Herzen“ gegangen sei, dass er diese anerkannte. Es wird die Frage gestellt, ob sich diese „märchenhafte Geschichte“ nunmehr wiederhole. Dabei wird der damalige im Auftrag des Rechtsanwaltes C geschriebene Brief von (...) ferner rechts auf der Seite im Originalwortlaut abgedruckt und optisch und inhaltlich dem jetzigen Brief der vermeintlich weiteren nichtehelichen Tochter Anna, der ebenfalls vollständig abgedruckt ist, im Wortlaut gegenübergestellt. Auf diese Weise erkennt der Leser, dass das - nach Ansicht der Redaktion offenbar vorbildliche - damalige Verhalten der heutigen Weigerung, freiwillig eine Blutprobe abzugeben, gegenübergestellt werden soll. Dem Kläger ist zuzugeben, dass dies insgesamt etwas plakativ in den Gesamtbericht eingebunden sein mag, der Kläger wird dadurch aber nicht herabgewürdigt oder in einem besonders schlechten Licht dargestellt. Hinzu kommt, dass die angegriffenen Äußerungen dem Kläger auch nicht vorhalten, dass er etwa - der Wahrheit zuwider - die Vaterschaft ableugnet, weil ihm das Kind „Anna“ etwa schon bekannt gewesen sein könnte. Denn es wird insoweit sachlich und auch zu seinen Gunsten neutral ausgeführt, dass der Kläger tatsächlich bisher von einer solchen Tochter selbst schon deshalb keine Kenntnis haben konnte, weil auch die Mutter der in Land1 lebenden XX-jährige Anna die Ähnlichkeit mit ihm gerade erst aufgrund eines Fotos erkannt haben will. Dabei wird auch deutlich gemacht, dass dem Kläger die Vermutung der vermeintlichen Tochter erst durch diesen Brief offenbart worden ist. Hinzu kommt, dass durch den Bericht auch keine moralisch für den Kläger schwerwiegende Frage behandelt wird. Denn es wird keine außereheliche Beziehung und Abstammung behauptet, sondern eine voreheliche Beziehung, die bei einem Mann, der erst in höherem Alter geheiratet hat, für sich gesehen nach heutigem Verständnis auch nicht moralisch anstößig oder sonst mit einem besonderen Unwerturteil verbunden ist. Schließlich hat sich der Kläger in der Vergangenheit auch schon zu seinen beiden anderen nichtehelich geborenen Kindern (...) bekannt, was zeigt, dass eine etwa bestehende weitere voreheliche Geburt keine zusätzliche stigmatisierende Wirkung haben könnte. Soweit der Kläger noch geltend macht, dass das Gewicht seines Interesses am Schutz seiner Privatsphäre nicht bereits wegen einer Selbstöffnung bzw. Selbstbegebung herabgesetzt ist, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Betroffene zwar nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit dadurch preisgegeben hat, dass er sich in der Vergangenheit damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten aus seinem Leben öffentlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, VI ZR 284/17 - Begegnung mit dem verlorenen Bruder - juris Rz. 14). Dabei geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass allein der Umstand, dass der Kläger sich in der Vergangenheit zu zwei nichtehelichen Kindern bekannt hat, nicht ganz allgemein dazu führt, dass hierdurch auf eine generelle Selbstöffnung des Klägers zum Thema der nichtehelichen Kindschaft und Abstammung gefolgert werden kann und ihm zu dieser Thematik gar kein Privatsphärenschutz mehr zukommt. Allerdings zeigt der Umstand, dass er bei zwei Kindern aus ganz unterschiedlichen Liebesbeziehungen jeweils bereit war, die Vaterschaft anzuerkennen, sich mit diesen in der Öffentlichkeit zu zeigen und als festen Bestandteil seiner Familie zu betrachten, dass er mit der Thematik der nichteheliche Abstammung von Kindern in der Öffentlichkeit jedenfalls souverän umgeht, was dafür spricht, dass dieser Bereich vom Kläger nicht als völlig privat geltende Angelegenheit eingeschätzt und konsistent gelebt wird. Soweit sich die Beklagte insoweit auch auf Berichterstattungen anderer Medien im In- und Ausland berufen hat, führt dies nicht zur Abschwächung der Privatsphäreninteressen des Klägers im Rahmen der Abwägung. Denn hier besteht kein zeitlicher Zusammenhang mit dem angegriffenen Bericht. Der - einzige - hierzu vorgelegte Artikel der „Zeitschrift3“ (BK1 und BK2) stammt vom (…) (vgl. Bl. 223 d.A.) und belegt mithin nicht, dass der Vaterschaftsfeststellungsprozess in Land1 (...) bereits Gegenstand einer vorbekannten Berichterstattung war. Auch die Stellungnahme seines Rechtsanwaltes D zu den Vorwürfen der Briefschreiberin Anna bewirkte keine Selbstöffnung des Klägers zu der Frage, ob gerade Anna eine weitere uneheliche Tochter ist. Denn die Äußerung des Klägers hierzu, die Behauptung sei „lächerlich“, es handele sich um „eine Erpresserin“, entbehrt zum einen jeglicher Einzelheiten, zum anderen erfolgte diese auch aus der Perspektive des Lesers ersichtlich nur zur Rechtsverteidigung und nicht etwa, weil er sich auf eine Auseinandersetzung zur Sache in der Öffentlichkeit einlassen wollte. Auch dem Argument, die Verbreitung eines solchen nicht weiter belegten Gerüchts über eine mögliche Vaterschaft des Klägers sei auch deshalb nicht schutzwürdig, weil dieses andere zu Nachahmungen und Erpressungsversuchen anregen könne, kommt bei der Abwägung kein erhebliches Gewicht zu. Denn bei einer Vaterschaftsfeststellung handelt es sich um einen naturwissenschaftlich gesicherten Sachverhalt, der wenig Spielraum für erpresserisches Vorgehen oder Nachahmungen lässt. Auch der Umstand, dass hier lediglich der Verdacht einer Vaterschaft erhoben wird, gibt nicht den entscheidenden Ausschlag dafür, dem Schutz der Privatsphäre des Klägers gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten hier den Vorrang zuzubilligen. Denn es wird mit einer solchen Verdachtsbehauptung über das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund einer langjährig zurückliegenden vorehelichen Beziehung, wie ausgeführt, kein besonders moralisch schwerwiegender Vorwurf gegen den Kläger erhoben. Es erfolgt durch die angegriffene Berichterstattung auch keinerlei Vorverurteilung des Klägers. Denn der Leser erfährt, ausschließlich aus der Perspektive der „Anna“ und ihrer Mutter, dass von diesen beiden vermutet wird, der Kläger könne der Vater sein, weil die Mutter diesen auf einem Foto „als ihren Geliebten“ erkannt haben will. Dabei wird im Bericht selbst herausgestellt, dass der Ausgang des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens noch völlig offen ist und abschließend vor Gericht in Land1 aufgeklärt werden wird. Dabei erkennt der Leser, dass hier, anders als bei einer Verdachtsberichterstattung über Straftaten oder dem Weitertragen anderer Gerüchte, der Sachverhalt jedenfalls noch einer eindeutigen Aufklärung nach der Analyse der DNA-Probe unterliegt. Zwar verkennt der Senat nicht, dass einzelne Passagen des Artikels durch Wendungen wie „Verzweifelter Hilferuf“ “Familientragödie - Zerstört der neue Vaterschafts-Prozess seine Ehe?“ und „Papa Name1, warum willst Du mich nicht sehen?“ die Weitergabe der Tatsachenbehauptung der XX-jährigen Briefschreiberin, sie halte den Verfügungskläger für ihren Vater und sei selbst davon überzeugt, dass sie seine uneheliche Tochter sei, besonders „reißerisch“ aufgemacht sein mögen. Dies wird noch verstärkt durch die Wiedergabe des Briefes im Wortlaut, in dem der Verfügungskläger als „Papa“ adressiert wird und vom Standpunkt der Briefschreiberin auch danach offenbar keine Zweifel für sie bestehen, dass er der bisher von der Mutter verschwiegene und jetzt ausfindig gemachte Vater sei. Diese Angaben aus der Perspektive der vermeintlichen Tochter werden aber durch die Position der Briefschreiberin infrage stellende Gesichtspunkte in dem Artikel selbst bereits unmissverständlich relativiert. Es werden dabei die Anhaltspunkte, auf die die Briefschreiberin ihre Annahme, der Verfügungskläger sei ihr Vater stützt, zutreffend dargelegt. Es wird offengelegt, dass es sich bislang nur um Vermutungen handelt und die Klärung dieser Frage noch völlig offen ist. Es wird auch mitgeteilt, dass gegen den Verfügungskläger erst ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren von der Briefschreiberin angestrengt worden ist, er zur Abgabe eines Bluttests gerichtlich verpflichtet werden soll, was er bislang verweigert habe. Ein solcher Bericht über den Verdacht des Bestehens einer Vaterschaft ist für den Betroffenen nach Einschätzung des Senats auch weniger belastend und einschneidend, als eine Berichterstattung über ein tatsächlich uneheliches Kind. Denn es besteht, anders als bei Fällen der Verdachtsberichterstattung über Straftaten oder darauf gestützte Ermittlungsverfahren, auch nicht die Gefahr, dass auch nach Aufklären der Vorwürfe „etwas hängen“ bleibt, wie dies der Kläger befürchtet. Denn die Feststellung der Vaterschaft beruht auf naturwissenschaftlich eindeutig aufklärbaren Tatsachen. Der Leser weiß, dass mithilfe des DNA-Tests objektiv aufgeklärt werden kann, ob eine Vaterschaft besteht oder nicht. Nach alledem überwiegen die Interessen der Beklagten an der im öffentlichen Interesse liegenden Berichterstattung die Interessen des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre. Mangels Verfügungsanspruchs auf Unterlassung der Aufstellung der angegriffenen Äußerungen war der Berufung stattzugeben und das angefochtene Urteil hinsichtlich des Berichts in der Printausgabe der „Zeitschrift1“ aufzuheben. B. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen das Unterlassungsgebot für die im Online-Bericht der Beklagten enthaltenden Äußerungen wendet, nimmt der Senat auf die Ausführungen unter B. Ziffer I. Bezug, die für diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Äußerungen entsprechend gelten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da der Verfügungskläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren insgesamt unterlegen ist. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist bei Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geboten, weil diese aufgrund Gesetzes vollstreckbar sind (vgl. Thomas/Putzo, § 925 Rz. 2). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.