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Urteil

16 U 284/20

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0317.16U284.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020, Az. 2-10 O 241/19, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem vorliegenden und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis € 170.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020, Az. 2-10 O 241/19, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem vorliegenden und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis € 170.000,-- festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Beträgen, die sie an die Beklagte im Rahmen der Erfüllung von Zinsswapverträgen (zwei EUR-Zinssatz-Swaps und einen CHF-Zinssatz-Swap) gezahlt hat, nachdem die Referenzzinssätze negative Werte aufwiesen. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Tatbestand ist dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin im Rahmen der den Einzelabschlüssen zugrundeliegenden Darlehensverträge keine Negativzinsen von der darlehensgebenden Bank ausgezahlt erhält. Die drei Swapverträge sind mittlerweile durch Vertragsablauf beendet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen (Verzugszinsen) die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Beträge (€ 5.829,38 + CHF 173.842,87) nebst Prozesszinsen verurteilt. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Sie rügt, die von dem Landgericht vorgenommene Vertragsinterpretation sei fehlerhaft und verletze die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Das Landgericht verkenne den tatsächlichen Inhalt der streitgegenständlichen Swapverträge. Zu dem geschäftstypischen Leistungsinhalt eines Zinssatz-Swaps variabel gegen fest gehöre bei negativ festgestellten variablen Sätzen die Zahllastumkehr für die sich ergebenden negativen variablen Beträge, so dass die Klägerin hier sehr wohl vertraglich verpflichtet sei, an die Beklagte eine Zahlung in Höhe des absoluten Werts der negativen variablen Beträge zu leisten. Sowohl der variable Satz als auch der Festsatz seien bloße Rechengrößen zur Bestimmung der zu leistenden Geldbeträge. Wechsele das Vorzeichen einer solchen Berechnungsgröße, wie hier aufgrund der negativ festgestellten variablen Sätze, kehre sich ohne eine ausdrücklich entgegenstehende Abrede auch die von der Berechnungsgröße abhängige Zahlungspflicht um. Genau diesen objektiven Sinngehalt reflektierten die hier zwischen den Parteien getroffenen Abreden. Diese enthielten gerade keine Vereinbarung über eine angebliche Untergrenze für den variablen Zinssatz von Null. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts überschreite die Grenzen zulässiger Vertragsauslegung und kreiere neue, inhaltsverschieden strukturierte Zinssatz-Swaps, die als zusätzliche Optionskomponente einen integrierten Floor des variablen Satzes bei 0% aufwiesen. Dergestalt strukturierte Zinssatz-Swaps hätten die Parteien nicht miteinander abgeschlossen. Das Landgericht missinterpretierte die einschlägigen Bestimmungen des Rahmenvertrags in Ziffer 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Ziffer 3 Abs. 3 Satz 1, welche für den Fall negativ festgestellter variabler Sätze klare Regelungen enthielten, und aus deren Zusammenschau mit den Bestimmungen des jeweiligen Einzelabschlusses sich die Grundlage für die Pflicht der Klägerin ergebe, den absoluten Wert negativ ermittelter variabler Beträge an die Beklagte zu zahlen. Des Weiteren lasse das Landgericht bei seinen Erwägungen unberücksichtigt, dass die Versagung der Zahllastumkehr für negative variable Beträge weder mit der ökonomischen Funktionsweise noch mit den Preisbildungsmechanismen dieser Termingeschäfte zu vereinbaren sei und den Finanzinstrumenten einen anderen Inhalt gebe. Verfehlt seien auch die Erwägungen des Landgerichts zu Vertragszweck und Interessenlage. Das Landgericht konstruiere ein tatsächlich nicht existentes Vertragsziel der Parteien, das im Sachverhalt keine Grundlage finde. Irrig leite das Landgericht aus dem kommunalrechtlichen Spekulationsverbot Rückschlüsse auf den Inhalt der streitgegenständlichen Zinsswapverträge ab. Gestaltung von Zinsänderungsrisiken meine auch für Kommunen nicht lediglich Zinssicherung oder Absicherung von Zinsänderungsrisiken. Soweit das Landgericht mit dem Begriff Zinssicherung ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien um mögliche Folgen bei stark sinkenden Marktzinsen verbinde, entbehre dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jeder Grundlage. Im Übrigen gehe das Landgericht von einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs Zinssicherung aus, wenn es diesen der Sache nach mit Zinsfestschreibung gleichsetze. Die rein interne Zuordnung von Swap- und Darlehensgeschäften seitens der Klägerin sei für den Inhalt der streitgegenständlichen Swapgeschäfte bedeutungslos. Das Produkt-Termsheet komme nicht als Grundlage für ein gemeinsames Verständnis bei Vertragsschluss der streitgegenständlichen Zinssatzswaps in Betracht, dass im Fall eines negativ festgestellten variablen Satzes dieser als bei 0 % gefloort gelte bzw. eine Zahllastumkehr ausgeschlossen sei. Auch bei einer unterstellten Zusammenschau der Zinssatzswaps und der von der Klägerin benannten Grundgeschäfte sei die Klageforderung nicht in voller Höhe begründet. Denn ein solcher Zusammenhang könne für den Inhalt der Swapverträge nur auf der Grundlage einer erläuternden oder ergänzenden Vertragsauslegung Berücksichtigung finden, wonach der variable Satz im Swap als bei einem negativen Wert begrenzt (gefloort) gelte, der der Kreditmarge des mit ihm „zusammenhängenden“ variabel verzinslichen Darlehens entspreche. Demnach müsse eine Zahllastumkehr im Swap solange eintreten, wie dessen negativer variabler Satz die Kreditmarge des Darlehens nicht übersteige. Insoweit verweist die Berufung auf die erstinstanzlich vorgelegte Berechnung zu dem Klageantrag zu 1) (vgl. Anlage B12) und nimmt eine entsprechende Berechnung für den CHF-Zinssatzswap vor (vgl. GA 486). Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 - Az. 2-10 O 214/19 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend für das in den Produkt-Termsheet zum Ausdruck kommende Grundverständnis der Beklagten über die notwendige Verknüpfung zwischen Swapgeschäften und Darlehen verweist sie auf Seite 9 der von der Beklagten erstellten Broschüre mit dem Titel „Basisinformationen über Zinssicherungsinstrumente“ (Anlage BK 1). Ferner legt sie das Telefax der Beklagten vom 19.1.2009 betreffend den CHF-Zinssatzswap vor (Anlage BK 2). Hierauf repliziert die Beklagte, mit der Ergänzung um den (Standard-)Zusatz bei Abgabe ihres indikativen Angebots (vgl. Anlage BK 2) habe sie lediglich allgemein zum Ausdruck gebracht, dass sie generell davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den angefragten CHF-Zinssatz-Swap zu Zwecken ihres Schuldenmanagements abschlösse und nicht als rein spekulative Fremdwährungsanlage nutzte. Hintergrund sei die seinerzeit (2009) noch nicht vollständig abgeschlossene Diskussion darüber gewesen, ob und in welchem Umfang Kommunen Derivatgeschäfte überhaupt rechtswirksam abschließen können. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zuerkannt. Die Klägerin hat diese ohne Rechtsgrund geleistet, da sie aus den streitgegenständlichen Zinsswapverträgen (nachfolgend Einzelabschlüsse) nicht verpflichtet war, bei dem jeweiligen negativen Wert des variablen Zinssatzes den entsprechenden variablen Betrag zusätzlich zu dem Festbetrag an die Beklagte zu zahlen. 1. Zutreffend weist die Berufung im Ausgangspunkt darauf hin, dass die Einzelabschlüsse zusammen mit dem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag bilden (vgl. Ziffer 1. (2) des Rahmenvertrags), wobei der Rahmenvertrag durch den jeweiligen Einzelabschluss seine konkrete Ausgestaltung findet und dessen Bestimmungen den Bestimmungen des Rahmenvertrags vorgehen (Ziffer 2 (3)). a. Weder der Rahmenvertrag noch die Einzelabschlüsse enthalten eine ausdrückliche Regelung für die Konstellation negativer variabler Referenzzinssätze. Eine entsprechende Regelung, wie sie etwa in der als Anlage K 10 vorgelegten Geschäftsbestätigung der Bank1 vom 31.8.2005 zu einem Zinssatzswap aufgenommen wurde und welche laut Beklagter auf einen Textbaustein aus der bei den deutschen Kreditinstituten verwendeten Musterdokumentation des Deutschen Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte zurückgeht, enthalten die Einzelabschlüsse nicht. b. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Würdigung des Landgerichts, dass eine vom Wortlaut ausgehende Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Einzelabschlüsse gegen die Vereinbarung einer Zahlungspflicht der Klägerin im Fall negativer variabler Referenzzinsen spricht. Einer solchen steht der eindeutig formulierte Wortlaut in den Einzelabschlüssen entgegen. Diese enthalten unter „Regelungen betreffend Festbeträge“ bzw. „Regelungen betreffend variable Beträge“ eine wörtliche Bezeichnung der jeweiligen Zahler der Festbeträge (= Klägerin) und der variablen Beträge (= Beklagte). Diese Zahlungspflichten werden unter der Überschrift „Zahlungsaustausch“ sodann noch näher hinsichtlich der Zahlungsrichtung spezifiziert, dass der Zahler der Festbeträge an den Zahler der variablen Beträge und der Zahler der variablen Beträge an den Zahler der Festbeträge zahlt. Hinzu tritt, dass in den Anhängen der Swap-Verträge die jeweils zu zahlenden Festbeträge betragsmäßig aufgeführt sind aa. Nach dem objektiven Erklärungswert der Regelung zu den Zahlungspflichten in den Einzelabschlüssen ist der Zahler von Festbeträgen nicht auch zusätzlich Zahler variabler Beträge, d.h. gleichzeitig Zahler und Empfänger der variablen Beträge, und damit der Zahler der variablen Beträge gleichzeitig Empfänger der variablen Beträge. bb. Für eine Umkehr der Zahllast im Fall eines negativen variablen Referenzzinses gibt der Wortlaut nichts her. Angesichts des klaren Wortlauts, der den beiden Vertragsparteien jeweils konkrete Zahlungspflichten aus dem Geschäft, nämlich Festbeträge einerseits - variable Beträge andererseits zuordnet, vermag der Senat der Auffassung des OLG Celle [Beschl. v. 25.10.2019 - Az. 3 U 107/19 - vorgelegt als Anlage B 14] nicht zu folgen, dass es sich hierbei nur um „finanztechnische Bezeichnungen“ handele. Zahler und damit Schuldner der variablen Beträge ist damit aufgrund des Einzelabschlusses nur die Beklagte. c. Zu einem anderen Auslegungsergebnis führen auch nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Regelungen in dem Rahmenvertrag. aa. Ziffer 3 (3) i.V.m. Ziffer 12 (2) trifft keine Aussage zu den jeweiligen Zahlungspflichten der Vertragsparteien, sondern stellt vielmehr auf die Zahlungen ab, die die Parteien aufgrund desselben Einzelabschlusses zu leisten haben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht dieser ausschließlich eine Saldierung zwecks vereinfachter Vertragsdurchführung vor, wobei sich die „geschuldeten Beträge“ aus den ausdrücklich in Bezug genommenen Zahlungspflichten aufgrund der jeweiligen Einzelabschlüsse ergeben. Eine Regelung des Inhalts, dass bei einem negativen Referenzzins der variable Betrag von dem Kunden zu zahlen wäre, mithin die Saldierung zu einem Vorzeichenwechsel und damit einer Zahllastumkehr führte, ist hiermit nicht verbunden. Denn den variablen Betrag schuldet nach den Einzelabschlüssen nur der Zahler, und das ist die Beklagte. Wenn diese also nichts schuldet, weil der variable Referenzzins negativ ist, dann ist lediglich der Festsatz als der höhere Betrag geschuldet und auch nur dieser von der Klägerin zu zahlen. Das Argument des OLG Celle [aaO.], es gehe nur um zu saldierende Rechengrößen, überzeugt nicht. Denn auf Zahlerseite der Festbeträge liegt gar keine Rechengröße vor, da diese entsprechend der Regelung gemäß Ziffer 6 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenvertrags jeweils in dem Anhang der Einzelabschlüsse als feste Beträge ausgewiesen sind. bb. Ziffer 6 enthält bereits seiner Überschrift nach Regelungen zur „Berechnungsweise bei zinssatzbezogenen Geschäften“, nicht aber zur Zahlungspflicht. Dementsprechend beziehen sich Absatz 1 und 2 auf den aufgrund eines Einzelabschlusses jeweils zu zahlenden variablen Betrag bzw. Festbetrag, zu deren Bestimmung die Berechnungsformeln aufgeführt werden, soweit letztere nicht - wie hier - in dem Einzelabschluss betragsmäßig festgelegt sind. Danach ist Zahler des variablen Betrags nur die Beklagte. Ist dieser bei einem negativen variablen Referenzzins </= Null, hat die Beklagte nichts zu zahlen. Damit ist aber kein eigener Regelungsinhalt dahingehend verbunden, dass nunmehr die Klägerin als Gegenpartei den negativen variablen Betrag schuldet. Zu Unrecht meint die Berufung, bei einem Wechsel des Vorzeichens kehre sich die Zahlungspflicht um. Ein bloßer Vorzeichenwechsel kann ohne eine entsprechende Klausel nicht eine automatische Zahlungspflicht begründen. Absatz 3, der die Berechnung des variablen Satzes im Fall von Zinsbegrenzungsgeschäften regelt, ist zwar zu entnehmen, dass eine Zinsbegrenzung durch die Festlegung von Cap-Rates oder Floor-Rates in der Einzelvereinbarung möglich ist. Nicht zu folgen ist aber der Auffassung OLG Celle [aaO.], hieraus sei im Umkehrschluss abzuleiten, dass ohne eine solche konkrete Vereinbarung kein Floor vereinbart sei. Diese Sichtweise trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass es der Vereinbarung einer Untergrenze für den variablen Referenzzins von Null nicht bedarf. Denn maßgeblich für die Berechnung der geschuldeten variablen Beträge ist nicht nur der konkrete variable Satz, sondern welche Partei überhaupt vertraglich zur Zahlung variabler Beträge verpflichtet ist. Zahler der variablen Beträge ist laut Einzelvereinbarung aber allein die Beklagte. Fällt der variable Referenzzins unter null, besteht keine Zahlungspflicht für diese. Die faktische Zinsuntergrenze von Null ist mithin Folge der einseitigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Bezug auf variable Beträge. cc. Auch die übrigen Regelungen in dem Rahmenvertrag enthalten keine Aussage, wer Zahlungspflichtiger bei einem negativen Referenzzins ist. Erst der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (2018) enthält erstmals die Formulierung einer Zahlungsumkehr, z.B. unter Ziffer 8 (1) (vgl. zum Wortlaut GA 12). Diese wie auch die Regelung entsprechend der als Anlage K 10 vorgelegten Geschäftsbestätigung zeigt aber, dass eine solche Regelung auch für die Beklagte möglich gewesen wäre, wenn sie einer solchen Relevanz beigemessen hätte. d. Auch die nach der Ermittlung des Wortsinns in einem zweiten Schritt außerhalb des Erklärungsakts in die Auslegung einzubeziehenden Begleitumstände, namentlich die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, führen ungeachtet des eindeutigen Wortlauts nicht zu einem anderen Sinngehalt der Erklärung. aa. Nach Ziffer 1 (1) des Rahmenvertrags war Zweck des Vertrags der Abschluss von Swapgeschäften zur Gestaltung von Zinsänderungsrisiken im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Als Zielsetzung der Klägerin, die als Kommune dem Spekulationsverbot unterliegt, kommt allein die Absicherung des Zinsänderungsrisikos in Betracht, welches ausschließlich darin besteht, dass der in den zugrundeliegenden konnexen Darlehensverträgen vereinbarte variable Zinssatz (6 Monats-Euribor bzw. 6 Monats-Libor) sich ändert, und das die Klägerin durch den Austausch variabler gegen feste Zinssätze absichern wollte (synthetisches Festzinsdarlehen aus Swap und Kredit). Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass dieser Sicherungsweck der Swapverträge der Beklagten erkennbar war; dass sie die konkreten Parameter der jeweiligen Grundgeschäfte nicht kannte, ist irrelevant. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf die eigene Dokumentation der Beklagten in ihrem Produkt-Termsheet vom 8.8.2008 (vgl. Anlage K 3) abgestellt, das der Produktbeschreibung in Bezug auf den Einzelabschluss vom 12.8.2008 dient, wie sich aus dem vorgesehenen einmaligen, einseitigen Recht der Beklagten auf vorzeitige Beendigung per 9.5.2011 ohne Ausgleichszahlung ergibt. In diesem Produkt-Termsheet wird die Kundenpositionierung dahingehend zusammengefasst, eine bestehende Finanzierung auf 6-Monats-EURIBOR-Basis durch den Einsatz eines derivativen Finanzinstruments gegen steigende Zinsen abzusichern. Ferner sichert die Beklagte in den beiden Beispielen in Kenntnis des Sicherungszwecks des geplanten Zinsswaps zu, dass sich in Kombination mit der variablen Finanzierung des Kunden die variablen Zinsen ausgleichen, so dass dieser eine feste Kalkulationsbasis hat. Ebenso erfolgte das Angebot der Beklagten laut Telefax vom 19.1.2009 auf die Ausschreibung der Klägerin zu dem CHF-Zinssatzswap (vgl. Anlage BK 2) ausdrücklich unter der Annahme, dass die Klägerin einen zugrundeliegenden Kredit in CHF hat und somit die Konnexität eingehalten ist. Schließlich hält die Beklagte angesichts ihrer eigenen Broschüre mit dem Titel „Basisinformationen über Zinssicherungsinstrumente“ deren Einsatz in der kommunalen Kreditwirtschaft zur Konditionsgestaltung konkreter Kreditverträge nur für zulässig, wenn sich die Parameter des jeweiligen Derivat- und Kreditgeschäfts decken (sog. Konnexität) bb. Dieser alleinige Zweck einer Risikobegrenzung ist nur dann sichergestellt, soweit ein Gleichlauf zwischen den Zahlungsströmen des Grundgeschäfts und des Zinsswaps stattfindet. Ein solcher kann hier nur erreicht werden, wenn die Klägerin nicht mehr als den in den Einzelabschlüssen vereinbarten Festbetrag zu zahlen hat. Dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin zufolge erhielt sie als Darlehensnehmerin der den Einzelabschlüssen zugrundeliegenden Kredite nicht die Zahlung eines negativen Zinses durch die darlehensgebende Bank. Insoweit käme es bei einer Zahllastumkehr hinsichtlich des variablen Betrags zu Lasten der Klägerin, wenn der Referenzzins während der Laufzeit der Einzelabschlüsse negativ wird, zu einer Störung im Konditionengleichlauf zwischen den beiden Instrumenten des synthetischen Festzinsdarlehens (Grundgeschäft und Zinssatzswap), da wegen des negativen Referenzzinses im Rahmen der Darlehen keine Zahlungen mehr an die Klägerin flössen, jedoch im Rahmen der hiermit jeweils korrespondierenden Einzelabschlüsse Zahlungen, also der Festbetrag und zusätzlich der sich aus einem negativen Referenzzins ergebende variable Betrag seitens der Beklagten angefordert werden. Damit fände die beabsichtige Zinssicherung der Klägerin im Ergebnis nicht statt. Denn das Zurückhalten der Zinszahlungen der darlehensgebenden Bank führt letztlich dazu, dass die Klägerin über den vereinbarten Festzins hinaus zusätzlich den negativen Referenzzinssatz zahlt. Damit entstünde ein im Ergebnis unkalkulierbarer Zinssatz, der theoretisch ein unbegrenztes Risiko zu Lasten der Klägerin begründete, was dem Zweck einer Risikobegrenzung entgegenliefe. e. Angesichts des nach Wortlaut wie auch Vertragszweck und Interessenlage gefundenen eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt es auf die Ausführungen der Berufung zu Preisbildungsmechanismen und geschäftstypischem Leistungsinhalt oder ökonomischer Funktionsweise von Swapgeschäften nicht an. 2. Eine ergänzender Vertragsauslegung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien für den Fall von Negativzinsen eine Regelung treffen wollten. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung schließlich gegen die Höhe der zuerkannten Klageforderung. Der Argumentation der Beklagten, dass eine Zahllastumkehr im Rahmen des Einzelabschlusses jedenfalls solange eintreten müsse, wie dessen negativer variabler Satz die seitens der Klägerin zu zahlende Kreditmarge (Aufschlag) aus dem zugrundeliegenden Darlehen nicht übersteigt, da der Klägerin erst dann ein Schaden entstehe, vermag der Senat nicht zu folgen. Dass die Parteien die Vorstellung einer Kompensation der Marge in den von der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen hatten, findet in ihren Vertragsunterlagen keinerlei Andeutung. Darüber hinaus ist der von der Beklagten herangezogene Schadensaspekt im Rahmen der Auslegung auch kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Ob eine andere Betrachtung geboten sein kann, wenn die Vertragspartner zwischen Darlehen- und Swapvertrag jeweils identisch sind, bedarf hier keiner Beurteilung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.