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Urteil

16 U 253/20

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1111.16U253.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 1.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 17.4.2019, ergänzt durch den Beschluss vom 7.5.2019, wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Verfügungskläger wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu 1) 4/7 und hat der Verfügungskläger zu 2) 3/7 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 1.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 17.4.2019, ergänzt durch den Beschluss vom 7.5.2019, wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Verfügungskläger wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu 1) 4/7 und hat der Verfügungskläger zu 2) 3/7 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.000,- € festgesetzt. A. Die Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) nehmen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte), die die Video-Hosting-Plattform „YouTube“ betreibt, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der Verbreitung zweier Videos und Unterlassung des Behauptens und Verbreitens von drei Äußerungen, welche in weiteren auf Youtube eingestellten Videos enthalten sind, in Anspruch. Die Kläger haben mit Schreiben vom 21.3.2019 (Anlage ASt 4, Bl. 70 ff. d.A.) die Beklagte zur Einleitung des Prüfverfahrens und zur Löschung der Videos aufgefordert und ihr dafür eine Frist bis zum 25.3.2019 gesetzt. Per E-Mail versandt wurde dieses Schreiben am 22.3.2019 (ASt 12, Bl. 505 d.A.) an die im Impressum vom Youtube angegebene E-Mailadresse email@adresse.de. Mit weiterem E-Mail-Schreiben vom 2.4.2019 (Anlage ASt 5, Bl. 83 ff. d.A.), versendet am selben Tag, haben sie dies mangels Reaktion der Beklagten - teilweise unter Ergänzungen - wiederholt und der Beklagten eine Frist bis zum 3.4.2019 gesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Videos mit den Nr. 2 und 8 (Gegenstand des Antrages zu 1.) bereits am 30.3.19 und am 1.4.2019 von dem Nutzer selbst entfernt worden seien (eidesstattliche Versicherung A, AG 7, Bl. 589 d.A.). Die Videos Nr. 1, 3, 4, 5, 11 habe sie am 5.4.2019 in der deutschen Länderversion des Dienstes Youtube „entfernt bzw. gesperrt“ (Bl. 316 d. A. sowie eidesstattliche Versicherung A, AG 4, Bl. 340 d. A.). Das Video Nr. 7, welches Gegenstand des Antrages zu 3. ist, habe sie nach Erlass der ergänzenden einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 7.5.2019) für die deutsche Länderversion gesperrt. Die im vorgerichtlichen Schreiben aufgeführten Videos Nr. 6, 9 und 10 sind nicht Gegenstand des Verfügungsverfahren. Das Landgericht hat den Anträgen mit Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung entsprochen, hinsichtlich des Antrages zu 3. jedoch erst nach Beschwerde im Abhilfeverfahren, nachdem die Kläger eidesstattliche Versicherungen des Herrn B und des Klägers zu 2) dazu vorgelegt haben. Im Widerspruchsverfahren haben die Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 2) betreffend die Äußerung des Antrages zu 2. a) vorgelegt (ASt 16, Bl. 610 d. A.). Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die ausgesprochenen Verbote dahin eingeschränkt, dass die Untersagung nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelte. Wegen der einzelnen Antragsgegenstände und des weiteren Sachvortrages wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich zum einen die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Reichweite des ausgesprochenen Verbots und vertritt zu den einzelnen Videos/Äußerungen die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Prüfpflicht für sie nicht vorgelegen hätten. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die Videos noch rechtzeitig, innerhalb von 14 Tagen, vom Nutzer entfernt bzw. von ihr gelöscht worden seien. Mit ihrer Anschlussberufung beantragen die Kläger, den ursprünglichen Beschluss vollständig zu bestätigen, also das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs abzuändern. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung war zurückzuweisen. I. Zur Berufung der Beklagten Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Verfügungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung des Verbreitens zweier Videos (Antrag zu 1.) bzw. Behauptens und Verbreitens der mit den Anträgen zu 2. und 3. bezeichneten Äußerungen zu. 1. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. a) und b) ist ein Anspruch deshalb nicht gegeben, weil, wenn man davon ausgeht, dass diese Äußerungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1. bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2. verletzen, die Beklagte dafür nicht als Störerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB einzustehen hat. Die Beklagte stellt mit Youtube lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Unmittelbarer Störer ist allein der Nutzer, der Filme und andere Medien dort einstellt. Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage. a) Das Landgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kläger in Bezug auf die mit den Anträgen zu 1. und 2. angegriffenen Äußerungen die Beklagte mit dem Beanstandungsschreiben vom 21.3.2019 hinreichend auf die Rechtsverletzungen hingewiesen hat, so dass die Beklagte eine Prüfpflicht traf. Zwar rügt die Beklagte zu Recht, dass das Landgericht angenommen hat, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH keine „offensichtliche Rechtsverletzung“ mehr erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof hat dies lediglich für die Haftung von Suchmaschinenbetreiber nach Art. 17 DSGVO angenommen (BGH, Urteil vom 7.7.2020 - VI ZR 405/18). Dieser Maßstab gilt nicht für Hostprovider. Unabhängig davon kommt es nicht auf eine offensichtliche Rechtsverletzung an, sondern darauf, ob sie auf der Grundlage der Darstellung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, d.h. insbesondere ihre Feststellung keine schwierigen Abwägungen erfordert. Dies ist bei den Videos der Anträge zu 1. und 2. der Fall. aa) Antrag zu 1.: Videos Nr. 2 und 8 mit 60 Bewertungen Die Klägerin zu 1) hat im Aufforderungsschreiben vom 21.3.2019 ausgeführt, dass diese beiden Videos einen Zusammenschnitt vermeintlicher Bewertungen enthielten, bei denen es sich sämtlich um sog. Fake-Bewertungen handele, die von einer einzelnen Person verfasst wurden. Es handele sich schon aus diesem Grund um unwahre Tatsachenbehauptungen. Darüber hinaus hat sie einzelne Beispiele aufgeführt für unwahre Tatsachenbehauptungen über erbrachte Leistungen - Bedrohungen, ignorierte Kündigungen; Nichtzurückerhalten der Kaution, Geldeinzug trotz vor langem erfolgter Kündigung -, auf denen die negativen Bewertungen aufbauen. Das war entgegen der Meinung der Beklagten dazu ausreichend. Es handelt sich bei den Bewertungen zwar um Meinungsäußerungen. Allerdings enthalten die Äußerungen zugleich tatsächliche Bestandteile, indem sie tatsächliche Begebenheiten anführen, auf die die Bewertungen aufbauen. Zudem enthalten die Bewertungen die (konkludente) Behauptung eines tatsächlich stattgefundenen Geschäftskontakts (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15 „jameda II“, Rn. 34). Geht man davon aus, dass die Äußerungen trotz des Umstands, dass sich wertende und tatsächliche Elemente vermengen, insgesamt als Werturteil anzusehen sind, fällt bei der von der Beklagten geforderten - und erforderlichen - Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der fehlende Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Sind die tatsächlichen Bestandteile der Äußerung, auf denen die Wertungen aufbauen, unwahr, besteht kein Interesse an der Verbreitung dieser Wertungen (BGH, o.a.O., jameda II, Rn. 36). Dann sind die Meinungen nicht mehr als zulässig von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt, und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass neben den Grundrechten der Beklagten grundsätzlich auch die Grundrechte des Accountinhabers und anderer Nutzer in eine Abwägung einzubeziehen sind. Damit war, die Behauptungen der Kläger als wahr unterstellt, unschwer zu erkennen, dass es sich um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) handelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht die Inhalte aller 60 Bewertungen dargelegt hat. Für das Auslösen der Prüfungspflicht genügte es hier, auch um die Beklagten vor unzumutbaren Vorabprüfungen zu schützen, repräsentative Beispiele darzustellen. Damit war die Beklagte insoweit ab Erhalt des Schreibens vom 21.3.2019 gehalten, das Prüfungsverfahren einzuleiten und die einstellenden Nutzer zu kontaktieren. bb) Antrag 2. a): Videos Nr. 1, 5 und 11 mit beleidigender E-Mail betreffend den Sohn des Adressaten von angeblich gefaktem E-Mail-Anschluss („Alles, was Du Stück Scheisse…“). Diesbezüglich haben die Kläger im Schreiben vom 21.3.2019 dargelegt, dass sie weder eine E-Mail-Adresse gefälscht noch die behauptete E-Mail versendet hätten. Es handelt sich danach um eine üble Nachrede i.S. von § 186 StGB, was angesichts des gesamten mitgeteilten Texts auch unschwer festzustellen war. Soweit die Beklagte meint, es sei nicht unschwer feststellbar, dass die E-Mail nicht aus dem Hause der Klägerin zu 1) stamme, kommt es darauf nicht an. Denn maßgebend für die Prüfungspflicht ist allein die Darstellung des Betroffenen. Deshalb ist entgegen der Meinung der Beklagten auch unerheblich, dass die Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 auf Gestattung nach § 14 Abs. 3 TMG wegen derselben Äußerung unterlegen ist, weil das Gericht dort die eidesstattliche Versicherung für die Unwahrheit dieser Äußerung als nicht ausreichend erachtet hat. cc) Antrag 2. b): Videos Nr. 3 und 4 mit dem Text „Vorsicht mit C… Psychoterror, Bedrohung und Beleidigung droht, wenn man sich über den miserablen Kundenservice beschwert.“ Die Klägerin hat im vorgerichtlichen Schreiben vom 21.3.2019 vorgetragen, es sei unwahr, dass sie Psychoterror, Bedrohungen und Beleidigungen begehe. Zwar vertritt die Beklagte zu Recht die Auffassung, dass es sich bei dieser Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt. Gleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass es nicht um eine unschwer erkennbare Rechtsverletzung handelt. Zwar sind die drei Begriffe ihrerseits unscharf und wertausfüllungsbedürftig. Die Behauptungen, die Klägerin übe Psychoterror, Bedrohungen und Beleidigungen aus, erfordert jedoch tatsächliche Anknüpfungspunkte. Derartige Vorwürfe mit überwiegend strafbarem Verhalten ohne jede Nennung von tatsächlichen Anknüpfungspunkten sind in aller Regel unzulässig. Die Anknüpfungspunkte hätte der Nutzer bei der gebotenen Anhörung benennen können. b) Die Beklagte hat jedoch die ihr obliegende Prüfungs- und Reaktionsobliegenheit hinsichtlich der die Anträge 1. und 2. a) und b) betreffenden Äußerungen in den Videos Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 11 nicht verletzt, weil diese innerhalb der ihr zuzugestehenden Frist vom Nutzer selbst bereits entfernt wurden (Videos Nr. 2 und 8) bzw. von der Beklagten in der deutschen Länderversion gesperrt wurden (Videos N. 1, 3, 4, 5, und 11). Die Beklagte ist deshalb insoweit nicht Störerin i.S. von § 1004 BGB. Ein Hostprovider, der auf den Hinweis des Betroffenen hin oder nach sonstiger Kenntniserlangung zwar nicht den Nutzer kontaktiert, aber den Beitrag rechtzeitig löscht, unterliegt keinem Unterlassungsanspruch (vgl. etwa Hutten, in: Götting/Seitz/Schertz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., § 42 Rz. 62). aa) Das Interesse des Betroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, gebietet es allerdings, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. Die zuzugestehende Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insofern haben Gerichte bislang recht unterschiedliche Fristen für noch angemessen gehalten (vgl. HansOLG, Urteil vom 11.11.2014 - 7 U 24/13: nicht mehr 9 Tage; LG Hamburg NJW-RR 2017, 1323 Rz. 46: bis sieben Tage; LG Detmold vom 6.3.2020 - 1 O 282/10: 16 Tage; LG Karlsruhe vom 8.5.2018 - 10 O 492/17: ein Monat bei Mitverantwortlichkeit des Betroffenen für Verzögerung). Nach Auffassung des Senats sollte sich die Fristbestimmung seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes an den in § 3 Abs. 2 NetzDG bestehenden Vorgaben für soziale Netzwerke orientieren. Danach ist eine Entfernung oder Sperrung bei offensichtlich rechtswidrigem Inhalt innerhalb von 24 Stunden geboten (Abs. 2 Nr. 2). Eine solche Fallgestaltung wird in der Regel nur bei aus der Äußerung selbst ohne weiteres erkennbaren Beleidigungen oder Schmähungen gegeben sein. Das ist hier nicht der Fall. Nach Abs. 2 Nr. 3, 1. Hs. ist im Übrigen ein rechtswidriger Inhalt in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entfernen oder der Zugang zu löschen. Eine längere Frist als sieben Tage ist nach Abs. 2 Nr. 3, 2. Hs. Buchst. a) dann gerechtfertigt, wenn die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder von anderen tatsächlichen Umständen abhängt. Diese Fallgestaltung ist hier hinsichtlich aller drei Löschungsbegehren der Kläger gegeben. Aus der Darstellung zur hinreichend konkreten Beanstandung durch die Kläger (oben 1. a) ist ersichtlich, dass die Rechtswidrigkeit der Äußerungen auf den Videos entscheidend davon abhängt, dass die in ihnen aufgestellten Behauptungen und bei Meinungsäußerungen, die Tatsachengrundlage, auf denen sie beruhen, wahr sind oder nicht. Der Senat erachtet es nach den Umständen des vorliegenden Falles für angemessen, dass der Beklagten eine Überschreitung der Regelfrist um weitere sieben Tage, also insgesamt 14 Tage zuzugestehen waren. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Beanstandung sich auf ein umfangreiches Material bezog, nämlich (damals) auf 11 Videos und vier inhaltliche Komplexe, aus denen die Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Klägern hergeleitet wurde. Die Videos Nr. 2 und 8 sollen zudem 63 Bewertungen umfasst haben. Schon allein die Sichtung des Materials nimmt eine geraume Zeit in Anspruch. Der Schriftsatz umfasst 13 Seiten. Hinzu kommt, dass die Kläger das Beanstandungsschreiben vom 21.3.2019 an die allgemeine E-Mail-Adresse von X für Beanstandungen (email@adresse.de) versandt haben, statt das spezielle Formular, welches für solche Kontaktaufnahmen betreffend Youtube zur Verfügung gestellt wird, zu verwenden. Zwar haben die Kläger näher dargelegt, dass das bereitgestellte Formular auf der Website von Youtube schwer auffindbar ist und seine Zuordnung zu der hier gegebenen Art von Beanstandungen schwer verständlich ist. Gleichwohl kann, wie schon das Landgericht gesehen hat, bei der Bemessung der Bearbeitungsfrist der gewählte Zugangsweg nicht unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass ihr bei diesem Übermittlungsweg eine längere Zeit zur Reaktion belassen werden müsse. Unter dieser E-Mail-Adresse gehe eine Vielzahl unterschiedlicher Anfragen und Mitteilungen zu unterschiedlichen Diensten ein. Diese müssen sortiert und unterschiedlichen Teams zugewiesen werden. Schließlich ist auch zu würdigen, dass der Schriftsatz, obwohl an die Beklagte in Irland gerichtet, in deutscher Sprache verfasst war, weshalb auch eine für die Übersetzung oder zumindest für die Zuordnung an ein des Deutschen mächtiges Mitarbeiterteam weitere Zeit zuzugestehen war. Für die Bemessung der Frist ist es unerheblich, dass die Beklagte es hier nicht unternommen hat, den Nutzer, der die Videos eingestellt hat, zur Stellungnahme aufzufordern. Für die Bemessung der Frist kommt es aus Gründen der Berechenbarkeit für beide Seiten auf die Lage bei Abgabe bzw. Eingang der Beanstandung an. Die Frist kann nicht davon abhängen, welche Maßnahmen der Hostprovider im konkreten Fall tatsächlich ergreift. Der Hostprovider muss auch bei Inhalten, deren Rechtswidrigkeit von der Unwahrheit von Tatsachenbehauptungen abhängt, nicht in jedem Fall den Nutzer dazu anhören, sondern er kann auch aufgrund eigener Kenntnisse und Recherchen zu der Einschätzung gelangen, dass der betreffende Inhalt rechtsverletzend sei (vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr.3 b), 2. Hs. NetzDG). Angesichts dessen erachtet der Senat im vorliegenden Fall eine Frist von bis zu 14 Tagen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens oder eine ohne Einholung der Stellungnahme des Nutzers aufgrund eigener Erkenntnis erfolgenden Löschung als noch ausreichend. bb) Für die von den Anträgen des vorliegenden Verfahrens betroffenen Videos ergibt sich daraus Folgendes: (1) Die Videos Nr. 2 und 8 sind innerhalb der Zweiwochenfrist vom Nutzer selbst gelöscht worden. Die Beklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin A glaubhaft gemacht, dass die Videos Nr. 2 und 8 (enthaltend 60 bzw. 63 Bewertungen) bereits am 30.3.19 und am 1.4.2019 von dem Nutzer selbst entfernt worden sind und weltweit nicht mehr aufrufbar sind (Anlage AG 7, Bl. 589 d.A.). Hinsichtlich der den Gegenstand des Antrags zu 1. bildenden Videos Nr. 2 und 8 hat sich die Prüfung und Entscheidung mithin vor Ablauf der Frist dadurch erledigt, dass der Nutzer diese Videos aus der Plattform entfernt hat. Dies hat zur Folge, dass der Beklagten eine ihre etwaige Störerhaftung begründende Verletzung ihrer Prüfpflicht nicht vorgeworfen werden kann. Denn bereits vor Ablauf der ihr zuzugestehenden Frist bestand kein Anlass mehr, der Beanstandung der Kläger wegen dieser beiden Videos nachzugehen. (2) Hinsichtlich der Videos Nr. 1, 3, 4, 5 und 11 ist die Beklagte innerhalb der vierzehntägigen Frist dadurch tätig geworden, dass sie diese für das Länderangebot für Deutschland von Youtube gesperrt hat. Das Landgericht hat insoweit übersehen, dass das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 21.3.2019 von den Klägern erst am 22.3.2019 per E-Mail versandt worden ist und damit frühestens an diesem Tag der Beklagten zugegangen sein kann. Die Kläger haben durch Vorlage des E-Mail-Versendungsausdrucks selbst vorgetragen, es an diesem Tag versendet zu haben. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie die genannten fünf Videos am 5.4.2019 - dem Tag des Eingangs des Verfügungsantrages - in der deutschen Länderversion des Dienstes Youtube „entfernt bzw. gesperrt“ hat (eidesstattliche Versicherung A, Anlage AG 4, Bl. 340 d. A.). Diese Löschung erfolgte mithin ab dem 22.3.2019 binnen 14 Tagen. Eine sachgerechte Reaktion der Beklagten auf die Beanstandung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Videos nur für die deutsche Länderversion von Youtube gesperrt hat. Dafür kann es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein materieller Anspruch auf weltweite Sperrung des Zugangs zu den betreffenden Videos zusteht und inwieweit ein solcher Anspruch vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden kann. Die Beklagte durfte aufgrund der vorgerichtlich erfolgten Beanstandung nämlich davon ausgehen, dass die Kläger allein Rechtsverletzungen durch vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abrufbare Inhalte geltend machen wollen. Die Kläger haben ihren Sitz in der Bundesrepublik. Aus dem Schreiben vom 21.3.2019 ergibt sich nicht, dass sich ihr wirtschaftlicher bzw. persönlicher Wirkungskreis über das Gebiet der Bundesrepublik hinaus erstreckt. Die Kläger haben auch keine Angaben dazu gemacht, dass die Inhalte außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik aufgerufen würden und aufgrund dessen ihre Rechte verletzt würden. Jedenfalls für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gilt der Grundsatz, dass auf bestimmte Verhaltensweisen bezogene Klageanträge im Zweifel, also wenn sie keine ausdrückliche territoriale Bestimmung enthalten, nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellt sind (BGH GRUR 2007, 1079 Tz. 16). Die Beklagte durfte deshalb aufgrund der vorgerichtlichen Beanstandung annehmen, dass die Kläger allein Schäden aufgrund deliktischer Handlungen mit dem Erfolgsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend macht (vgl. § 7 Nr. 2 EuGVVO), und die Sperrung entsprechend beschränken. 2. Hinsichtlich des Antrages zu 3., nämlich der in dem Video Nr. 7 enthaltenen Äußerung „Der private Vollstrecker und Einschüchterer von C fotografiert das Wohnhaus….“ (näher Anlage ASt 2, dort Bl. 51 bis 54 d. A.), besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1) deshalb nicht, weil eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht ist. a) Allerdings hätte die Beklagte für diese Äußerung, wenn sie rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) eingriffe und die Klägerin zu 1) dies mit dem Schreiben vom 21.3.2019 für die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hätte, einzustehen. Da sie dieses Video erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist auf das Schreiben gelöscht und auch den Nutzer nicht kontaktiert hat, wäre sie insoweit der ihr obliegenden Prüfungspflicht nicht nachgekommen. b) Es fehlt auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts jedoch an einer objektiven Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) durch diese Äußerung. Hat ein Hostprovider seine Prüfpflichten verletzt, was an dieser Stelle für die Äußerung betreffend den Antrag zu 3. zu unterstellen ist, weil eine hinreichende Beanstandung offen gelassen wurde, so ist er nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung verpflichtet sowie dazu, künftig derartige Störungen zu verhindern, wenn diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen (BGH NJW 2007, 2558, Rn. 9 + 13; BGHZ 209, 139 = NJW 2016, 2106 „Jameda II“ Rn. 23 m.w.N.). Weitere Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch ist deshalb, dass die beanstandete Äußerung objektiv das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt. Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung handelt und nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. aa) Der Videofilm enthält Fotografien eines Mannes, der u.a. von einem Weg aus fotografiert und dann diesen Ort wieder verlässt. Im anschließenden Text wird ausgeführt, dass der „private Vollstrecker und Einschüchterer von C“ das Wohnhaus eines Kunden fotografiere, nachdem diesem ein Besuch von „C D“ angedroht worden sei. Im Folgenden wird beschrieben, dass dieser Mann mit einem Taxi von Stadt1 aus, dem Firmensitz der Klägerin zu 1), angereist sei und das Gelände rund um die Wohnadresse eines Schließfachkunden inklusive Hauseingangstür und Klingelschild fotografiert habe. Anschließend wird gefragt, wer „den Typen kennt“ und was er noch tue außer „fotografieren, stalken und bedrohen“. Der Kläger zu 2) hat in seiner eidesstattlichen Versicherung dazu erklärt, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Besuch einer Person, die Kunden einschüchtern soll, bzw. eines „Vollstreckers“ angedroht, „noch sonst einen Besuch ein(er) Person“ (Anlage ASt 7, Bl. 117 d. A.). Der Kurierfahrer, der in der Videobeschreibung als „Vollstrecker“ bezeichnet werde, habe lediglich die Adresse anfahren sollen und anhand des Namensschildes am Haus prüfen, ob Herr E, ein ehemaliger Kunde der C, in eben jenem Hause wohnhaft sei, da den Klägern verschiedene Adressen von ihm vorgelegen hätten. Der Besuch sei nicht angedroht oder vorher angekündigt worden. Der Mitarbeiter der Klägerin zu 1), B, hat lediglich versichert (eidesstattliche Versicherung ASt 6, Bl. 103), die auf dem Video zu sehende Person sei weder von der Klägerin zu 1) noch von dem Kläger zu 2) beauftragt worden, um Kunden einzuschüchtern oder zu bedrohen. Ein Besuch einer Person, die das tun solle, sei auch nicht angedroht worden. Die Beklagte hat diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten bb) Bei der Äußerung in diesem Video, deren Untersagung die Klägerin zu 1) beansprucht, handelt es sich nach dem Kontext im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung des Nutzers. Die Klägerin zu 1) bestreitet nicht, dass die auf den Bildern erkennbare Person in ihrem Auftrag das Anwesen des Nutzers - offenbar von E - aufgesucht hat. Sie bestreitet lediglich, dass er ein „privater Vollstrecker und Einschüchterer“ sei und dem Kunden dessen Besuch vom Kläger zu 2) angedroht worden sei. Soweit diese Äußerung dahin geht, die erschienene Person sei ein „privater Vollstrecker und Einschüchterer“ und (später im Text) diese stalke und bedrohe, handelt es sich ersichtlich um eine Meinungsäußerung, die den subjektiven Eindruck des äußernden Nutzers von dem Zweck des Tuns der fotografierten Person vor seinem Anwesen wiedergibt. Die Meinung kann sich auch auf objektive Anhaltspunkte stützen. Die Tatsache, dass jene Person ihr Anwesen fotografiert und jedenfalls auch das Namensschild auf dem Briefkasten, ist geeignet, die Befürchtung zu wecken, dass dieser Vorgang der Einschüchterung dienen soll. Der Kunde äußert dies erkennbar lediglich als Schlussfolgerung aus dem beobachteten Geschehen. Insoweit ist es von der Meinungsäußerung auch gedeckt, die Person als „Vollstrecker“ zu bezeichnen. Denn es wird nicht näher mitgeteilt, was sie „vollstrecken“ solle, und es ist unstreitig, dass sie von der Klägerin zu 1) mit dem Aufsuchen des Anwesens beauftragt worden ist, Soweit die Klägerin zu 1) bestreitet, dass dem Nutzer dieser Besuch von „C D“ angedroht worden sei, vermag der Senat darin für sich keine das Ansehen der Klägerin zu 1) nennenswert beeinträchtigende Äußerung zu erkennen. Der Nutzer behauptet lediglich, dass ihm „ein Besuch“ von der Klägerin zu 1) angedroht worden sei. Daraus ergibt sich für den unbefangenen Leser nicht zwangsläufig, dass ihm gerade dieser Besuch angedroht worden sei. Der Nutzer schildert nämlich auch nicht den Inhalt der behaupteten Androhung. Unabhängig davon liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs des Verfassers darin, dass eine Person im Auftrag eines Unternehmens sein Anwesen aufsucht und fotografiert. Die Behauptung, „ein Besuch“ sei von der Klägerin zu 1) vorher angedroht worden, dient in erster Linie als Beleg dafür, dass diese Person von der Klägerin zu 1) beauftragt worden sei, was aber unstreitig der Fall ist. Dass das vom Verfasser beschriebene und ihn nach seinem Eindruck bedrohende Verhalten auch vorher angedroht worden sei, fügt dem keinen erheblichen Vorwurf hinzu. In diesem Zusammenhang bleibt unklar, wie der Verfasser ohne jede Ankündigung irgendeines Besuches die abgebildete Person entdecken und seinerseits fotografieren konnte. Denn es erscheint fernliegend, dass er das Gelände vor seinem Anwesen grundlos jederzeit beobachtet. II. Zur Anschlussberufung Die Anschlussberufung der Kläger hat nach dem Ergebnis zu I. gleichfalls keinen Erfolg. Da den Klägern die geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsansprüche nicht zustehen und die einstweilige Verfügung aufzuheben ist, können sie auch nicht beanspruchen, dass die räumliche Reichweite der beantragten einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestätigt wird. Die Frage, ob die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf Rechtsverletzungen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, kann deshalb dahin gestellt bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision kommt im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung entspricht einer Bewertung von 10.000,- € je Antrag und jeweiligem Antragsteller, wobei der Senat nach Antrag und Antragsbegründung davon ausgeht, dass neben den Anträgen zu 2. auch der Unterlassungsantrag zu 1. von beiden Antragstellern geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist für den Streitwert von sieben Anträgen zu je 10.000,- € auszugehen.