Urteil
16 U 238/20
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1014.16U238.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 473/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, und zwar beider Rechtszüge, zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 473/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, und zwar beider Rechtszüge, zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- € vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Unterlassung einer ihn betreffenden Textberichterstattung. Die Beklagte betreibt die Online-Plattform www.(...).de, wo sie den Beitrag „Nach A-Besuch: Jetzt packt der Geistliche (- die im Originaltext genannte Amtsbezeichnung wurde neutralisiert - die Red.) aus" veröffentlichte. Die Beklagte betreibt auch die Online-Plattform (…).de, wo sie den Beitrag „A: Jetzt packt ein Bekannter der Familie aus!" veröffentlichte. Beide Artikel beschäftigen sich mit dem Besuch des Geistlichen B, der im Jahre 2016 im Haus des Klägers stattfand und erst Ende des Jahres 2018 durch Veröffentlichungen in der Zeitschrift „C“ und der „D“ - Zeitung ein großes Medienecho auslöste. Wegen des genauen Inhalts der Artikel wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 10 - 12 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat vier der fünf inkriminierten Äußerungen untersagt. Es hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen: 1. „(...), dann brachte ein Therapeut A ins Wohnzimmer.", 2. „Ich begrüßte A und hielt seine Hände, die warm waren.", 3. „Zum Abschied habe ich mit dem Daumen ein Kreuzzeichen auf seine Stirn gezeichnet und ihm mein Gebet versprochen.", so wie dies im Internet und dort unter „www.(...).de" unter der Überschrift „Nach A-Besuch: Jetzt packt der Geistliche aus" geschehen und aus der Anlage K 1 ersichtlich ist, sowie 4. „Ich saß ihm gegenüber, fasste ihn an beiden Händen und schaute ihn an. Sein Gesicht ist so, wie wir es alle kennen, das typische A-Gesicht; nur ein wenig fülliger ist er geworden." so wie dies im Internet und dort unter „(…).de“ unter der Überschrift „A: Jetzt packt ein Bekannter der Familie aus!" geschehen und aus der Anlage K 2 ersichtlich ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt: Die Äußerungen beträfen die Privatsphäre des Klägers. Die Beklagte habe sich die Äußerungen von Geistlichen B zu eigen gemacht. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit. Ein sachbezogenes öffentliches Informationsinteresse bestehe nicht. Die private Zusammenkunft habe auch keinerlei Bezug zu der früheren sportlichen Tätigkeit des Klägers. Die Tatsache, dass der Geistliche die Begegnung öffentlich gemacht habe, weil er angeblich gemeint hat, dass das in Ordnung gehe, stelle eben nur eine Meinung des Geistlichen dar. Der Kläger selbst oder aber eine andere Person in seinem Namen habe der Veröffentlichung weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Darüber hinaus mache der Kläger durch sein Verhalten nach dem Unfall gerade deutlich, dass er Informationen über sein Privatleben, insbesondere solche über seinen Gesundheitszustand, der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis bringen möchte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 16. September 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einer am 16. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem am 16. Dezember 2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Die Beklagte rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen und wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Unterlassung der vier vorgenannten Äußerungen. Sie trägt vor: Das Landgericht habe Streitiges als unstreitig behandelt, nämlich dass der Besuch des Geistlichen B im Jahre 2016 der Öffentlichkeit bis November 2018 nicht bekannt gewesen sei, ferner, dass es sich um ein seelsorgerisches Treffen gehandelt habe. Das Landgericht habe überdies Unstreitiges als streitig behandelt, nämlich, dass der Kläger ein Pflegefall sei. Verkannt habe das Landgericht, dass es sich bei der Berichterstattung um einen allenfalls geringfügigen Eingriff handele. Der räumliche Privatsphärenschutz sei für die Bildberichterstattung entwickelt worden und gar nicht auf die Wortberichterstattung übertragbar. Die Berichterstattung sei detailarm. So beinhalte sie keine Bezugnahme auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers; neue Rückschlüsse der Leser auf den Gesundheitszustand des Klägers ließe sie nicht zu. Das Landgericht verkenne den Umfang des berechtigen Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der streitgegenständlichen Berichterstattung. Das Interesse am Kläger bestehe, weil er ein tragisch verunglückter ehemaliger Spitzensportler sei; dieses Interesse werde auch durch die Familie des Klägers weiter angeregt, wenn sie z.B. öffentlich zu seinem XX. Geburtstag ein virtuelles Museum eröffne und eine A-App begrüße und bewerte. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse am Besuch eines hochrangigen Vertreters des Landes1 im Haus des Klägers. Es gehe auch um ein Interesse an der Thematik der Bewältigung des Unfalls durch den Kläger mithilfe des Glaubens. Gerade hier zeige sich die Leitbild- und Kontrastfunktion der Familie A. Das Landgericht habe auch die erhebliche Selbstöffnung des Klägers verkannt und auch die Relevanz der erheblichen Vor-, Parallel- und Folgeberichterstattungen. Sich gerade die Beklagte für ein Klageverfahren quasi „herauszupicken", sei angesichts identischer Berichte in zahlreichen weiteren Medien rechtsmissbräuchlich. Der Kläger und seine Ehefrau hätten in die Veröffentlichungen der Äußerungen des Geistlichen eingewilligt, wofür die Beklagte Beweis anbietet durch Zeugnis des Geistlichen B und der Ehefrau des Klägers. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er trägt vor: Die Äußerungen beträfen die Privatsphäre, die auch die vertrauliche Zusammenkunft und Kommunikation eines schwerkranken Patienten mit einem kirchlichen Würdenträger im Privathaus umfasse. Betroffen sei zum einen die räumliche Privatsphäre und zum anderen die Privatsphäre in thematischer Hinsicht, da die Religionsausübung betroffen sei und auch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Klägers ermöglicht würden. Die Wiedergabe der bemerkenswert indiskreten, respektlosen und zynischen Ausplauderungen sei alles andere als würdevoll. Es fehle an einer ernsthaften und sachbezogenen Erörterung, die der Bundesgerichtshof für das Informationsinteresse verlange. Hier gehe es nur um „Schlüssellochblicke". Der Fall sei überdies zu vergleichen mit der Caroline-Entscheidung des OLG Hamburg vom 10. Oktober 2000 (7 U 138/99). Wegen der Positionierung anderer Obergerichte zu diesem Komplex (OLG Köln 15 U 121/19; KG Berlin 10 U 58/19), insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit Art. 4 GG im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei, sei jedenfalls die Revision zuzulassen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Zwar handelt es sich bei der Berichterstattung um einen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Der Besuch des Geistlichen B im Haus des Klägers ist eine Privatangelegenheit, unabhängig davon, ob das Treffen seelsorgerischen Charakter hatte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Selbstöffnung des Klägers vorliegt. Die Behauptung, die Familie des Klägers sei mit der Veröffentlichung durch den Geistlichen einverstanden gewesen, erfolgte ins Blaue hinein. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da es jedenfalls aus anderen Gründen an einem Unterlassungsanspruch des Klägers fehlt. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Intensität des Eingriffs durch zeitnahe Vorveröffentlichungen als gering zu bewerten ist. Jedenfalls ist aufgrund der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten dem öffentlichen Interesse und der Pressefreiheit Vorrang einzuräumen. Das beruht auf folgenden Erwägungen: Die Schlüsse, die auf den Gesundheitszustand des Klägers möglich sind, sind von untergeordneter Bedeutung. Die Formulierungen "warme Hände" und "fülligeres Gesicht" bleiben ohne nennenswerte Aussagekraft für die Frage, wie es um die Gesundheit des Klägers steht. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.) Auch der Eingriff in den räumlichen Schutzbereich ist lediglich marginal. Der Kläger hat nicht den Umstand angegriffen, dass die Presse über den Besuch des Geistlichen überhaupt berichtet. Ferner wurde auch nicht die Berichterstattung darüber beanstandet, dass der Besuch im Haus des Klägers erfolgte. Dass die Begegnung im Wohnzimmer stattfand, ist ohne nennenswerten Neuigkeitswert, da dies von jedem Leser auch so erwartet worden sein dürfte. Entgegen der Auffassung des Klägers sind hier auch keine sehr intimen Gesten der Religionsausübung (Art. 4 GG) betroffen, so dass der Fall mit der Caroline-Entscheidung des OLG Hamburg vom 10. Oktober 2000 (7 U 138/99) zu vergleichen wäre. Dort ging es um das Gebet in einer Kirche am Jahrestag des Todes des verstorbenen Ehemannes. Vorliegend geht es um die bei einem Krankenbesuch durch einen Geistlichen üblichen Rituale. Entgegen der Ansicht des Klägers wird dieser auch nicht so dargestellt, als ließe er den Besuch des Geistlichen nur teilnahmslos über sich ergehen. Es liegt kein „Geschehenlassen" vor, das einen Angriff auf die Würde des Klägers darstellen könnte. So wird die Reaktion des Klägers mit keinem Wort geschildert. Ob und wie er auf den Geistlichen reagiert, bleibt offen. Es entsteht nicht der Eindruck, dass der Kläger sich nicht wehren könne. Das betrifft auch den Bericht über das Kreuzzeichen, das Geistlicher B dem Kläger auf die Stirn zeichnet. Diese Geste wie auch die sonstigen Handlungen des Geistlichen (z.B. Händedrücken) sind in der katholischen Kirche bei einem Krankenbesuch durch einen Geistlichen üblich und zu erwarten. Demgegenüber überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht um die keineswegs oberflächliche, sondern die Existenz des Menschen unmittelbar betreffende Frage, wie der Kläger und seine Familie mit der Bewältigung der Situation umgehen und Trost im christlichen Glauben suchen. Die Leitbild- und Kontrastfunktion der Familie A ist unmittelbar betroffen. Hier geht es um die Bedeutung der Religion für einen schwerkranken Prominenten und seine Familie. Die Öffentlichkeit interessiert sich für die Frage, wie die Familie und der Kläger nach dem schweren Unfall mit ihrem Glauben, der Religion und der katholischen Kirche umgehen. Es bedarf, um ein öffentliches Interesse daran zu begründen, keiner intensiven Auseinandersetzung mit der Frage der Religionsausübung, um eine solche Berichterstattung nicht als bloße „Schlüssellochblicke" zu bewerten. Das öffentliche Interesse wird bereits durch die vom Kläger nicht angegriffene Berichterstattung über den bloßen Besuch des Geistlichen beim Kläger begründet. Dass der Kläger den Besuch des Geistlichen erhält und damit einem hohen Würdenträger der katholischen Kirche in seinem eigenen Haus begegnet, stellt bereits eine für die Öffentlichkeit interessante Tatsache dar, die angesichts der eher marginalen Details keinen indiskreten Charakter erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Köln vom 21. November 2019 (15 U 121/19) und des KG Berlin vom 20. Januar 2020 (10 U 58/19) zuzulassen. Der Streitwert war gemäß §§ 63ff. GKG festzusetzen.