Urteil
16 U 186/20
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1007.16U186.20.00
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Leitsätze
Die Textberichterstattung - auch durch wörtliche Wiedergabe - über einen im öffentlichen Straßenraum aufgehängten "Abschiedsbrief" eines Kindes an seine ermordete Mutter, kann zulässig sein, wenn dadurch nach dem Inhalt des Briefes und den weiteren Umständen eine Beeinträchtigung der ungestörten kindgemäßen Entwicklung des Kindes nicht zu befürchten ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.7.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, teilweise abgeändert:
Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages und Urteilstenors zu I. 2. abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte je ½ zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,- € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Textberichterstattung - auch durch wörtliche Wiedergabe - über einen im öffentlichen Straßenraum aufgehängten "Abschiedsbrief" eines Kindes an seine ermordete Mutter, kann zulässig sein, wenn dadurch nach dem Inhalt des Briefes und den weiteren Umständen eine Beeinträchtigung der ungestörten kindgemäßen Entwicklung des Kindes nicht zu befürchten ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.7.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, teilweise abgeändert: Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages und Urteilstenors zu I. 2. abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an den vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte je ½ zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,- € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen einer Text- und Bildberichterstattung in Anspruch, die am XX.XX.XXXX auf (…).de erschienen ist. Die Mutter des damals …-jährigen Klägers war am XX.XX.XXXX auf offener Straße in Stadt1-Stadtteil1 von ihrem Lebensgefährten und Vater des Klägers erschossen worden. Der Vater kam anschließend ebenfalls ums Leben. Der Kläger hat noch … Geschwister. Die Beklagte berichtete erstmals am XX.XX.XXXX neben anderen Medien über diesen Vorfall. Der Kläger verfasste einen handgeschriebenen Brief an seine Mutter, der nach der Tat an einer Straßenlaterne am Tatort aufgehängt wurde. Am XX.XX.XXXX erschien im Regionalteil Stadt2 (Unterseite) von (…).de ein Bericht über den aufgehängten Brief des Klägers unter der Überschrift „(…)“ und der Zwischenüberschrift „(...)“ unter anderem mit folgendem Text Anlage B 10) (in Auszügen wiedergegeben - die Red.): (…) hängt auch ein kleiner Zettel (…) an einer Säule am Tatort. Die Kinderschrift ist wacklig, ein Herz ziert den Brief: `Liebe Mama, ich hoffe, dass es dir bei (…) gut geht und bei Gott. (…). Hab dich lieb.´ - (…).“ Der Bericht enthielt auch eine Fotografie des Briefes an der Laterne in Nahaufnahme. Diese und ein weiteres Foto zeigen die Straßenlaterne umstellt von Blumen und Kerzen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos (Antrag I. 1.) und des oben zitierten Textes (Antrag I. 2.) in Anspruch. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Zum maßgeblichen Sachverhalt weist sie ergänzend darauf hin, dass der Brief des Klägers am Baum in eine Klarsichthülle verpackt war. Entgegen dem Landgericht sei die Online-Traueranzeige nicht von der Firma A, sondern von der Familie des Klägers veröffentlicht worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Erkennbarkeit des Klägers entgegen der Annahme des Landgerichts nicht über den Personenkreis hinausgehe, für den der Brief des Klägers auch ohne die Berichterstattung erkennbar gewesen wäre. Nur wer mit dem Unglück schon vertraut war, habe den Kläger als Sohn der ums Leben gekommenen Mutter identifizieren können. Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Kläger sei hier in seiner Privatsphäre betroffen. Vielmehr betreffe der Brief am Tatort einen Bereich, in dem die persönliche Entfaltung sich von vornherein im Kontext mit der Umwelt vollziehe und damit allein seine Sozialsphäre. Er habe seine Trauerverarbeitung in die Öffentlichkeit verlagert. Selbst wenn man von der Betroffenheit der Privatsphäre ausgehe, habe der Kläger sich doch geöffnet, weil er die Öffentlichkeit an den persönlichen Worten an seine Mutter habe teilhaben lassen wollen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit die Tat und den Ort bereits kannte. Das Bewusstsein der dauerhaften öffentlichen Wirksamkeit seiner Äußerung werde auch an der Einhüllung in eine Klarsichtfolie deutlich. Die spätere Traueranzeige und die online veröffentlichte Trauerkerze kämen als weitere öffentlichkeitswirksame Gesten hinzu. Die Berichterstattung der Beklagten gehe auch nicht über die Selbstöffnung des Klägers hinaus. So ziele sie im Regionalteil der Internetpräsenz der Beklagten auf den Leserkreis ab, den der Kläger mit seiner Trauerbekundung angesprochen habe. Hinsichtlich der Abwägung zwischen dem Schutz der persönlichen Trauerverarbeitung und dem öffentlichen Informationsinteresse meint die Beklagte, dass Letzteres gerade wegen der Selbstöffnung überwiege. Die Platzierung des Briefes enthalte eine Aufforderung an die Öffentlichkeit zur Anteilnahme. Eine solche Anteilnahme der Öffentlichkeit an seiner Trauer habe für den Betroffenen auch einen tröstlichen und heilsamen Aspekt. Es bestehe aufgrund der Empathie mit Opfern und Angehörigen ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Gestaltung der Berichterstattung „mitfühlend“ und „unterstützend“ sei. Es erfolge auch keine ausgiebige Darstellung der Gefühlswelt des Klägers, sondern es werde nur mitgeteilt, dass er seine Mutter liebe und hoffe, dass es ihr gut gehe. Dies lasse sich auch ohne einen solche Bekundung vermuten. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er vertritt die Auffassung, dass es unerheblich sei, ob der Kläger aufgrund seines Vornamens nur für einen kleinen oder für einen überschaubaren Personenkreis identifizierbar sei. Durch die Berichterstattung werde dieser Personenkreis jedenfalls erweitert, weil der Sachverhalt nicht allen Lesern bekannt gewesen sei. Der Kläger wiederholt seinen Standpunkt, dass es sich nicht um eine Berichterstattung aus dem Bereich seiner Sozialsphäre handele. Diese sei in Abgrenzung zur Privatsphäre - seit der Caroline-Entscheidung des EGMR - nämlich nicht nur räumlich, sondern auch thematisch zu bestimmen. Die Trauer um den Tod der Mutter betreffe die innerste Gedanken- und Gefühlswelt und sei sogar der Intimsphäre zuzurechnen. Für die Niederlegung von Trauerbeigaben und Abschiedsbekundungen sei nun einmal der Tatort als Ort bestimmt. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte das Aufhängen des Briefes für eine „reißerische Trauergeschichte“ nutze. Die Beklagte habe ein falsches Verständnis von Öffentlichkeit. Der Brief habe sich in der begrenzten „Tatortöffentlichkeit“ befunden und der Kläger habe keine Einwilligung dafür gegeben, ihn in die weitergehende Medienöffentlichkeit zu bringen und unlimitiert Zugang zu seiner Trauer zu gewähren. Er bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG München (K&R 2016, 424 „Pranger der Schande“), wo aus diesem Grund die Veröffentlichung eines Bildes untersagt worden sei. Die Abwägung führe letztlich nicht zu einem Überwiegen des Informationsinteresses. Ein solches bestehe schon nicht an dem „Trauerbrief“ eines …-jährigen. Jedenfalls lasse die Beklagte gänzlich sein Recht auf kindgemäße Entwicklung unberücksichtigt, welchem der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 15.9.2015 (VI ZR 175/14, NJW 2016, 789) zentrale Bedeutung zuerkannt habe. Schließlich sei sein Anonymitätsinteresse als Opfer eines schwer traumatisierenden Verbrechens zu würdigen. Mit nach mündlicher Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 22.9.2021 vertieft der Kläger seinen Rechtsstandpunkt. Er weist darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch auch aufgrund des urheberrechtlichen Schutzes des „Briefes“ begründet sei, was der Kläger schon mit der Klageschrift geltend gemacht hatte. Es handele sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S. 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Im Übrigen wird wegen dieses Schriftsatzes auf Bl. 229 bis 244 d. A. verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung des Wortberichts über den Brief des Klägers zu, wohl aber hinsichtlich der fotografischen Wiedergabe des Zettels mit dem genannten Brief. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textpassage über den Brief des Klägers aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. a) Das Landgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt ist. Dies ist zum einen in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre durch den veröffentlichten Text betroffen. Durch die Mitteilung des Briefes an die Mutter wird die Abgabe dieser persönlichen Erklärung des Klägers einem weiteren Kreis von Personen bekannt als dies vor dem Bericht durch die „Tatortöffentlichkeit“ gegeben war, denn der Kläger ist dadurch mit seiner Bekundung zumindest für einen weiteren Kreis von Personen anhand seines Vornamens, der Benennung seiner Mutter („C“) und der Ortsangaben (Stadt1, Stadt1-Stadtteil1) individualisierbar geworden. Damit ist das Recht auf Anonymität betroffen, welches durch die öffentliche Mitteilung von Tatsachen über Verhältnisse einer Person verletzt sein kann. Dies gilt insbesondere für Opfer und mittelbare Opfer von Straftaten. Zum anderen weist der Kläger mit Recht darauf hin, dass auch ein zweiter Aspekt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier betroffen ist, nämlich das Recht von minderjährigen Kindern auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. Denn Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (BGH, Urteil vom 15.9.2015, BGHZ 206, 347 = NJW 2016, 789 Tz. 18). Die Veröffentlichung eines solchen, auch persönliche Gedanken und Wünsche des Klägers wiedergebenden Briefes ist möglicherweise geeignet, auf die weitere kindgemäße Entwicklung des Klägers Einfluss zu nehmen, so dass jedenfalls ein Eingriff gegeben ist. b) Die Beeinträchtigung ist aber nicht rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nicht. aa) Für den Bericht über den am Tatort hinterlassenen Brief des Klägers und dessen Inhalt kann die Beklagte ein öffentliches Informationsinteresse in Anspruch nehmen. Vorausgegangen war ein spektakuläres Geschehen, welches ausweislich der Berichte anderer Medien jedenfalls im … Raum, auf welchen der Regionalteil Stadt2 der Beklagten auch ausgerichtet ist, großes Interesse gefunden hat. Dieses Geschehen war in besonderer Weise dadurch geprägt, dass drei Kinder durch die Mordtat des eigenen Vaters an der Mutter und dann dessen eigenen Tot zu Waisen wurden. Ein öffentliches Informationsinteresse besteht auch an den Folgen einer solchen Mordtat. Die natürliche Anteilnahme vieler Menschen fragt danach, wie die betroffenen Kinder mit einem solchen Schicksalsschlag umgehen. Dabei handelt es sich nicht um bloße Neugier, sondern vielfach um echte Betroffenheit. Denn Menschen versetzen sich, wenn sie von solchen Taten und elementaren Schicksalsschlägen hören, vielfach in die Situation der unmittelbar Betroffenen und nehmen auf diese Weise Anteil an deren Schicksal. Aus diesem Grund sind der Brief des Klägers am Tatort und sein Inhalt Tatsachen, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können. bb) Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung der Beklagten, dass die durch die Textberichterstattung betroffenen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (oben a) ), insbesondere nach der Intensität der Betroffenheit des Klägers und der konkreten Gestaltung der Berichterstattung, dem genannten öffentlichen Informationsinteresse nicht überwiegten. (1) Es kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Kläger durch die Veröffentlichung seines Briefes - ausschließlich oder wie das Landgericht formuliert „noch“ - in seiner Privatsphäre oder in seiner Sozialsphäre betroffenen ist. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass durch das öffentliche Aufhängen des Briefes am Tatort ein deutlicher Sozialbezug gegeben ist, der die Intensität des Eingriffs in das Recht auf Anonymität mindert. Dem steht, anders als der Kläger meint, nicht entgegen, dass eine „Trauerverarbeitung“ grundsätzlich eine persönliche Angelegenheit ist, die nach der Rechtsprechung der Privatsphäre zuzuordnen ist. Denn die Beklagte berichtet über eine öffentliche Äußerung, die jedermann, der den Tatort aufgesucht hat, wahrnehmen konnte. Sie mag Teil einer Trauerverarbeitung des Klägers sein, spielte sich als Handlung jedoch in der Öffentlichkeit ab. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass für die Frage, ob ein Sozialbezug bestand, nicht allein auf die Tatsache abgestellt werden kann, dass die Erklärung im öffentlichen Raum stattfand, sondern auch darauf, wie das Ereignis, über die berichtet wird, thematisch einzuordnen ist. Denn „Privatleben“ i.S. von Art. 8 EMRK umfasst das Recht des Einzelnen, seine Persönlichkeit in seinen Beziehungen zu seinen Mitmenschen ohne Einmischung von außen zu entwickeln, und dieser Bereich kann selbst dann zum Privatleben gehören, wenn die Wechselbeziehungen in den öffentlichen Raum hineinreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647). Für die Zuordnung ist es indes nicht hinreichend, dass Trauer um einen Angehörigen grundsätzlich eine sehr persönliche Angelegenheit ist. Es kommt auch darauf an, wie und in welchem Kontext sie ausgedrückt wird. Der Kläger verkennt, dass das öffentliche Aufhängen einer solchen Erklärung, wie sie der Brief enthält, neben dem rein subjektiven Ausdruck persönlicher Trauer auch einen kommunikativen Akt enthält. So wie das Aufstellen von Blumen, Bildern, Schildern usw. an einem Tatort ist die „Botschaft“ des Briefes jedenfalls auch an die Öffentlichkeit - zumindest die an Ort und Stelle des Tatorts - gerichtet. Sie wendet sich nach ihrem objektiven Sinn auch an Dritte, damit diese das Leid der Betroffenen wahrnehmen und Anteil nehmen. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass es für den von einer Tat als Angehöriger des Opfers Betroffenen trostreich sein kann, wenn er sich von der Anteilnahme anderer mitgetragen weiß, weil diese seinen Schmerz und seine Trauer wahrgenommen haben. Insofern vermag der Senat nicht der Ansicht des Klägers zu folgen, dass der Brief erkennbar der Versuch gewesen sei, ausschließlich mit der verstorbenen Mutter in Kontakt zu treten und nicht auch mit der Öffentlichkeit. Für den Kläger war auch erkennbar, dass Dritte den an die Mutter gerichteten Brief lesen werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, K&R 2021, 51 „Abschiedsgruß“ Rz. 28). Schon aufgrund der am Tatort aufgestellten Blumen, Kerzen, dem Luftballon (Herz) und der Lage an einer innerstädtischen Straße war ersichtlich, dass ihm von der Öffentlichkeit eine Funktion als Ort der Trauer beigemessen wird. Auch wenn der Kläger minderjährig war, kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner natürlichen Einsichtsfähigkeit den Unterschied für die Bedeutung seines Briefes an die Mutter erkannt hat, der sich daraus ergibt, ob er einen solchen Brief einerseits beispielsweise in seinem Tagebuch niederlegt oder in seinem Zimmer aufhängt oder andererseits im öffentlichen Straßenraum für jedermann, der vorbeikommt, sichtbar aufhängt. Die Einhüllung in Klarsichtfolie zeigt darüber hinaus, dass der Brief jedenfalls eine gewisse Zeit dort wahrnehmbar sein sollte, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn er ausschließlich der persönlichen Trauerverarbeitung gedient hätte. Darüber hinaus trägt der Kläger nicht vor, ob er die Entscheidung zum Aufhängen dieses Briefes allein getroffen hat, oder ob dies im Einvernehmen mit seinen heute als Vormündern für ihn tätigen Großeltern erfolgt ist und er gegebenenfalls unter deren Mithilfe eingehüllt und aufgehängt worden ist. (2) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist des Weiteren auch deshalb als weniger gewichtig als das öffentliche Informationsinteresse anzusehen, weil nach Einschätzung des Senats durch die Textberichterstattung über das Aufhängen des Briefes und seinen Inhalt keine berechtigten Befürchtungen bestehen, dass das Recht des Klägers auf ungestörte kindgemäße Entwicklung gestört wird (zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 15.9.2015, VI ZR 175/14, a.a.O., Rz. 18 + 24). Zwar wird der Kläger in den Jahren nach der erstmaligen Veröffentlich wichtige Entwicklungsphasen, wie die spätkindliche Phase und die Pubertät erreichen. Von der Schilderung des Aufhängens des Briefes an seine Mutter und dessen Inhalt sind aber auch dann, wenn Dritte in diesen Jahren davon erfahren, aller Voraussicht nach keine (negativen) Reaktionen zu erwarten, die seine Entwicklung und seine Entfaltung zur Persönlichkeit behindern. Inhaltlich drückt der Brief Wünsche und Gefühle aus, die die Öffentlichkeit bei einem Kind dieses Alters in dieser Extremsituation als verständlich und altersgerecht ansieht, wenn nicht ohnehin sogar unterstellt: Dass er seine Mutter liebt und hofft, dass es ihr gut gehe. Auch die Erwähnung von Gott ist bei Kindern in diesem Alter nichts Ungewöhnliches. Die Trauer eines …-jährigen Kindes um seine Mutter ist mehr als verständlich und wird deshalb von der Öffentlichkeit mitfühlend-positiv wahrgenommen. Es ist auch kaum vorstellbar, dass der Kläger selbst, wenn er später auf diesen Brief und seine Veröffentlichung angesprochen wird oder den Bericht liest, anders reagieren und sein damaliges Verhalten und seine damalige Gefühlslage nicht verstehen oder gar verurteilen wird. Mit anderen Worten sieht es der Senat als unwahrscheinlich an, dass ein Bericht über eine verständliche, altersgemäße Äußerung eines Kindes in einer Extremsituation eine Beeinträchtigung in der weiteren Entwicklung des Kindes befürchten lässt. Der Kläger zeigt solche Folgen auch nicht in seiner Stellungnahme vom 22.9.2021 auf. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der, über die der Bundesgerichtshof im oben erwähnten Urteil vom 15.9.2019 zu entscheiden hatte. (3) Die beiden vorgenannten Abwägungsgesichtspunkte werden entgegen der Meinung des Klägers durch die Reichweite der Veröffentlichung, die Mitteilung intimer Gedanken oder die Art und Weise der Berichterstattung zu Gunsten des Klägers relativiert. Die Beklagte bedarf entgegen der Meinung des Klägers keine Zustimmung des Klägers oder eines sonstigen Rechtstitels, um durch ihren Bericht die Information über den aufgehängten Brief und seinen Inhalt von der „Tatortöffentlichkeit“ in eine erweiterte mediale Öffentlichkeit - hier die Adressaten von (…).de des Regionalteils Stadt2 - zu transportieren. Denn schon die Pressefreiheit berechtigt die Beklagte über örtliche begrenzte Geschehnisse zu berichten und sie so weiter bekannt zu machen. Dies ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn dadurch eine das öffentliche Informationsinteresse überwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist. Insofern unterliegt die Presse bei den Gegenständen, über die sie berichten darf, nicht generell dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München (K&R 2016, 424 „Pranger der Schande“) betraf eine Bildnisveröffentlichung, für die aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 1 KUG etwas Anderes gilt, insbesondere grundsätzlich zu Zustimmung des Abgebildeten erforderlich ist, sofern nicht ein Bildnis der Zeitgeschichte gegeben ist. . Der Brief enthält keine tiefgehenden Wünsche und Gefühle, denen ein derart individuelles Gepräge zukommt, dass mit ihnen Intimbereiche des Seeelenlebens preisgegeben würden. Wie bereits oben aufgezeigt handelt es sich um Wünsche und Hoffnungen, die bei Kindern als mittelbaren Opfern einer solchen Straftat, auch ohne tiefgehendes Nachdenken über die psychischen Folgen für sie als selbstverständlich und nachvollziehbar angesehen werden. Die Art und Weise der Darstellung des Briefes und seines Inhalts durch Beklagte stellt entgegen der Meinung des Klägers ihn nicht „reißerisch“ mit seiner Trauer „zur Schau“. Es kann zwar dahin gestellt bleiben, ob man sie - wie die Beklagte - als „mitfühlend“ und „unterstützend“ einordnet. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine zu Lasten des Klägers reißerische Berichterstattung: Überschrift und Zwischenüberschrift sind dem Brief entnommen und werden bis auf die Bildunterschrift, welche den Brief als „herzzerreißend“ bezeichnet nicht ausgeschmückt. Der einleitende Text informiert die Leser lediglich über das vorangegangene Geschehen. Die Kommentierung der Worte des Briefes als „voller Trauer, Ahnungslosigkeit, Liebe - und Hoffnung“ gibt in nicht unangemessener Weise die von ihm ausgehende Stimmung wieder. 2. Das Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos mit dem Brief des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zusteht. Die Verbreitung des Fotos in einem Online-Massenmedium stellt nach Überzeugung des Senats hier einen schwerwiegenderen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar als die reine Textberichterstattung, was dazu führt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Pressefreiheit der Beklagten überwiegt. Auf dem Foto sind die individuellen kindlichen und krakeligen Schriftzüge des Klägers - einschließlich Rechtschreibfehler - sowie das von ihm gezeichnete Herz abgebildet. Dadurch wird die die Situation des Klägers für den Leser und auch ihn selbst stärker emotional aufgeladen als durch den reinen Text, was noch durch die Bildunterschrift („herzzerreißende(r) Brief“) verstärkt wird. Diese Visualisierung des Ausdrucks der Gefühle und Wünsche des Klägers ist geeignet, die weitere kindgemäße Entwicklung des Klägers zu gefährden. Wird er künftig mit diesem bildlich verstärkten Ausdruck seiner Trauer durch Dritte oder durch eigene Wahrnehmung konfrontiert, besteht die Gefahr, dass ihn die damalige Situation erneut ergreift und eine kindgemäße Verarbeitung dieses Geschehnisses behindert wird. 3. Dem Kläger steht wegen der Wortberichterstattung mit der Wiedergabe des Briefinhaltes - wie auch hinsichtlich des Fotos davon - kein Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Bei dem Brief des Klägers an seine Mutter handelt es sich nicht um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Brief ist zwar ein geistiges, individuelle Züge aufweisendes Werk des Klägers. Ihm fehlt jedoch die weiter erforderliche Schöpfungshöhe. Briefe können als literarische Werke schutzfähig sein. Voraussetzung ist aber, dass sie über alltägliche Mitteilungen hinausgehen und eine literarische Höhe erreichen (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rz. 89; KG NJW 1995, 3392, 3393 „Botho Strauß“, vgl. auch BGH, Urteil vom 22.12.1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31,308 = NJW 1960, 477 „Alte Herren“ unter 1. für Leserbrief). Bei dem Brief des Klägers an seine Mutter handelt es sich zwar nicht um eine alltägliche Mitteilung, es fehlt ihm jedoch an einer literarischen Höhe. Wie aufgezeigt beschränkt sich der Inhalt des Briefes auf den Wunsch des Klägers, dass es seiner Mutter - bei Gott - gut gehe, sowie die Botschaft an sie, dass er sie liebe. Weitergehender kunstvoller sprachlicher Ausdrucksmittel dafür, bedient er sich nicht. 4. Die nach den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB und §§ 683, 677, 670 BGB für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten anteilig zu erstattenden Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung berechnen sich wie folgt: Auf die Verfahrensgebühr von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 15.000,- € (845,- €) ist ein Anteil von 0,65-Gebühr der im einstweiligen Verfügungsverfahren aus einem Gegenstandswert von 20.000,- € angefallenen Gebühr anzurechnen (482,30 €), was der Klägers selbst mit der Klage vorgenommen hat. Zzgl. 20,- € Auslagenpauschale und 19 % MwSt. ergibt sich sodann ein verbleibender Anspruch in Höhe von 455,41 €. Der Anspruch auf Verzinsung darauf folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB aufgrund der vorgerichtlich bis zum 17.9.2018 gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Bezahlung der Kosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben, weil der Bundesgerichtshof nach Auffassung des Senats in dem Urteil BGHZ 206, 347 = NJW 2016 und im Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, K&R 2021, 51 „Abschiedsgruß“ die bei der Abwägung in einem Trauerfall und zur Berücksichtigung kindgemäßer Entwicklung zu beachtenden Leitlinien bereits entschieden hat. Die Entscheidung des Senats hält sich auch innerhalb der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647) zur Bestimmung des „Privatlebens“ i.S. von Art. 8 EMRK. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 S. 1 und 2 ZPO.