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Urteil

16 U 210/18

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1219.16U210.18.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 90/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Rechtszüge - zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 90/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Rechtszüge - zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte künftig über Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin unter Nennung ihres Namens berichten darf. Die Klägerin ist Beruf1. Sie hatte sich mit einer im Jahr 20XX veröffentlichten Arbeit habilitiert und war seit 20XX als Amtsbezeichnung2 Leiterin des Studienganges “A“ an der Universität1. Seit dem Jahr 20XX übte sie das Amt einer Amtsbezeichnung3 für „B“ aus. Auf dieses Amt verzichtete sie noch 20XX. Der Beklagte ist Beruf1 und freier Journalist. In den Jahren 20XX und 20XX wurden auf der Internetseite „C“ Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin erhoben, die sich sowohl auf ihre Doktorarbeit als auch auf ihre Habilitationsschrift beziehen. Nachdem diese Vorwürfe bekannt wurden, verzichtete die Klägerin gegenüber der Universität2 auf die Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“. Sie wurde auf ihr Verlangen auch mit Ablauf des XX. August 20XX aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Bundeslandes1 entlassen. Die Universität2 leitete hinsichtlich der erhobenen Plagiatsvorwürfe hochschulrechtliche Verfahren ein. Verschiedene Presseorgane berichteten über die Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin, die sich im Falle ihrer Namensnennung jeweils dagegen verwahrte, namentlich genannt zu werden. Hinsichtlich näherer Einzelheiten dieser Vorgänge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (S. 4 ff.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 20XX teilte der Beklagte den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass er eine Berichterstattung über den Fall der Klägerin und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattungen zu unterbinden, vorbereite und auch die namentliche Nennung der Klägerin beabsichtige. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung vor der Pressekammer des Landgerichts Stadt1 (...), durch die dem Beklagten untersagt wurde, über die Klägerin so zu berichten, wie dies in dem Schreiben vom 14. Dezember 20XX angekündigt worden war. Auf Antrag des Beklagten forderte die Kammer mit Beschluss des Rechtspflegers vom 24. Januar 20XX die Klägerin auf, die vorliegende Klage zur Hauptsache zu erheben. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich vollständig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Die namentliche Nennung im Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen habe bei ihr eine schwere psychische Belastung in Form einer Depression ausgelöst, unter der auch ihre minderjährige Tochter leide. Die angekündigte Berichterstattung unter Nennung ihres Namens verletze sie - so hat sie geltend gemacht - in ihren Persönlichkeitsrechten; das sei das Ergebnis der vorzunehmenden Güterabwägung, zumal eine Berichterstattung über die Plagiatsvorwürfe auch ohne ihre namentliche Nennung möglich und sinnvoll sei und sie sich aus der Sozialsphäre ihres beruflichen Wirkens ganz in die Privatsphäre begeben habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, über die Klägerin namentlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe zu berichten und /oder berichten zu lassen; wenn dies geschieht, wie angekündigt in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 14. Dezember 20XX an die Bevollmächtigten der Klägerin unter dem Betreff „X ./. Y“. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin sei angesichts zahlreicher Internetveröffentlichungen auch unter Angabe der Titel der Klägerin nach wie vor in der Öffentlichkeit präsent und ihre wissenschaftlichen Arbeiten würden weiterhin in anderen Büchern der Rechtswissenschaften und angrenzenden Wissenschaften zitiert. Bei einer Güterabwägung sei von einem Überwiegen der Pressefreiheit des Beklagten gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin auszugehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, da das Gericht gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig sei und der Unterlassungsantrag aufgrund seiner Begrenzungen auch die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO erfülle. Die Klage sei auch begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die beabsichtigte Nennung des Namens der Klägerin verletze sie - unter Abwägung der betroffenen Interessen - in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dabei sei bei der Interessenabwägung für die Kammer entscheidend, dass die Klägerin inzwischen alle universitären bzw. wissenschaftlichen Funktionen aufgegeben habe und sich mit Ablauf des XX. August 20XX endgültig aus dem die identifizierende öffentliche Berichterstattung rechtfertigenden Bereich zurückgezogen habe. Ferner sei - wobei die Folgen einer Depression offenbleiben könnten - davon auszugehen, dass die namentlichen Nennungen, die im Zusammenhang mit dem Plagiatsvorwurf erfolgt seien, zu einer starken seelischen Belastung der Klägerin geführt hätten. Zwar werde die Klägerin auf manchen Internetseiten noch mit ihren Titeln geführt, die dortigen Beiträge seien jedoch zur Überzeugung der Kammer noch der Zeit vor dem Rückzug der Klägerin aus der Öffentlichkeit zuzurechnen, überdies vielfach ohne ihr Zutun und lediglich vereinzelt erfolgt. Vielmehr trete das Informationsinteresse an der Nennung des Namens der Klägerin zurück. Eine Berichterstattung über den Fall der Klägerin sei auch ohne deren namentliche Erwähnung möglich. Dem öffentlichen Interesse an dem Thema „Plagiatsvorwürfe gegen Hochschulangehörige“ könne auch durch eine die Klägerin nicht namentlich bezeichnende Berichterstattung Rechnung getragen werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 8. November 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einer am 19. November 2018 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einer am 6. Februar 2019 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtung und Tatbestandsergänzung hatte das Landgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2019 (LA Bl. 508 - 510 d.A.) zurückgewiesen. Der Beklagte rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler. Er macht geltend: Die Zeitung1 habe im Schreiben des Justitiars (Anlage B 18) nicht auf eine namentliche Nennung der Klägerin in ihrer Berichterstattung verzichtet; das sei diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Er, der Beklagte, habe - anders als es im landgerichtlichen Tatbestand stehe - stets nur von Plagiatsvorwürfen gegen die Klägerin geschrieben und nicht behauptet, dass es sich bei den Plagiaten um Tatsachen handele, die durch die Berichte auf der Seite „C“ belegt seien. Der landgerichtliche Tenor sei zu weit gefasst, weil er dem Beklagten verbiete, selbst dann über die Klägerin identifizierend zu berichten, wenn die Vorwürfe rechtskräftig bestätigt seien oder sie sich wieder wissenschaftlich betätigen würde. Das Landgericht habe die relevanten Aspekte bei der Güterabwägung zwar überwiegend erkannt, aber fehlerhaft gewichtet. So habe das Landgericht verkannt, dass es nicht wirklich um die Stellung der Klägerin als Hochschulangehörige gehe, sondern das Anliegen des Beklagten darin bestehe, die Wissenschaft darüber aufzuklären, dass in dem Buch der Klägerin „...“, erschienen 20XX beim Verlag1, Plagiate festgestellt worden seien. Diese Information diene der Wissenschaftsfreiheit, da ohne eine namentliche Nennung eine eindeutige Identifizierung der Werke nicht möglich sei, eine unkritische Benutzung also nicht vermieden würde. Das Landgericht habe bei der Güterabwägung zu wenig berücksichtigt, dass nur die Sozialsphäre der Klägerin betroffen sei, sie keineswegs an den Pranger gestellt werde und die Vorwürfe gegen die Klägerin längst vorbekannt gewesen seien. Entscheidend sei das Weiterwirken ihrer Veröffentlichungen in der Wissenschaft, zumal die Habilitation der Klägerin in über 50 Bibliotheken verfügbar sei, auch im Ausland. Auch seien die Schriften der Klägerin nach wie vor im Handel erhältlich, sie überdies noch auf zahlreichen Internetseiten präsent. Bei unwissender Verwertung dieser Schriften im wissenschaftlichen Diskurs würde die Fälschung fortgesetzt und perpetuiert. Seelische Konsequenzen seien irrelevant, weil die Klägerin ihre wissenschaftlichen Arbeiten bewusst veröffentlicht habe. Schließlich fehle es entgegen der Ansicht der Klägerin auch an einer Begehungsgefahr. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2018 - 2-03 O 90/18 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Die Universität2 hat die Habilitation der Klägerin und das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ aberkannt. Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde am 14. Juni 20XX zurückgewiesen. Die Klägerin hat dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Wegen des am 21. März 2019 ergangenen Urteils erster Instanz wird auf die Anlage B 59 (Bl. 748 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Durch Beschluss des Senats vom 29. August 2019 (Bl. 898 d. A.) ist der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, zu den gesundheitlichen Folgen der namentlichen Berichterstattung schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2019 (Bl. 944 ff., insbesondere Bl. 952 f. d. A.) und die Stellungnahme des Beklagten vom 17. Oktober 2019 (Bl. 981 ff. d. A.) wird Bezug genommen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 1. Allerdings ist die Klage als zulässig anzusehen. Bedenken gegen eine Unbestimmtheit des Tenors bestehen nicht. Der Tenor ist hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob er zu weit gefasst ist, weil er jeglichen Bericht über Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin erfasst, auch wenn sich diese bestätigen sollten, ist eine materiell-rechtliche Frage. Im Übrigen kann der Antrag/Tenor einschränkend ausgelegt werden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht nach Auffassung des Senats gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. 1. Dabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Erstbegehungsgefahr besteht. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist Voraussetzung, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rz. 33). Der Beklagte hatte sich zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 20XX direkt an die Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und mitgeteilt, dass er eine Berichterstattung über die Klägerin und ihren Fall beabsichtige, und zwar unter Nennung ihres Namens und auch im Internet. Keine Anhaltspunkte bestehen indes dafür, dass ein entsprechender Bericht des Beklagten wirklich nahe bevorstand. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da der Erfolg der vorbeugenden Unterlassungsklage aus anderen Gründen zu verneinen ist. 2. Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. st. Rspr., z.B. BGH NJW 2016, 789). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats als Ergebnis der vorzunehmenden Güterabwägung dem Beklagten eine namentliche Nennung der Klägerin im Rahmen einer Berichterstattung über die gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe gestattet. Hierbei spielt zunächst eine Rolle, dass die Berichterstattung die Sozialsphäre der Klägerin betrifft, also den Bereich des beruflichen und wissenschaftlichen Wirkens. Zwar hat sich die Klägerin aus dem beruflichen Leben vollständig zurückgezogen und auf die Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet. Auch wurde sie auf ihr Verlangen mit Ablauf des XX. August 20XX aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Bundeslandes1 entlassen. Gleichwohl ist mit den Plagiatsvorwürfen und einem darüber gefertigten Bericht - auch unter Nennung ihres Namens - kein Eingriff in ihre Privatsphäre verbunden, da die Ursache für diesen Bericht aus ihrer Sozialsphäre und früheren beruflichen Tätigkeit stammt. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als akademische Amtsbezeichnung1, Amtsbezeichnung2 und zeitweise Amtsbezeichung3 der Universität1 vor allem mit Verwaltungstätigkeiten befasst war und keine Lehrstuhlinhaberin gewesen ist. Auch wenn sie auf die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet hat, bleiben ihre beiden wissenschaftlichen Arbeiten, die Doktorarbeit und die Habilitationsschrift in der Welt. Sie sind an den Hochschulen und weiteren Bibliotheken vorhanden und dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Dafür - und nicht nur im Interesse eines persönlichen beruflichen Fortkommens - wurden sie geschrieben. Nach Auffassung des Senats hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Namens der Autorin dieser wissenschaftlichen Schriften, weil gerade hierin ein besonderer zusätzlicher Informationswert liegt, der ohne die namentliche Nennung nicht berücksichtigt würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem auch nach dem vollständigen Rückzug der Klägerin aus dem Wissenschaftsbetrieb und aus öffentlichen Funktionen verbleibenden Interesse an dem Thema „Plagiatsvorwürfe gegen Hochschulangehörige“ durch eine die Klägerin nicht namentlich bezeichnende Berichterstattung nicht Rechnung getragen werden. Denn ohne die namentliche Nennung würden die Fortwirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb nicht angemessen berücksichtigt. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Übernahmen aus fremden Texten, die als solche nicht gekennzeichnet sind, führt zu einer Perpetuierung dieser Plagiate, was gegen wissenschaftliche Interessen verstößt. Ferner ist ein wissenschaftliches Buch ohne den Namen des Verfassers wenig aussagekräftig, auch wenn Titel, Verlag und Erscheinungsjahr zusätzlich veröffentlicht sind. Werk und Autor gehören zusammen. Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr, da allein der Titel eines Werkes nicht immer aussagekräftig ist. Das gilt gerade für ein Werk, das - wie die Habilitationsschrift der Klägerin - mit einem aktuellen und eher allgemein gehaltenen Titel versehen ist. Das Thema ihres Buches „...“ ist (...) hochaktuell, vor allem auch durch den zweiten Teil des Titels „...“. (...). Das gilt für den wissenschaftlichen Diskurs, aber auch für journalistische Tätigkeiten. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat (...) die Habilitationsschrift der Klägerin zitiert (...). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie trage für die Handhabung der Bibliotheken mit Plagiaten, die mit keinem Hinweis versehen würden, keine Verantwortung. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin es war, die so gearbeitet hat, dass ihre Werke dem Plagiatsvorwurf ausgesetzt wurden. Ein Recht auf „Vergessenwerden“ hat sie nicht, da ihre Habilitationsschrift noch im wissenschaftlichen Diskurs steht und wieder große Aktualität hat. Es kommt hinzu, dass die Klägerin ja auch ein Thema mit aktuellen Bezügen gewählt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin können für die Berichterstattung über den Verdacht von Plagiaten in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung und über deswegen erhobene Vorwürfe nicht dieselben Maßstäbe gelten wie für die Verdachtsberichterstattung über Straftaten. Der Verfasser einer wissenschaftlichen Schrift begibt sich mit dieser in den öffentlichen Diskurs. Ebenso wie über begründete sachliche Einwände gegen seine veröffentlichten Ausführungen unter namentlichem Bezug auf den Autor berichtet werden darf, muss dies auch für den Verdacht nicht gekennzeichneter Übernahmen von anderen Autoren oder den Verstoß gegen die Regeln wissenschaftlichen Zitierens gelten. An der Person des Autors besteht darüber hinaus auch dann zusätzlich ein Interesse, wenn er - wie hier - weitere Werke verfasst hat, die von dem Vorwurf (noch) nicht betroffen sind. Dem Gesichtspunkt der Resozialisierung kommt darüber hinaus ein geringeres Gewicht zu, weil der Vorwurf keine Straftat betrifft und bei einem allein berufsbezogenen Fehlverhalten in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückkehr zu wissenschaftlich redlichem Verhalten eine Wiedereingliederung in die sozialen Strukturen der Gesellschaft erfordert. Überdies haben sich auch zwischenzeitlich die Fakten verdichtet, dass der Plagiatsvorwurf wohl nicht unberechtigt sein könnte. Die für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Belegtatsachen liegen damit in ausreichendem Umfang vor. So hat die Universität2 der Klägerin die Habilitation mit detaillierten Angaben zu vorhandenen Plagiaten aberkannt, ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zwar hat das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht entschieden, dass die Entziehung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ rechtswidrig war, weil die Klägerin bereits auf dieses Recht verzichtet hatte. Anders ist es jedoch bezüglich der Aberkennung der Habilitation. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Hochschule als rechtmäßig angesehen, weil die Klägerin darauf nicht verzichten konnte. Auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, hat sich der Plagiatsvorwurf keineswegs erledigt, sodass der Beklagte als Sachwalter eines fairen und wissenschaftlichen Tugenden verpflichteten Diskurses und Wissenschaftsbetriebes den Namen der Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen nennen darf. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass hier der Vorwurf eines Doppelplagiats im Raum steht. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Namensnennung zu schweren gesundheitlichen Folgen bei der Klägerin geführt hat und weiterhin führen könnte. Denn dann könnten ihre Interessen im Rahmen der Güterabwägung überwiegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. August 2019 (Bl. 898 d. A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine andere Beurteilung bei der Gesamtabwägung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie konkret vorträgt und belegt, dass sie in Folge der Vorwürfe und dann verstärkt durch die Berichterstattungen an einer psychischen Belastung mit echtem medizinischem Krankheitswert leidet. Ihr ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu ergänzend schriftsätzlich bis zum 26. September 2019 Stellung zu nehmen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. September 2019 hat sie dargelegt, dass sie seit Februar 20XX und aufgrund der erhobenen Vorwürfe und Presseberichterstattungen psychisch krank sei. Sie sei mit einem erheblichen pathologischen Krankheitswert an einer Depression erkrankt. Sie sei aufgrund dessen über einen langen Zeitraum seit dem Jahr 20XX krankgeschrieben gewesen und habe sich infolgedessen auch vollständig aus der beruflichen Sphäre zurückgezogen. Sie sei suizidgefährdet und es bedürfe fortwährender Anstrengungen, ihr psychisches Gleichgewicht stabil zu halten. Der Lebenseinschnitt, der durch die erhobenen Vorwürfe und die noch andauernde Klärung erfolgte, würde durch eine öffentliche Bloßstellung so verstärkt, dass ein Depressionsschub einschließlich einer stationären Behandlung drohen würde. Dieser Vortrag ist zwar nicht verspätet, da der Senat der Klägerin Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen gegeben hatte. Die Klägerin hat jedoch nicht die vom Beklagten bestrittene Kausalität zwischen der von ihr geschilderten psychischen Erkrankung und einer namentlichen Berichterstattung bewiesen. Zwar hat sie das nervenärztliche Attest des sie behandelnden Psychiaters D vom 19. September 2019 (Anlage K 37, Bl. 956 d. A.) vorgelegt. Dieses ist jedoch hinsichtlich der Kausalitätsfrage unergiebig. In dem Attest heißt es allgemein, dass sich die Klägerin seit Februar 20XX in der regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung des Psychiaters befinde. Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch noch keine Plagiatsvorwürfe, die öffentlich erst 20XX erhoben wurden. Die Klägerin hatte mit der Klage vorgetragen, dass der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Depression ausgelöst habe und die - später erfolgten - namentlichen Berichterstattungen zu einem weiteren depressiven Schub geführt hätten. Einen solchen belegt das Attest nicht. Weiterhin heißt es allgemein, dass es in der Folge einer beruflichen Belastung zu schwer ausgeprägten depressiven Phänomenen gekommen sei. Hinter dieser allgemeinen Formulierung könnten sich zahlreiche Gründe für depressive Phänomene verbergen, z.B. ein Überlastungssyndrom, ein Burnout o.ä. Ein Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen wird nicht hergestellt, sodass dieser auch nicht als bewiesen anzusehen ist. Noch deutlicher wird die fehlende Kausalität, wenn man auf die namentliche Nennung der Klägerin in Verbindung mit Plagiatsvorwürfen abhebt. Die Dokumentation zu Plagiierungen in der Habilitationsschrift der Klägerin erschien im „C“ erst im (...) 20XX, also erst 1 1/4 Jahre nach Beginn der Behandlung; lediglich die interne Dokumentation - ohne Namensnennung - begann schon am XX.XX.20XX (Anlage B 95, Bl. 985 d. A.). Die Promotionsschrift der Klägerin wurde erst ab dem ... 20XX auf der Plattform „C“ analysiert und der Zeitung1-Artikel über das Doppelplagiat unter voller Namensnennung der Klägerin erschien am XX.XX.20XX. Zwar schreibt D, dass die öffentliche Berichterstattung unter Nennung ihres Namens die Qualität einer Retraumatisierung habe, doch ist ihr Vortrag, dass jede weitere Veröffentlichung unter namentlicher Nennung eine Retraumatisierung auslösen würde, gleichwohl unbelegt. Denn da die Traumatisierung durch die öffentliche Berichterstattung nicht bewiesen ist, kann denknotwendig auch nicht die Retraumatisierung bewiesen sein. Dementsprechend ist allenfalls von einer fortwährenden seelischen Belastung der Klägerin in Folge der namentlichen Berichterstattung auszugehen, die nicht ausreichend ist, bei der Güterabwägung zugunsten der Klägerin zu entscheiden. Denn dazu bedürfte es eines bewiesenen kausalen pathologischen Befundes. Dass auch die minderjährige Tochter der Klägerin unter diesen seelischen Belastungen leidet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Klägerin hat außer der Vorlage des Attests auf den Hinweis des Senats auch keine näheren Tatsachen dargelegt, wie sich die Berichterstattung jeweils ausgewirkt hat, und insbesondere, wann sie in zeitlichem Zusammenhang damit ihren Arzt aufgesucht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob das öffentliche Interesse an einem plagiatsfreien Wissenschaftsbetrieb eine namentliche Nennung eines mit einem Plagiatsvorwurf belasteten Wissenschaftlers rechtfertigt. Der Berufungsstreitwert war gemäß § 3 ZPO, 63 GKG festzusetzen.