Urteil
16 U 109/17
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1203.16U109.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2017, Az. 2 - 18 O 276/16, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2017, Az. 2 - 18 O 276/16, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 30.000,- € festgesetzt. A. Der Kläger, der aufgrund eines Consultantvertrags bis zum 30. November 2013 als Handelsvertreter für die durch Verschmelzungsvertrag vom 28. August 2014 auf die Beklagte verschmolzene A AG tätig war, begehrt von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 Abrechnung über Dynamikprovisionen für von ihm vermittelte Lebensversicherungen mit Dynamik. Dabei zeichnet sich die Dynamik dadurch aus, dass sich die Versicherungsleistungen und die von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträge in regelmäßigen Abständen erhöhen, sofern der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Soweit die Beklagte widerklagend die Zahlung von Provisionsrückforderungen begehrt und der Kläger diese anerkannt hat, sind sie in der Berufung nicht mehr im Streit. Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob es sich bei den nach Beendigung des Handelsvertretervertrags eingetretenen Dynamiken um während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB mit der Folge entsprechender Provisionsansprüche des Klägers handelt. Zudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, aus der Regelung des § 9 des Consultantvertrags ergebe sich, dass die Parteien für die Zeit nach Beendigung des Vertrags einen Provisionsverzicht vereinbart hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht, das durch Teilanerkenntnisurteil der Widerklage stattgegeben hat, hat die Beklagte durch gleichzeitiges Schlussurteil verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Abrechnung über Dynamikprovisionen für konkret aufgeführte, von dem Kläger vermittelte Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die begehrte Abrechnung nach § 7 der Provisionsordnung i.V.m. §§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 1 HGB verlangen. Denn der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der sich aus der Verwirklichung von Dynamiken und der hieraus folgenden Erhöhung der Versicherungssumme ergebenden Provisionen als Abschlussprovision nach § 7 Abs. 1 Provisionsordnung, § 5 Abs. 1 Consultantvertrag i.V.m. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1 HGB, und zwar auch nach Beendigung des Consultantvertrags bis zum jeweiligen Ende der streitgegenständlichen Versicherungsverträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 193 ff. d.A.) verwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, den sich aus den zu erteilenden Abrechnungen ergebenden Betrag nebst Zinsen an ihn zu zahlen. Der Senat hat mit Teilurteil vom 16. März 2018 die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Auf Bl. 294 ff. d.A. wird Bezug genommen. Auf die von dem Senat zugelassene Revision der Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.12.2018 (VII ZR 69/18) zwar grundsätzlich die Auffassung des Senats geteilt, wonach dem Kläger gemäß §§ 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 1 HGB aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Consultantvertrags Provisionsansprüche für nach Beendigung des Vertrags entstehende Erhöhungen der Versicherungssumme für von ihm vermittelte Lebensversicherungen zustehen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht und die erhöhte Prämie zahlt. Er hat das Teilurteil des Senats jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil er den Inhalt des Vorbringens der Beklagten als nicht vollständig ausgeschöpft angesehen hat, wonach nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von dem Inhalt der vertraglichen Regelung dem Kläger nach Beendigung des Consultantvertrags keine Dynamikprovisionen mehr zustehen sollten, die Beklagte die Bestände ausgeschiedener Vertreter auf die unter Vertrag stehenden Consultants übertrage und diesen dann die Dynamikprovisionen zahle; der Kläger habe diese Praxis gekannt und mitgetragen. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben. Danach stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Die Beklagte ist im Jahr 2007 gegründet worden. Die überwiegende Anzahl der Gründungsmitglieder und der ersten Handelsvertreter (Consultants) - so auch der Kläger - waren zuvor bei der B AG, einem anderen Finanzdienstleister, tätig. Dort war es Vertragspraxis, dass nach Beendigung des Handelsvertretervertrags die Dynamikprovisionen für vermittelte Verträge bei der B AG verblieben. Im ersten Quartal 2008 fand ein von der Beklagten als „Anbindungsgespräch“ bezeichnetes Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorstand der Beklagten, Herrn Z1, statt, bei dem es um einen Wechsel des Klägers zur Beklagten ging. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Der Kläger wurde gemeinsam mit den Zeugen Z2 und Z3 Vorstand der „A AG“. Die Beklagte behauptet, bei dem Anbindungsgespräch sei besprochen worden, dass das Modell, dass die Dynamikprovisionen auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit dem Consultant bei der Vertriebsgesellschaft verbleiben, auch bei der Beklagten gelten würde. Hierdurch habe gewährleistet werden sollen, dass Kunden und ihre Verträge auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags in der Beratung der Gesellschaft verbleiben könnten, indem diese anderen Consultants zugeteilt werden. Es sei weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber den Zeugen Z2 und Z3 erklärt oder praktiziert worden, dass ein Consultant nach Beendigung des Consultantvertrags die Dynamikprovisionsansprüche übernehme. Es gebe auch keinen einzigen Consultant, mit dem die Beklagte eine Vereinbarung über die Fortgewährung von Dynamiken nach dem Ausscheiden getroffen habe. Es sei das einvernehmliche Verständnis der Beteiligten gewesen, dass ausgeschiedene Consultants keine Dynamikprovisionen von der Beklagten erhalten, und zwar unabhängig davon, ob sie den Kunden bzw. dessen Vertrag in eine Betreuung durch sich überführen oder nicht. Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Oktober 2019 hinsichtlich des Vertrags der … Lebensversicherung betreffend Z4 zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 (Az. 2-18 O 276/16) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, die Beklagte habe bezüglich der Dynamikprovisionen unterschiedliche und individuelle Vereinbarungen mit ausgeschiedenen Handelsvertretern getroffen. Die Beklagte habe zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit verkündet, dass sie sich gegenüber ihren Consultants ganz anders und besser als die B AG verhalten wolle, insbesondere dann, wenn ein Consultant ausscheide. Mit ihm wie auch mit den Zeugen Z2 und Z3 sei zu Beginn ihrer Vertragsverhältnisse, auch in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Vorstand der Beklagten, Herrn Z1, besprochen und vereinbart worden, dass ihnen im Falle einer Beendigung ihrer Handelsvertreterverhältnisse keine Steine in den Weg gelegt würden und sie berechtigt seien, ihren gesamten (betreuten) Versicherungsbestand sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende Ansprüche zu übernehmen bzw. dass sie „alles mitnehmen“ dürften, also insbesondere betreute Kunden und Vertragsbestände. Zu keinem Zeitpunkt sei aber über Dynamikprovisionen gesprochen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6. Mai 2019 (Bd. IV Bl. 29 f. d.A.) durch persönliche Anhörung des Klägers und des Vorstands der Beklagten sowie durch Vernehmung der Zeugen Z5, Z2 und Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 (Bd. IV Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 11. und 12. November 2019 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abrechnung der Dynamikprovisionen, die auf nach Beendigung des Consultantvertrags aufgrund der Dynamik eingetretenen oder eintretenden Erhöhungen der von ihm vermittelten Lebensversicherungen beruhen. Denn der Kläger kann von der Beklagten keine Auszahlung dieser Dynamikprovisionen aus §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. dem Consultantvertrag verlangen. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von dem Inhalt der vertraglichen Regelung dem Kläger nach Beendigung des Consultantvertrags keine Dynamikprovision mehr zustehen sollte. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich bei der im Jahr 2007 gegründeten Beklagten um eine Gesellschaft handelt, die quasi aus der B AG (im Folgenden: B) heraus entstand, indem Mitarbeiter die B verließen und die Beklagte gründeten bzw. zu ihr wechselten. Dazu zählten neben Herrn Z1, dem Vorstand der Beklagten, auch der Kläger sowie die Zeugen Z2 und Z3. Unstreitig war es bei der B Vertragspraxis, dass nach Beendigung des Handelsvertretervertrags die Dynamikprovisionen für vermittelte Verträge bei der B verblieben; dies entsprach auch nach den nicht angegriffenen Angaben der Beklagten der Branchenüblichkeit. Diese Vertragspraxis hat auch bei der Beklagten Bestand. Denn es ist unstreitig, dass seit dem Bestehen der Beklagten keine Dynamikprovisionen an mittlerweile ca. 120 ausgeschiedene Consultants gezahlt wurden und bis auf den Kläger und den Zeugen Z3, der mit dem Kläger zusammenarbeitet, keiner von ihnen die Übertragung von Dynamikprovisionen begehrt hat. Ebenso ist unstreitig, dass Bestände ausgeschiedener Consultants auf andere Consultants bzw. die Vertriebs-AGs der Beklagten übertragen werden und die Dynamikprovisionen an die Vertriebs-AGs bzw. die den AGs zugeordneten Consultants fließen, die die Bestände betreuen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit der Beklagten keine davon abweichende Vereinbarung getroffen hat. Bei der Gründung der Beklagten ging es nach den Angaben des Klägers und des Vorstands der Beklagten, Herrn Z1, sowie nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen darum, einiges gegenüber der B „besser zu machen“. Dazu zählte nicht nur die inhaltliche Ausrichtung der Beklagten, sondern auch das „Miteinander“, wobei auch die Frage des Umgangs untereinander sowie mit ausscheidenden Consultants eine Rolle spielte. So hat der Kläger angeführt, dass die „Ausscheidenskultur“ Thema gewesen sei; der Zeuge Z5 hat bekundet, dass die Beklagte auch beim Ausscheiden eines Consultants „besser“ sein wollte, und auch der Zeuge Z2 hat auf ein „Miteinander in einer anderen Form“ auch beim Ausscheiden verwiesen. Unstreitig wurde dabei in den Consultantvertrag unter § 6 Abs. 4 eine Bestimmung aufgenommen, wonach dann, wenn ein Consultant den Vertrag durch eine ordentliche Kündigung beendet, er von der Beklagten mit der Kündigung schriftlich verlangen kann, dass alle Kunden, die er in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen betreut hat, nach einem Textmuster der Beklagten über sein Ausscheiden informiert werden und den Kunden angeboten wird, von der Beklagten direkt, von einem neuen Consultant der Beklagten oder von dem ausscheidenden Consultant betreut zu werden. Diese Regelung wurde von sämtlichen Parteien und Zeugen als eine Besonderheit beschrieben. Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, dass sich die Parteien darüber hinaus dahingehend verständigt hätten, dass der ausscheidende Consultant mit seinen Kunden und Beständen auch mögliche Dynamikprovisionen mitnehmen kann. Vielmehr ist er davon überzeugt, dass insoweit eine Änderung gegenüber der Handhabe von B weder beabsichtigt war noch vereinbart wurde. Der Vorstand der Beklagten, Herr Z1, hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, es sei „klar gewesen“, dass ein Übergang der Dynamikprovision bei Ausscheiden eines Consultants ausgeschlossen war und diese in der Gesellschaft bleiben sollte. Dabei hat er dargelegt, dass in dem Anbindungsgespräch mit dem Kläger zunächst über Dynamikprovisionen in dem Sinne gesprochen worden sei, dass sie davon ausgehen mussten, dass die Consultants, die von der B kommen, ihre Dynamikprovision verlieren würden, und dass dies einige Berater als Wechselhindernis ansehen würden. Es sei aber auch thematisiert worden, dass ein Übergang von Dynamikprovisionen auch bei der Beklagten ausgeschlossen sei. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung die Angaben des Herrn Z1 als „grundsätzlich nicht falsch“ bezeichnet, aber von einem anderen Verständnis gesprochen. Nach seiner Darlegung sei man davon ausgegangen, dass keiner gehen werde; wenn aber einer gehen sollte, dann seien sie nicht gut genug gewesen, und derjenige sollte „alles mitnehmen“ können. Dieses habe - so der Kläger - nach seinem Verständnis auch die Dynamikprovision umfasst. Entsprechend hat sich der Zeuge Z3 geäußert. Dieses Verständnis nimmt der Senat dem Kläger und dem Zeugen Z3 jedoch nicht ab. Zwar vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass in dem Anbindungsgespräch ausdrücklich besprochen und vereinbart worden wäre, dass auch bei der Beklagten - wie bei der B - Dynamikprovisionen ausscheidender Consultants bei der Gesellschaft verbleiben; der Zeuge Z5 war bei diesem Gespräch nicht anwesend, und der Zeuge Z2 konnte sich an das Gespräch nicht erinnern. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Parteien zumindest unausgesprochen übereinstimmend davon ausgingen, dass ein Übergang von Dynamikprovisionen nicht stattfinden werde. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger und der Zeuge Z3 die Handhabung bei der B kannten, die unstreitig branchenüblich war. Von daher hätte eine Regelung dergestalt, dass sie bei Ausscheiden aus der Beklagten mögliche Dynamikprovisionen mitnehmen können, eine Besonderheit dargestellt, die auch insoweit von Bedeutung gewesen wäre, als der Zeuge Z3 nach eigenem Bekunden immerhin eine Dynamikprovision von etwa 20.000,- € pro Jahr bei B zurückgelassen und der Kläger ausweislich seiner Angaben im Schriftsatz vom 27.7.2016 in dem letzten Jahr vor der Beendigung des Consultantvertrags mit der Beklagten Dynamikprovisionen in Höhe von mehr als 18.000,- € bezogen hat. Dann hätte es aber nahe gelegen, sich dieser auch wirtschaftlich bedeutsamen Besonderheit zu vergewissern. Dies ist aber nicht geschehen, weder mündlich noch schriftlich. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 - abweichend von den Angaben des Herrn Z1 - vorgetragen, dass zu keinem Zeitpunkt über Dynamikprovisionen gesprochen worden sei, d.h. trotz des Umstands, dass dieses Thema für ihn offenbar von besonderer Bedeutung war, will er es weder von sich aus angesprochen noch nachgefragt oder insoweit nachgehakt haben. Auch der Zeuge Z3 hat bekundet, das Thema Dynamikprovisionen bei den Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich angesprochen zu haben. Es erstaunt aber, dass der Kläger und der Zeuge Z3 aus einer sehr allgemein gehaltenen Äußerung des Herrn Z1 - unterstellt: „keine Steine in den Weg legen“, „der Consultants könne seine Kunden mitnehmen“ - für sich weitreichende Schlussfolgerungen in Bezug auf eine unübliche Mitnahme von Dynamikprovisionen gezogen haben wollen, ohne diese konkret anzusprechen und sie abzusichern. Hinzu kommt, dass in dem Consultantvertrag die bereits oben angeführte Regelung aufgenommen wurde, wonach die Kunden der Consultants bei einem Ausscheiden von der Beklagten angeschrieben werden, was von den Parteien und den Zeugen als eine zentrale Verbesserung für die Consultants wahrgenommen und dargestellt wurde; demgegenüber fehlt eine ausdrückliche Regelung über die „Mitnahme“ der Dynamikprovisionen. Wenn es aber für den Kläger von entscheidender Bedeutung war, dass er Kunden und Dynamikprovision würde mitnehmen können, dann ist nicht nachvollziehbar, warum die Parteien nicht auch diese Besonderheit explizit in den Consultantvertrag aufgenommen haben. Dies gilt umso mehr, als der Kläger den Consultantvertrag bei seiner Anhörung als „Sinnbild“ dessen bezeichnet hat, was im Anbindungsgespräch besprochen worden sei. Wenn aber der Vertrag den Inhalt des Gesprächs versinnbildlicht, dann kann der Übergang von Dynamikprovisionen nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder eines „Verständnisses“ gewesen sein. Im Übrigen hat der Zeuge Z3, der in der Vernehmung fahrig, nervös und unsicher wirkte, auf die Frage, warum er das Thema Dynamikprovision bei den Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich angesprochen habe, erklärt, dass er „es damals nicht bedacht habe“. Dies spricht aber gerade dafür, dass sich der Kläger und der Zeuge zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Gedanken über einen möglichen Übergang von Dynamikprovisionen gemacht haben, sondern dass es auch für sie klar war, dass es bei der Handhabung wie üblich bleibt. Dafür spricht auch ihr späteres Verhalten, das zumindest als Indiz für ihr Verständnis bei Vertragsschluss gelten kann. Dabei kann offen bleiben, ob das Verbleiben von Dynamikprovisionen beim Ausscheiden von Consultants beispielsweise bei Managingpartnerbesprechungen erörtert wurde. Unabhängig davon fällt auf, dass weder der Kläger noch der Zeuge Z3 bei der Akquise neuer Consultants damit geworben haben, dass ein ausscheidender Consultant bei der Beklagten nicht nur Unterstützung durch ein Anschreiben an die Kunden erfährt, sondern er mit den Kunden auch Dynamikprovisionen mitnehmen könne. Soweit der Zeuge Z3 bekundet hat, dass sie sich mit den Kundenanschreiben gegenüber anderen Anbietern abgegrenzt hätten, wäre dies mit der Möglichkeit der Übernahme von Dynamikprovisionen erst recht der Fall gewesen. Des Weiteren hat der Kläger trotz des Ausscheidens mehrerer Consultants aus seinem Verantwortungsbereich keine Veranlassung gesehen zu hinterfragen, was mit den Dynamikprovisionen geschieht. Dazu hätte für den Kläger aber deshalb Anlass bestanden, als er nach eigenen Angaben davon ausging, dass nur ein Consultant, der Kunden mitnimmt, auch die Dynamikprovisionen erhält. Dann hätte es nahe gelegen, dass sich der Kläger - zumal als Vorstand einer regionalen Vertriebs-AG - darüber informiert, ob ein ausscheidender Consultant Kunden und damit auch Dynamikprovisionen mitnimmt. Zwar mögen die zu Zeiten des Klägers ausgeschiedenen Consultants die Kunden nicht weiter betreut haben. Der Kläger hat aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, ob ein Consultant, der die Firma verlässt, die Kunden weiter betreut oder nicht. Dies spricht dafür, dass der Kläger selbst davon ausgegangen ist, dass die Provisionen in der Firma verbleiben. Unerheblich ist dabei, dass die Dynamikprovisionen, die auf ausgeschiedene Consultants zurückgingen, ausweislich der vorgelegten Übersicht nicht sehr hoch waren. Dennoch wäre nach Auffassung des Senats zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Frage der Mitnahme von Kunden durch ausgeschiedene Consultants und damit der Mitnahme von Dynamikprovisionen klärt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Provisionen (nur) bei Mitnahme der Kunden den ehemaligen Consultants zustehen. Der Kläger hat schließlich zugestanden, von Herrn Z1 bei seinem Ausscheiden in einem Gespräch darauf hingewiesen worden zu sein, dass es dann ja klar sei, dass es keine Dynamiken gebe. Dass der Kläger dem vor dem Hintergrund der angeblich getroffenen Regelung entgegen getreten wäre, hat er selbst nicht bekundet. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass der Kläger an zwei Versicherungen mit dem Begehren der Zahlung von Dynamikprovisionen herangetreten ist, dass ihm bewusst war, dass die Provisionen eigentlich bei der Beklagten verbleiben. Denn zum einen wäre ein solches Vorgehen nicht erforderlich gewesen, wenn der Kläger davon ausgegangen wäre, dass ihm ohnehin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung zusteht. Zum anderen hat er sich genauso verhalten wie die Beklagte bei ihrer Gründung. Der Zeuge Z5 hat nämlich bekundet, für die Beklagte an Gesprächen mit Versicherungsgesellschaften darüber beteiligt gewesen zu sein, für die von B kommenden Consultants die Dynamikprovisionen zu erhalten. Dies geschah aber vor dem Hintergrund, dass ein bei B ausscheidender Consultant seine Dynamikprovision nicht einfach mitnehmen konnte. Dieses Verständnis hat - wie dargestellt - letztlich auch das Verhalten des Klägers geprägt. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien von dem Inhalt der vertraglichen Regelung dem Kläger nach Beendigung des Consultingvertrags keine Dynamikprovision mehr zustehen sollte. Dies führt dazu, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist. Dies kann durch Endurteil geschehen. Zwar hat der Kläger mit der Anschlussberufung die Klage zulässigerweise zu einer Stufenklage erweitert, und die prozessuale Selbständigkeit der auf den unterschiedlichen Stufen geltend zu machenden Einzelansprüche führt grundsätzlich dazu, dass über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussurteil zu befinden ist (Zöller/Greger, 32. A., § 254 ZPO Rn. 7). Ein Endurteil kommt aber dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. So liegt es hier, weshalb die Klage durch Endurteil vollständig abzuweisen ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.