Beschluss
16 W 33/18
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0905.16W33.18.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018, Az. 2-03 O 181/18, teilweise abgeändert.
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt,
durch die Behauptung
„Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1",
den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu Unrecht Sponsorengelder beansprucht und/oder vereinnahmt hat,
wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de Anlage ASt 2).
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 10.000€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018, Az. 2-03 O 181/18, teilweise abgeändert. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, durch die Behauptung „Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1", den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu Unrecht Sponsorengelder beansprucht und/oder vereinnahmt hat, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de Anlage ASt 2). Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 10.000€ festgesetzt. Der Antragsgegner ist Football-Erstligist und verantwortlich für den Internetauftritt www.(...).de. Der Antragsteller ist über seine Firmen X GmbH & Co. KG und X1 GmbH ehemaliger Vermarkter des Antragsgegners. Offenbar aufgrund von Meinungsverschiedenheiten schlossen der Antragsteller und seine Firmen sowie der Antragsgegner und die Y GmbH (Y GmbH) im März 20XX eine Vereinbarung, wonach die Vermarktung nach und nach auf die Y GmbH übergehen sollte (vgl. Anlage ASt 7), sowie im September 20XX einen „Abwicklungsvertrag". In der Folge kam es zu Rechtsstreitigkeiten. Am XX.XX.2018 veröffentliche der Antragsgegner auf seiner Homepage eine Pressemitteilung, in der er mitteilte, dass er den Vermarktungsvertrag mit der Y GmbH gekündigt habe. Dies begründete er u.a. unter Hinweis darauf, dass durch die im Nachgang zu einem Gerichtsurteil vom 9.3.2018 durch den Antragsteller und seine X erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die Konten der Y GmbH ebenso eingefroren worden seien wie die ausstehenden Sponsorengelder der Firma B. Die X GmbH sei derzeit handlungsunfähig. Weiter heißt es: „Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von über 300 Tds. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1. " Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1", wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de (Anlage ASt 2), hilfsweise, es dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, durch die Behauptung „Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern In Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1", den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu Unrecht Sponsorengelder beansprucht und/oder vereinnahmt hat, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de (Anlage ASt 2). Das Landgericht hat den Antrag mangels Unterlassungsanspruchs zurückgewiesen. Die Äußerungen beeinträchtigten den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Meinungsfreiheit des Antragsgegners überwiege. Die beanstandete Äußerung beinhalte eine wahre Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt, dass der Antragsteller Ende 20XX 300.000 € erhalten habe, die aus Spendengeldern herrührten. Dem sei der Antragsteller nicht entgegengetreten. Durch die Verwendung des Verbs „einstreichen" werde die Tatsachenbehauptung nicht in dem Sinne unwahr, dass der Antragsteller Geldbeträge „zu Unrecht" erhalten habe. Denn „Einstreichen" werde der durchschnittliche Leser so verstehen, dass der Antragsteller den Geldbetrag erhalten habe und dass der Antragsgegner dies nicht gutheiße. Soweit der Begriff jenseits des Tatsachenkerns eine abwertende, missbilligende Haltung zum Ausdruck bringe, sei diese in vollem Umfang von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Auch im Zusammenhang mit der weiteren Äußerung, dass Herr A den American Football „geschädigt" habe, sei der Passage nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller Sponsorengelder zu Unrecht erhalten habe. Dafür, dass keine zusätzliche Aussage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Geldzahlungen Ende 20XX getroffen werde, spreche auch, dass in dem Artikel beschrieben sei, dass Herr A - im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung - den American Football in Stadt1 „erneut" geschädigt habe. In beiden Fällen sei das Verhalten des Herrn A - so die naheliegende Lesart - nicht gut für den American Football in Stadt1. In beiden Fällen sei aus der Perspektive des durchschnittlichen Lesers keine Aussage darüber getroffen, ob die Forderungen des Antragstellers berechtigt gewesen seien oder nicht. Zudem dürfe ein Schuldner, solange er sich - wie vorliegend - in den Grenzen zulässiger Meinungsäußerung halte und/oder über wahre Tatsachenberichte, Kritik am Verhalten eines Gläubigers üben, auch wenn er sich berechtigten Forderungen ausgesetzt sehe. Schmähkritik liege nicht vor. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruchs fehle es an einer verdeckten Aussage. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Landgericht habe übersehen, dass es in der beanstandeten Passage auch heiße „300 Tsd. Euro [...], die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten". Diese Äußerung sei doppelt unwahr. Zum einen habe die Zahlung von Anfang an dem Antragsteller als vereinbarte Zahlung für die zurückliegende Saison 20XX zustehen sollen. Der Antragsgegner habe nie mit diesem Geld für die Saison 20XX rechnen können. Der Antragsteller habe die Summe auch nicht komplett „eingestrichen", sondern auf der Grundlage des Ausgangsvertrags anteilig an die X1 GmbH geleistet. Zum anderen bleibe in der Pressemitteilung unerwähnt, dass der Antragsteller gerade aus Rücksicht auf den Fortbestand des American Football auf einen Teil der ihm zustehenden Ansprüche verzichtet. Der Antragsteller wiederholt seinen erstinstanzlichen Antrag und beantragt ergänzend hilfsweise, im Wege der einstweiligen Verfügung es dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „(Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX), die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, (schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1)" wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de (Anlage ASt 2), Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft vom B. Juni 2018, in der erklärt werde, dass die Auswertungen des Kontos der X ergeben hätten, dass dort zwischen dem 30.12.20XX und dem 30.3.20XX Zahlungen über insgesamt 368.900,- € eingegangen seien, die eigentlich an die Y GmbH hätten gezahlt werden sollen bzw. die für die Finanzierung der Saison 20XX bestimmt gewesen seien. Zudem seien der Y GmbH erstmals aus einer Sponsoringvereinbarung zwischen ihr und dem Sponsor B vom Mai 20XX für die Spielzeiten 20XX, 20XX und 20XX die konkreten Zahlen bekannt geworden, die der Sponsor an die X GmbH für die Saison 20XX gezahlt habe. Das Verhalten des Antragstellers habe der Y GmbH und damit dem Antragsgegner dadurch erheblichen Schaden zugefügt, dass er als alleiniger Geschäftsführer der X GmbH erhebliche Sponsorengeldbeträge vereinnahmt habe, die ihm höchstwahrscheinlich nicht zugestanden hätten. Der Antragsteller bestreitet, dass der Antragsgegner die konkreten Zahlen erst aus dem Sponsoringvertrag erfahren und er Zahlungen veruntreut/verschleiert habe. Der Vertrag mit B sei seit Dezember 20XX verhandelt worden. Der Antragsgegner sei kontinuierlich in die Kommunikation des Antragstellers mit B eingebunden gewesen. Eine E-Mail bestätige die Zahlungen des Antragstellers an die Y. Der im Ausgangsvertrag unter Ziff. 3d genannte Betrag aus der B-Zahlung sei am 19.4.20XX an die Y GmbH gezahlt worden. Die zulässige sofortige Beschwerde ist mit ihrem ersten Hilfsantrag begründet. 1. Der Antragsteller setzt sich nicht im Einzelnen mit der Argumentation des Landgerichts auseinander. Der Hauptantrag ist aber bereits deshalb nicht begründet, weil er sich auf einen gesamten Satz bezieht und dabei unklar ist, was genau durch ihn untersagt werden soll, bzw. weil eine vollständige Untersagung nicht in Betracht kommt. Die angegriffene Äußerung enthält zum einen die Behauptung, der Antragsteller habe Ende 20XX Sponsorengeldes in Höhe von 300 Tds. Euro erhalten. Diese Tatsache wird allerdings von dem Antragsteller nicht angegriffen, sondern ist wahr. Die Behauptung, das Geld habe für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollen, mag unwahr sein, kann für sich allein aber nicht mit dem Antrag untersagt werden. Soweit sich der Äußerung entnehmen lässt, dass der Antragsteller „erneut" den American Football in Stadt1 „schädigt", wird auf ein weiteres Ereignis - die Pfändung von Konten Bezug genommen, gegen das sich der Antragsteller aber offensichtlich ebenfalls nicht wendet. 2. Der Antragsteller hat aber gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung, durch die angegriffene Äußerung den Eindruck zu erwecken, er habe zu Unrecht Sponsorengelder beansprucht/vereinnahmt, §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. ~ a) Das Landgericht geht grundsätzlich zu Recht davon aus, dass eine verdeckte Aussage im Sinne eines unzutreffenden Eindrucks nur dann vorliegt, wenn der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (OLG Stuttgart, Urteil vom 8.2.2017, 4 U 166/16, zitiert nach juris). Abweichend vom Landgericht ist der Senat aber der Auffassung, dass die Pressemitteilung in der streitgegenständlichen Äußerung die verdeckte Aussage enthält, dass der Antragsteller zu Unrecht von dem Antragsgegner Sponsorengelder beansprucht bzw. vereinnahmt habe. Dem Leser wird nämlich nicht nur mitgeteilt (so das Landgericht S. 7), dass der Antragsteller Ende des Jahres 20XX 300.000,- € aus Sponsorengeldern erhalten hat; dem Antragsteller wird vielmehr zugleich vorgehalten, dass diese Gelder für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, was in der Konsequenz bedeutet, dass sie ihm nicht zustanden. Zudem wird der Vorgang als „Einstreichen" bezeichnet, was mit einer negativen Konnotation verbunden ist, und eine Schädigung charakterisiert. Zwar wird auch das Vorgehen des Antragstellers im Zusammenhang mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen als Schädigung bezeichnet, ohne dass damit der Vorwurf unrechtmäßigen Handelns verbunden ist. Dennoch drängt sich nach Auffassung des Senats in dem Zusammenspiel der Worte „einstreichen", „300.000,- € [...], die eigentlich für 20XX zur Verfügung stehen sollten" und „schädigen" die unabweisbare Schlussfolgerung auf, die Sponsorengelder seien zu Unrecht von dem Antragsteller bzw. seiner Firma vereinnahmt worden und hätten eigentlich dem Antragsgegner für die Saison 20XX zur Verfügung stehen müssen. b) In dem so verstandenen Sinne ist die beanstandete Äußerung nicht wahr. Der nach der gemäß § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transferierten Regelung des § 186 StGB trägt der Antragsgegner den Beweis für die Wahrheit der von ihm aufgestellten ehrenrührigen Tatsachenbehauptung, wobei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung ausreicht. Der Antragsgegner hat die Wahrheit der Äußerung jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg beruft er sich auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom B. Juni 2018 (Anlage AG 1 BI. 94 d.A.). Ihr lässt sich nur entnehmen, dass auf den Konten der X zwischen Ende 20XX und dem 30.3.20XX 357.000,€ an Sponsorengeldern von B eingingen. Zugleich enthält das Schreiben die Frage an den Antragsgegnervertreter, ob diese Zahlungen der X noch zustanden oder an die Y hätten gezahlt werden müssen. Dass die Gelder zu Unrecht vereinnahmt wurden, ist danach aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht geklärt. Auch der Umstand, dass die Y GmbH in Anlage 2 zum Sponsoringvertrag zwischen ihr und B vom 3./11. Mai 20XX (Anlage AG 2 BI. 99 d.A.) bestätigt hat, dass B für das erste und zweite Jahr der Vertragslaufzeit bereits einen Betrag in Höhe von 318.150,- € mit befreiender Wirkung an die X GmbH & Co, KG gezahlt hat, führt nicht zur Annahme der Unrechtmäßigkeit des Erhalts der Zahlungen. Bereits die Vereinbarung vom 3.3./14.3.20XX (Anlage AST 7 BI. 22 ff. d.A.) enthält in Ziff. 3 Regelungen, wie mit den Sponsoringzahlungen von B umzugehen ist. Dass die dort vereinbarten anteiligen Zahlungen von der X an die Y GmbH geleistet worden sind, hat der Antragsteller unter dem 18. Juni 2018 eidesstattlich versichert (vgl. Anlage AST 10 BI. 75 d.A.) und ergibt sich in Ansätzen auch aus der vorgelegten Email vom 19.4.20XX (Anlage AST 11 BI. 109 d.A.); zudem hat der Antragsgegner den Vortrag des Antragstellers, die erhaltenen Sponsorengelder auf der Grundlage der Vereinbarung vom März 20XX anteilig an die Y GmbH geleistet zu haben, nicht bestritten. Im Übrigen fällt auf, dass der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung (S. 3, BI. 93 d.A.) anführt, der Antragsteller habe erhebliche Sponsorengelder vereinnahmt, die ihm höchstwahrscheinlich nicht zugestanden hätten. Der Antragsgegner scheint sich also selbst nicht sicher zu sein, ob seine Behauptung zutrifft. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde mit dem Hilfsantrag Erfolg, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Unterlassungsanspruch auch deshalb anzunehmen wäre, weil der Antragsgegner in seiner Pressemitteilung den nicht in Abrede gestellten Verzicht des Antragstellers auf einen Teil der ihm zustehenden Ansprüche, der dem Fortbestand des American Football in Stadt1 sichern sollte, nicht erwähnt hat. Die prozessuale Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, 47 GKG.