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Beschluss

16 W 64/14

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0305.16W64.14.0A
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Leitsätze
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Aufnahme in die Warteliste für Herztransplantationen sind nicht die möglichen Kosten einer Behandlung sondern ausschließlich das Interesse des Antragstellers an der Aufnahme in die Liste.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Gießen vom 24.10.2014 (3 O 290/14) teilweise abgeändert. Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 50.000,-- € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Aufnahme in die Warteliste für Herztransplantationen sind nicht die möglichen Kosten einer Behandlung sondern ausschließlich das Interesse des Antragstellers an der Aufnahme in die Liste. Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Gießen vom 24.10.2014 (3 O 290/14) teilweise abgeändert. Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 50.000,-- € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger, der unter einer krankhaften Erweiterung des Herzmuskels litt, hat mit einstweiliger Verfügung vom 07.09.2014 beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihn auf die Warteliste des Herztransplantationszentrums der Verfügungsbeklagten für Herztransplantationen aufzunehmen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.10.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und den Gebührenstreitwert auf 300.000,-- € festgesetzt. Dabei hat das Landgericht 75 % der von den Eltern des Verfügungsklägers im Voraus gezahlten Behandlungskosten zugrunde gelegt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verfügungskläger mit seiner bei Gericht am 27.11.2014 eingegangenen Beschwerde und macht geltend, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt worden, weil das Landgericht zu Unrecht auf die Kosten der Transplantation abgestellt habe. Der Streitwert sei nichtvermögensrechtlicher Art, so dass deshalb eine Wertfestsetzung zwischen 5.000,-- € und 10.000,-- € als angemessen erscheine, wie dies das BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 274/12 entschieden habe. II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 2 u. 3 GKG, 63 Abs. 1 S. 2 GKG). Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg, weil das Landgericht den Streitwert zu hoch festgesetzt hat. In Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 53 Abs. 1 Nr.1 GKG der Wert des Streites nach § 3 ZPO zu bestimmen, wobei auch die Wertung des § 48 Abs. 2 GKG zu beachten ist, da es sich hier um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen. Es kommt deshalb nicht, wie von dem Landgericht angenommen, auf die fiktiven Behandlungskosten einer Herz-transplantation an, sondern maßgeblich ist die Bewertung des Interesses des Verfügungsklägers an der Aufnahme in die Warteliste der Verfügungsbeklagten für Herztransplantationen. Diese Aufnahme in die Warteliste der Verfügungsbeklagten stellte aber für den Verfügungskläger einen ganz wesentlichen Faktor dar, da er ohne Aufnahme in die Warteliste überhaupt keine Chance gehabt hätte, dass bei ihm eine Herztransplantation durchgeführt worden wäre. Die Aufnahme in die Warteliste nach § 10 TPG war Voraussetzung für weitere Maßnahmen, so dass hier eine bedeutsame Streitigkeit vorlag, da es für den Verfügungskläger mittelbar auch um eine Entscheidung über den weiteren Verlauf seines künftigen Lebens ging. Da aber auch bei Aufnahme in die Warteliste für den Verfügungskläger nicht festgestanden hätte, dass ihm tatsächlich ein Herz transplantiert worden wäre, kann nicht insgesamt für die Bewertung des Interesses auf eine vollständige Herztransplantation abgestellt werden, da die Aufnahme in die Warteliste lediglich eine Durchgangsvoraussetzung für eine Herztransplantation war. Gleichwohl kommt aber der Aufnahme in die Warteliste ein erheblicher Wert zu, der nicht nur mit bis zu 10.000,-- € bewertet werden kann. Soweit der Verfügungskläger auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgericht verweist, haben diese Entscheidungen kostenrechtlich einen anderen Ansatzpunkt und sind auf zivilrechtliche Entscheidungen nicht übertragbar, da im Zivilprozess nicht mit Regelstreitwerten gearbeitet werden kann, sondern konkret das Interesse eines Antragstellers an der begehrten Maßnahme zu bewerten ist. Der Senat geht angesichts der tatsächlichen Umstände davon aus, dass die Aufnahme in die Warteliste für einen kranken Patienten eine ganz erhebliche Maßnahme auf dem Weg der weiteren Behandlung darstellt, so dass es angemessen erscheint, für eine endgültige Aufnahme in die Warteliste einen Streitwert von 75.000,-- € anzunehmen, der aber hier, weil es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, um 1/3 Drittel zu reduzieren war, so dass sich für das einstweilige Verfügungsverfahren ein Streitwert von 50.000,-- € ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (§§ 68 Abs. 1 S. 1, 66 Abs. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).