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Urteil

16 U 141/14

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0219.16U141.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 424/13) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.922,90 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 424/13) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.922,90 EUR festgesetzt. I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Die Klägerin nimmt die Beklagte nach zwei Abmahnungen aus einem Unterlassungsvertrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Feststellung und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung mindestens 10-mal gegen diese verstoßen, weshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,10 an sie zu zahlen sei. Denn die der Beklagten untersagten Handlungen seien im Internet bei Google-Recherchen noch in dieser und abgewandelter und der Beklagten zurechenbaren Form vorhanden. Im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Anfechtung bestehe ein Interesse an der Feststellung, ob die Rechtswirkungen der Unterlassungsverpflichtung hierdurch beseitigt worden seien. Das Landgericht hat die Klage mit allen drei Klageanträgen abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe den Unterwerfungsvertrag vom 21. Oktober 2013 wirksam am 31. Oktober 2013 angefochten. Die Klägerin habe der Beklagten, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, mit der Abmahnung vom 18. Oktober 2013 wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass bei Ausspruch der Abmahnung wegen der abgemahnten Handlungen von der Klägerin noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet gewesen sei, worin eine arglistige Täuschung liege. Die Kammer des Landgerichts ist ferner davon ausgegangen, die Klägerin habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und deren Erlass durch das Gericht offenbaren müssen. Denn der Beklagten sei beim Vorliegen einer sog. "Schubladenverfügung" die Möglichkeit genommen, diese nach Zustellung durch sofortige Unterwerfung mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit der am Montag, den 11. August 2014 bei Gericht eingelegten Berufung, die nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis schließlich zum 23. Oktober 2014 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Klägerin rügt Rechtsfehler des Landgerichts. Sie ist der Ansicht, die aus dem Vorliegen einer Schubladenverfügung abgeleitete Argumentation des Landgerichts gehe fehl. Eine "Schubladenverfügung" habe nicht vorgelegen, da die Klägerin bei Ausspruch der Abmahnung am 18. Oktober 2013 vom Erlass der einstweiligen Verfügung noch keine Kenntnis gehabt habe. Diese sei ihr tatsächlich erst am 22. Oktober 2013 zugestellt worden. Die Androhung gerichtlicher Schritte sei objektiv nicht falsch gewesen, da der Klägerin noch die Klage - mithin ein rechtlicher Schritt - offen gestanden habe. Der Gläubiger müsse sich nicht festlegen, welche gerichtlichen Schritte er zu ergreifen beabsichtige. Es sei auch nicht über die Ersatzfähigkeit der Kosten der Abmahnung getäuscht worden, da diese bei Ausspruch der Abmahnung nicht geltend gemacht worden seien, sondern erst mit Abschluss des Unterwerfungsvertrages am 23. Oktober 2013. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den gestellten Antrag zu offenbaren. Als ...gesellschaft sei die Beklagte hinreichend geschäftserfahren, so dass keine Informationsasymmetrie vorliege. Die Abmahnung sei auch nicht auf Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgerichtet gewesen, da ihr Ziel darin gelegen habe, mit der Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Unsicherheit über den Anspruch zu beseitigen. Der Unterwerfungsvertrag sei als abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB nicht anfechtbar, sondern allenfalls für die Zukunft kündbar. Denn ein abstraktes Schuldverhältnis könne nicht einmal kondiziert werden, wenn der Erklärende über das Bestehen des Schuldgrundes im Irrtum gewesen sein sollte. Mit der Abgabe einer Unterwerfungserklärung könne der Schuldner auch den Verbotstenor noch zu seinen Gunsten gestalten, was dafür spreche, dass die Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht das eigentliche Ziel bei Abschluss des Unterwerfungsvertrages gewesen sei. Die Klägerin führt weiter aus, die Elemente des Verbots aus der Unterwerfungserklärung seien nicht kumulativ zu verstehen. Mit der Wendung "insbesondere..." seien nur beispielhafte Verletzungsformen erfasst. Das Vorhandensein der Begriffe "A-b" oder "C-a" in der im Cache der Google-Suchmaschine abrufbaren Seiten, sei der Beklagten zurechenbar. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. November 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.922,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. November 2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 31. Oktober 2013 (Anlage B 2) keine rechtliche Auswirkung auf den durch ihre Unterlassungserklärung vom 21. Oktober 2013 (Anlage LHR 3) und die Annahmeerklärung der Klägerin vom gleichen Tage (Anlage LHR 4) geschlossenen Unterlassungsvertrag hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt ferner die Auffassung, mit Ausspruch einer Abmahnung erkläre der Abmahnende konkludent immer zugleich auch, bisher noch keine gerichtlichen Schritte eingeleitet zu haben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517 ff. ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist, gelten hier die §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht und ohne Rechtsfehler abgewiesen hat. 1. Dem Kläger stehen keinerlei Ansprüche aus dem zwischen den Parteien am 21. Oktober 2013 geschlossenen Unterwerfungsvertrag zu, da dieser von der Beklagten am 31. Oktober 2013 wirksam und fristgerecht nach §§ 123 Abs. 1, 124 BGB angefochten hat. Dies führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Erklärung nach § 142 Abs. 1 BGB. a. Die Klägerin kann in der Berufung nicht mit dem Argument gehört werden, die Unterwerfungserklärung könne nicht Gegenstand einer Anfechtung sein. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Wettbewerbs- und Äußerungsrecht handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung i.S. des § 130 BGB, die den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen im Zivilrecht unterliegt. Sie enthält die Annahme des mit dem Abmahnschreiben vom 18. Oktober 2013 ausgesprochenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, der mit Zugang dieser Erklärung zustande gekommen ist. Dies ist ganz allgemeine Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (BGHZ 121, 13 (17); BGH GRUR 2010,1120 - Vollmachtsnachweis, Tz 15.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011Kap. 41, Rz 5 mN. der Lit. in Fn 22 und Nachweis der Rspr. in Fn. 256 (bei Rz 51)). Sie lässt zugleich die Wiederholungsgefahr im Rahmen eines bestehenden Unterlassungsanspruchs in Wegfall geraten (Teplitzky aaO, Kap. 8, Rz 3). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Argument der Klägerin, ein abstraktes Schuldversprechen könne bei Irrtum über den Schuldgrund nicht angefochten werden. Denn die Beklagte stützt ihre Anfechtung hier schon nicht auf eine Fehlvorstellung über den Schuldgrund, also das Bestehen des Unterlassungsanspruchs aus § 12 BGB wegen der Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Gegenstand der Anfechtung ist vielmehr der Inhalt des Abmahnschreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Oktober 2013 und dabei die Frage, was zum Sachstand im Hinblick auf die rechtliche Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dort erklärt worden ist. b. Im Ergebnis zutreffend entnimmt das Landgericht der Fassung des Abmahnschreibens eine jedenfalls bedingt vorsätzliche arglistige Täuschung der Klägerin über den Stand der gerichtlichen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs. Nach Auffassung des Senats ist es dabei aber unerheblich, ob die Klägerin bereits Kenntnis von dem Erlass der Verbotsverfügung des Landgerichts vom 17. Oktober 2013 hatte - mithin also von einer sog. "Schubladenverfügung" ausgehen durfte oder ob ihr dies erst am 22. Oktober 2013 bei Zustellung der Verfügung bekannt geworden ist. Denn die Täuschungshandlung ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Text des Abmahnschreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Oktober 2013. Die Auslegung dieser Erklärung ist daran auszurichten, wie der Erklärungsempfänger diese nach den konkreten Umständen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (§§ 133, 157, 242 BGB). Der Wortlaut der Erklärung im Abmahnschreiben vom 18. Oktober 2013 ist klar gefasst. Es wird mitgeteilt, dass "nach Fristablauf", hier also am 21.Oktober 2013, 12 Uhr, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin "raten werden, die ihr zustehenden Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen". Mit Verwendung der Zukunftsform wird nach den allgemeinen grammatikalischen Regeln zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächliche gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs noch bevorsteht und eben noch nicht vollzogen ist. Verstärkt wird dieser Aussagegehalt durch die Wendung im Satz zuvor: "...geben wir Ihnen entsprechend Gelegenheit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, ... abzugeben." Damit wird für den Erklärungsempfänger zum Ausdruck gebracht, er könne mit der Unterwerfung unter den Anspruch der Sache noch eine entscheidend andere Wendung geben und das Verfahren insgesamt außergerichtlich abschließen. Es ergeben sich für den Senat weder aus dem Wortlaut der Erklärung noch aus dem Sachzusammenhang irgendwelche Anhaltspunkte dafür, die die Interpretation der Klägerin, ihr habe ja noch eine Hauptsacheklage offen gestanden, stützen könnten. Die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin benutzen die Wendung "gerichtliche Schritte" offensichtlich im Plural, was aus Sicht des Abgemahnten nahelegt, dass die insgesamt im Äußerungsrecht typischen und rechtlich zulässigen Rechtsbehelfe hiervon erfasst sein sollen, was die Klage und das Eilverfahren einschließt. Auch aus dem weiteren Sachzusammenhang, in dem die Abmahnung erfolgt ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin in der Berufung gefundene Auslegung der Erklärung. Denn sie ist mit der Stellung des Instituts der Abmahnung im Wettbwerbs- und Äußerungsrecht (vgl. z.B. BGH vom 7. Oktober 2009, Az.: I ZR 217/07 Rz 11, zitiert nach iuris) in dem beide Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten hinreichend erfahren sind, nicht vereinbar. Auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer des Landgerichts nimmt der Senat insoweit Bezug. c. Nicht zu entscheiden war im Hinblick auf die eindeutige Fassung des Wortlauts des Abmahnschreibens, die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob mit jedem Ausspruch der Abmahnung konkludent ausdrücklich die Erklärung liege, bisher noch kein Eilverfahren durchgeführt zu haben und ob hier aus einer analogen Anwendung des § 12 UWG weitergehende Schlüsse zu ziehen sein könnten. Diese Frage stellte sich dem Senat aufgrund des hier vorliegenden und anders gelagerten Sachverhalts nicht. Denn es liegt hier eine ausdrückliche wahrheitswidrige Erklärung vor. d. Die weitergehenden zur Kausalität, Vorsatz und Arglist erhobenen Rügen erschließen sich dem Senat nicht. Wer vorgibt, es bedürfe noch weitergehender anwaltlicher Beratung für die Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Ablauf der Unterwerfungsfrist gerichtlich durchgesetzt werden soll, täuscht jedenfalls bedingt vorsätzlich darüber, dass tatsächlich bereits gerichtlicher Schutz durch Stellung eines Eilantrages bei Gericht in Anspruch genommen worden ist. Zu Recht geht das Landgericht hier von bedingtem Vorsatz aus, der im Rahmen des § 123 BGB für den subjektiven Tatbestand genügt (Palandt - Sprau, 73. Aufl. 2014, § 123 Rn 12). Denn der Antrag wurde von den die Abmahnung aussprechenden Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bei Gericht am 15.Okotber 2013 gestellt und war der Klägerin und diesen bekannt. Ob daneben die Klägerin den Erlass der Verfügung für möglich halten durfte, ist für den Vorsatz unerheblich. Es ist auf die Kenntnis von der Antragsstellung, mit dem das gerichtliche Verfahren eingeleitet ist, abzustellen. Auch zur Kausalität zwischen Täuschung und Annahme des Angebots zum Abschluss des Unterwerfungsvertrages ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Aus der Abmahnung ergibt sich unmittelbar, dass die Klägerin mit der Abmahnung die Beklagte zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bewegen wollte und lediglich die Fassung des Verbotstenors noch in ihr Ermessen gestellt hat. Dieses Ziel ist eingetreten. Dies entspricht auch dem typischen Geschehensablauf im Bereich des Äußerungs- und Wettbewerbsrechts. Hierauf weist die Kammer des Landgerichts ohne Rechtsfehler hin. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen. Welche weitergehenden Wirkungen und Erwartungen die Parteien daneben an die Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch regelmäßig knüpfen ist für die Kausalität vorliegend nicht streitentscheidend, da jedenfalls der Ausspruch der Abmahnung mit ihrem gesamten Erklärungsinhalt kausal für den Abschluss des Unterwerfungsvertrages war. 2. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Landgericht zu Recht auch die weitergehenden Ansprüche auf Feststellung und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Denn sie finden bei Wegfall des angefochtenen Unterwerfungsvertrag keine rechtliche Grundlage mehr. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. 3. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin beanstandeten Handlungen auch nicht von dem im Unterwerfungsvertrag aufgestellten Verbot erfasst sein dürften. Denn die im Verbot genannten Tatbestandsmerkmale sind kumulativ zu verstehen, da sie durch das Wort "und" verbunden sind. Gleichzeitig wird mit der abstrakten Einleitung "...wenn dies geschieht wie..." die konkret beanstandete Handlung beschrieben und das Verbotene auf diese und kerngleiche Verletzungsformen eingegrenzt (Jacobs, Lindacher, Teplitzky - Grosch, Komm. Zum UWG, 2. Aufl. § 12 Rz 117; BGH vom 26.10.2000 - TCM Zentrum, st. Rspr.). Mit den "insbesondere"-Zusätzen werden daneben lediglich Beispiele aufgezeigt, die aber auch davon abweichende Gestaltungen der Erklärung umfassen können (Teplitzky - Grosch aaO und Rz 283 mwN), die hier aber nicht vorliegen. Denn in den jetzt neu beanstandeten Inhalten, fehlt es z.B. bereits an der Weiterleitung über eine Topleveldomain der Beklagten. 4. Da das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).