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Urteil

16 U 216/13

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0724.16U216.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilkammer - vom 29. Oktober 2013, 2 - 14 O 76/13, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilkammer - vom 29. Oktober 2013, 2 - 14 O 76/13, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Sie verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Partner der Sozietät, die Rückzahlung einer für das Jahr 2008 gewährten variablen Vergütung sowie Erstattung des Zeitaufwands zweier Partner sowie der Kosten für die Einholung externer Gutachten im Rahmen der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit einem unseriösen Mandat. Mit Antrag vom 27. Dezember 2012 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 514.000,- € beantragt, wobei sie die Hauptforderung wie folgt bezeichnet hat: "Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, Ansprüche aus Delikt, ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit Partnerstellung bei der Antragstellerin vom 01.01.09 bis 21.12.12". Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 302 bis 305 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2009 zu laufen begonnen. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der erhöhten variablen Vergütung sei im Juni 2009 mit der Zahlung entstanden; auch der Schadensersatzanspruch sei nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der Entstehung des ersten Teilschadens im Jahr 2000 entstanden. Die Klägerin habe auch vor Ablauf des Jahres 2009 von den die möglichen Ansprüche begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, da bereits der Ausschluss des Beklagten aus der Partnerschaft durch einstimmigen Beschluss am 2. Dezember 2009 maßgeblich auf die für die anspruchsbegründenden Umstände relevanten Tatsachen gestützt worden sei; auf die rechtliche Bewertung der A Rechtsanwälte vom Oktober 2010 komme es nicht an. Die Verjährung sei am 31. Dezember 2012 eingetreten und nicht durch die Zustellung des Mahnbescheids am 22. Januar 2013 gehemmt worden, da der Mahnbescheid die geltend gemachte Forderung nicht hinreichend beschrieben habe. Die Klägerin begehre nicht nur Schadensersatz aus einem bestimmten Vorfall, sondern leite ihren Anspruch teilweise auch aus ungerechtfertigter Bereicherung ab. Die Hauptforderung sei zwar mit konkreten Daten begründet worden, die aber bestimmten Handlungen des Beklagten nicht nachvollziehbar zugeordnet werden könnten. Der Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 514.000,- € sei nicht erkennbar. Soweit von einer ungerechtfertigten Bereicherung die Rede sei, werde kein konkreter Sachverhalt erwähnt. Es sei nicht erkennbar, dass sich daraus eine Forderung in einer Größenordnung von 200.000,- € ergebe. Ebenso wenig sei erkennbar, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Gutachterkosten für Gutachten und Rechtsanwaltskosten für zwei Partner der Klägerin beinhalten sollte. Die Klägerin habe den Beklagten jedenfalls nicht schriftlich aufgefordert, Ansprüche der im Mahnbescheid genannten Größenordnung zu begleichen. Der Beklagte habe mit der im Mahnbescheid angegebenen Bezeichnung einer Forderung in einer Größenordnung von 514.000,- € zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids die Zusammensetzung dieser Forderung nicht erkennen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 306 bis 311 d.A.) verweisen. Gegen dieses ihr am 4. November 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 29. November 2013 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Februar 2014 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts; zudem rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe im Jahr 2009 keine verjährungsauslösende Kenntnis der Klägerin vorgelegen. Es fehle bereits jeglicher substantiierter Vortrag des Beklagten zur Begründung der erhobenen Verjährungseinrede. Entsprechend benenne auch das landgerichtliche Urteil keinerlei konkrete Tatsachen, die der Klägerin bereits im Jahr 2009 bekannt gewesen seien. Überdies habe die Klägerin erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass ihr wesentliche Umstände im Hinblick auf mögliche Ansprüche erst mit der gutachterlichen Stellungnahme der A Rechtsanwälte im Jahr 2010 bekannt geworden seien. Schließlich sei ein wesentlicher Teil des geltend gemachten Schadens erst im Nachgang zu der Erstellung des Gutachtens entstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts individualisiere der vorsorglich erwirkte Mahnbescheid den in Rede stehenden Ersatzanspruch entsprechend den Kriterien der Rechtsprechung hinreichend genau. Aufgrund der dem Mahnbescheid vorausgegangenen Gespräche zwischen den Parteien, der Email von Herrn X vom 8. Dezember 2012 an den Beklagtenvertreter sowie der beim LG Frankfurt am Main am 28. Dezember 2012 erhobenen Auskunftsklage sei für den Beklagten klar gewesen, dass die Klägerin einen einheitlichen Ersatzanspruch aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten im Rahmen seiner Stellung als Partner im Zusammenhang mit dem Mandat B geltend mache. Trotz der Benennung verschiedener alternativer Anspruchsgrundlagen fuße der geltend gemachte Anspruch erkennbar auf einem abgrenzbaren einheitlichen Lebenssachverhalt und habe weder einer weitergehenden Begründung noch einer Bezifferung einzelner Schadensposten bedurft. Werde ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetze, bedürfe es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid; die entsprechende notwendige Substantiierung könne im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden. Bei der Beurteilung, ob in diesem Sinne ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht werde, stelle der Bundesgerichtshof allein auf das verbindende Element eines abgrenzbaren Lebensvorgangs ab, das dem Bündel an Einzelforderungen zugrunde liege. Das Landgericht gehe selbst von dem Prinzip der Schadenseinheit aus; soweit es den Schadensposten der überhöht zuerkannten variablen Vergütung differenziert betrachten wolle, vermenge es in unzulässiger Weise die Frage des den einheitlichen Anspruch definierenden Lebenssachverhalts mit der Frage der auf einen Teil des Schadens anwendbaren (weiteren) Anspruchsgrundlage. In den vom Landgericht zitierten Entscheidungen, in denen die Individualisierung der in Rede stehenden Forderungen für unzureichend gehalten wurde, hätten jeweils viele voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse - und nicht wie vorliegend ein einheitliches Haftungsgeschehen - in Rede gestanden. Innerhalb des für den Antragsgegner erkennbaren Haftungsrahmens seien weder einzelne anspruchsauslösende Handlungen noch einzelne in Frage kommende Schadenspositionen näher zu substantiieren. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gestattet, per Mahnbescheid einen nicht näher aufgeschlüsselten (Teil-) Betrag aus dem gesamten Schaden zu verlangen und erst später festzulegen, aus welchen Positionen er sich zusammensetzt und in welcher Reihenfolge sie zu berücksichtigen sind. Das Landgericht habe auch wesentlichen unstreitigen Vortrag der Klägerin zu den außerhalb des Inhalts des Mahnbescheids bestehenden Umständen unberücksichtigt gelassen. Im Einzelfall genüge es, wenn sich dem Antragsgegner aus Umständen und Vorgängen außerhalb des Mahnbescheids unabhängig von diesem erschließen musste, auf welcher Basis der Anspruch gegen ihn erhoben wurde. Insoweit habe das Landgericht die Email der Klägerin vom 8. Dezember 2012 an den Beklagten nicht berücksichtigt, aus der sich ergebe, dass ein Ersatzanspruch der Klägerin auf dem in dieser Email beschriebenen Lebenssachverhalt geltend gemacht werde. Die eindeutige Inidividualisierung des Anspruchs sei dem Beklagten auch deshalb möglich, weil die Klägerin am 28. Dezember 2012 beim LG Frankfurt am Main gegen ihn eine Auskunftsklage erhoben habe, in der derselbe Lebenssachverhalt dargelegt worden sei. Darüber hinaus habe es zwischen den Parteien keine weiteren Beziehungen gegeben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2013, Az. 2 - 14 O 76/13, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 514.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjährt sind. 1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hat mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen und endete damit grundsätzlich Ende 2012. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. a) Die geltend gemachten Ansprüche sind im Jahr 2009 entstanden. aa) Hinsichtlich eines Anspruchs auf Rückforderung der überzahlten variablen Vergütung ist der Anspruch mit der zu Unrecht erfolgten Auszahlung der Vergütung und damit im Jahr 2009 entstanden. Dies gilt auch, soweit die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch auf Bereicherungsrecht stützt; ist auf die Leistungsbestimmung einer Partei oder eines Dritten geleistet worden, die den Anforderungen der §§ 315 Abs. 3 S. 1 bzw. 319 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entsprach, war sie von vornherein nicht verbindlich, so dass ein Bereicherungsanspruch unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Leistung entsteht (Staudinger/Peters/Jacoby, Neub. 2009, § 199 BGB Rn. 26 ). bb) Auch der Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Zeitaufwands und der externen Gutachterkosten ist verjährungsrechtlich im Jahr 2009 entstanden, und zwar unabhängig davon, dass die Klägerin auch Kosten für Zeitaufwand und Gutachten geltend macht, die erst ab 2010 angefallen sind. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was grundsätzlich Fälligkeit voraussetzt (Palandt/Ellenberger, 72 A., § 199 BGB Rn. 3). Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen oder aus Delikt gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der Schadensersatzanspruch einheitlich auch für die in Zukunft fällig werdenden Beträge entsteht, sobald ein erster Teilbetrag durch Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das war hier 2009 der Fall, da bereits in diesem Jahr erste Rechnungen für externe Gutachten vorlagen und bei der Klägerin Zeitaufwand für eigene Recherchen angefallen war. b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass das Landgericht im Hinblick auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände keine konkreten Tatsachen benenne, die der Klägerin bereits 2009 bekannt gewesen seien und die damit den Lauf der Verjährungsfrist hätten auslösen können. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 6. Juni 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin bereits Ende November 2009 die Hintergrundrecherchen der Fa. C zu B und der Zwischenbericht der Fa. D über die Ermittlungsprüfung im Fall B vorlagen. Zudem wurde der Beklagte bereits am 2. Dezember 2009 im Rahmen einer außerordentlichen Partnerversammlung einstimmig aus wichtigem Grund fristlos aus der Sozietät ausgeschlossen, woraus folgt, dass die Klägerin über die maßgeblichen Pflichtverletzungen und Verfehlungen des Beklagten im Bilde war. Auch ist im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden nicht ersichtlich, dass die Klägerin weiterer Informationen bedurft hätte, um ausreichende Kenntnisse von den den Anspruch begründenden Umständen zu erhalten. Auch die erst 2010 erstattete gutachterliche Stellungnahme der A Rechtsanwälte basiert nach der Übersicht der verwendeten Unterlagen allein auf solchen aus den Jahren bis einschließlich 2009; die Klägerin hat diesbezüglich auch nicht dargelegt, welche für ihre Ansprüche maßgeblichen tatsächlichen Kenntnisse sie erst durch dieses Gutachten und damit erst 2010 erlangt haben will. Zudem setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 253/07 = NJW-RR 2009, 544). Dementsprechend bedurfte es für eine Kenntnis der Klägerin nicht des Gutachtens, das sich mit den Folgen der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe aus berufs-, straf- und gesellschaftsrechtlicher Sicht befasst. 2. Die nach drei Jahren Ende 2012 ablaufende Verjährungsfrist ist nicht nach § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche in dem Mahnbescheid nicht in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden sind. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 690 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, wonach der Mahnantrag die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten muss. Dazu ist nach der von dem Landgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.11. 1999, VI ZR 207/98 = NJW 2000, 1420; Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 211/09 = NJW 2011, 613). Dabei ist für die verjährungshemmende Wirkung keine Voraussetzung, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, auf welchen Lebenssachverhalt der Antragsteller seine Forderungen gründet (BGH, Urteil vom 17.11.2000, a.a.O.). Insoweit hat der Bundesgerichtshof - auch darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - bei der Geltendmachung eines Brandschadens die Angabe "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall" für ausreichend erachtet, da zwischen den Parteien außerhalb des Brandstiftungsgeschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden (BGH, Urteil vom 30.11.1999, a.a.O.), und auch die Angabe "Anspruch aus Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag" hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 6.12.2001, VII ZR 183/00 = NJW 2002, 520). Vorliegend ergibt sich aus den Angaben im Mahnbescheid, dass die Klägerin vertragliche und deliktische Schadensersatz- sowie Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit der Partnerstellung des Beklagten bei der Klägerin vom 1. Januar 2009 bis 21. Dezember 2012 geltend macht. Dabei war dem Beklagte zumindest aufgrund der Email des Partners X vom 8. Dezember 2012 bekannt, welche Vorwürfe gegen ihn von Seiten der Klägerin erhoben wurden (Gründung E GmbH, Abschluss einer strafbewehrten Vertraulichkeitsvereinbarung, Beratung des Mandanten ohne Engagement Letters, falsche Rechnungsstellung an einen Adressaten ohne Mandatsverhältnis). Unabhängig davon, dass diese Vorwürfe zum Teil Umstände aus dem Jahr 2008 betreffen, der Mahnbescheid aber nur die Partnerstellung ab Januar 2009 anführt, reicht die Angabe dieses für den Beklagten erkennbaren Lebenssachverhalts jedoch nicht für eine ausreichende Individualisierung des Mahnbescheids aus. Zwar hat die Klägerin die haftungsbegründenden Umstände im Zusammenhang mit der Partnerstellung des Beklagten zeitlich eingegrenzt. Es handelt sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein abgrenzbares Haftungsgeschehen, aus dem ein einheitlicher, sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzender Anspruch folgen würde; vielmehr macht die Klägerin zumindest zwei selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche geltend, nämlich einen Anspruch auf Erstattung des Zeitaufwands sowie der Gutachterkosten und einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten variablen Vergütung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber dann, wenn der in dem Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst, der angegebene Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, ggfls. unter Bezugnahme auf Rechnungen oder sonstige Urkunden (BGH, Urteil vom 17.11.2010, a.a.O.; Urteil vom 10.10.2013, VII ZR 155/11 = NJW 2013, 3509). Darauf, dass die Klägerin mehrere selbständige Ansprüche geltend macht, deutet bereits die Kennzeichnung im Mahnbescheid hin, wonach es um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung sowie um Ansprüche aus Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung geht. Ein Schadensersatz- und ein Bereicherungsanspruch sind wesensmäßig und verjährungsrechtlich verschieden; sie unterscheiden sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen (BGH, Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 253/07 = NJW-RR 2009, 544). Demzufolge musste der Beklagte bereits aufgrund dieser Bezeichnung annehmen, dass unterschiedliche selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, die ihren Grund in unterschiedlichen Komplexen im Zusammenhang mit seiner Partnerstellung haben. Zwar ist die Angabe von Anspruchsgrundlagen in einem Mahnantrag nicht erforderlich, und ein Anspruch kann sich auch bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben. Aber selbst wenn sich sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche als Schadensersatzansprüche aus einer Pflichtverletzung des Beklagten herleiten und begründen lassen sollten, würde es an einer einheitlichen Schadensersatzforderung fehlen. Die Forderung auf Rückzahlung der variablen Vergütung basiert nämlich allein auf der behaupteten Täuschung des Vergütungsausschusses durch den Beklagten, nicht aber auf den anderen Umständen wie die Annahme eines fragwürdigen Mandats, dem Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung pp., die zu den Schäden im Übrigen geführt haben könnten. Damit handelt es sich - innerhalb der im Mahnbescheid angeführten Partnerstellung des Beklagten bei der Klägerin - um einen eigenständigen Lebenssachverhalt, der für den aus ihm folgenden Anspruch hinsichtlich der Frage seiner Entstehung, seiner Fälligkeit und seiner Verjährung einer eigenständigen - und von dem übrigen Schadensersatzanspruch unabhängigen - Beurteilung bedarf. Ohne Erfolg argumentiert die Klägerin dahingehend, der Bundesgerichtshof stelle bei der Beurteilung, ob ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht werde, allein auf das verbindende Element eines abgrenzbaren Lebensvorgangs ab, das dem Bündel an Einzelforderungen zugrunde liege. Die insoweit von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.12.2001 (a.a.O.) mussten bei der Kennzeichnung eines Restwerklohnanspruchs ("Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag") die Angaben sowohl zur Berechnung des Restwerklohns als auch zu behaupteten Zusatzarbeiten nicht bereits im Mahnbescheid erfolgen, weil sie ihren Grund in dem mündlich geschlossenen Bauvertrag und seiner Ausführung bis zur Auftragsentziehung hatten und dementsprechend bei Anwendung der VOB/B alle Positionen in einer Schlussrechnung abzurechnen gewesen wären. Und in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 (a.a.O.) hat der Bundesgerichtshof einen einheitlichen, aus mehreren Rechnungsposten bestehenden Werklohnanspruch dann als gegeben erachtet, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. Vorliegend sind die geltend gemachten Ansprüche weder zwingend gemeinsam abzurechnen noch stehen sie im Zusammenhang mit einem einheitlichen Geschehen. Die von der Klägerin angeführte "Klammer" der Partnerstellung des Beklagten verbindet nur vordergründig die dem Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt; auch wenn die Vorwürfe in ihrer Gesamtschau dazu geführt haben, dass der Klägerin Kosten für Zeitaufwand und externe Gutachten entstanden sind, so beinhaltet die Klammer zugleich einzelne, selbständige und gesondert zu bewertende Handlungen wie die behauptete Täuschung des Vergütungsausschusses, an die eine eigenständige, gesondert zu prüfende Rechtsfolge geknüpft ist. Der entsprechende Anspruch beruht auf einem eigenen abgrenzbaren Lebenssachverhalt und unterliegt einem eigenen rechtlichen Schicksal. Von daher wäre es erforderlich gewesen, den geltend gemachten Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheidsantrag aufzuschlüsseln und zumindest klarzustellen, dass ein Betrag in Höhe von 200.000,- € auf die Rückzahlung angeblich überhöhter variabler Vergütung entfällt. Diese erforderliche Aufschlüsselung ergibt sich auch nicht aus einer in Bezug genommenen Aufstellung. Abgesehen davon, dass die Angaben in dem Mahnbescheid überhaupt nicht auf Unterlagen verweisen, konnte der Beklagte auch der Email des Partners X vom 8. Dezember 2012, auf die sich die Klägerin ergänzend bezieht, eine entsprechende Aufschlüsselung nicht entnehmen. Ohne dass es darauf ankäme, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt einmal ihre Forderungen gegenüber dem Beklagten ziffernmäßig konkretisiert hätte. Nach alledem war die Individualisierung des Mahnbescheids unzureichend, so dass der Erlass des Mahnbescheids die Verjährung nicht gehemmt hat und Verjährung eingetreten ist. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.