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Urteil

16 U 51/13

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0116.16U51.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (2-24 O 42/12) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.412,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. Februar 2011 sowie EUR 155,30 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der Berufung und des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Kläger als Gesamtschuldner 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.454,87- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (2-24 O 42/12) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.412,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. Februar 2011 sowie EUR 155,30 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der Berufung und des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Kläger als Gesamtschuldner 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.454,87- € festgesetzt. I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz wegen vergeblicher Urlaubsaufwendungen und Minderung des Reisepreises wegen Mängeln geltend. Die Kläger führten mit der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalrundreise Vietnam/Kambodscha mit anschließendem Badeaufenthalt auf der Insel A in der Zeit vom ... Dezember 2010 bis ... Januar 2011 durch. Während des Badeaufenthaltes, der vom … Januar bis ... Januar 2011 dauerte, waren die Kläger nicht im Hotel B sondern im Hotel C untergebracht. Gleich nach der Ankunft dort rügten sie diese abweichende Unterbringung und machten zudem zahlreiche Mängel geltend. Sie teilten ferner der Beklagten mit, dass sie infolge der aus ihrer Sicht völlig unzureichenden Unterbringung beabsichtigten, die Reise abzubrechen und vorzeitig abzureisen. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. Am ... Januar 2011 wurde den Klägern gegen Mittag mitgeteilt, dass das Ticket für den vertragsgemäß für den ... Januar 2011 vorgesehenen Rückflug nicht gültig sei und es Schwierigkeiten mit einer termingerechten Heimreise geben würde. Nach diverser Korrespondenz zwischen den Parteien teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Klägern am ... Januar 2011 am Abend per E-Mailschreiben mit, dass sie am ... Januar die Rückreise wie gebucht antreten können würden. Auf die E-Mailkorrespondenz der Anlagen K 24 bis K 29 (Bl. 107 bis 112 d.A.) wird Bezug genommen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 27. Februar 2013 im Hinblick auf einen Teilbetrag von EUR 1.067,68 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses den Klägern am 4. März 2013 zugestellte Urteil haben diese mit einem am 21. März 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Juni 2013 mit einem am 3. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Kläger rügen Rechtsfehler und greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen sie aus, das Landgericht habe die zugesprochenen Reiseminderungen insgesamt zu niedrig angesetzt. Zum einen sei für die Ungewissheit über den Rückflug während des Badeaufenthaltes auf der Insel A ein Zeitraum von 5 Tagen in Ansatz zu bringen und nicht nur von 2 Tagen. Die Unsicherheit, ob eine Rückreise nach Deutschland überhaupt möglich sein würde, habe beide Kläger in eine psychische Notlage versetzt, die den Urlaub für sie insgesamt entwertet habe. Dies sei durch die erheblichen Mängel des Hotels während des Badeaufenthaltes, das als Ausweichhotel zudem nicht der vertraglich vereinbarten Kategorie entsprochen habe, verstärkt worden. All dies rechtfertige eine Minderung des Reisepreises mit 100 %. Es sei ferner nicht berücksichtigt worden, dass die Kläger noch heute unter den psychischen Belastungen der katastrophalen Umstände, denen sie in der letzten Urlaubswoche ausgesetzt waren, leiden würden. Dies habe den Erholungswert der gesamten Reise für sie entwertet, weshalb und auch die auf der Rundreise gewonnenen positiven Eindrücke und Erfahrungen zunichte gemacht seien. Schließlich sei das Badehotel „C“ nach Ausstattung, Lage und Charakter lediglich der 2-3 Sterne Kategorie zuzuordnen, während die Kläger unter der Bezeichnung „Deluxe“ und Kategorie „5 Sterne“ eine Luxusreise gebucht hatten. Sie wiederholen ferner den in erster Instanz gehaltenen Vortrag zu weiteren Reisemängeln und meinen, Ihnen stehe auch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen die Beklagte zu. Die Kläger beantragen: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.02.2013 (AZ. 2-24 O42/12) wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger EUR 12.522,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 797,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund der Mängel einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von EUR 1.412,32 und nicht nur von EUR 1.067,68. Das Landgericht ist zunächst zutreffend und davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien für die Unterbringung auf der Reise durchgängig die Kategorie „Deluxe 5 Sterne“ vereinbart wurde. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist ohne Fehler. Allerderdings wird die mangelbedingte Minderungsquote für die Unterbringung der Kläger im Hotel C für die Zeit vom ... bis zum ... Januar 2011 auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Sicht des Senats zu gering angesetzt. Dies führt zu einem Teilerfolg der Berufung und zu einer Verurteilung der Beklagten zu einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.412,32. Die Rügen der Kläger zu den Reiseleistungen der Beklagten im Rahmen des Badeaufenthaltes auf der Insel A gegen das Urteil des Landgericht Frankfurt sind teilweise erfolgreich. Die Berechnung des mängelbedingten Minderungsanspruchs nach § 651 d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 638 Abs. 3 Satz 2 BGB ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei ist die Art des Urlaubs, der für den Reisenden erstrebte Nutzen der Reise und die Intensität der durch den Mangel erlittenen Intensität der Beeinträchtigung in die Beurteilung einzubeziehen. Die so gefundene Minderungsquote ist auf die Anzahl der Tage, auf die die Beeinträchtigung entfällt, umzulegen. Die Einzelrichterin des Senats teilt zwar nicht die Bewertung der Kläger, dass die Umstände, unter denen Sie in dem Hotel untergebracht waren, mit „katastrophal“ zutreffend beschrieben werden können. Allerdings unterschreiten die festgestellten Eigenschaften des Hotels C erkennbar deutlich die vertraglich vereinbarte Hotelkategorie von „5 Sterne de Luxe.“ Dies rechtfertigt hier einen Abschlag von 20 % und nicht nur von 10 % auf den Reisepreis für jeden Tag des Badeaufenthaltes wegen der Unterbringung in einer niedrigeren Hotelkategorie. Dabei geht die Einzelrichterin des Senats aufgrund der von den Klägern vorgelegten Bilder davon aus, dass auch nach landesüblichen Kategorien das Hotel C allenfalls durchschnittlichen Anforderungen genügte. Bei dem gebuchten Anschlussbadeaufenthalt stand der Erholungszweck für die Kläger im Mittelpunkt. Wenn dieser vertragsgemäß in einer als „De Luxe 5-Sterne“ bezeichneten Hotelkategorie erfolgen soll, kann auch der Kunde in einem Reiseland wie Vietnam erwarten, dass er ein besonders gepflegtes Hotelumfeld, sehr guten Service und eine deutlich über dem normalen Durchschnitt liegende Unterbringung vorfindet. Dabei wird der gewünschte Erholungswert auf landestypisch höchstem Niveau nur erreicht, wenn in allen für Urlaubszwecke wichtigen Lebensbereichen ein ausreichend hoher Standard erreicht wird. Dabei sind sowohl die Qualität der Ausstattung aber auch der Pflege- und Erhaltungszustand einer Anlage und das optische Gesamterscheinungsbild des Hotels mitprägende Umstände, um das Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung zu ermitteln. Wie besonders die Bilder der Anlage K 16 Bl. 87 (als „zwischen dem Hotelgebäude..“ bezeichnet), Bl. 85 „Außendusche“, Bl. 82 „Hotel Restaurant“, Bl. 83 „Wasserlauf“, Bl. 74 und 75 „Fenster“, Bl. 53 „Waschbecken“, Bl 54 und 55 zeigen, erfüllte das Hotel C in keinem dieser Bereiche im Ansatz die hohen Anforderungen, die die Kläger bei der gewählten Reisekategorie erwarten durften. Das Hotel befand sich insgesamt in einem ungepflegten eher vernachlässigten Erhaltungs- und Pflegezustand. Besonderer Komfort der Ausstattung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Auch ohne weitere Feststellungen erschließt sich dabei aufgrund der Bilder, dass das Gesamterscheinungsbild des Hotels und seine Ausstattung besonders gehobenen Reiseerwartungen nicht entspricht, sondern allenfalls im mittleren Durchschnitt der Hotelkategorien angesiedelt werden kann. Eine Erholung auf höchstem Niveau kann bei diesem äußeren Erscheinungsbild des Hotels nicht erreicht werden. Dies rechtfertigt einen den Kläger zuzusprechenden Abschlag von 20 % auf den Reisepreis. Weitergehende Rechtsfehler des Landgerichts bei der Bewertung der unstreitigen Mängel des Hotels und der Falschunterbringung haben sich nicht ergeben. Das Landgericht hat diese mit zutreffender Begründung mit insgesamt 5 % und die Falschunterbringung mit weiteren 10 % angesetzt. Schließlich war den Klägern die Gesamtminderung des Reisepreises in Höhe von gesamt 35 % für den Badeaufenthalt für fünf und nicht für vier Tage zuzusprechen, da sich diese nach den Feststellungen des Landgerichts vom ... Januar 2011 bis zum Rückflug am ... Januar, also fünf Tage, dort aufhielten. Auch der vom Landgericht weitergehende Minderungsanspruch für weitere 2 Tage in Höhe von 10 % des Reisepreises wegen der aus dem verfallenen Rückflugticket entstandenen Belastungen ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Denn aus der von den Klägern in Anlage K 24 bis K 29 vorgelegten E-Mailschreiben entnimmt das Gericht, dass die Unsicherheit über Ungültigkeit des Rückflugtickets am ... Januar 2011 gegen Mittag den Klägern bekannt war. Bereits am ... Januar 2011 ging um 21.33 Uhr eine E-Mail ein, in der die Beklagte die Kläger informierte, dass der Rückflug wie gebucht realisiert werden könne. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Frage, ob die Rückreise angetreten werden kann, die Kläger sicher belastet haben, entwertet dies nicht den Nutzwert der Reise in diesem Reiseabschnitt auf Null. Denn aus dem E-Mailkontakt ergab sich auch die Zusage, dass die Mitarbeiter der Beklagten an der Lösung des Problems arbeiten würden. Diese Zusage war dann ja schon innerhalb eines vergleichbar kurzen Zeitraums, nämlich am Abend des Folgetages, eingelöst. Es kann Reisenden einer Flugreise zugemutet werden, sich zunächst auf den Erfolg der Bemühungen des Reiseveranstalters zu verlassen. Soweit die Kläger geltend machen, die Umstände vor Ort hätten zu psychischen Belastungen geführt, die sie noch über die Reise hinaus angedauert hätten, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Zwar ist es möglich, dass besondere Vorfälle bei einer Reise so gravierend sind, dass dies krankheitsähnliche Folgen bewirkt, die den aufgewendeten Reisepreis aus der Rückschau als nutzlose Aufwendung erscheinen lassen. Der Vortrag der Kläger ist hierzu aber zu pauschal, um weitergehende Feststellungen hierzu treffen zu können. Auch sonst erschließt es sich der Einzelrichterin des Senats nicht, warum gerade auch der Wert der Rundreise insgesamt für die Kläger ohne jeden Nutzen gewesen sein soll. Die festgestellten Mängel bei Rundreise und beim Badeaufenthalt mögen zwar ärgerlich sein, halten sich aber noch in einem vertretbaren Rahmen, der nicht die gesamte Reise völlig entwertet, wie die Kläger meinen. Die Forderung der Kläger aus den Reisemängeln errechnet setzt sich daher wie folgt zusammen: Wegfall 1. Tag EUR 439,78 D EUR 43,98 (10 % Minderung, 1 Tag) E EUR 43,98 (10 % Minderung, 1 Tag) Unsicherheit Rückflug EUR 87,96 (10 % Minderung, 2 Tage) Aufenthalt C EUR 796,62 (35 % Minderung, 5 Tage) Gesamtminderung: EUR 1.412,32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Abs. 8 EG ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert war gemäß § 3 entsprechend dem Beschwerdewert mit EUR 11.454,87 anzusetzen.