OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 118/10

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0325.16U118.10.0A
1mal zitiert
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-26 O 419/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-26 O 419/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines gezahlten Betrages in Höhe von 54.900,00 € sowie Schadensersatz. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 208 bis 210 d.A.) in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 2. August 2010 (Bl. 251 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 211 bis 213 d.A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 2. August 2010 (Bl. 251 d.A.) verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat gegen das am 27. Mai 2010 zugestellte Urteil mit einer am 21. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einer am 26. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Die Klägerin rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler. Sie ist der Ansicht, dass die geltend gemachte Forderung gemäß ihrem Antrag zu 1) nicht verjährt sei, da - selbst bei Annahme eines wirksamen Rücktritts - die Verjährung aufgrund von Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt sei. Überdies meint sie, dass sich die Beklagten auch schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2010 1. die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin 54.900,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2009 zu zahlen; 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 1.250,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung als Gesamtschuldner und als Einzelschuldner an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und verweisen hilfsweise auf aufrechenbare Ansprüche, die die klägerischen Forderungen übersteigen würden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8. Dezember 2010 (Bl. 369 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2011 (Bl. 393 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zunächst besteht kein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des in Höhe von 54.900,00 € gezahlten Kaufpreises. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit dem 1. Januar 2009 verjährt. Er wurde mit Zugang des Rücktrittsschreibens vom 22. Juni 2005 fällig, sodass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005 begann und bereits mit dem Schluss des Jahres 2008 endete; das vorliegende Verfahren wurde jedoch erst Ende 2009 begonnen. Die Verjährung wurde auch nicht gehemmt. Das geschah zunächst nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch das Verfahren 2-26 O 268/06 LG Frankfurt, weil dieses nicht auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtet war. Die Verjährung wurde auch nicht gemäß § 203 BGB gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung solange gehemmt, wie zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Einzelrichterin des Senats nicht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu Verhandlungen über den Anspruch oder die ihm zugrundeliegenden Umstände gekommen ist. Zunächst einmal ist dem Schreiben vom 22. Juni 2005 nicht der Beginn von Verhandlungen zu entnehmen. Auch die von der Klägerin genannten Gesprächstermine hatten nicht die Qualität, dass sie als Verhandlungen über den Rückzahlungsanspruch oder seine Aussetzung anzusehen wären. Zwar fanden diese am 2. Mai, 9. Juni und 10. August 2006 im Büro des Beklagten zu 2. statt; auch erfolgte noch ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten zu 2.. Diese Gespräche erfolgten aber stets auf Initiative des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Auch hat der Zeuge Z1 selbst bekundet, dass es in diesen Gesprächen stets darum ging, dass der noch ausstehende Kaufpreis von 900.000,00 € fließen würde. Da dessen Ausstehen der Grund für den Rücktritt war und vor allem auch auf Verkäuferseite das Interesse auf Löschung der Auflassungsvormerkung im Vordergrund stand, könnte von echten Verhandlungen nur dann gesprochen werden, wenn seitens der Klägerin ein konkretes Finanzierungskonzept vorgelegt worden wäre. Es spielt auch keine Rolle, ob, wie der Zeuge Z2 bekundet hat, bei dem Gespräch zwischen ihm als Prokurist der X und dem Zeugen Z1 am 31. Mai 2006 noch durchaus ein Interesse des Beklagten zu 2. mitschwang, doch noch in Richtung Klägerseite zu verkaufen. Wie der Zeuge aber ebenfalls bekundet hat, hatte der Zeuge Z1 bisweilen etwas abenteuerliche Finanzierungsvorschläge. Um tatsächlich von fortdauernden Verhandlungen sprechen zu können, die der Klägerin oder ihrem Vertreter den Eindruck vermitteln konnten, es käme quasi ein „Rücktritt vom Rücktritt“ in Betracht, so hätte eine plausible Finanzierungsmöglichkeit mit einem schriftlichen und nachprüfbaren Konzept vorliegen müssen. Denn nur dann hätte sich ein erneutes Interesse auf Verkäuferseite bilden können, das für die Klägerseite realistische Aussichten auf eine Abkehr vom Rücktrittsschreiben vom 22. Juni 2005 begründen konnte. Nur das würde den Verhandlungscharakter begründen, der eine Hemmung der Verjährung rechtfertigt. Ein wiederholtes „Antichambrieren“ ohne konkrete und unterfütterte Angebote genügt dafür nicht. Es muss der Eindruck entstehen, dass sich der Gesprächspartner auf das Gespräch tatsächlich einlässt und ein Fortschritt und Abschluss als möglich erscheint. Dass dies der Beklagte zu 2. getan habe, hat aber selbst der Zeuge Z1 nicht bekundet. Entweder hat er - wie er bekundet hat - seine angeblichen Finanzierungs- oder Bebauungskonzepte gar nicht genannt, um nicht in einen Wettbewerbsnachteil zu gelangen, oder er hat sie wenigstens ansatzweise benannt, aber nicht belegt, oder der Beklagte zu 2. hat sich gar nicht oder nur ausweichend dazu geäußert. Deshalb bestand aber eben keine tragfähige Grundlage für die Annahme erfolgversprechender Verhandlungen im Interesse eines „Rücktritts vom Rücktritt“. Die Vorstellungen, die die Klägerseite entwickeln konnten, gingen über ein bloßes Wunschdenken nicht hinaus. Ohne Erfolg macht die Klägerin des Weiteren geltend, der von Verkäuferseite erklärte Rücktritt sei unwirksam, weil keine Kaufpreisfälligkeit und deshalb auch kein Verzug vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund könnte die Klägerin ihren mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auf § 346 BGB, sondern auf § 280 Abs. 1 BGB stützen, weil das Grundstück 2007 an einen Dritten weiterveräußert worden ist. Nach Auffassung des Senats ist ein solcher Schadensersatzanspruch aus eigenem oder abgetretenem Recht aber nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht der Senat in § 8 Ziffer 1 Abs. 4 des notariellen Vertrages vom 28. Dezember 2001 keine Garantieerklärung der Verkäufer dafür, dass das Bebauungskonzept Erfolg hat; auch ist die Bebaubarkeit mit diesem konkreten Konzept nicht Geschäftsgrundlage geworden, aus der ein Zurückbehaltungsrecht erwachsen würde. Der Wortlaut „zum Zwecke der Bebauung“ reicht für die Übernahme einer Garantie nicht aus. Auch ist unter § 8 des Vertrages jeweils ausdrücklich geregelt, wofür die Verkäufer haften sollten und wofür eine Gewähr geleistet werden sollte, z.B. für das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Dass auch eine Gewähr für eine Bebaubarkeit übernommen werden sollte, ist ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dass sich die Gewähr jedoch auf ein ganz bestimmtes Baukonzept bezog, lässt sich jedoch nicht annehmen, auch wenn dieses Konzept als Anlage zum Vertrag genommen wurde. Denn die Realisierung eines detailreichen Baukonzepts hängt von einer Vielzahl von Unwägbarkeiten ab, sodass die Übernahme einer Gewähr für die Realisierung genau dieses Konzepts deutlicher formuliert werden müsste. Dass mehr als die Frage der generellen Bebaubarkeit geregelt werden sollte, hat auch der Zeuge Z2 nicht bekundet. Schließlich kann die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch auch nicht auf Ziffer 4 Abs. 3 der Angebotserklärung vom 28. Dezember 2001 (Anlage K3) stützen, weil für einen Anspruch wegen unberechtigter Nutzung einer Löschungsbewilligung nicht die Beklagte zu 1. die richtige Adressatin wäre. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) weiterverfolgten Anspruch gegen den Beklagten zu 2. in Höhe von 1.250,25 € kann auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.