Urteil
16 U 96/09
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1210.16U96.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2009 (2-03 O 504/08) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2009 (2-03 O 504/08) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine Vertragsstrafe, eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz. Gegenstand des Rechtsstreits sind eine X-Berichterstattung der Beklagten in der X vom …. 2008 („X“-Stadt1), eine Veröffentlichung im Internet vom …. 2008 in www….de sowie eine weitere Veröffentlichung von Bildern in der X vom …. 2008 („X“-Stadt1 und „X“-…ausgabe). Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 2. April 2009 der Klägerin eine Vertragsstrafe von 5.000,- €, eine Entschädigung von 20.000,- € sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.085,42 € zugesprochen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 7. April 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 27. April 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie am Montag, den 8. Juni 2009 begründet hat. Zur Begründung wird vorgetragen, dass lediglich die Veröffentlichung vom …. 2008 Gegenstand einer Vertragsstrafe sein könne, da erst am ... 2008 eine Vertragsstrafenvereinbarung zustande gekommen sei. Der Abdruck der Fotos in der Ausgabe vom …. 2008 stehe in einem völlig anderen Kontext und weise im Vergleich zur Veröffentlichung vom …. 2008 einen gesonderten zeitgeschichtlichen Bezug auf. Deshalb liege keine kerngleiche Verletzungshandlung vor. Die Veröffentlichung vom …. 2008 bringe zum Ausdruck, dass A, der martialisch auftrete, auch eine völlig unbekannte Seite habe. Der Nachrichtenwert der Veröffentlichung vom ... 2008 liege darin, dass der …Jahre alte … eine zwölf Jahre jüngere Freundin habe. 5.000,- € Vertragsstrafe seien unangemessen, da die Klägerin Model sei und mit ihrer Sonnenbrille kaum erkannt werden könne. Es liege auch kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Die Klägerin sei nur eine Randfigur. Gegenstand der Berichterstattung sei A gewesen. Die Beklagte könne sich bei der Abwägung der Interessen auf die Pressefreiheit berufen. Bei der Klägerin liege kein immaterieller Schaden vor. Die Beklagte habe bestritten, dass die Klägerin von Journalisten belästigt worden sei und zuhause Anrufe erhalten habe. Eine Geldentschädigung von 20.000,- € sei unangemessen hoch. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Beklagte habe im Unterlassungsvertrag die Unterlassungsverpflichtung kontextunabhängig übernehmen wollen. Es komme deshalb allein darauf an, ob die Beklagte die vom Unterlassungsvertrag umfassen Bildnisse von der Klägerin erneut veröffentlicht habe, was der Fall gewesen sei. Außerdem liege eine kerngleiche Berichterstattung vor, da es in beiden Berichten um das Einkaufen von A und seiner neuen Freundin in Stadt2 gehe. Die Beklagte treffe auch ein Verschulden, weil sie den Sperrvermerk zu spät und dazu noch unzureichend angebracht habe. Eine Vertragsstrafe von 10.000,- € wäre eigentlich angemessen. Die Klägerin sei trotz ihrer Sonnenbrille erkennbar. Im Begleittext würden noch Name, Alter, Wohnort, Schulklasse und angestrebter Schulabschluss genannt. Die Vertragsstrafe sei entgegen der Ansicht des Landgerichts zweimal verwirkt, da die Veröffentlichung vom …. 2008 in zwei Zeitungen erfolgt sei, nämlich in „X“-Stadt1 und „X“-…ausgabe. Es liege auch eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Die Veröffentlichung sei ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt und zeige sie in privaten Situationen. Durch die Veröffentlichung sei ihre Anonymität aufgehoben worden. Die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung in Höhe von 20.000,- € sei zumindest gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch zum Teil begründet. Zutreffend geht das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass der Klägerin ein Vertragsstrafenanspruch zusteht, den es mit 5.000,- € bemisst. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Vertragsstrafe ist der Abschluss einer Vertragsstrafenvereinbarung, auch wenn der Wortlaut des § 339 BGB die Rechtsfolge der Verwirkung der Strafe an das bloße Versprechen des Schuldners knüpft (BGH NJW-RR 2006, 1477 ). Diesen Vertragsschluss sieht das Landgericht zu Recht in der Unterlassungserklärung der Beklagten vom …. 2008 und der zweiten Abmahnung der Klägerin vom …. 2008. Dies wird von keiner der Parteien in der Berufungsinstanz angegriffen und erscheint auch zutreffend. Insoweit kann auf die ausführlichen Darlegungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden. Die Vertragsstrafe ist auch verwirkt. Diese Verwirkung ist aber nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder nicht am …. 2008 aus dem Internet entfernen ließ. Insoweit verweist das Landgericht darauf, dass nicht klar sei, ob die Bilder nach Erhalt des Schreibens vom …. 2008 auf der Internetseite … entfernt wurden. Die Klägerin hat dies weder in erster noch in zweiter Instanz ausdrücklich klargestellt. Hinsichtlich der Veröffentlichung vom …. 2008 hat das Landgericht eine Verwirkung der Vertragsstrafe angenommen. Die Beklagte meint, durch diese Veröffentlichung sei die Vertragsstrafe nicht verwirkt, weil die Fotos der Klägerin in einem anderen Kontext veröffentlicht worden seien und deshalb keine kerngleiche Verletzungshandlung vorliege. Jedoch bezieht sich die Rechtsprechung zur kerngleichen Verletzungshandlung nicht auf Vertragsstrafenansprüche, sondern auf Unterlassungsansprüche (BGH NJW 2004, 1795 ; 2008, 1593). Nach dieser Rechtsprechung kann die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden, weil sich die Veröffentlichung in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre des Abgebildeten, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen offenbleibt, in welchem Zusammenhang sie veröffentlicht werden. Für die Verwirkung der Vertragsstrafe ist allein von Bedeutung, ob die Beklagte gegen den Wortlaut der Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen hat. Nach der Erklärung der Beklagten vom … 2008 hat sich die Beklagte verpflichtet, zwei bestimmte Fotos nicht zu veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, so wie in „X“-Stadt1 vom …. 2008 auf Seite… geschehen im Rahmen der Berichterstattung „…“. Eines der Bilder, die am …. 2008 veröffentlicht wurden, ist auch am …. 2008 erneut veröffentlicht worden. In der Erklärung der Beklagten vom …. 2008 ist nicht das Recht enthalten, erneut im anderen Zusammenhang die Bilder zu veröffentlichen. Außerdem hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass es um den gleichen Lebenssachverhalt geht, nämlich darum, dass A mit seiner Freundin in Stadt2 in der Nobelpassage „…“ eingekauft hat. Das Landgericht hat für den Verstoß vom …. 2008 eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € als angemessen angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin verlangte Strafe ist nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, denn die üblicherweise in Äußerungssachen als angemessen angesehenen Vertragsstrafen liegen in der Regel zwischen 5.000,- € und 50.000,- € (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 1224). Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin auch eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild aus §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG zugesprochen. Ein solcher Anspruch setzt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus sowie eine Beeinträchtigung, die nicht auf andere Art und Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Richtigerweise weist das Landgericht darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens abhängt (BGH NJW 1996, 985 ). Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie ein erhebliches Verschulden. Ihr musste die Begleiterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt sein, da sie als eines der größten Verlagsunternehmens Deutschlands mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos vertraut sein muss. Der Beklagten musste also bekannt sein, dass schon die Veröffentlichung vom …. 2008 rechtswidrig war, da sie hierfür keine Einwilligung der Klägerin besaß. Deshalb hat sie zwar sofort am …. 2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sich aber an ihre eigene Erklärung nicht gehalten, sondern die streitgegenständlichen Bilder an ihre Tochtergesellschaft zur Veröffentlichung im Internet weitergeleitet. Auch hat sie unstreitig keinen sogenannten Sperrvermerk an die verschiedenen Abteilungen des Verlages versandt, um eine erneute Veröffentlichung zu verhindern, sodass am …. 2008 die unzulässige Veröffentlichung erfolgte. Erst am …. 2008, also mehr als 2 Wochen nach der Erstveröffentlichung, wurde ein Sperrvermerk an die Abteilungen versandt. Neben der Häufigkeit der Verletzungshandlungen und der Nichtbeachtung der eigenen Unterlassungserklärungen spricht gegen die Beklagte auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch minderjährig war und der Minderjährigenschutz im Presserecht stärker ausgeprägt ist, da die Persönlichkeitsentfaltung von Minderjährigen durch Presseberichte empfindlich gestört werden kann (BVerfG NJW 2000, 2191). Dass die Klägerin auch als Model tätig ist, ist demgegenüber unmaßgeblich, denn eine Veröffentlichung bestimmter Fotos zu Werbezwecken für eine Modelagentur bedeutet nicht, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung von Fotos über ihr Liebesleben in der Boulevardpresse einverstanden ist. Auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts zur Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sind zutreffend. Hierauf wird Bezug genommen. Andere Möglichkeiten der Kompensation der Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Was die Höhe der Geldentschädigung angeht, so bewegen sich die Entschädigungen zur Zeit zwischen 5.000,- € und 30.000,- € (Damm/Rehbock, Widerruf Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz.1004). Auch der Senat sieht ebenso wie das Landgericht eine Entschädigung von 20.000,- € als angemessen an, zumal die Klägerin auf den Bildern eine große Sonnenbrille trägt und dadurch ihre Erkennbarkeit etwas eingeschränkt war. Das Landgericht hat allerdings nicht die Vorschrift des § 340 Abs. 2 BGB beachtet. Nach dieser Vorschrift kann die verwirkte Strafe als Mindestbetrag als Schadens verlangt werden, wenn dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht. Diese Vorschrift bestätigt den Grundsatz, dass die doppelte Entschädigung desselben Interesses ausgeschlossen sein soll. Sowohl der Anspruch auf die Vertragsstrafe als auch die Geldentschädigung decken dasselbe Interesse ab, denn beide sollen den immateriellen Schaden der Klägerin ausgleichen, der durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung entstanden ist. Somit ist die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechen. Die Vertragsstrafe kann also nicht zusätzlich zur Geldentschädigung verlangt werden. Sie wirkt sich wirtschaftlich nur aus, wenn sie höher ist als die Entschädigung, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Klägerin steht somit wegen der Anrechnung der Vertragsstrafe nur der Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,- € zu. Wegen der vom Landgericht zusätzlich zugesprochenen 5.000,- € war die Klage deshalb abzuweisen und insoweit das landgerichtliche Urteil abzuändern. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren und der Vertragsstrafe fehlt es an der Interessenidentität. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 2849 ) besteht zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten keine Interessenidentität. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind nicht aufgrund der Verstöße gegen die Unterlassungserklärungen entstanden, sondern dadurch, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe und zu Schadensersatz nicht nachgekommen ist. Deshalb hat das Landgericht der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Ansprüche zugesprochen. Dieser Anspruch war allerdings entsprechend der Reduzierung der Höhe der Gesamtforderung ebenfalls anzupassen. Ausgehend von einem Gegenstandwert von 20.000,- € berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren wie folgt: 1. Gebühr nach Nr. 2300 VV/RVG 1,3 839,80 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV/RVG 163,36 € Summe 1.023,16 €. Der Zinsanspruch ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit waren die Unterschiedlichen Streitwerte in beiden Instanzen zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht anstanden und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Rechtsanwaltsgebühren waren gemäß § 4 ZPO insoweit unberücksichtigt zu lassen.