Urteil
16 U 188/08
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0330.16U188.08.0A
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Leitsätze
Negiert der in einer Presseveröffentlichung Angegriffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf in einer eigenen Veröffentlichung, so kann - wenn nicht weitere Umstände gegeben sind - in dieser bloßen Negation nicht der Vorwurf gesehen werden, der andere habe gelogen. Mangels Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs kann allein hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gesehen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Negiert der in einer Presseveröffentlichung Angegriffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf in einer eigenen Veröffentlichung, so kann - wenn nicht weitere Umstände gegeben sind - in dieser bloßen Negation nicht der Vorwurf gesehen werden, der andere habe gelogen. Mangels Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs kann allein hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gesehen werden. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin besteht in der Verwaltung eigenen Vermögens, in der Verwaltung von Beteiligungen und Fonds sowie im Ankauf von Forderungen, soweit dies nicht genehmigungspflichtig ist. Die Beklagte zu 1) betreibt die Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft, zu denen die Verwaltung von in Publikumsfonds angelegten Sondervermögen zählt, darunter auch der Europa Actio Matrix Universal-Fonds. Dieser Fonds entstand aufgrund einer Initiative der … AG (heute A AG), welche die Fondsverwaltung als Anlageberaterin unterstützte. Im Jahr 2006 wurde der Fonds endgültig aufgelöst. Bei dem Beklagten zu 2) handelt sich um den Pressesprecher der Beklagten zu 1). Zwischen den Parteien waren bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Europa Actio Matrix Universal-Fonds anhängig. Eine von der Klägerin angestrengte Auskunftsklage über die Umschlagshäufigkeit dieses Fonds ist in zwei Instanzen (LG Frankfurt - 2-19 O 110/06, OLG Frankfurt - 26 U 46/06) zurückgewiesen worden; die von der Klägerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (BGH - III ZR 128/07). In einem weiteren Verfahren ist es der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung verboten worden, in Bezug auf die hiesige Beklagte zu behaupten, diese betreibe "Churning" (OLG Frankfurt - 6 U 61/06). Die Geschäftsführer der Klägerin äußerte sich öffentlich zur Umschlagshäufigkeit des Europa Actio Matrix Universal-Fonds sowie zur Umschlagshäufigkeit anderer Fonds. In einem Kommentar zu einem Artikel in der Onlineausgabe der Wochenzeitung "X" schrieb er folgendes: Während normale Indexfonds allerdings im Durchschnitt pro Jahr nur etwa 0,2 mal umgeschichtet werden, kommt es bei diesem Fonds zu Umschichtungen von fast 40 (in Worten: vierzig) Mal pro Jahr, selbst verständlich verbunden mit den entsprechenden Spesenbelastungen (vierzig mal drehen, bedeutet achtzig mal Spesen auf das gesamte Fondsvolumen). In der Zeitung "..." vom 14. September 2007 heißt es: 'Das (scil. schlechte Abschneiden des Europa Actio Matrix Universal-Fonds) kam uns komisch vor. Das konnte nicht an der Performance liegen', sagt der Geschäftsführer der Anlegerschutzvereinigung B, C. Er vermutete hohe Transaktionskosten. Der Fonds habe bis zu 38 Mal im Jahr umgeschichtet - normal sei bei derartigen Produkten eine Umschichtung in fünf Jahren. Ebenfalls am 14. September 2007 veröffentlichte die "D" im Internet unter www.....de den Artikel "Juristisches Hickhack um Universal-Fonds" mit folgendem Text: 'Ein Gutachten eines Sachverständigen belegt, daß der Fonds fast durchweg wie ein Indexfonds verwaltet wurde', erklärt C, Sprecher der B … Fonds. Diese Unternehmen hat sich nach eigenen Worten den Anlegerschutz auf die Fahne geschrieben. 'Anders als ein regulärer Indexfonds stieg die Summe der Umschichtungen beim Universal-Fonds bis auf das 38-fache des Fondsvolumens', so C weiter. Diese Behauptungen widerspricht E, Sprecher der …: ' Es gibt weder ein von Gerichten anerkanntes Gutachten noch ist die von C behauptete Höhe der Umschichtungen auch nur annähernd zutreffend'. Darüber hinaus sei der Fonds nie als ein Indexfonds mit einem entsprechenden Vergleichsindex aufgelegt worden. Der Verkaufsprospekt hätte das deutlich gemacht. Wegen dieser Äußerung des Beklagten zu 2) in dem zuletzt genannten Artikel ließ die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 25. September 2007 abmahnen und zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung auffordern. Hierauf reagierten die Beklagten nicht. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die von Herrn C behauptete Höhe der Umschichtung beim Fonds "Europa Actio Matrix-Universal" sei nicht auch nur annähernd zutreffend, wie insbesondere in der Veröffentlichung in "D" unter "www….de" vom 14. September 2007 geschehen. Die Abgabe einer Abschlusserklärung zu dieser einstweiligen Verfügung, zu der die Klägerin der Beklagten aufgefordert hatte, lehnten die Beklagten ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren im Klagewege weiter. Sie hat behauptet, ein Herr F von der … AG habe in einer E-Mail vom 13. Januar 2004 mitgeteilt, die Umschlagshäufigkeit bei dem fraglichen Fonds habe 38,46 betragen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung der Beklagten ergebe sich aus dieser E-Mail und aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2006, in dem es heiße, dass die hiesige Klägerin und ihr Geschäftsführer C die zutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt hätten, die Umschlagshäufigkeit des Europa Actio Matrix Universal-Fonds liege nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) bei bis zu 38 Mal pro Jahr. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die von Herrn C behauptete Höhe der Umschichtungen beim Fonds " Europa-Actio-Matrix-Universal" sei nicht auch nur annähernd zutreffend, wie insbesondere in der Veröffentlichung in "D" unter www…..de vom 10. September 2007 geschehen; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den dieser aus den zu Ziffer 1. bezeichneten Tathandlungen entstanden ist und noch entstehen wird; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.536,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Richtigkeit der in der E-Mail von Herrn F vom 13. Januar 2004 gemachten Angaben und die Echtheit der E-Mail zunächst mit Nichtwissen bestritten, dann aber unstreitig gestellt. Im übrigen haben sie die Auffassung vertreten, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Meinungsäußerung handele. Jedenfalls habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass die Aussage des Beklagten zu 2) unwahr sei. Schließlich sei die Klägerin durch die Äußerung nicht in eigenen Rechten verletzt. II. Mit Urteil vom 20. August 2008 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung der streitbefangenen Äußerung verlangen könne. Im Gegensatz zu der Meinung der Beklagten hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Äußerung sei in dem Sinne zu verstehen, dass damit die konkrete Aussage des Sprechers der Klägerin, beim Europa Actio Matrix Universal-Fonds sei die Summe der Umschichtungen bis auf das 38-fache des Fondsvolumen gestiegen, als falsch bezeichnet werde. Soweit die Beklagten ein Verständnis der Äußerung in dem Sinne geltend machen, dass sich diese "nur ganz allgemein" auf das von Sprecher der Klägerin gezeichnete Bild eines krassen Missverhältnisses zwischen der Umschlagshäufigkeit des Fonds und derjenigen vergleichbarer Fonds bezogen habe und die Beklagten sich in keine Diskussion über die konkrete Höhe der Umschlagshäufigkeit hätten einlassen wollen und dies auch nicht getan hätten, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr ergebe sich für den unbefangenen Durchschnittsleser ein Verständnis der Aussage dahingehend, dass die Aussage des Sprechers der Klägerin als falsch bezeichnet werde. Insoweit handele sich um eine Tatsachenbehauptung. Der nach allgemeinen Grundsätzen von der Klägerin zu erbringende Beweis dafür, dass die von den Beklagten behauptete Tatsache unwahr sei, werde nicht schon durch die Vorlage des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2006 erbracht, denn insoweit liege lediglich eine Würdigung durch das Oberlandesgericht vor, nicht aber die Mitteilung einer Tatsache. Die Unwahrheit der Behauptung der Beklagten ergebe sich aber aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail des Herrn F vom 13. Januar 2004, nach der die Umschlagshäufigkeit 38,46 betragen habe. Die Beklagten haben insoweit unstreitig gestellt, dass sich diese Zahl auf den Europa Actio Matrix Universal-Fonds beziehe. Die Klägerin sei für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert, obwohl der Beklagte zu 2) in der beanstandeten Äußerung direkt nur auf Herrn C, nicht aber auf die Klägerin Bezug genommen habe. Insoweit werde im unmittelbaren Zusammenhang mit der Äußerung klargestellt, dass Herr C der Sprecher der Klägerin sei und als solcher agiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. III. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten, umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. IV. Die Berufung ist zulässig und im Ergebnis auch begründet. Die Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu; damit entfällt auch die Grundlage für das Feststellungsbegehren sowie den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Maßgebend hierfür ist, dass eine Verletzung eines der Klägerin zustehenden Persönlichkeitsrechts, welches einen Unterlassungsanspruch auslösen könnte, nicht gegeben ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst eine als unwahr feststehende Tatsachenmitteilung dann keinen Abwehranspruch auslöst, wenn durch die Abweichung von der Wahrheit der Betroffene in seinem sozialen Geltungsanspruch nicht beeinträchtigt wird (BGH NJW 2006, 609 ff. ; OLG Köln NJW-RR 2006, 162 ff.). Zwar waren nur Fälle betroffen, in denen es um nebensächliche Tatsachen ging, welche im Zusammenhang mit der eigentlich diskriminierenden Äußerung eine untergeordnete Rolle spielten, wie etwa die Frage, ob diese Äußerung in einem Interview mit der einen oder der anderen Zeitschrift gefallen ist oder nicht. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilende Situation ist nach Auffassung des Senats hiervon nicht grundsätzlich verschieden, nämlich insoweit, als ebenfalls eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer sozialen Geltung nicht festzustellen ist Festzuhalten ist zunächst, dass die Beklagten keine Äußerung gemacht haben, die sich direkt mit der Klägerin oder deren geschäftlichen und/oder privaten Verhältnissen beschäftigt und insoweit eine Unwahrheit darüber verbreitet. Vielmehr ist es so, dass die Klägerin mehrfach mit Äußerungen über den von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Fonds an die Öffentlichkeit getreten ist und die Klägerin beeinträchtigende Tatsachen behauptet hat, welche zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Wahrheitsgehalt unsicher waren und sich im Kontext der von der Klägerin veranlassten Pressemitteilungen mehr oder minder als Vermutungen ihres Geschäftsführers dargestellt haben. Einen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung, dass der Fonds der Beklagten eine Umschichtungsrate in Höhe des 38-fachen des Fondsvolumens aufgewiesen habe, hat die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht geliefert, vielmehr - soweit ersichtlich - erst durch die Vorlage der vom Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Email des Herrn F vom 13. Januar 2004 gegeben. Die in diesem Verfahren von der Klägerin kritisierte Äußerung der Beklagten ist im Umfeld eines Artikels gefallen, nach dessen Zusammenhang der Beklagte zu 2) als Sprecher der Beklagten zu 1) mit den vorstehend skizzierten und ausdrücklich als "Behauptungen" bezeichneten Darlegungen der Klägerin zur Umschlagshäufigkeit innerhalb des Fonds konfrontiert worden ist. Er hat allein und ausschließlich in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die Angaben der Klägerin hinsichtlich der "behaupteten Höhe der Umschichtungen auch nur annähernd zutreffend" seien. Zwar ist dem Landgericht und der Klägerin zuzugeben, dass - soweit der insoweit allein als Beweismittel zur Verfügung stehenden Email zu vertrauen ist, was hier auch angesichts dessen, dass die Beklagten dies unstreitig gestellt haben, dahingestellt bleiben kann - die Beklagten in der Negation der von dem Geschäftsführer der Klägerin aufgestellten Behauptungen eine unwahre Tatsache verbreitet haben in dem Sinne, dass die - als richtig anzunehmende - Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin nicht zutrifft, was impliziert, dass - so die positiv gefasste Darstellung der Beklagten - jedenfalls Umschichtungen nicht in dem von der Gegenseite behaupteten Umfang stattgefunden haben. Die Beklagten haben also primär nichts anderes getan, als sich gegen eine ihnen gegenüber aufgestellte Behauptung der Klägerin mit einer Gegenbehauptung zu wehren. Diese Behauptung, die zwar - für sich gesehen - falsch ist, kann aber an sich nicht beanstandet werden und stellt in ihrer Äußerung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nur dann dar, wenn - wie vorstehend ausgeführt - damit eine Herabsetzung der Klägerin in deren sozialen Umfeld verbunden wäre. Dies kann indes mit dem bloßen Abstreiten einer von einem anderen erhobenen, ihrerseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigenden Bemerkung nicht verbunden sein. Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer dahingehend geltend macht, dass aus der bloßen Verneinung der von diesen behaupteten Tatsachen darauf geschlossen werden könnte, dass der Geschäftsführer der Klägerin als "Lügner" hingestellt und so in seinem Achtungsanspruch verletzt worden wäre, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine entsprechende Behauptung lässt sich aus der inkriminierten Äußerung nicht ableiten, die lediglich die Abwehr der gegenteiligen Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin bezweckte, der aber ein darüber hinausgehender Inhalt in dem von der Klägerin angenommenen Inhalt nicht beigemessen werden kann. Insbesondere wird auch ein unbefangener Leser aus der Äußerung, dass "die gegenteiligen Behauptungen auch nicht annähernd zuträfen", noch nicht den Schluss ziehen, dass diese wider besseres Wissen und in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit aufgestellt worden seien. Insbesondere die unmittelbare Verknüpfung zwischen der ausdrücklich als Behauptung bezeichneten Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin und der hier inkriminierten Antwort des Beklagten zu 2) legt es eher nahe, die Situation als den Widerstreit unterschiedlicher und einander ausschließender Behauptungen anzusehen, bei denen sich der Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Aussage erst in einem weiteren Kommunikationsprozess verifizieren lässt. Keine Anhaltspunkte ergeben sich ferner dafür, dass durch die hier streitgegenständliche Äußerung die Seriosität der Klägerin in Frage gezogen worden wäre. Der insoweit maßgebliche Zusammenhang, nämlich die Negation einer von der Klägerin aufgestellten Behauptung reicht nicht aus, derartiges zu bewirken, zumal keine weiteren die Klägerin derogierenden Elemente damit verbunden waren. Dass die Klägerin mit den von ihr aufgestellten Behauptungen immer richtig liegt und deshalb schon die bloße Verneinung einen ausreichenden Angriff auf ihre Integrität darstellt, will sie wohl selbst nicht ernsthaft behaupten, zumal der Senat aus eigener Erfahrung aufgrund früher zu Lasten der Klägerin entschiedener Fälle weiß, dass dies nicht der Fall ist. Auf die Frage, ob die Beklagten sich darüber hinaus zulässigerweise auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können, kommt es danach nicht mehr an. Nach alledem steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nicht zu, unabhängig davon, auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der von dem Klägervertreter erhobene Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht greifen kann, weil die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 25) ausdrücklich die Frage der Verletzung eigener Rechte der Klägerin aufgegriffen haben, so dass der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Senats nach Lage der Dinge jedenfalls der die Klägerin belastende Überraschungseffekt schon im Ansatz nicht zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundlegende Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 ZPO).