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Urteil

16 U 128/08

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:1106.16U128.08.0A
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Leitsätze
Eine rein faktische "Nicht-Weiter-Beförderung", z.B. wegen Verspätung des Zubringerfluges, reicht nicht aus, eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 j EuFlugVO anzunehmen. Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen Xa ZR 2/09 geführt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - 30 C 66/08 - 71 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2008 wird aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rein faktische "Nicht-Weiter-Beförderung", z.B. wegen Verspätung des Zubringerfluges, reicht nicht aus, eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 j EuFlugVO anzunehmen. Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen Xa ZR 2/09 geführt. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - 30 C 66/08 - 71 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2008 wird aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie für seine drei Kinder bei der Beklagten einen Flug von O1 über O2 nach O3 und zurück. Der Hinflug sollte am ... Juli 2006 um 14:00 Uhr beginnen. Da der Abflug in O1 jedoch erst mit fünfstündiger Verspätung gegen 19:00 Uhr erfolgte, erreichten der Kläger und seine Familie den Anschlussflug von O2 nach O3 nicht mehr und konnten erst am übernächsten Tag, dem ... Juli 2006, nach O3 weiterfliegen. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung in Höhe von 840,00 €, erstinstanzlich in erster Linie gestützt auf § 651 f. BGB (Verdienstausfall in Höhe von 300,00 € sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für drei Tage in Höhe von 540,00 €) und nur äußerst hilfsweise auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 c EuFlugVO . Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 96, 97 d. A.) Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil vom 30. Mai 2008 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main ein zu Lasten des Klägers ergangenes Versäumnisurteil vom 4. März 2008 aufgehoben und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen über die geltend gemachten 840,00 € nebst Zinsen aufrecht erhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwar kein Reisevertrag im Sinne der §§ 651 a ff. BGB vorläge, sondern vielmehr ein Beförderungsvertrag, aber Ansprüche gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 c EuFlugVO 261/04 gegeben seien, da die verspätete Weiterbeförderung einer Nichtbeförderung gleichstehe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 97 bis 99 d. A.) Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 3. Juni 2008 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 1. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die in der Berufungsschrift auch begründet worden ist. Die Beklagte rügt mit der Berufung Rechtsfehler und ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei nicht der Tatbestand der „Nichtbeförderung“ gemäß Art. 4 EuFlugVO gegeben, der nur im Falle einer Überbuchung zu bejahen sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2008 das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2008 aufrecht zu erhalten. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2008 aufrecht zu erhalten. Nach Auffassung des Senats steht dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 c EuFlugVO zu. Der Senat hält seine bereits in mehreren Entscheidungen (vgl. 16 U 178/07, 16 U 238/07 und 16 U 39/08) vertretene Auffassung aufrecht, dass im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges und damit einhergehenden Nichterreichung des Anschlussfluges keine „Nichtbeförderung“ im Sinne des Art. 4 EuFlugVO gegeben ist. Nach der Definition des Begriffs in Art. 2 j EuFlugVO setzt eine „Nichtbeförderung“ die Weigerung voraus, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Eine rein faktische „Nicht-Weiter-Beförderung“, z.B. wegen Verspätung des Zubringerfluges, reicht indessen nicht aus, eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 j EuFlugVO anzunehmen. Das ist bereits aufgrund des Wortlauts der Fall, da der Begriff der „Weigerung“ ein bewusstes Zurückweisen der Passagiere impliziert, die sich mit einer bestätigten Buchung und rechtzeitig zur Flugabfertigung eingefunden haben. Darüber hinaus spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für eine Beschränkung auf die Fälle einer Zurückweisung der Fluggäste wegen Überbuchung des Fluges. Die EG-VO 261/04 hat die EG-VO Nr. 295/91 abgelöst. Sie hat zwar den Anwendungsbereich der alten Verordnung erweitert, jedoch nicht auf die Fälle des Nichterreichens des Anschlussfluges wegen verspäteten Eintreffens des Zubringerfluges. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die alte Verordnung hat ausschließlich die Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung erfasst, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2006 (NJW-RR 2006, 1719 f. ) ausdrücklich festgestellt hat. Auch wenn in der neuen Verordnung der Begriff „Überbuchung“ im Gegensatz zur alten Verordnung nicht genannt wird, ist aus den Erwägungsgründen auf den Willen des Verordnungsgebers zu schließen, es bei den Anwendungsfällen der Überbuchung zu belassen, auch wenn jetzt nur allgemein von „Nichtbeförderung“ die Rede ist. In dem dritten Erwägungsgrund wird nämlich darauf hingewiesen, dass zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen worden, die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste aber immer noch zu hoch sei. Nach Erwägungsgrund 4 sollte die Gemeinschaft deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken. Dementsprechend sieht Erwägungsgrund 9 vor, dass die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste dadurch verringert werden sollte, dass von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen. Diese Erwägung ist dann mit der Vorschrift des Art. 4 umgesetzt worden, nach dessen Abs. 1 ein Luftfahrtunternehmen zunächst versuchen muss, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen, und nach dessen Abs. 2 Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern kann, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, wobei nach Abs. 3 diesen unverzüglich eine Ausgleichsleistung zu erbringen ist. In der Einführung von Art. 4 Abs. 1 und 2 EuFlugVO liegt daher bereits eine erhebliche Stärkung der Fluggastrechte. Dem Verbraucherschutzgedanken ist darüber hinaus dadurch stärker Rechnung getragen worden, dass die Tatbestände der „Annullierung“ und „Verspätung“ eingeführt worden sind, also weitere entschädigungspflichtige Tatbestände geschaffen wurden; auch wurden Charterflüge in den Anwendungsbereich einbezogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Tatbestand der „Nichtbeförderung“ neu definiert werden sollte und nicht nur im Fall der „Überbuchung“, sondern auch bei Nichterreichung des Anschlussfluges wegen Verspätung des Zubringerfluges erfüllt sein sollte, finden sich hingegen nicht in den Erwägungsgründen. Dabei wäre es - bei einem entsprechenden Willen des Verordnungsgebers - ohne Weiteres möglich gewesen, die Nichtbeförderung neu und anders, und zwar als jede Form des misslungenen (Weiter-)Transports der Fluggäste zur ursprünglich gebuchten Flugzeit zu definieren. Das aber wollte der Verordnungsgeber offensichtlich nicht. Dafür spricht auch die Systematik des Art. 4, dessen Absätze in ihrem Regelungsgehalt aufeinander aufbauen. Da die Absätze 1 und 2 unmissverständlich die Fälle der Überbuchung im Blick haben, muss sich auch der Regelungsgehalt von Abs. 3, der die Konsequenzen aus dem Verhaltenskodex der Abs. 1 und 2 beinhaltet, auf die Fälle der Überbuchung beschränken. Der Senat verkennt nicht, dass die Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3 EuFlugVO überwiegend anders bewertet wird (so z. B. OLG Hamburg, RRa 2008, 139 ff. ; LG Berlin, RRa 2008, 42 ff. ; AG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2007, 4 C 7/07 (Juris); Führig RRa 2007, 58 ff., 59; Schmid, NJW 2006, 1841 ff., 1842; wohl auch Müller-Rostin, NZV 2007, 221 ff., 223). Aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte der Verordnung verbietet es sich jedoch, allein aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes und der Erwägung, dass der Fluggast bei jeder faktischen Nichtbeförderung keine Wahlfreiheit genießt und ohne eigenes Verschulden nicht - wie geplant - weiter transportiert wird, eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 EuFlugVO anzunehmen. Denn entscheidend ist, dass nach Auffassung des Senats aus den genannten Gründen der Regelungsgehalt von Art. 4 Abs. 3 EuFlugVO diese über den Fall der Überbuchung hinausgehenden Fälle der unterbliebenen Beförderung nicht erfasst und nicht erfassen wollte, mag dies aus der Sicht des Verbrauchers auch zu beklagen sein. Der Kläger hätte allenfalls Unterstützungsleistungen wegen Verspätung des Zubringerfluges gemäß Art. 6 EuFlugVO beanspruchen können. Zu den Voraussetzungen der Art. 8 und 9 EuFlugVO verhält sich sein Vortrag jedoch nicht. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche gemäß § 651 f. Abs. 1 und 2 BGB zu, da - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - mit der Beklagten kein Reisevertrag im Sinne der §§ 651 a ff. BGB geschlossen worden ist, vielmehr ein reiner Beförderungsvertrag vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da andere Gerichte, u. a. das Hanseatische Oberlandesgericht (RRa 2008, 139 ff ), in ähnlich gelagerten Fällen eine „Nichtbeförderung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EuFlugVO bejaht haben.