Beschluss
16 U 112/04
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1109.16U112.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. Mai 2004 – 1 O 1183/03 – wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 6. Oktober 2004 zurückgewiesen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2004 hierzu erschöpft sich in der Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags und gibt deshalb zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Bei den von dem verwendeten Mittel ausgehenden Unfallgefahren, die zu verhüten sind, geht es hier nicht um die Brennbarkeit des Mittels selbst, sondern um die Explosionsgefahr, die durch ein Dampf-Luft-Gemisch in geschlossenen, nicht entlüfteten Räumen entstehen kann. Auf diese – hier realisierte – Gefahr ist eben gerade nicht hingewiesen worden. Der zeitliche Druck auf den verletzten Mitarbeiter – wie vom Landgericht angenommen – ergibt sich sehr wohl aus den Zeitangaben der Zeugen, unabhängig davon, dass diejenigen des Zeugen Z1 sogar noch enger waren als selbst diejenigen des verletzten Zeugen Z2. Die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Verletzten vermag der Senat auch weiterhin nicht zu bejahen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Streitwert: EUR 58.055,06.