Urteil
16 U 118/97
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1997:1218.16U118.97.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 20. März 1997 - 4 0 584/96 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: DM 6.940,40.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 20. März 1997 - 4 0 584/96 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer: DM 6.940,40. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. A) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ist dem Landgericht zu folgen. Zu Recht hat es die Entscheidung des BGH vom 7. Juni 1990 - NJW 1990, 3085 - berücksichtigt. Danach ist die Einreichung einer Klageschrift durch einen beim Prozeßgericht nicht zu gelassenen Rechtsanwalt zwar unwirksam, aber kein rechtliches nullum. Der Mangel der Postulationsfähigkeit (§ 78 Abs. 1 ZPO) kann geheilt werden, wenn ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt die Klage genehmigt (BGH a.a.O. S. 3086). Die Genehmigung bezweckt die Heilung eines Legitimationsmangels und soll einer unwirksamen Prozeßhandlung zur Wirksamkeit verhelfen (a.a.O. S. 3087). Die Auffassung, daß die unwirksame Prozeßhandlung der förmlichen Wiederholung bedürfe, hat der BGH ausdrücklich abgelehnt (a.a.O. S. 3086). In dem Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 18. Juli 1996, mit der diese sich das Vorbringen in der "Klageschrift" zu eigen gemacht hat, ist die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung durch die nicht am LG Hanau zugelassene Rechtsanwältin zu sehen. Die Heilung tritt allerdings nicht rückwirkend ein, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Genehmigung (BGH a.a.O. S. 3086, 3087), vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lag. B) Die reisevertraglichen Ansprüche der Kläger sind in Höhe des Gesamtbetrages, wie er ihnen vom Landgericht zuerkannt worden ist, im Ergebnis gerechtfertigt 1. Der Minderungsanspruch der Kläger ergibt sich aus den §§ 651c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB. 1.1. Die Urlaubsreise, die die Kläger bei der Beklagten gebucht hatten, war in allen ihren Teilen mangelhaft. Dabei geht es um folgende Mängel: a) Die Kläger kamen statt am 24. Dezember 1995, wie vertraglich vorgesehen, erst einen Tag später an ihrem ersten Urlaubsziel in …auf … an, weil sie aufgrund betriebsbedingter Verspätung des ersten Teilfluges … ( ...) ihren Anschlußflug nach …verpasst hatten und deshalb nach einer unplanmäßigen Übernachtung in einer notdürftigen Absteige, zudem an Heiligabend, erst am nächsten Tag weiterfliegen konnten. Für diesen ersten Tag ist die Annahme einer vollständigen Mangelhaftigkeit gerechtfertigt. b) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für den angeblich von dem Buchungsbüro, einer selbständigen Servicefirma auf dem …. Flughafen, versprochenen Transport mittels eines Airbusses einzustehen hat. Ein Reisebüro ist keineswegs uneingeschränkt befugt, zulasten des Reiseveranstalters beliebige Leistungen als Inhalt des Reisevertrages zuzusagen. Zwar ist ein Reisebüro aufgrund seiner Stellung als Handelsvertreter ermächtigt, in gewissem Umfange während der Vertragsverhandlungen für den Reiseveranstalter verbindliche mündliche Zusagen über einzelne Leistungsinhalte zu machen (Senat - 6.4.1995 - RRa 1995, 147 [148] = OLGR - Frankfurt 1995, 143). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Hier hat die Beklagte zu keiner Zeit auch nur irgendeinen Hinweis gegeben, auf welche Art und Weise die Flüge zum und vom Urlaubsort durchgeführt würden. Selbst die Reisebestätigung vom 16. Dezember 1995 enthält neben den reinen Abflug- und Ankunftsorten nur den Hinweis, daß ein Flug zu einem Sondertarif gebucht sei, der Einschränkungen unterliege (Daß die Reisebestätigung noch von einem Aufenthalt zuerst auf den…und dann erst auf … ausging, ist insoweit unerheblich). Es muß deshalb bezweifelt werden, daß die Beklagte willens und in der Lage war, insoweit individuellen Wünschen ihrer Kunden zu entsprechen, und die vermittelnden Buchungsbüros darüber unterrichtet hatte. c) Auf … wurden die Kläger buchungswidrig untergebracht. Ihnen stand das gebuchte Hotel … in … nicht zur Verfügung, weil die vorgesehenen Zimmer bereits anderweitig vergeben waren. Statt dessen wurden sie in einem Ausweichhotel (…) untergebracht, daß 6-8 km von dem gebuchten Hotel entfernt außerhalb des Ortes … und zudem auf einer Insel lag, zu der die Kläger nur mittels einer Fähre gelangen konnten, die ihren Betrieb bereits um 22 Uhr einstellte. Insoweit handelte es sich nicht um eine im Rahmen der Mangelabhilfe (§ 651c Abs. 2 Satz 1 BGB) zugewiesene gleichwertige Ersatzunterkunft. Allerdings rügen die Kläger keine weiteren Mängel der zugewiesenen Unterkunft im Hotel … Somit liegt nur eine teilweise Mangelhaftigkeit vor, die ausschließlich in der Abweichung des gebuchten Objekts besteht. Ein "Weihnachtsmenü" ist den Klägern weder zugesichert noch sonst versprochen worden. d) Am 2. Januar 1996 kamen die Kläger auf dem Transport zu ihrem zweiten Urlaubsort auf der …-Insel … morgens um 4 Uhr mit dem Flugzeug in … an, wo sie in unzumutbarer Weise ohne Begleitung und unversorgt bis 7 Uhr warten mußten, ehe sie mit einem „…“ nach …weiterbefördert wurden, das sie um 11 Uhr erreichten. Dort fanden sie wegen Überbuchung keine Unterkunft, sondern wurden vom 2. bis zum 5. Januar 1995 auf einem Tauchboot untergebracht, das vor der Insel vor Anker lag. Dieses Boot, auf dem nur 1 WC und 1 Salzwasserdusche vorhanden waren, mußten sich die Kläger mit teilweise bis zu 18 Personen teilen. Wegen starken Dieselgeruchs waren die Kabinen nicht benutzbar, so daß die Kläger die Nächte an Deck verbringen mußten. Die - für den Aufenthalt auf den … vertraglich zugesagte - Vollpension bestand aus geangeltem Fisch und Spaghetti; Getränke waren selbst zu bezahlen. Ob die Hotelanlage auf … der 4-Sterne-Kategorie zugeordnet sein sollte, wie die Kläger als ihnen zugesagt behaupten, oder ob sie nur mit zwei Sternen ausgezeichnet ist, wovon die Beklagte ausgeht, ist unter diesen Umständen unerheblich. Die Unter- bringung der Kläger auf dem Tauchboot entsprach auch nicht annähernd den Mindestanforderungen an eine zumutbare Unterkunft mit Vollpension. e) Soweit sich die Kläger für die Zeit vom 5. bis zum 7. Januar 1996 selbst eine Unterkunft in … gesucht und gefunden haben, haben sie lediglich die fehlende Bademöglichkeit an einem Strand gerügt. Eine völlige Mangelhaftigkeit der Unterkunft kann deshalb für diese Zeit nicht angenommen werden. In bezug auf die Verpflegung in dem bewohnten Hotel haben die Kläger keine Mängel vorgetragen, so daß von einer Mangelhaftigkeit insoweit nicht ausgegangen werden kann. f) Der für den 7. Januar 1996 vertraglich vorgesehene Rückflug kam nicht zustande. Die Kläger konnten vielmehr erst nach drei Tagen, für die sie sich wiederum eine Unterkunft selbst suchen mußten, nach Hause fliegen, wo sie am 10. Januar 1996 ankamen. 1.2. Die Kläger sind mit einem Minderungsanspruch nicht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach kann der Reisende Minderung nicht beanspruchen, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Mangel dem Reiseveranstalter anzuzeigen. a) Ob die Kläger die jeweiligen Mängel, da eine örtliche Reiseleitung fehlte, bei der Beklagten angezeigt haben, ist streitig. Allerdings ist zumindestein Telefongespräch mit der Beklagten nachgewiesen, das zwar nicht die Kläger, sondern die Mitreisenden …am 2. Januar 1996 von den …. aus unter der Telefonnummer der Beklagten geführt haben. Da diese Mitreisenden zusammen mit der gesamten Reisegruppe unter denselben Mängeln zu leiden hatten, ist eine gesonderte Mängelrüge jedes einzelnen entbehrlich (LG Frankfurt am Main - 10.6.1985 - …zit. bei Siegel VuR 1987, 181 [188]). Daß dieses Telefongespräch einen anderen Grund als die Rüge von Mängeln zum Gegenstand gehabt haben könnte, ist angesichts des Umfanges der Mängel als unwahrscheinlich auszuschließen. Im übrigen ist für .. tatsächlich eine (Teil-)Abhilfe durch eine offensichtlich dazu befugte Person (Mitarbeiter der Reisevertretung …. die die Hotelvouchers vermittelt hatte) erfolgt. b) Darüber hinaus wären hier Mängelrügen ohne Rechtsnachteil für die Kläger entbehrlich gewesen. Zunächst ist es unstreitig, daß den Klägern keine örtliche Reiseleitung der Beklagten zur Verfügung stand, bei der sie Mängelrügen hätten anbringen und um Abhilfe hätten nachsuchen können. Bei einer Reise in ein fremdsprachiges Ausland wird in diesem Falle eine Pflicht des Reisenden, sich telefonisch oder telegrafisch an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu wenden, verneint (LG Frankfurt am Main - 7.3.1988 - NJW-RR 1988, 634 ). Davon unabhängig bedarf es dann keiner Mängelanzeige, wenn eine Abhilfe des Mangels auch bei Kenntnis des Reiseveranstalters gar nicht möglich gewesen wäre (BGH - 20.9.1984 -Z 92, 177 [179]; OLG Frankfurt am Main - 1.12.1982 - NJW 1983, 235 [237]; Wolter in MünchKomm-BGB, § 651 d RN 5). Der Hinflug verzögerte sich aus betriebsbedingten Gründen und wegen vorzunehmender Reparaturen an dem benutzten Flugzeug; für den Weiterflug nach … stand in …. vor dem nächsten Tag kein anderes Flugzeug zur Verfügung. Die für den zweiten Teil des Reiseaufenthaltes vorgesehene Insel … war vollständig überbucht. Am Ende der Reise gab es drei Tage lang keinen Rückflug nach Deutschland. Es ist offenkundig, daß die Beklagte insoweit keine Abhilfe hat leisten können. Auch die Beklagte hat nicht vorgetragen, was sie denn veranlaßt hätte, wenn die Kläger die jeweiligen Mängel der Unterkunft und der Verpflegung sowie des Transportes bei ihr gerügt hätten. 2. Was die Höhe des Minderungsanspruches anbelangt, folgt der Senat dem Landgericht allerdings nicht. 2.1. Das Landgericht hat übersehen, daß es sich hier um unterschiedliche Mängel für unterschiedliche Zeiträume handelt. Gemäß § 65l1 d Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis "für die Dauer des Mangels". Es ist deshalb bei Mängeln, die zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlicher Intensität vorliegen, nicht zulässig, eine Gesamtschau aller Mängel vorzunehmen und einen einheitlichen Prozentsatz aus dem Gesamtreisepreis zu entnehmen (ebenso: Tempel RRa 1997, 67 [68]). Die Minderung muß vielmehr in diesem Falle für jeden Zeitabschnitt gesondert ermittelt werden. 2.2. Hinzu kommt das Problem der "Nachwirkung" beseitigter Mängel und das der "Rückwirkung" aufgetretener Mängel. Im ersteren Falle wirken die Folgen der Mangelhaftigkeit von Reiseleistungen über die Zeit nach Beseitigung der Mängel fort, im letzteren Falle "entwerten" die Mängel auch einen früheren mangelfreien Teil der Reise. a) Zu Recht ist das Problem der "Nachwirkung" dogmatisch nicht über Minderung zu lösen, sondern nur durch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB (Tempel a.a.O. S. 69), der allerdings Verschulden voraussetzt. Da jedoch in diesem Falle Schadensersatz für den insoweit nutzlos aufgewendeten Reisepreis gewährt wird, schließt sich die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches der Berechnung der Minderung an. In der Praxis kann deshalb, zumal in diesem Falle der Anspruch auf Minderung in dem weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz aufgeht (Wolter in MünchKomm-BGB, § 651 d RN 3), eine einheitliche Berechnung vorgenommen werden, die den nutzlos aufgewendeten Reisepreis in die Berechnung der Minderung einbezieht (Senat - 14.1.1993 - 16 U 2/92). In vorliegendem Fall kann ohne weiteres von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden; denn sie hat nichts vorgetragen, was sie am Auftreten der Mängel entlasten könnte. b) Entgegen Tempel (a.a.O. S. 70), der einen Schadensersatzanspruch für die "Rückwirkungen" beseitigter oder beendeter Mängel ablehnt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Januar 1993 - 16 U 2/92 - auch insoweit eine Entschädigung zugesprochen. Der Senat hat damals folgendes ausgeführt: "Im Ansatz ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der von der Beklagten verschuldete Reisemangel - die Salmonellenerkrankung der Kinder - die Urlaubsreise nicht nur für die Zeit des Auftretens der Krankheitserscheinungen, sondern für die Gesamtzeit der Reise beeinträchtigt hat. Die mit der Reisebuchung erstrebten und versprochenen Vorteile sind insgesamt weitgehend herabgesetzt worden. Pauschalreisende buchen eine Urlaubsreise nicht nur, um befördert, untergebracht und verpflegt zu werden. Mit dem Reisepreis "erkauft" sich der Reisende die Eindrücke und Erfahrungen aus dem Erleben fremder Gegenden, dem Kontakt zu fremden Menschen, ihrer Lebensweise, das Genießen eines angenehmen Klimas, Bequemlichkeiten in der Lebensführung, Regeneration der körperlichen und geistigen Kräfte, Möglichkeiten zu körperlicher, insbesondere sportlicher Betätigung, er erwartet geistige und körperliche Unterhaltungsmöglichkeiten, bei Familienreisen auch die Möglichkeit gemeinsamer Unternehmungen usw. Dies ist der gewöhnliche und nach dem Vertrag auch vorausgesetzte Nutzen im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Insbesondere bei erwerbstätigen Menschen steht dabei der Erholungszweck im Vordergrund. Diese erhofften Vorteile waren durch die eingetretenen Reisemängel insgesamt - nicht nur für die Zeit der Erkrankung der Kinder allein - gestört. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Erholungswert eines Urlaubs nicht linear ansteigt. Der Erholungseffekt wird im allgemeinen erst nach geraumer Zeit, oft erst nach einer oder gar nach zwei Wochen deutlich bemerkbar eintreten. Ein unbeeinträchtigter anfänglicher Reiseteil bewirkt deshalb nicht einen proportional anteiligen Erholungseffekt. Ein lang andauernder, schwerwiegender Mangel kann dazu führen, daß sich während des Urlaubs insgesamt kein wesentlicher Erholungseffekt mehr einstellt. Das muß auch Auswirkungen auf den Wert der gesamten Reise haben; denn eine so beeinträchtigte Urlaubsreise hat dann möglicherweise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt." Hieran hält der Senat fest. Das führt aber dazu, daß auch diese Überlegungen in die Berechnung des Maßes der Minderung und des Schadensersatz mit einfließen. 2.3. Dementsprechend ergibt sich entsprechend der Auffassung des Senates folgende Beurteilung: - 1. Reisetag (24. Dezember 1995 = 1 Tag): Mängel: verzögerter Flug, verpaßter Anschlußflug, Nichterreichen des Zieles in …Unterbringung in einem unterkategorisierten Unterkunft, Verpflegung auf eigene Kosten, keine Reiseleitung vor Ort, Reisegruppe war sich selbst überlassen. Minderung/Schadensersatz: 100%; - 25. Dezember 1995 bis 1. Januar 1996 (= 8 Tage): Mängel: Unterbringung in einem nicht gebuchten Hotel außerhalb des Ortes, keine ) Geschäfte und Lokalitäten in der Nähe, beschränkte Erreichbarkeit (Fähre). Da die Kläger nur Halbpension gebuchten hatten, sind die Mängel der Unterkunft stärker zu gewichten als bei Vollpension. Minderung deshalb; 35%. - 2. bis 5. Januar 1996 (= 3 Tage): Mängel: unbegleiteter Aufenthalt in .. morgens zwischen 4 und 7 Uhr; keine Unterkunft in der gebuchten Hotelanlage auf … unzureichende Ersatzunterbringung auf einem Tauchboot zu 13, später sogar 18 Personen, 1 Dusche mit Salzwasser, 1 WC, unzumutbarer Aufenthalt in den Räumen wegen Dieselgeruchs, statt Vollpension Verpflegung mit geangelten Fischen und Spaghetti, Getränke waren selbst zu bezahlen. Minderung/Schadensersatz: 100%. - 5. Januar 1996 (= 1 Tag): Mängel: weiterhin keine Unterkunft in der gebuchten Hotelanlage; vergeudete Urlaubszeit durch Rückfahrt nach … und Suche einer anderweitigen Unterkunft. Minderung/Schadensersatz: 80%. - 5.-7. Januar 1996 (= 2 Tage): Mängel: Ersatzunterkunft, kein Badestrand angesichts eines Aufenthalts, der anders als zum Baden nicht vorgesehen war. Minderung/Schadensersatz: 60%. - 7. Januar 1996 (1 Tag): Mängel: kein Rückflug, hinhaltende Versprechungen über drei Tage, Reisegruppe war sich selbst überlassen; Unterbringung in einem unterkategorisierten Hotel. Minderung/Schadensersatz: weitere 40% für diesen Tag. 2.4. Die Minderung errechnet sich aus dem Reisepreis von DM 5.038,- für beide Kläger. Der Tagespreis beträgt damit bei insgesamt 15 Reisetagen (gerundet) DM 336,-. Daraus ergibt sich folgende Berechnung (gerundet): - 5 Tage mit Minderung von 100%: DM 1.680,- - 1 Tag mit Minderung von 80%: DM 269,- - 1 Tag mit Minderung von 60%: DM 202,- - 8 Tage mit Minderung von 35%: DM 941.- - Summe: DM 3.092,- 3. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen vertanen Urlaubs ergibt sich aus § 651 f Abs. 2 BGB. Die Grenze der Erheblichkeit, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (- 29.2.1988 - NJW-RR 1988, 632; - 6.4.1995 - RRa 1995, 147 [149] = OLGR-Frankfurt 1995, 143) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (Führich, Reiserecht, RN 348) mit 50% annimmt, ist überschritten. 3.1. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches folgt der Senat dem Landgericht ebenfalls nicht. Der Senat vertritt dazu in Kenntnis der Rechtsprechung der reiserechtlichen Berufungskammer des LG Frankfurt am Main (-19.9.1988 - NJW-RR 1988, 1451 [1453]) eine bis heute nicht geänderte anderweitige Auffassung. Danach bemessen sich Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs aufgrund aller Umstände des Einzelfalles; dabei stehen regelmäßig neben der Schwere der Beeinträchtigung und der Schwere des Verschuldens des Reiseveranstalters die Höhe des Reisepreises und die Einkommensverhältnisse der Reisenden im Vordergrund, so daß sich der Ersatzanspruch weitgehend an dem Mittelwert aus (Netto-)Arbeitseinkommen und Reisepreis orientiert (Senat - 17.9.1992 - OLGR-Frankfurt 1992, 193 [195]). In seiner Entscheidung vom 14. Januar 1993 - 16 U 2/92 - hat der Senat eine Korrektur dieser Grundsätze nur dann für erforderlich gehalten, wenn Nettoeinkommen des Reisenden oder Reisepreis ungewöhnliche Werte erreichen, die dazu führen würden, daß der so ermittelte Betrag als dem konkreten Fall unangemessen erscheint. Das vom LG Frankfurt am Main (a.a.O.) hervorgehobene Bedürfnis der Reisenden und Reiseveranstalter an einer möglichst raschen und kostengünstigen vorprozessualen Erledigung ihrer Streitigkeiten mag eine Pauschalierung der Entschädigung in diesem Stadium der Auseinandersetzung rechtfertigen. Kommt es jedoch zum gerichtlichen Streit, dann besteht für eine Pauschalentschädigung ohne Rücksicht auf den Einzelfall kein Grund mehr. Die vom Senat vertretene Auffassung ist nicht weniger praktikabel als die Pauschallösung des LG Frankfurt am Main; denn aufgrund des im Zivilprozeß herrschenden Beibringungsgrundsatzes (Zöller/Greger, ZPO, vor § 128 RN 10) obliegt es den Parteien, die für eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Was die Parteien nicht vortragen, kann nicht berücksichtigt werden. 3.2. Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze folgendes: Der Reisepreis pro Person betrug DM 2.519,-. Bei 15 Reisetagen ergibt sich daraus ein Tagespreis von rund DM 168,- pro Person. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers zu 2. beträgt nach der vorgelegten Abrechnung DM 11.171,20. Das ergibt ein tägliches Nettoeinkommen von rund DM 372,-. Die Klägerin zu 1., die selbständig tätig ist, hat für das Jahr 1994 eine Einnahme-Überschuß-Rechnung vorgelegt, die mit einem Betrag von DM 54.783,82 endet. Da kein Steuerbescheid dazu vorliegt, kann der Steuerabzug zur Ermittlung des Nettoeinkommens nur geschätzt werden. Der Senat geht dabei von 20% aus. Hieraus errechnet sich ein tägliches Nettoeinkommen von rund 122,-. Ausgehend von diesen Daten setzt der Senat für die Klägerin zu 1. einen Entschädigungsbetrag von DM 145,- pro Tag und für den Kläger zu 2. einen Entschädigungsbetrag von nicht mehr als DM 250,- an. Angesichts des Umfanges der Mangelhaftigkeit der Reise gewährt der Senat den Klägern für 9 Tage eine Entschädigung. Das ergibt für die Klägerin zu 1. insgesamt DM 1.305,- und für den Kläger zu 2. insgesamt DM 2.250,-. 4. Wegen der um drei Tage verzögerten Rückkehr der Kläger, die von der Beklagten zu vertreten ist, weil sie nicht für das erforderliche Transportmittel am vorgesehenen Rückreisetag gesorgt hat, haben die Kläger über die Minderung hinaus ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB (LG Frankfurt am Main - 7.1.1991 - NJW-RR 1991, 630 [631]). Wegen des gleichwohl an diesen drei Tagen bestehenden Resterholungswertes setzt der Senat die Entschädigung auf 2/3 des Tagessatzes fest. Hiernach kann die Klägerin zu 1. nochmals DM 290,- und der Kläger zu 2. nochmals DM 500,- beanspruchen. 5. Die Kläger haben außerdem noch Anspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf Ersatz der am Flughafen in … gezahlten Sicherheitsgebühren von DM 30,-. Unstreitig waren Flughafengebühren bereits mit dem Gesamtreisepreis abgegolten. Die Beklagte hat es zu vertreten, daß die Kläger nicht vertragsgemäß zurückfliegen konnten. Auf die Ausführungen des Landgerichts dazu wird Bezug genommen. Außerdem ist die Höhe der Sicherheitsgebühren nachgewiesen. 6. Damit ergibt sich folgende Addition: - Minderung/Schadensersatz: DM 3.092,- - Entschädigung für vertanen Urlaub: DM 1.305,- DM 2.250,- - Entschädigung für verspätete Rückkehr: DM 290,- DM 500,- - Sicherheitsgebühr: DM 30.- - Summe: DM 7.467,- Das ist mehr als vom Landgericht ausgeurteilt. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 536 ZPO) verbleibt es deshalb im Ergebnis bei dem angefochtenen Urteil. 7. Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer war nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen. Für eine Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bestand kein Anlass. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.