Beschluss
15 W 70/23
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0223.15W70.23.00
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Leitsätze
Auch Besprechnungen mit Dritten, etwa dem Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers oder einer mithaftenden Partei, können eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 auslösen, sofern der Gegner vorab seine grundsätzliche Bereitschaft für Vergleichsgespräche kundgetan hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.215,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Besprechnungen mit Dritten, etwa dem Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers oder einer mithaftenden Partei, können eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 auslösen, sofern der Gegner vorab seine grundsätzliche Bereitschaft für Vergleichsgespräche kundgetan hat. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.215,60 € festgesetzt. I. In dem diesem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil vom 13.7.2020 und das Schlussurteil vom 16.7.2020 zurückgenommen, nachdem er mit der Beklagten zu 2. einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hat. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 10.7.2023 dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 15.8.2023 hat die Beklagte zu 1. die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zur Kostenfestsetzung gegen den Kläger angemeldet und neben einer Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 37.800 € auch eine 1,2 Termingebühr nach Nr. 3202 VVRVG in Höhe von 1.215,60 € mit der Begründung geltend, diese Gebühr sei angefallen, weil zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kläger ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Mit Schriftsatz vom 14.9.2023 hat die Beklagte zu 1. zur Begründung ergänzend angeführt, zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. hätten mehrere telefonische und schriftliche Kontakte stattgefunden, wobei er nach dem Stand der Vergleichsverhandlungen gefragt und mitgeteilt habe, dass sie, an die Beklagte zu 1., bevor sie einem Vergleich zustimme, ihr ein entsprechender Entwurf vorgelegt werden müsse. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.9.2023 hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts die vom Kläger an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.856,40 € nebst Zinsen festgesetzt und dabei insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 1.215,60 € berücksichtigt. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.9.2023 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 20.9.2023 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, die von der Beklagten zu 1. geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 1.215,60 € sei abzusetzen, weil diese für die Beklagte zu 1. nicht angefallen sei, nachdem ein Termin vor dem Senat nicht stattgefunden habe. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers, der die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts nicht abgeholfen hat, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff., 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Beklagten zu 1. im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zur Festsetzung gegen den Kläger nach einem Streitwert von 37.800 € angemeldete 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VVRVG in Höhe von 1.215,60 € berücksichtigt und demgemäß entsprechend dem Antrag der Beklagten zu 1. die ihr vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.856,40 € festgesetzt. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VVRVG entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen u.a. für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dabei ist unter „Erledigung“ in diesem Sinn jede Art von Beilegung nach der Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Sache zu sehen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, RVGVV Teil 3 Rn. 21 ff. m.w.N.), wobei auch telefonische Besprechungen solche im Sinne nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VVRVG sein können (vgl. BGH Beschluss vom 21.1.2010 - I ZB 14/09 -). Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist weiter, dass auf der Gegenseite die Bereitschaft besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer unstreitigen bzw. einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BGH Beschluss vom 20.11.2006 -II ZB 9/06-; BAG Beschluss vom 19.2.2013 -10 AZB 2/13-). Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, können auch Besprechungen mit Dritten, etwa dem Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers oder einer mithaftenden Partei eine Terminsgebühr auslösen, sofern der Gegner, wie ausgeführt, vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat (vgl. hierzu allgemein BAG Beschluss vom 19.2.2013 - 10 a ZB 2/13 - m.w.N.). Entsprechend verhält es sich vorliegend. Denn unstreitig haben der Kläger und die Beklagte zu 2. einen zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Vergleich geschlossen, wobei in diesem Rahmen telefonische Gespräche und Schriftverkehr zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. stattgefunden haben, die letztlich auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits gerichtet war. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den landgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss in vollem Umfange zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil die sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.