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Urteil

15 U 406/21

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 29. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Marburg vom 29.11.2021 sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 29. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Marburg vom 29.11.2021 sind vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der mit Frau Rechtsanwältin A zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) zusammengeschlossen ist, aus einem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit ihrer Vertretung in einem Rechtsstreit gegen die Vorname1 X u. Partner GmbH (im Folgenden GmbH genannt) vor dem Landgericht Erfurt und in einem anschließenden Berufungsverfahren beim Thüringer Oberlandesgericht Schadensersatzanspräche geltend. Dem Rechtsstreit vor dem LG Erfurt war beim AG Kirchhain - Familiengericht- ein Versorgungsausgleichsverfahren der Klägerin gegen ihren seit dem 25.06.2012 geschiedenen Ehemann, Herrn Vorname1 Vorname2 X, vorausgegangen, wobei das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.09.2015 u. a. festgestellt hat, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Herrn X bei der GmbH zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 360,86 Euro monatlich nach Maßgabe der Regelung des Versorgungsvertrages vom 01.07.2005 und der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und Herrn Vorname1 X als Bestandteil der Pensionszulage übertragen wird und das Anrecht durch Begründung eines erstrangigen Pfandrechts der Klägerin an den Ansprüchen des Versorgungsträgers gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der B AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und Herrn X als Bestandteil der Pensionszusage in Höhe des Kapitalwertes von 38.365,80 Euro zu sichern ist. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain, nachdem sich die GmbH geweigert hatte, die angeordnete interne Teilung vorzunehmen. Mit einer für die Klägerin beim Landgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen ... gegen die GmbH erhobenen Klage, wobei im Rubrum der Klage als Prozessbevollmächtigte der Beklagte und die Rechtsanwältin A angeführt sind, hat der Beklagte beantragt, die GmbH zu verurteilen, 1. an die Klägerin 721,36 Euro nebst Zinsen und 2. künftig an die Klägerin ab dem 01.04.201 jeweils am ersten des Monats 360,86 Euro zu zahlen sowie 3. zu Gunsten der Klägerin ein erstrangiges Pfandrecht gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der B AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und Herrn X als Bestand seiner Pensionszusage in Höhe eines Kapitalwertes von 38.365,30 Euro zu begründen. Im Laufe dieses Rechtsstreits stellte sich heraus, dass die B AG auf der Basis der zwischen ihr und der GmbH im Jahr 2005 getroffenen Vereinbarung bereits am 17.02.2015 der GmbH eine einmalige Kapitalabfindung angeboten und diese das Kapitalwahlrecht bis zum 01.04.2015 auch ausgeübt hat, und zwar im Hinblick darauf, dass Herr X bereits selbst in den Ruhestand eingetreten und bei der GmbH mit der Folge ausgeschieden war, dass sich sein Anwartschaftsrecht aus der Versorgungszusage in ein Bezugsrecht umgewandelt hatte. Durch Urteil vom 18.09.2018 hat das Landgericht Erfurt die GmbH verurteilt, an die Klägerin 963,51 Euro nebst Zinsen und ab dem 01.04.2017 jeweils am ersten eines Monats 321,17 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der GmbH zu 28,9 Prozent und der Klägerin zu 71,1 Prozent auferlegt. Außerdem hat das Landgericht eine von der GmbH erhobene Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Erfurt im Wesentlichen angeführt, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Rente ergebe sich aus der Versorgungszusage der GmbH gegenüber Herrn X vom 12.10.2005, wobei das hierdurch begründete Anrecht des Herrn X durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 auf die Klägerin übergegangen sei, und dieser Beschluss bindende Gestaltungswirkung für den vom Landgericht zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten GmbH entfalte. Für die Höhe der vorgezogenen betrieblichen Versorgungsleistung sei § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage vom 12.10.2005 maßgeblich, wonach sich die Altersrente für die gesamte Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs um 0,5 Prozent ermäßige, soweit der Anspruchsberechtigte vor dem 65. Lebensjahr vorgezogene Altersrente in Anspruch nehme. Die Klägerin erhalte seit dem 01.01.2017 eine Rente für besonders langjährig Beschäftigte, vollende aber erst im Oktober 2018 ihr 65. Lebensjahr, sodass eine Kürzung für 22 Monate, mithin in Höhe von 11 Prozent vorzunehmen sei und sich ausgehend von dem durch Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain übertragenen Anrechts in Höhe von 360,86 Euro ein monatlicher Anspruch in Höhe von 321,17 Euro errechne. Dabei habe die Klägerin die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente konkludent mit Schreiben vom 31.01.2017 beantragt, indem sie die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 360,86 Euro aufgefordert habe. Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Einräumung eines erstrangigen Pfandrechts zu ihren Gunsten gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der B AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung als Bestand der Pensionszusage des Herrn X in Höhe eines Kapitalwerts von 38.365,80 Euro. Zwar ergebe sich ein dahingehender Anspruch auf Einräumung einer Sicherung als Nebenanspruch aus der mit Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 erfolgten internen Teilung der Versorgungsrechte des geschiedenen Ehemannes der Klägerin bei der GmbH. Es sei der GmbH jedoch unmöglich, der Klägerin zur Absicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage alle Ansprüche und Rechte aus dieser Rückdeckungsversicherung bei der B AG zu verpfänden, weil der Versicherungsvertrag unstreitig nicht mehr bestehe, sondern ausweislich des Versicherungsscheins vom 25.11.2005 auf 10 Jahre für die Zeit vom 01.07.2005 bis 01.07.2015 befristet gewesen sei. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Einräumung einer entsprechenden Sicherung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu, weil ein solcher Anspruch mangels Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der GmbH ausscheide. Auch habe die GmbH den Versicherungsvertrag unstreitig nicht in Kenntnis des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain und damit in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Begründung eines Pfandrechts zugunsten der Klägerin aufgehoben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte für die Klägerin beim Thüringer Oberlandesgericht Berufung eingelegt und den im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu 3. weiterverfolgt sowie hierneben hilfsweise den Antrag gestellt, die GmbH zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin ein erstrangiges Pfandrecht gegenüber einer noch abzuschließenden Rückdeckungsversicherung entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und Herrn X als Bestand seiner Pensionszusage in Höhe eines Kapitalwertes von 38.365,80 Euro zu begründen. Durch Urteil vom 25.10.2019 -...- hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain, weil dieser keine Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts begründe. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts, das einen solchen Anspruch bejaht habe, sei die Einräumung eines Pfandrechts auch nach Auffassung des Senats aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils unmöglich. Auch hinsichtlich des im Berufungsverfahrens gestellten Hilfsantrages habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin unter den zuvor genannten Gründen auch keinen Anspruch auf Begründung eines erstrangigen Pfandrechts zu ihren Gunsten gegenüber einer noch abzuschließenden Rückdeckungsversicherung habe. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die ihr im Rechtsstreit vor dem Landgericht Erfurt und Thüringer Oberlandesgericht entstandenen Kosten im Wege des Schadenersatzes gegenüber dem Beklagten geltend und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie 14.893,31 Euro, 2. an sie weitere 1.255,45 Euro, 3. an die C AG 578,47 Euro als vorgerichtliche Kosten, jeweils nebst Zinsen seit Rechtshängikeit zu zahlen. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteils vom 29.11.2021 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, wobei hinsichtlich der Begründung ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie dessen Abänderung und Verurteilung des Beklagten entsprechend der von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträge begehrt. Soweit ihre Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 20.1.2022 überhaupt nachvollzogen werden können, führt die Klägerin zur Begründung zusammengefasst an, die Prozessführung durch den Beklagten sei deshalb fehlerhaft gewesen, weil das Landgericht Erfurt ihr lediglich eine Rentenzahlung in Höhe von 321,17 Euro ab dem 01.04.2017 zugesprochen habe, wogegen der Beklagte von ihr aufgefordert worden sei, die Rente zum 01.04.2016 nachzufordern. Fehler des Beklagten sei es außerdem gewesen, dass er rechtsirrig die Auffassung vertreten habe, das Pfandrecht sei nicht unmittelbar durch Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain auf sie übertragen worden. Das Gegenteil sei der Fall, was auch das Thüringische Oberlandesgericht festgestellt habe. Demgemäß habe der Beklagte fehlerhaft im Vorprozess die Begründung eines erstrangigen Pfandrechts zu Gunsten der Klägerin beantragt, obwohl ein solche bereits durch den amtsgerichtlichen Beschluss begründet worden sei. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren den Hilfsantrag mit dem Ziel gestellt habe, dass zu ihren Gunsten eine neue Rückdeckungsversicherung begründet werde, habe sie das nicht gewünscht, zumal ein solche bereits durch den amtsgerichtlichen Beschluss begründet worden sei. Insoweit habe der Beklagte ebenso wie das Landgericht Erfurt rechtsirrig angenommen, die Begründung eines erstrangigen Pfandrechts sei untergegangen, weil die Rückdeckungsversicherung bei B AG nicht mehr bestanden habe. Diese Feststellungen des Landgerichts Erfurt habe der Beklagte im Berufungsverfahren angreifen sollen, sei jedoch niemals ihren Anweisungen gefolgt, den gesamten Anspruch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain geltend zu machen auf den sie sich immer bezogen habe, sondern habe sich darauf beschränkt, die Rente und das Pfandrecht zu fordern. Niemals hätte er das Landgericht Erfurt anrufen dürfen, da schon ein rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vorhanden gewesen sei. Deshalb hätte er nur im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die GmbH vorgehen müssen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (21.12.2021) am 29.12.2021 eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 20.01.2022 begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 16.148,76 Euro gemäß §§ 611, 675, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zusteht. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass sich auf der Grundlage ihres Vorbringens, soweit dieses überhaupt nachvollzogen werden kann, nicht feststellen lässt, dass der Beklagte ihm aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages gegenüber der Klägerin obliegende Pflichten objektiv deshalb verletzt hat, weil er ihr zur Erhebung einer Klage gegen die Vorname1 X & Partner GmbH (im Folgenden GmbH genannt) geraten, für sie gegen diese beim Landgericht Erfurt unter dem Az.: ... einen Rechtsstreit geführt und nach Abweisung der Klage durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18.09.2018 anschließend beim Thüringer Oberlandesgericht unter dem Az.: ... Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren durchgeführt hat. Im Rahmen des bestehenden Mandats bzw. Anwaltsvertrages muss der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen, den Mandanten über Prozessrisiken umfassend informieren und ihn dann, wenn in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass der Mandant den Prozess verliert, hierauf nachdrücklich hinweisen und von der Klageerhebung oder Rechtsmitteleinlegung abraten (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, § 280 BGB Rdnr. 70 m. w. Nachw. der Rspr. des BGH). Sofern er die Rechtslage dabei falsch einschätzt, hat er grundsätzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O.). Gemessen daran kann von einer pflichtwidrigen Erhebung der Klage gegen die GmbH beim Landgericht Erfurt mit dem Klageantrag zu 3., die GmbH zu verurteilen, zu ihren Gunsten ein erstrangiges Pfandrecht gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der B AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin als Bestand seiner Pensionszusage in Höhe eines Kapitalwerts von 38.365,80 Euro zu begründen, nicht ausgegangen werden. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin war ein dahingehender Anspruch nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 -34 F 236/12 VA- rechtskräftig tituliert worden, so dass die vom Beklagten veranlasste Klageerhebung weder überflüssig war noch demgegenüber aus dem amtsgerichtlichen Beschluss die Zwangsvollstreckung gegen die GmbH hätte betrieben werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen nach der Regelung des § 11 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, nach der für die ausgleichsberechtigte Person ein entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, grundsätzlich alle bestehenden Sicherheiten anteilig auch für das zu übertragende Recht begründet werden, was auch ein den Insolvenzschutz flankierendes Pfandrecht des Ausgleichspflichtigen an den Ansprüchen des jeweiligen Versorgungsträgers aus einer Rückdeckungsversicherung betrifft (BGH Beschl. vom 15.07.2020 -XII ZB 363/19-). Dabei ist das Pfandrecht anteilig dem/der Ausgleichsberechtigten zwecks Besicherung seines/ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen (BGH, a.a.O.). Insoweit verkennt die Klägerin nämlich grundlegend, dass das Amtsgericht Kirchhain im Beschluss vom 11.09.2015 eine dahingehende unmittelbare Zuordnung des gewährten Pfandrechts in Höhe des ermittelten Ausgleichswertes gerade nicht vorgenommen, sondern lediglich festgestellt hat, dass das auf sie übertragene Anrecht durch Begründung eines erstrangigen Pfandrechts der Klägerin an den Ansprüchen der GmbH gegenüber der Rückdeckungsversicherung zu sichern sei. Dadurch wurde entsprechend den in jeder Hinsicht zutreffenden Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2016 ein selbständiger Anspruch gegen die GmbH als Versorgungsträger auf gleichwertige Absicherung des ihr anteilig übertragenen Anrechts ihres geschiedenen Ehemannes begründet. Deshalb war die Klägerin prinzipiell gehalten, diesen Anspruch im Klagewege durchzusetzen, nachdem sich die GmbH außergerichtlich geweigert hatte, für eine gleichwertige Absicherung des der Klägerin anteilig übertragenen Anrechts zu sorgen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange auf die Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Davon, dass der Klägerin dieser vom Beklagten mit der Klage für sie beim Landgericht Erfurt und Thüringer Oberlandesgericht gegen GmbH verfolgte Anspruch grundsätzlich zustand, sind demgemäß sowohl das Landgericht Erfurt als auch das Thüringer Oberlandesgericht ausgegangen. Zur Abweisung der Klage in diesem Punkt ist es vielmehr nur deshalb gekommen, weil bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 im Versorgungsausgleichsverfahren, folglich auch bei Erhebung der Klage, der von der GmbH bei der B AG geschlossene Versicherungsvertrag zur Rückdeckungsversicherung nicht mehr bestanden und die GmbH als Versicherungsnehmerin gegenüber der B AG ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Dass dieser Umstand zur Abweisung der Klage hinsichtlich des insoweit geltend gemachten Anspruchs geführt hat, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen und beruht nicht auf einer Pflichtverletzung seinerseits, weil sich offenbar erst im Laufe des von ihm für die Klägerin beim Landgericht Erfurt geführten Rechtsstreit herausgestellt hat, dass der von GmbH bei der B AG geschlossene Versicherungsvertrag zur Rückdeckungsversicherung auf 10 Jahre bis zum 01.07.2015 befristet war und die GmbH zudem bereits im Jahr 2015 von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hatte. Auch im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte sonstige ihm gegenüber der Klägerin obliegende Pflichten im Zusammenhang mit der Prozessführung vor dem Landgericht Erfurt und dem Thüringer Oberlandesgericht verletzt hat. Das gilt vor allem bezüglich des von ihm für die Klägerin durchgeführten Berufungsverfahrens, weil er zutreffend den Feststellungen des Landgerichts Erfurt zur teilweisen Abweisung der Klage dadurch Rechnung getragen hat, dass er im Berufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht einen Hilfsantrag dahingehend gestellt hat, die GmbH zu verurteilen, zugunsten der Klägerin ein erstrangiges Pfandrecht gegenüber einer noch abzuschließenden Rückdeckungsversicherung entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin zu begründen. Dass das Thüringer Oberlandesgericht dem nicht Rechnung getragen und im Berufungsverfahren die hilfsweise geltend gemachte Klage für unbegründet gehalten hat, ist dem Beklagten ebenfalls nicht zuzurechnen bzw. beruht nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten. Soweit die Klägerin außerdem meint, die teilweise Abweisung ihrer Klage durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18.09.2018 hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Rente von 360, 86 Euro und Zusprechung eines Betrages von lediglich 321,17 Euro monatlich beruhe ebenfalls auf einer fehlerhaften Prozessführung seitens des Beklagten, stehen dem von vorneherein die Feststellungen des Landgerichts Erfurt in den Entscheidungsgründen des Urteils entgegen. Danach erfolgte die Kürzung des monatlichen Betrages allein deshalb, weil die Klägerin die Altersrente bereits vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Oktober 2018 ab dem 01.01.2017 in Anspruch genommen und sich deshalb dass ihr durch Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain übertragene Anrecht in Höhe von 360, 86 Euro nach § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage der GmbH vom 12.10.2005 gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann auf 321,17 Euro ermäßigt hat bzw. zu kürzen war. Davon abgesehen würde der Klägerin auch dann kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehen, ginge man demgegenüber von einer Verletzung seiner ihm gegenüber der Klägerin obliegenden anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage beim Landgericht Erfurt und der Durchführung des Berufungsverfahrens beim Thüringischen Oberlandesgericht aus, weil der Beklagte der Klägerin nicht persönlich haftet. Denn die Klägerin hat die aus dem Beklagten und der Rechtsanwältin A bestehende Partnerschaftsgesellschaft mbB mit ihrer Beratung und Vertretung beauftragt. Soweit dabei nur der Beklagte für die Klägerin tätig geworden ist, kommt zwar prinzipiell gemäß § 8 Abs. 2 PartGG eine persönliche Haftung des Beklagten für berufliche Fehler neben der Partnerschaft in Betracht. Vorliegend greift aber § 8 Abs. 4 PartGG ein, wonach bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält, mithin für alle Partner die akzessorische Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft wegen beruflichen Fehlern gemäß § 8 Abs. 2 PartGG unabhängig von ihrer etwaigen Beteiligung an der Mandatsbearbeitung entfällt. Dass vorliegend die Voraussetzung des § 8 Abs. 4 PartGG vorliegen, insbesondere der Beklagte und die Rechtsanwältin A im Rahmen der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, ergibt sich aufgrund der Eintragung der Gesellschaft in das Partnerschaftsregister, die nur stattfindet, wenn nach § 4 Abs. 3 PartGG bei Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG beigefügt wird. Nach alledem ist die Klage unbegründet, so dass die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen war. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.