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Beschluss

15 U 99/22

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0708.15U99.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten, die der Streithelferin auf Seiten der Beklagten entstanden sind, hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer auf Seiten des Klägers hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin auf Seiten der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 33.893,72 Euro (Berufung: 31.693,72 Euro; Anschlussberufung: 2.200,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten, die der Streithelferin auf Seiten der Beklagten entstanden sind, hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer auf Seiten des Klägers hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin auf Seiten der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 33.893,72 Euro (Berufung: 31.693,72 Euro; Anschlussberufung: 2.200,00 Euro. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines angeblich mangelhaften Einbaus einer Dachfensteranlage in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend Zahlung restlichen Werklohns. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses unter der Anschrift Straße1 in Stadt1. Die Beklagte betreibt ein Dachdeckerunternehmen. Die von dem Kläger mit Ausbauarbeiten am Dachgeschoss des Wohnhauses beauftragte Firma A stellte bei der Beklagten eine Anfrage zum Einbau eines Dachfensters. Daraufhin fertige die Beklagte am 4. März 2016 einen an die Firma adressierten Kostenvoranschlag (BLD1, Bl. 56 ff. Bd. I d. A.) zu „Lichtbandsysteme und Dachfenster“ mit verschiedenen Ausführungsvorschlägen „zum Einbau von Belichtungselementen für die Baustelle“, darunter in den Positionen 8 bis 12 einen „Vorschlag 4 Wohnraum“ zu einem „Dachschiebefenster Premium (größere Lichtfläche)“. Nachdem der Kostenvoranschlag von der Firma an den Kläger weitergeleitet worden war, beauftragte er die Beklagte mit dem Einbau eines Dachfensters entsprechend dem Vorschlag 4 sowie eines weiteren Fensters im Treppenhaus. Die Beklagte bestätigte den ihr erteilten Auftrag mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (…; BLD2, Bl. 61 ff. Bd. I d. A.), das auf den Kostenvoranschlag Bezug nimmt. Die Auftragsbestätigung endete auf einen Betrag von insgesamt 29.522,00 Euro brutto. Sie weist als zu lieferndes Material unter anderem ein zweiflügeliges Wohnraum-Dachschiebenfenster aus („Antrieb: manuell, per Hand, Öffnung: nach links und nach rechts“), dazu eine „Zulage für elektrische Bedienung, Antrieb elektrisch incl. Notentriegelung, Bedienung: per Wipptaster (bauseits)“, eine „Klemmschutzsteuerung, incl. Lichtschranke, erforderlich bei Fensterautomatisation“ sowie eine „Fenstersteuerung zur Bedienung des elektrischen Fensters und der Wetterstation mit Windsensor, beheiztem Regensensor, Helligkeitssensor, Temperatursensor“. Die Beschreibung der Positionen endet mit folgendem Hinweis: Die Ware ist Sonderanfertigung extra für Sie bestellt und ist vom Umtausch/Rückgabe kpl. ausgeschlossen. Anschließend wünschte der Kläger eine Änderung des Auftrags dahingehend, dass er durch Eigenleistung bzw. bauseitige Beauftragung eines Elektrikers Einsparungen erzielt. Die vereinbarten Änderungen bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (…; BLD3, Bl. 65 ff. Bd. I d. A.). Einleitend heißt es darin: Die besprochene Eigenleistung der Vorarbeiten und Ihre Mithilfe haben wir berücksichtigt. Die AB mit der Nr. … v. 16.1.2017 ist damit hinfällig. Die neue Auftragsbestätigung endet auf einen Betrag von insgesamt 16.512,60 Euro netto / 19.649,99 Euro brutto und weist nur noch eine Position aus mit dem Text: Lichtbandsystem „B“ incl. Zubehör wie angeboten, incl. WDF - System im Treppenhaus und Montage lt. Ihrem erteilten Auftrag, Pauschal - der elektrische Anschluß erfolgt bauseits - Zubehör und sonstiges Material werden bauseits gestellt - Es werden mind. 2 Arbeitskräfte von Ihnen gestellt für die gesamte Bauzeit Im März 2017, als sich das Obergeschoss noch im Rohbau befand, setze die Beklagte das Dachfenster („Lichtbandsystem“) in die dafür vorgesehene Dachöffnung ein. Danach führte der Nebenintervenient zu 1. im Auftrag des Klägers Elektroarbeiten an der Fensteranlage aus. Die Fensteranlage sowie die separat anzuschließenden Baugruppen für die automatische Steuerung - zum einen ein Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder nebst Steuergerät des Herstellers B als Einklemmschutz (im Folgenden kurz: Klemmschutzsteuerung; vgl. Bild 4 und Bild 6 in der vom Kläger vorgelegten Anlage 3, Bl. 27f. Bd. I d. A.), zum anderen Sensoren für Wind und Regen nebst Steuergerät des Herstellers I zur Steuerung des Fensters (im Folgenden kurz: Fenstersteuerung; vgl. Bild 5 in der Anlage 3, Bl. 28 Bd. I d. A.) - lieferte die Streithelferin auf Seiten der Beklagten, wobei der PIR-Bewegungsmelder für den Klemmschutz am Fenster vormontiert war. Die Konzeption der Anlage sieht auch das Öffnen und Schließen der Fensteranlage per Hand an dem Steuergerät für die Klemmschutzsteuerung vor. Der Regensensor für die Fenstersteuerung wurde nicht in unmittelbarer Nähe des Dachfensters montiert, sondern an der westlichen Giebelseite des Hauses neben einem dort vorhandenen Fenster (vgl. die Lichtbilder im Schriftsatz des Klägers vom 16. Juli 2021, S. 3, Bl. 222 Bd. I d. A.). Am 5. September 2017 (BLD4, Bl. 68f. Bd. I d. A.) stellte die Beklagte ihre Arbeiten in Rechnung zu einem Betrag von 16.512,60 Euro netto und verlangte unter Berücksichtigung vom Kläger gezahlter 14.500,00 Euro und eines Kulanzabzugs für einen „Kratzer im Lack“ noch weitere 2.200,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 2. November 2017 zeigte der Kläger der Beklagten einen Regenwasserschaden in den Räumen des Dachgeschosses an und begehrte Schadensersatz. Die Beklagte antwortete mit Email vom 6. November 2017, lehnte Ansprüche des Klägers ab und erinnerte ihrerseits an die noch offene Restzahlung. Am 18. Januar 2018 besichtigte der DEKRA-Gutachter C im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Nebenintervenienten zu 1. (D) die Fensteranlage und erstattete am 22. März 2018 eine gutachterliche Stellungnahme (Anlage 2, Bl. 14 ff. Bd. I d. A.). Der Gutachter führt darin zur Schadensursache aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine technischer Defekt an der Klemmschutzsteuerung bzw. am Infrarot-Bewegungssensor vor, der außergewöhnlich angesprochen werde. Ein Fehler an der Fenstersteuerung sei eher unwahrscheinlich. Im Ergebnis sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Arbeiten des Nebenintervenienten zu 1. an der Elektrik des Dachfensters und den Fehlfunktionen nicht gegeben. In einer von dem Kläger vorgelegten Email des Gutachters zu Nachfragen der D vom 10. April 2019 (Anlage 2, Bl. 20 Bd. I d. A.) heißt es auszugsweise: Nach den vorliegenden Informationen hatte der Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller mündlich den Auftrag zum Anschluss und der Inbetriebnahme der Zuleitung des montierten Dachfensters erhalten. Nach Anschluss habe es Fehlfunktionen gegeben, die nach Rücksprache mit dem Hersteller des Fensters behoben werden konnten. … Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt ein technischer Defekt an der Klemmschutzsteuerung bzw. am Infrarot-Bewegungssensor vor. Es ist sehr gut vorstellbar, dass der Defekt bereits bei der Lieferung des Fensters bzw. dessen Komponenten vorhanden war. Nach Ansicht des Sachverständigen läge bei Lieferung von fehlerhaften Fenster-Baugruppen der Lieferant bzw. der Hersteller in der Verantwortlichkeit. Bereits am 12. Januar 2018 hatte im Auftrag des Haftpflichtversicherers der Beklagten (E) das Büro F einen Bericht zur Überprüfung des Schadens nach Telefonaten mit dem Geschäftsführer der Beklagten und ihrer Streithelferin am 6. Dezember 2017 erstellt (Bl. 96 ff. Bd. I d. A.). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem D-Gutachten führte auch das Büro F eine Ortsbesichtigung durch und zwar am 16. Mai 2018. In dem darauf beruhenden schriftlichen Nachtrag vom 30. Juli 2018 (Anlage 3, Bl. 22 ff. Bd. I d. A.) kommt das Büro zu dem Ergebnis, dass das vom Fensterbauer gelieferte Produkt bauartbedingt stark mangelhaft sei. Nach der technischen Prüfung lasse sich nicht abschließend klären, welcher Umstand konkret für den Schaden verantwortlich sei. Wahrscheinlich habe entweder das Zusammenspiel von Klemmschutz- und Fenstersteuerung dazu geführt, dass der Schließvorgang bei Regen unbeendet und das Fenster offengeblieben sei, oder eine Person habe das Fenster über das Klemmschutzsteuergerät (manuell) geöffnet und damit die Regenautomatik außer Kraft gesetzt. Trotz nicht abschließender Ermittlung der Schadensursache lasse sich zusammenfassend festhalten, dass die möglichen Fehlerursachen (konzeptioneller Mangel oder Fehlbedienung) nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten lägen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadenersatz verpflichtet, weil das elektrisch betriebene Dachfenster von der Beklagten mangelhaft eingebaut worden sei. Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte beauftragt, ein großes elektrisch betriebenes Dachflächenfenster einzubauen. Der endgültige Elektroanschluss sei durch seinen Streithelfer ordnungsgemäß hergestellt worden. Diesem habe er lediglich den elektrischen Anschluss/ Verdrahtung der auf Putz und Tapete angebrachten Schalter nach Erledigung der Malerarbeiten übertragen. Am 27. Oktober 2017 seien die Arbeiten abgeschlossen gewesen. Die elektronische Steuerung funktioniere bis heute nicht, das Fenster öffne und schließe unkontrollierbar. Am 29. Oktober 2017 habe es einen wolkenbruchartigen Regen gegeben. Statt zu schließen, habe das Fenster über die ganze Fläche hinweg geöffnet. Dadurch sei es zu einer Überschwemmung der Räume im Dachgeschoss seines Wohnhauses gekommen. Nach Abschluss der Arbeiten seines Streithelfers am 27. Oktober 2017 hätten weder er noch seine Lebensgefährtin das Fenster bewegt. Als er am Nachmittag des 29. Oktober 2017 vom Wohnzimmer in das Obergeschoss gegangen sei, habe er bemerkt, dass das Fenster vollständig geöffnet gewesen und bereits sehr viel Wasser eingedrungen sei. Erst nach mehreren Versuchen sei es ihm gelungen, das Fenster zu schließen. Zur Beseitigung der Schäden an den vor dem Ereignis gerade erst vollständig und aufwendig renovierten Dachgeschossräumen seien Kosten in Höhe von 31.693,72 Euro angefallen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, 31.693,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2017 sowie weitere 1.474,89 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat behauptet, der elektrische Anschluss der Fensteranlage und die Montage der Wettersensoren nebst Steuergerät für die Fenstersteuerung habe der Streithelfer auf Seiten des Klägers in dessen Auftrag ausgeführt. Der Einbau des Fensters im März 2017 sei von ihr im Beisein eines Mitarbeiters ihrer Streithelferin erfolgt. Unmittelbar im Anschluss an den Einbau sei ein erfolgreicher Funktionstest durch provisorische Stromzufuhr mit einer Hilfssteuerung vorgenommen worden, das Fenster habe regelgerecht geöffnet und geschlossen. Damit seien die von ihr ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten abgenommen gewesen. Die Inbetriebnahme der sensorgesteuerten Fensteranlage habe erst nach Ausführung der bauseits beauftragten Arbeiten des Streithelfers auf Seiten des Klägers erfolgen sollen. Dazu habe der Mitarbeiter ihrer Streithelferin die Elemente der Fenstersteuerung im Karton des Herstellers dem Kläger übergeben. Bei dem bauseitigen Anschluss der Fenstersteuerung an die Anlage sei es zu Problemen gekommen. Deshalb habe sich der Streithelfer des Klägers an ihre Streithelferin gewandt, deren Mitarbeiter ihn beim Anschluss angeleitet habe. Die Beklagte hat bestritten, dass ein etwaiger Mangel in ihrem Gewerk ursächlich für eine etwaige Fehlfunktion des Fensters gewesen sei und dazu geführt habe, dass das Fenster bei Regen offen gestanden habe. Ein etwaig bei Regen geöffnetes Fenster zum behaupteten Schadenszeitpunkt habe seine Ursache in einer Fehlbedienung. Im Übrigen hat die Beklagte die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Ortsüblichkeit der angesetzten Sanierungskosten bestritten. Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf die Zahlung restlicher Vergütung von noch 2.200,00 Euro. Sie hat behauptet, die von ihr geschuldeten Arbeiten zum Einbau des Fensters habe sie mangelfrei erbracht. Funktionsstörungen der Elektrik oder Sensorik seien ihr nicht zurechenbar. Es sei Sache des vom Kläger beauftragten Streithelfers gewesen, die Funktionalität der Gesamtanlage herzustellen. Mit den einem Dachdecker zustehenden Erkenntnismöglichkeiten seien Fehler der Elektronik/Sensorik an einer einzubauenden Fensteranlage nicht zu erkennen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, Blatt 280 ff. Band I der Akten. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers nach § 280 BGB bestehe nicht, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass der von ihm behauptete Schaden auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhe bzw. die Beklage hierfür einzustehen habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen H seien mehrere Ursachen für den behaupteten Schaden denkbar, nämlich zum einen eine Fehlfunktion der Steuerung, etwa dadurch, dass der Regensensor nicht in unmittelbarer Nähe des Dachfensters angebracht (vgl. S. 4 und 6 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 194 und 197 Bd. I d. A.) oder der Sensor des Einklemmschutzes defekt gewesen sei, zum anderen eine Fehlbedienung der Steuerung. Sämtliche denkbaren Ursachen habe der Sachverständige dabei nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeordnet, ohne dass er habe bestimmen können, was tatsächlich ursächlich gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass ein technischer Fehler an den von der Streithelferin der Beklagten gelieferten Werkstücken vorgelegen habe, wie es in den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten angenommen worden sei, ergebe sich nichts Anderes. In diesem Fall scheitere eine Haftung der Beklagten am fehlenden Vertretenmüssen. Auch eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz bestehe nicht. Die Beklagte sei nicht Hersteller eines Produkts im Sinne des § 2 ProdHaftG. Der mit der Widerklage verlangte Werklohn könne der Beklagten hingegen nicht zugesprochen werden, weil es an einer Abnahme ihrer Leistungen fehle. Mit der Berufung gegen das Urteil begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht und verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus dem Produkthaftpflichtgesetz verneint. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte die Anlage von einem Lieferanten beziehe. Zudem folge die Haftung der Beklagten aus dem Inverkehrbringen der Sonderanfertigung. Es könne offenbleiben, ob der Fehler bei der Beklagten oder dem Hersteller der Teilprodukte liege, weil beide gemäß § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner hafteten. Für einen Produktfehler habe die Beklagten einzustehen, auch bezüglich eines nur zugekauften Teiles. Zudem seien die Überlegungen zu den möglichen Ursachen im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der Privatgutachten und das gerichtliche Gutachten ließen sich nicht in Einklang bringen. Die Widersprüche habe das Landgericht aufklären, seinem Antrag auf Einnahme des Augenscheins am Dachfenster zu der Behauptung, das Dachfenster öffne und schließe, wie es wolle, nachkommen müssen und entsprechend seiner Rüge zur endgültigen Abklärung der Ursache eine messtechnische Prüfung der Baugruppen durch den Sachverständigen herbeiführen müssen. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Angebot eines - sehr teuren - Dachschiebefensters mit elektronischer Steuerung die Zusicherung gegeben, ein solches Fenster auch herstellen, liefern und montieren zu können. Entgegen ihrer Verpflichtung, habe die Beklagte keine Funktionsprüfung nach Anschluss aller von ihr gelieferten und in Rechnung gestellten Komponenten vorgenommen und damit kein mangelfreies Werk abgeliefert. II. Die Berufung des Klägers war mit der sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO ergebenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Dabei sind dem Kläger auch die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen, weil der Wert des Streitgegenstands der Anschlussberufung im Verhältnis zu dem der Berufung geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlasst hat (Wertstufe bis zu 35.000,00 Euro gemäß den Gebührentabellen zu GVG und RVG). Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. Mai 2022 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 6. Juli 2022 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch danach vermag sich der Senat der Auffassung des Klägers, dass ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG besteht, nicht anzuschließen. Maßgeblich hierfür sind die Erwägungen dazu, dass die Definition eines Produkts im Sinne von § 2 2. Fall ProdHaftG nicht unabhängig von der Herstellereigenschaft im Sinne des § 4 ProdHaftG betrachtet werden kann. Unter Berücksichtigung dessen kommt eine Herstellereigenschaft der Beklagten als von dem Kläger beauftragter Werkunternehmerin nicht in Betracht - wie im letzten Absatz vor Ziffer II. des Hinweisbeschlusses (S.14f.) im Einzelnen ausgeführt. Die vom Kläger mit der Stellungnahme angegriffenen Ausführungen des Senats auf Seite 13f. im Hinweisbeschluss beziehen sich nicht auf die Frage eines Anspruchs aus dem ProdHaftG, sondern auf die vom Kläger erstmals mit seiner Berufung vertretene Rechtsansicht, die Beklagte habe im Rahmen des Vertragsschlusses mit dem Kläger eine Zusicherung für die gelieferten Komponenten übernommen. Wie dort im Einzelnen ausgeführt, lässt sich eine solche Zusicherung weder dem Vorbringen des Klägers zum Vertragsschluss entnehmen noch ergeben sich im Übrigen Anhaltspunkte dafür aus dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand, wie er im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist. Dabei hat der Senat als einen von mehreren gegen die Auffassung des Klägers sprechenden Umständen in den Blick genommen, dass die Beklagte zunächst detailliert das Zustandekommen des Vertrages und einen gegenüber dem Angebot verringerten Leistungsumfang dargelegt und dazu weiter vorgetragen hat, es sei danach Sache des vom Kläger beauftragten Streithelfers auf seiner Seite gewesen, die Funktionalität der Gesamtanlage herzustellen (S. 10 der Klageerwiderung, Bl. 50 Bd. I d. A.), worauf der Kläger nur erwidert hat, er habe dem Nebenintervenient zu 1. lediglich den elektrischen Anschluss/ die Verdrahtung „der auf Putz und Tapete angebrachten Schalter“ - gemeint ist wohl die Fenstersteuerung - übertragen (S. 3 des Schriftsatzes vom 9. April 2019 (Bl. 94 Bd. I d. A.). Aus dem Protokoll über die vom Kläger angeführte mündliche Verhandlung am 19. September 2019 (S. 2, Bl. 135 Bd. I d. A.) lässt sich hierzu nichts gewinnen und die vom Kläger mit der Stellungnahme angesprochenen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 6 Mitte, Bl. 285 Bd. I d. A.) beziehen sich wiederum auf die Prüfung eines Anspruchs nach dem ProdhaftG. Im Übrigen hat der Streithelfer des Klägers selbst vorgetragen, er habe nach dem „Anschluss des Fensters und der Steuerung“ Fehlfunktionen am Fenster behoben in der Weise, dass er Schritt für Schritt die Funktionsweise des streitgegenständlichen Fensters telefonisch mit der Streithelferin der Beklagten durchgegangen sei, wobei keine Fehlfunktionen aufgetreten seien, vielmehr habe das Dachfenster funktioniert (S. 2, Bl. 120 Bd. I d. A.). Deshalb hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme an seiner Auffassung fest, dass das Landgericht zutreffend eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten nach § 280 BGB selbst für den Fall verneint hat, dass die Ursache für das etwaig bei dem Regenereignis offenstehende Dachfenster in einem technischen Defekt der von der Streithelferin der Beklagten hergestellten Komponenten der (zweifachen) Steuerung bestanden haben sollte, weil es diesbezüglich an einem Vertretenmüssen der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlen würde. Soweit der Kläger sein Vorbringen zu einem verschuldensabhängigen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Vertrag wegen mangelhaft erbrachter Werkleistung wiederholt und daran festhält, dass die Beweiswürdigung hinsichtlich der möglichen Ursachen nicht logisch und unrichtig sei, gibt auch das keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und gewürdigt, kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Kläger damit konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt hat. Vielmehr gilt, wie bereits im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, eine Ursächlichkeit der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten sei nicht bewiesen, nicht als unrichtig angesehen werden kann. Die vom Landgericht ausführlich dargelegte Bewertung des Vorbringens beider Parteien sowie des Gutachtens des Sachverständigen hält der Senat vielmehr - nach eigener Prüfung und unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung (vgl. hierzu allg.: BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 10, juris) - für nachvollziehbar und richtig. Die Grundsätze eines Anscheinsbeweises greifen nicht - auch wenn man wie das Landgericht im angefochtenen Urteil unterstellt, dass verschiedene Gutachter zu unterschiedlichen Zeiten ein unplausibles Öffnen des Dachfensters dokumentiert haben. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, wobei Typizität nicht bedeutet, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 -, BGHZ 160, 308-321, Rn. 22). An einem solchen typischen Geschehensablauf fehlt es hier gerade, weil das unplausible Öffnen nicht auf eine bestimmte von mehreren möglichen Ursachen und einen bestimmten Ablauf in vergleichbaren Fällen hindeutet, erst recht nicht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nach alledem nicht. Eine Entscheidung über die zulässige Anschlussberufung der Beklagten vom 10. Juni 2022 hat der Senat nicht zu treffen. Da die (Haupt-) Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen wird, verliert die Anschließung der Beklagten gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2, 711 ZPO. (Vorausgegangen ist unter dem 20. Mai 2022 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das am 27. Januar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen behaupteten mangelhaften Einbaus einer Dachfensteranlage. Die Beklagte verlangt widerklagend Zahlung restlichen Werklohns. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses unter der Anschrift Straße1 in Stadt1. Die Beklagte betreibt ein Dachdeckerunternehmen. Die von dem Kläger mit Ausbauarbeiten am Dachgeschoss des Wohnhauses beauftragte Firma A stellte bei der Beklagten eine Anfrage zum Einbau eines Dachfensters. Daraufhin fertige die Beklagte am 4. März 2016 einen an die Firma adressierten Kostenvoranschlag (BLD1, Bl. 56 ff. Bd. I d. A.) zu „Lichtbandsysteme und Dachfenster“ mit verschiedenen Ausführungsvorschlägen „zum Einbau von Belichtungselementen für die Baustelle“, darunter in den Positionen 8 bis 12 einen „Vorschlag 4 Wohnraum“ zu einem „Dachschiebefenster Premium (größere Lichtfläche)“. Nachdem der Kostenvoranschlag von der Firma an den Kläger weitergeleitet worden war, beauftragte er die Beklagte mit dem Einbau eines Dachfensters entsprechend dem Vorschlag 4 sowie eines weiteren Fensters im Treppenhaus. Die Beklagte bestätigte den ihr erteilten Auftrag mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (…; BLD2, Bl. 61 ff. Bd. I d. A.), das auf den Kostenvoranschlag Bezug nimmt. Die Auftragsbestätigung endete auf einen Betrag von insgesamt 29.522,00 Euro brutto. Sie weist als zu lieferndes Material unter anderem ein zweiflügeliges Wohnraum-Dachschiebenfenster aus („Antrieb: manuell, per Hand, Öffnung: nach links und nach rechts“), dazu eine „Zulage für elektrische Bedienung, Antrieb elektrisch incl. Notentriegelung, Bedienung: per Wipptaster (bauseits)“, eine „Klemmschutzsteuerung, incl. Lichtschranke, erforderlich bei Fensterautomatisation“ sowie eine „Fenstersteuerung zur Bedienung des elektrischen Fensters und der Wetterstation mit Windsensor, beheiztem Regensensor, Helligkeitssensor, Temperatursensor“. Die Beschreibung der Positionen endet mit folgendem Hinweis: Die Ware ist Sonderanfertigung extra für Sie bestellt und ist vom Umtausch/Rückgabe kpl. ausgeschlossen. Anschließend wünschte der Kläger eine Änderung des Auftrags dahingehend, dass er durch Eigenleistung bzw. bauseitige Beauftragung eines Elektrikers Einsparungen erzielt. Die vereinbarten Änderungen bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (…; BLD3, Bl. 65 ff. Bd. I d. A.). Einleitend heißt es darin: Die besprochene Eigenleistung der Vorarbeiten und Ihre Mithilfe haben wir berücksichtigt. Die AB mit der Nr. … v. 16.1.2017 ist damit hinfällig. Die neue Auftragsbestätigung endet auf einen Betrag von insgesamt 16.512,60 Euro netto / 19.649,99 Euro brutto und weist nur noch eine Position aus mit dem Text: Lichtbandsystem „B“ incl. Zubehör wie angeboten, incl. WDF - System im Treppenhaus und Montage lt. Ihrem erteilten Auftrag, Pauschal - der elektrische Anschluß erfolgt bauseits - Zubehör und sonstiges Material werden bauseits gestellt - Es werden mind. 2 Arbeitskräfte von Ihnen gestellt für die gesamte Bauzeit Im März 2017, als sich das Obergeschoss noch im Rohbau befand, setze die Beklagte das Dachfenster („Lichtbandsystem“) in die dafür vorgesehene Dachöffnung ein. Danach führte der Nebenintervenient zu 1. im Auftrag des Klägers Elektroarbeiten an der Fensteranlage aus. Die Fensteranlage sowie die separat anzuschließenden Baugruppen für die automatische Steuerung - zum einen ein Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder nebst Steuergerät des Herstellers B als Einklemmschutz (im Folgenden kurz: Klemmschutzsteuerung; vgl. Bild 4 und Bild 6 in der vom Kläger vorgelegten Anlage 3, Bl. 27f. Bd. I d. A.), zum anderen Sensoren für Wind und Regen nebst Steuergerät des Herstellers I zur Steuerung des Fensters (im Folgenden kurz: Fenstersteuerung; vgl. Bild 5 in der Anlage 3, Bl. 28 Bd. I d. A.) - lieferte die Nebenintervenientin zu 2., wobei der PIR-Bewegungsmelder für den Klemmschutz am Fenster vormontiert war. Die Konzeption der Anlage sieht auch das Öffnen und Schließen der Fensteranlage per Hand an dem Steuergerät für die Klemmschutzsteuerung vor. Der Regensensor für die Fenstersteuerung wurde nicht in unmittelbarer Nähe des Dachfensters montiert, sondern an der westlichen Giebelseite des Hauses neben einem dort vorhandenen Fenster (vgl. die Lichtbilder im Schriftsatz des Klägers vom 16. Juli 2021, S. 3, Bl. 222 Bd. I d. A.). Am 5. September 2017 (BLD4, Bl. 68f. Bd. I d. A.) stellte die Beklagte ihre Arbeiten in Rechnung zu einem Betrag von 16.512,60 Euro netto und verlangte unter Berücksichtigung vom Kläger gezahlter 14.500,00 Euro und eines Kulanzabzugs für einen „Kratzer im Lack“ noch weitere 2.200,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 2. November 2017 zeigte der Kläger der Beklagten einen Regenwasserschaden in den Räumen des Dachgeschosses an und begehrte Schadenersatz. Die Beklagte antwortete mit Email vom 6. November 2017, lehnte Ansprüche des Klägers ab und erinnerte ihrerseits an die noch offene Restzahlung. Am 18. Januar 2018 besichtigte der DEKRA-Gutachter C im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Nebenintervenienten zu 1. (D) die Fensteranlage und erstattete am 22. März 2018 eine gutachterliche Stellungnahme (Anlage 2, Bl. 14 ff. Bd. I d. A.). Der Gutachter führt darin zur Schadensursache aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine technischer Defekt an der Klemmschutzsteuerung bzw. am Infrarot-Bewegungssensor vor, der außergewöhnlich angesprochen werde. Ein Fehler an der Fenstersteuerung sei eher unwahrscheinlich. Im Ergebnis sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Arbeiten des Nebenintervenienten zu 1. an der Elektrik des Dachfensters und den Fehlfunktionen nicht gegeben. In einer von dem Kläger vorgelegten Email des Gutachters zu Nachfragen der D vom 10. April 2019 (Anlage 2, Bl. 20 Bd. I d. A.) heißt es auszugsweise: Nach den vorliegenden Informationen hatte der Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller mündlich den Auftrag zum Anschluss und der Inbetriebnahme der Zuleitung des montierten Dachfensters erhalten. Nach Anschluss habe es Fehlfunktionen gegeben, die nach Rücksprache mit dem Hersteller des Fensters behoben werden konnten. … Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt ein technischer Defekt an der Klemmschutzsteuerung bzw. am Infrarot-Bewegungssensor vor. Es ist sehr gut vorstellbar, dass der Defekt bereits bei der Lieferung des Fensters bzw. dessen Komponenten vorhanden war. Nach Ansicht des Sachverständigen läge bei Lieferung von fehlerhaften Fenster-Baugruppen der Lieferant bzw. der Hersteller in der Verantwortlichkeit. Bereits am 12. Januar 2018 hatte im Auftrag des Haftpflichtversicherers der Beklagten (E) das Büro F einen Bericht zur Überprüfung des Schadens nach Telefonaten mit dem Geschäftsführer der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2. am 6. Dezember 2017 erstellt (Bl. 96 ff. Bd. I d. A.). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem D-Gutachten führte auch das Büro F eine Ortsbesichtigung durch und zwar am 16. Mai 2018. In dem darauf beruhenden schriftlichen Nachtrag vom 30. Juli 2018 (Anlage 3, Bl. 22 ff. Bd. I d. A.) kommt das Büro zu dem Ergebnis, dass das vom Fensterbauer gelieferte Produkt bauartbedingt stark mangelhaft sei. Nach der technischen Prüfung lasse sich nicht abschließend klären, welcher Umstand konkret für den Schaden verantwortlich sei. Wahrscheinlich habe entweder das Zusammenspiel von Klemmschutz- und Fenstersteuerung dazu geführt, dass der Schließvorgang bei Regen unbeendet und das Fenster offengeblieben sei, oder eine Person habe das Fenster über das Klemmschutzsteuergerät (manuell) geöffnet und damit die Regenautomatik außer Kraft gesetzt. Trotz nicht abschließender Ermittlung der Schadensursache lasse sich zusammenfassend festhalten, dass die möglichen Fehlerursachen (konzeptioneller Mangel oder Fehlbedienung) nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten lägen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadenersatz verpflichtet, weil das elektrisch betriebene Dachfenster von der Beklagten mangelhaft eingebaut worden sei. Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte beauftragt, ein großes elektrisch betriebenes Dachflächenfenster einzubauen. Der endgültige Elektroanschluss sei durch den Nebenintervenienten zu 1. ordnungsgemäß hergestellt worden. Diesem habe er lediglich den elektrischen Anschluss/ Verdrahtung der auf Putz und Tapete angebrachten Schalter nach Erledigung der Malerarbeiten übertragen. Am 27. Oktober 2017 seien die Arbeiten abgeschlossen gewesen. Die elektronische Steuerung funktioniere bis heute nicht, das Fenster öffne und schließe unkontrollierbar. Am 29. Oktober 2017 habe ein wolkenbruchartiger Regen geherrscht. Statt zu schließen, habe das Fenster über die ganze Fläche hinweg geöffnet. Dadurch sei es zu einer Überschwemmung der Räume im Dachgeschoss seines Wohnhauses gekommen. Nach Abschluss der Arbeiten des Nebenintervenienten zu 1. am 27. Oktober 2017 hätten weder er noch seine Lebensgefährtin das Fenster bewegt. Als er am Nachmittag des 29. Oktober 2017 vom Wohnzimmer in das Obergeschoss gegangen sei, habe er bemerkt, dass das Fenster vollständig geöffnet gewesen und bereits sehr viel Wasser eingedrungen sei. Erst nach mehreren Versuchen sei es ihm gelungen, das Fenster zu schließen. Zur Beseitigung der Schäden an den vor dem Ereignis gerade erst vollständig und aufwendig renovierten Dachgeschossräumen seien Kosten in Höhe von 31.693,72 Euro angefallen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, 31.693,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2017 sowie weitere 1.474,89 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat behauptet, der elektrische Anschluss der Fensteranlage und die Montage der Wettersensoren nebst Steuergerät für die Fenstersteuerung habe der Nebenintervenient zu 1. im Auftrag des Klägers ausgeführt. Der Einbau des Fensters im März 2017 sei von ihr im Beisein eines Mitarbeiters der Nebenintervenientin zu 2. erfolgt. Unmittelbar im Anschluss an den Einbau sei ein erfolgreicher Funktionstest durch provisorische Stromzufuhr mit einer Hilfssteuerung vorgenommen worden, das Fenster habe regelgerecht geöffnet und geschlossen. Damit seien die von ihr ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten abgenommen gewesen. Die Inbetriebnahme der sensorgesteuerten Fensteranlage habe erst nach Ausführung der bauseits beauftragten Arbeiten des Nebenintervenienten zu 1. erfolgen sollen. Dazu habe der Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 2. die Elemente der Fenstersteuerung im Karton des Herstellers dem Kläger übergeben. Bei dem bauseitigen Anschluss der Fenstersteuerung an die Anlage sei es zu Problemen gekommen. Deshalb habe sich der Nebenintervenient zu 1. an die Nebenintervenientin zu 2. gewandt, deren Mitarbeiter ihn beim Anschluss angeleitet habe. Die Beklagte hat bestritten, dass ein etwaiger Mangel in ihrem Gewerk ursächlich für eine etwaige Fehlfunktion des Fensters gewesen sei und dazu geführt habe, dass das Fenster bei Regen offen gestanden habe. Ein etwaig bei Regen geöffnetes Fenster zum behaupteten Schadenszeitpunkt habe seine Ursache in einer Fehlbedienung. Im Übrigen hat die Beklagte die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Ortsüblichkeit der angesetzten Sanierungskosten bestritten. Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf die Zahlung restlicher Vergütung von noch 2.200,00 Euro. Sie hat behauptet, die von ihr geschuldeten Arbeiten zum Einbau des Fensters habe sie mangelfrei erbracht. Funktionsstörungen der Elektrik oder Sensorik seien ihr nicht zurechenbar. Es sei Sache des vom Kläger beauftragten Nebenintervenienten zu 1. gewesen, die Funktionalität der Gesamtanlage herzustellen. Mit den einem Dachdecker zustehenden Erkenntnismöglichkeiten seien Fehler der Elektronik/Sensorik an einer einzubauenden Fensteranlage nicht zu erkennen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 15. März 2019 dem Elektrotechniker J sowie der Herstellerin und Lieferantin der Fensteranlage nebst Baugruppen für die Steuerung, der K Metallbau GmbH, den Streit verkündet. Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes ist jeweils am 23. und 25. März 2019 erfolgt (Bl. 79 und 85 Bd. I d. A.). Daraufhin ist der Elektrotechniker mit Schriftsatz vom 1. August 2019 (Bl. 119 ff. Bd. I d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Die Herstellerin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten mit Schriftsatz vom 8. April 2019 (Bl. 98 Bd. I d. A.), den Parteien zugestellt am 26. April 2019 (Bl. 106 und 110 Bd. I d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, Blatt 280 ff. Band I der Akten. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. September 2019 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H - von der HWK öffentlich bestellt und vereidigt für Energie- und Gebäudetechnik. Der Sachverständige hat sein Gutachten schriftlich am 28. Juni 2021 erstattet (Bl. 191 ff. Bd. I d. A.). Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers nach § 280 BGB bestehe nicht, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass der von ihm behauptete Schaden auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhe bzw. die Beklage hierfür einzustehen habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen H seien mehrere Ursachen für den behaupteten Schaden denkbar, nämlich zum einen eine Fehlfunktion der Steuerung, etwa dadurch, dass der Regensensor nicht in unmittelbarer Nähe des Dachfensters angebracht (vgl. S. 4 und 6 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 194 und 197 Bd. I d. A.) oder der Sensor des Einklemmschutzes defekt gewesen sei, zum anderen eine Fehlbedienung der Steuerung. Sämtliche denkbaren Ursachen habe der Sachverständige dabei nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeordnet, ohne dass er habe bestimmen können, was tatsächlich ursächlich gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass ein technischer Fehler an den von der Nebenintervenientin zu 2. gelieferten Werkstücken vorgelegen habe, wie es in den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten angenommen werde, ergebe sich nichts Anderes. In diesem Fall scheitere eine Haftung der Beklagten am fehlenden Vertretenmüssen. Auch eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz bestehe nicht. Die Beklagte sei nicht Hersteller eines Produkts im Sinne des § 2 ProdHaftG. Der mit der Widerklage verlangte Werklohn könne der Beklagten hingegen nicht zugesprochen werden, weil es an einer Abnahme ihrer Leistungen fehle. Mit der Berufung gegen das Urteil begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht und verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus dem Produkthaftpflichtgesetz verneint. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte die Anlage von einem Lieferanten beziehe. Zudem folge die Haftung der Beklagten aus dem Inverkehrbringen der Sonderanfertigung. Es könne offenbleiben, ob der Fehler bei der Beklagten oder dem Hersteller der Teilprodukte liege, weil beide gemäß § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner hafteten. Für einen Produktfehler habe die Beklagten einzustehen, auch bezüglich eines nur zugekauften Teiles. Zudem seien die Überlegungen zu den möglichen Ursachen im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der Privatgutachten und das gerichtliche Gutachten ließen sich nicht in Einklang bringen. Die Widersprüche habe das Landgericht aufklären, seinem Antrag auf Einnahme des Augenscheins am Dachfenster zu der Behauptung, das Dachfenster öffne und schließe, wie es wolle, nachkommen müssen und entsprechend seiner Rüge zur endgültigen Abklärung der Ursache eine messtechnische Prüfung der Baugruppen durch den Sachverständigen herbeiführen müssen. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Angebot eines - sehr teuren - Dachschiebefensters mit elektronischer Steuerung die Zusicherung gegeben, ein solches Fenster auch herstellen, liefern und montieren zu können. Entgegen ihrer Verpflichtung, habe die Beklagte keine Funktionsprüfung nach Anschluss aller von ihr gelieferten und in Rechnung gestellten Komponenten vorgenommen und damit kein mangelfreies Werk abgeliefert. Die Berufungsangriffe des Klägers sind nicht begründet. Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht Rechtsfehler unterlaufen sind oder nicht auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung, auf denen die Entscheidung des Erstgerichts beruht. Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Soweit das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass dem Kläger der Nachweis einer für den behaupteten Schaden ursächlichen Pflichtverletzung nicht gelungen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Anlass zur erneuten Tatsachenfeststellung besteht nicht. Dies ist der Fall, wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, weil es die erstinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält. Dann entfällt die in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 -, BGHZ 162, 313-320, Rn. 5 ff.; juris; Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, Rn. 26, juris; Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris). Einer an diesen Maßstäben orientierten Prüfung hält das angefochtene Urteil stand. Insbesondere zeigt die Berufung keine stichhaltigen Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens und dem Parteivorbringen des Klägers in dem von ihm vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum es der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt ist. Aus dem Berufungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass und inwieweit dies als nicht richtig anzusehen wäre. Unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe ist lediglich ergänzend anzumerken: Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet nicht nur für eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen bei ihm eingetretenen Schaden, sondern auch für die Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden. Der Auffassung des Klägers, es sei hier eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast eingetreten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht. Soweit der Kläger einen Widerspruch sieht zwischen den Ausführungen des Sachverständigen und den - als Parteivortrag zu wertenden - beiden Privatgutachten, vermag sich der Senat auch dem nicht anzuschließen. Allen drei Gutachten lässt sich im Ergebnis entnehmen, dass die Ursache für ein etwaiges - nach der Behauptung des Klägers vollständiges - Offenstehen des Dachfensters zum Zeitpunkt des behaupteten Regenereignisses nicht bestimmbar ist. Übereinstimmend kommt danach - neben einer Fehlbedienung - ein technischer Fehler der unstreitig von der Nebenintervenientin zu 2. zusammen mit dem Fenster gelieferten Steuerungskomponenten in Betracht. Weiter decken sich die drei Gutachten auch darin, dass aus Gutachtersicht die etwaige Ursache jedenfalls nicht im Gewerk der Beklagten zu verorten ist. Für die (pauschale) Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das Dachfenster und die Steuerung fehlerhaft eingebaut, hat die Beweisaufnahme damit keinerlei Anhaltspunkt erbracht. Das Landgericht war entgegen der Auffassung des Klägers vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, weitere Aufklärung zu betreiben. Eine Einnahme des Augenscheins durch das Gericht mit dem Ziel nachzuprüfen, ob das Fenster sich öffne und schließe, wie es will, war offensichtlich nicht erforderlich. Denn sowohl der Sachverständige als auch die beiden Privatgutachter haben bei den Ortsterminen jeweils vorgefunden und anschließend beschrieben, dass der PIR-Bewegungsmelder der Klemmschutzsteuerung außergewöhnlich anspricht und in Kombination mit der Fenstersteuerung zu einem unplausiblen Öffnen des Dachfensters führen kann. Darauf haben im Übrigen alle drei Gutachter ihre Feststellung, dass ein technischer Defekt der Steuerung als Ursache in Betracht komme, gerade gestützt, was das Landgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Deshalb war es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht geboten, diesen technischen Defekt in der Steuerung durch messtechnische Untersuchungen der Komponenten weiter aufzuklären, wie es der Gutachter C als möglich in den Raum gestellt, aber seinerseits zur Beurteilung des geltend gemachten Schadensfalls nicht als erforderlich angesehen hat (S. 6 oben, Bl. 19 Bd. I d. A.). Nach all dem kann die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht als unrichtig angesehen werden. Dessen ausführlich dargelegte Bewertung des Vorbringens beider Parteien sowie des Gutachtens des Sachverständigen hält der Senat vielmehr - nach eigener Prüfung und unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 10, juris) - für nachvollziehbar und richtig. Das Urteil des Landgerichts ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass eine verschuldensabhängige der Beklagten nach § 280 BGB selbst dann ausscheidet, wenn die Ursache für das etwaig bei dem Regenereignis offenstehende Dachfenster in einem technischen Defekt der unstreitig von der Nebenintervenientin zu 2. gelieferten Komponenten der (zweifachen) Steuerung bestanden haben sollte. Es fehlt diesbezüglich an einem Vertretenmüssen der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgenden Material das Werk zu erstellen. Anhaltspunkte für eine nicht sorgfältige Auswahl des Lieferanten durch die Beklagte oder eine nicht ausreichende Prüfung des verwendeten Materials bestehen nicht. Der Senat vermag sich auch nicht der - erstmals im Berufungsverfahren vertretenen - Auffassung des Klägers anzuschließen, dass die Beklagte im Hinblick auf den hohen Preis des Dachfensters oder deshalb, weil sie die Anlage in der Auftragsbestätigung als Sonderanfertigung bezeichnet hat, eine Zusicherung für die Komponenten übernommen habe. Letzteres führt schon deshalb nicht zu einer Zusicherung in dem vom Kläger angedachten Sinne, weil es im Text der Bestätigung weiter heißt, dass die Komponenten der Dachanlage für den Kläger „bestellt“ würden. Daraus wird hinreichend ersichtlich, dass die Beklagte nicht selbst die Herstellung der Komponenten der Fensteranlage übernommen hat. Im Übrigen lässt sich eine solche Zusicherung mit dem Sach- und Streitstand nicht in Einklagen bringen. Dem substantiierten Vorbringen der Beklagten zu den Vertragsverhandlungen bis zur abschließenden Auftragsbestätigung, zu dem daraus sich ergebenden Umfang der geschuldeten Werkleistung sowie zur Vornahme der Anschlussarbeiten des Fensters an die Steuerungskomponenten durch den Nebenintervenienten zu 1. nach dem bloßen Einbau des Dachfensters durch die Beklagte, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Danach war der Umfang der von der Beklagten geschuldeten Werkleistung auf Wunsch des Klägers hin eingeschränkt worden, um durch bauseits beauftragte oder Eigenleistungen Einsparungen zu erzielen gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Auftrag zum Einbau des Fensters einschließlich der Komponenten für die Steuerung mit einer rund einem Drittel höheren Vergütung. Damit in Einklang steht, dass der Nebenintervenient zu 1. unstreitig bei seinen im Auftrag des Klägers ausgeführten Anschlussarbeiten - die der Kläger pauschal als bloßes Verdrahten dargestellt hat - die Nebenintervenientin zu 2. herangezogen hat. Außerdem spricht dafür der Inhalt der vom Kläger vorgelegten Email des Gutachters C vom 10. April 2018, dass nach seien Informationen der Nebenintervenient zu 1. vom Kläger mündlich den Auftrag zum Anschluss und der Inbetriebnahme der Zuleitung des montierten Dachfensters erhalten habe. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG verneint hat. Zu Recht hat das Landgericht die von der Beklagten geschuldete Werkleistung zum Einbau der Fensteranlage nicht als Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG angesehen. Zwar wird die Produkteigenschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht dadurch aufgehoben, dass die bewegliche Sache Teil einer anderen wird, ganz gleich, ob durch Einbau in eine unbewegliche Sache oder durch Vermischung mit einer anderen beweglichen Sache sowie durch sonstige Verbindung. Gesetzgeberische Intention der Regelung in § 2 2. Fall ProdHaftG war, eine Herstellerhaftung vor allem im privaten Baurecht für fehlerhafte Baumaterialien begründen zu können. Allerdings folgt daraus nicht, dass der Werkunternehmer allein durch Verwendung von Zulieferteilen auch zum Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG wird. Stellt er - wie hier - ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, so haftet er nicht für einen Fehler dieses gesamten Bauwerks, da es mit der Herstellung gleichzeitig unbeweglich wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 1999 - 7 U 190/98 -, Rn. 31f., juris). Auch die Bauwerkleistung selbst ist als Anknüpfungspunkt nicht dienlich, da sie kein Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist (BeckOGK/Rebin, 1.2.2022, ProdHaftG § 2 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es zur Beurteilung all dessen auf die objektiven Verhältnisse an. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem ProdHaftG nicht hin. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung. binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.