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Urteil

15 U 68/11

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0412.15U68.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung, deren hier maßgebende Versicherungsbedingungen (Bl. 152 ff. Bd. I d.A.) mit den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 94; künftig kurz: MB/KK) übereinstimmten. Die jetzigen Klägerinnen sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig Rechtsnachfolger des während des Berufungsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers, der Versicherungsnehmer bei der Beklagten war (im Folgenden: Erblasser). Nachdem beim Erblasser ein fortgeschrittenes kapselübergreifendes Prostatakarzinom festgestellt worden war, unterzog er sich 2006 verschiedenen, nur teilweise schulmedizinisch oder als gleichwertig anerkannten Behandlungsmethoden. Unter anderem wandte er für eine sog. Galvanotherapie (auch als "ECT“ oder "Bioelektrische Krebstherapie" bezeichnet) 8.790,88 € auf sowie 42.708,57 € für eine sog. Dendritische Zelltherapie (auch als "LAK-Therapie" bezeichnet). Die Erstattung dieser Aufwendungen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass es sich um Therapieformen handele, für die bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz bestehe. Darauf hat der Erblasser die Beklagte mit der Klage auf Zahlung von 51.499,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.5.2008 in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage unter Wiederholung ihres Standpunkts entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 24 ff. Bd. II d.A. ), auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem vorliegenden Urteil nichts Abweichendes oder Zusätzliches ergibt, hat das Landgericht nach sachverständiger Beratung durch Fachärzte der Urologie die Klage als unbegründet abgewiesen und u.a. ausgeführt: Der Erblasser habe nicht den Beweis geführt, dass es sich bei den beiden streitigen Therapien bedingungsgemäß um medizinisch notwendige Heilbehandlungen gehandelt habe. Zwar seien an die objektive Vertretbarkeit einer Behandlung insbesondere bei inkurablen Erkrankungen keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Kosten für Behandlungen der so genannten Alternativmedizin bzw. für Außenseitermethoden seien aber bedingungsgemäß nur zu ersetzen, wenn es sich nach objektiven Kriterien um in der Praxis bewährte Methoden handele oder keine schulmedizinischen Behandlungsmethoden zur Heilung oder Linderung verfügbar seien. Das treffe auf die streitigen Therapien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu. Danach sei zunächst nicht feststellbar, dass diese Therapien tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands bewirkt hätten, weil sich diese mit der parallelen Anwendung anerkannter Methoden (antiandrogene Therapie, Ultraschalltherapie) erklären lasse. Zudem seien die beiden streitigen Methoden nicht indiziert gewesen. Die Datenlage zur Galvanotherapie habe es in keiner Weise gerechtfertigt, darin eine wirksame Therapie beim Prostatakarzinom zu sehen. Selbst unter der Annahme einer lebensbedrohlichen Erkrankungssituation gebe es keinen Beleg, dass mit dieser Therapie beim Prostatakarzinom ein Überlebensvorteil erreichbar sei. Ferner hätten sowohl unter der Annahme einer kurativen Behandlungsfähigkeit als auch unter der Annahme einer palliativen Erkrankungssituation mehrere anerkannte therapeutische Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Entsprechendes gelte für die Dendritische Zelltherapie, die nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne eine Testung des erzeugten Zellmaterials auf die Therapiefähigkeit beim Prostatakarzinom zum Einsatz gekommen und als experimentelle Therapie anzusehen sei; eine Bereicherung der therapeutischen Effektivität durch diese Methode sei auch bei der Annahme einer inkurablen Erkrankung nicht nachweisbar. Gegen diese dem Erblasser am 24.2.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 22.3.2011 eingelegte und zugleich begründete Berufung, mit der das erstinstanzliche Klagebegehren unverändert weiterverfolgt wird (Schriftsatz vom 21.3.2011, Bl. 62 ff. Bd. II d.A.). Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil (Berufungserwiderung vom 14.7.2011, Bl 84 f. Bd. II d.A.). Auf die weiteren klägerischen Schriftsätze vom 6.8.2011 und 15.3.2013 (Bl. 86 f. und 103 Bd. II d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 15.3.2013 (Bl. 101 f. Bd. II d.A.) wird ergänzend ebenfalls Bezug genommen. II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie in gesetzlicher Frist und Form eingelegt und begründet. Den Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO an eine formgerechte Berufungsbegründung zu stellen sind, ist (noch) genügt, obwohl sich die fristgerecht vorgebrachten Berufungsangriffe nicht mit allen tragenden Erwägungen des Landgerichts (ausdrücklich) auseinandersetzen. Denn das hält die höchstrichterliche Rechtsprechung für unschädlich, wenn mit der Berufungsbegründung – wie hier – ohne erkennbar gewollte Beschränkung auf bestimmte Aspekte Angriffe gegen die Kompetenz eines Sachverständigen vorgebracht werden, auf dessen Ausführungen sich das Erstgericht auch bei der Beurteilung von in der Berufungsbegründung nicht gesondert behandelten Punkten gestützt hat (BGH NJW 2002, 682 ). Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Denn aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils, denen der Senat nach Überprüfung folgt, schuldet die Beklagte auch den jetzigen Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen (§ 1922 BGB) Versicherungsleistungen weder im Hinblick auf die Aufwendungen des Erblassers für die Galvanotherapie (vgl. zur Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen auch OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2012, 3 U 278/11; OLG Köln, Beschlüsse vom 24.7.2009 und 7.10.2009, 20 U 55/09, I-20 U 55/09 [jeweils zitiert nach juris]) noch im Hinblick auf seine Aufwendungen für die Dendritische Zelltherapie (vgl. dazu auch OLG München, Urteil vom 12.8.2005, 25 U 4924/04 [Ablichtung Bl. 162 ff. Bd. I d.A.]). Die sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 6 MB/KK ergebende Systematik des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung hat das Landgericht nicht verkannt. Versicherungsfall ist danach die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person (u.a.) wegen Krankheit (§ 1 Abs. 2 S. 1), wobei ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab gilt; für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung sind also weder die Auffassung des Versicherungsnehmers noch die des behandelnden Arztes ausschlaggebend sondern vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (vgl. BGHZ 133, 208 [Rn. 16 in juris]). Die Leistungspflicht des Versicherers beim Eintritt eines Versicherungsfalls erstreckt sich in erster Linie auf Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 S. 1). Darüber hinaus besteht eine Leistungspflicht für andere Methoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben (§ 4 Abs. 6 S. 2, erste Alt.). Hierbei geht es um die Erstattung von Aufwendungen, die bei einer Heilbehandlung unter Anwendung von Methoden der alternativen Medizin entstehen. Um eine Leistungspflicht des Versicherers zu begründen, müssen diese Methoden der alternativen Medizin in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrung grundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Behandlungserfolg genauso zu bewirken wie Methoden der Schulmedizin (vgl. BGHZ 152, 262 [Rn. 20 in juris]). Für sonstige Methoden, die weder die Merkmale des § 4 Abs. 6 S. 1 MB/KK noch des § 4 Abs. 6 S. 2, erste Alt. MB/KK erfüllen, sind Leistungen nur zu erbringen, wenn diese Methoden angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 6 S. 2, zweite Alt.). Hierbei geht es zwar insbesondere um Methoden, die im Bereich unheilbarer oder unerforschter Krankheiten angewandt werden (vgl. BGH a.a.O. [Rn. 21 in juris]). Entgegen den mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Vorstellungen folgt daraus aber nicht, dass eine Leistungspflicht nach § 4 Abs. 6 S. 2, zweite Alt. MB/KK schon dann besteht, wenn die durchgeführte Behandlung rein palliativ orientiert ist und keine Methoden im Sinne von § 4 Abs. 6 S. 1 oder § 4 Abs. 6 S. 2, erste Alt. MB/KK zur Verfügung stehen, die mit hinreichender Sicherheit zu einer vollständigen Heilung führen können. Denn die Prüfung, welche Methoden verfügbar und als medizinisch notwendig anzusehen sind, hat sich am jeweils tatsächlich verfolgten Behandlungsziel zu orientieren und nicht an unterschiedlichen Behandlungszielen. Der Begriff der Heilbehandlung umfasst nämlich nicht nur final auf eine Heilung abzielende Maßnahmen sondern auch solche durch die betreffende Krankheit verursachte ärztliche Tätigkeiten, die "nur" auf eine Besserung bzw. Linderung der Krankheit oder auf die bloße Verhinderung ihrer Verschlimmerung gerichtet sind (vgl. BGHZ 133, 208 [Rn. 12 in juris]). Die Annahme der medizinischen Notwendigkeit von palliativ ausgerichteten Methoden mit Versuchscharakter kommt deshalb nur in Betracht, wenn es nicht einmal für nur auf die Verhinderung einer Verschlimmerung der Krankheit abzielende Maßnahmen praktisch erprobte Behandlungsmethoden gibt, bei denen nach medizinischen Erkenntnissen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Herbeiführung wenigstens dieses Behandlungsziels geeignet sind (vgl. BGH a.a.O. [Rn. 20 in juris]). Selbst in diesem Fall muss im übrigen noch hinzukommen, dass der zum Einsatz gebrachten Methode nicht nur nach der Einschätzung des behandelnden Arztes sondern auch bei objektiver Beurteilung wenigstens eine gewisse Erfolgsaussicht beizumessen ist, und dass sie auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag (vgl. BGH a.a.O. [Rn. 21 ff. in juris]). Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Prüfung einer Leistungspflicht nach § 4 Abs. 6 S. 2, zweite Alt. MB/KK im Hinblick auf beide streitigen Methoden und jeweils u.a. auch unter der alternativen Annahme einer palliativen bzw. inkurablen Erkrankungssituation berücksichtigt hat, dass schulmedizinisch überwiegend anerkannte (§ 4 Abs. 6 S. 1 MB/KK) oder in der Praxis gleichermaßen bewährte andere Methoden (§ 4 Abs. 6 S. 2, erste Alt. MB/KK) ebenfalls zur Verfügung standen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Berufungsangriff, das Vorliegen einer palliativen Situation beim Erblasser sei aufgrund falscher Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben. Denn aus den in der Berufungsbegründung insoweit nicht näher behandelten Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt sich unmittelbar das Gegenteil. Nichts anderes gilt für die zu Grunde liegenden Ausführungen der Sachverständigen. Zwar ist im schriftlichen Gutachten vom 4.4.2010 (Bl. 209 ff. Bd. I d.A.) mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, dass die vom Erblasser zur Verfügung gestellten Unterlagen keine adäquate Beurteilung der Diagnostik gestatten, die von den Behandlern als notwendige Vorstufe einer verantwortlichen Therapieplanung zu verlangen war (zur Bedeutung einer nachvollziehbaren und ausreichend fundierten Diagnostik als Grundlage der Therapie bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung vgl. Kalis in Bach/Moser, MB/KK, 4. Aufl., § 1 Rn. 29 und 30 sowie § 4 Rn. 54 a.E. m.w.N.). Dessen ungeachtet sind aber schon im schriftlichen Gutachten alternativ mehrere denkbare Szenarien behandelt worden, darunter eine Erkrankungssituation, in der nur noch palliative Maßnahmen in Betracht kamen, eine heilende Behandlung dagegen nicht mehr möglich war. Bei seiner späteren Anhörung durch das Landgericht (Protokoll vom 15.11.2010; Bl. 4 ff. Bd. II d.A.) ist der Sachverständige SV1 – wie auch die Berufungsbegründung referiert – dann explizit von einer beim Erblasser gegebenen palliativen Situation ausgegangen. Die Rüge, dass das Landgericht dies unbeachtet gelassen habe, ist - wie gesagt -ausweislich der Entscheidungsgründe aus der Luft gegriffen. Mit der nach sachverständiger Beratung getroffenen Feststellung des Landgerichts, dass auch bei der Annahme einer palliativen Situation noch andere Behandlungsmethoden - wie die beim Erblasser neben den streitigen Methoden angewandte antiandrogene Therapie ("Hormontherapie") - zur Verfügung standen, die einem Leistungsanspruch nach § 4 Abs. 6 S. 2, zweite Alt. MB/KK entgegenstehen, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Sie zieht das angefochtene Urteil insoweit auch nicht dadurch hinreichend in Zweifel, dass sie die unterbliebene Hinzuziehung eines onkologischen Sachverständigen als verfahrensfehlerhaften Verstoß gegen den Grundsatz der fachgleichen Begutachtung rügt. Denn diese Rüge ist nach Überzeugung des Senats unbegründet. Es ist bereits fraglich, ob der auf die Besonderheiten von Kunstfehlerprozessen zugeschnittene Grundsatz der fachgleichen Begutachtung hier ohne weiteres und uneingeschränkt herangezogen werden kann. Denn beim Streit der Parteien geht es nicht entscheidend darum, ob ein bestimmtes Behandlungsgeschehen dem nach dem Behandlungsvertrag geschuldeten Fachstandard entsprochen hat oder nicht. Bei den nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 15.10.2008 (Bl. 184 f. Bd. I d.A.) zu beantwortenden Fragen steht vielmehr die Analyse der beiden streitigen Behandlungsmethoden anhand des durch §§ 1 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 6 MB/KK vorgegebenen Prüfschemas im Vordergrund. Aber selbst wenn man darüber hinwegsieht, lässt sich nicht feststellen, dass das Landgericht sein Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen (§ 404 Abs. 1 S. 1 ZPO) fehlerhaft ausgeübt hat. Denn auch der Grundsatz der fachgleichen Begutachtung gebietet nicht zwangsläufig, dass zur Beantwortung fachübergreifender Beweisfragen mehrere Sachverständige herangezogen werden müssen (vgl. BGH VersR 2009, 257 [Rn. 18 ff. in juris]). Zur Ermittlung des/der von einer Beweisfrage tangierten Fachgebiets/Fachgebiete können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (BGH a.a.O.). Das führt anhand der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 15.8.2005 (HÄBl. Sonderheft 10/2005 Seite 1 ff.), zuletzt geändert am 3.4.2012 (HÄBl. 5/2012, Seite 336), hier zu dem Befund, dass die Behandlung von Prostatakarzinomen keineswegs nur oder vorrangig das Fachgebiet der Inneren Medizin und Hämatologie und Onkologie (Abschnitt B.13.5 der Weiterbildungsordnung) betrifft sondern mindestens genauso das Fachgebiet der Urologie, wobei insoweit neben der Behandlung von urologischen Tumorerkrankungen auch die Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten ausdrücklich eingeschlossen ist (Abschnitt B.33 der Weiterbildungsordnung). Schon deshalb geht die Rüge der Klägerinnen fehl, dass "allein" ein Sachverständiger aus dem Bereich der Onkologie hätte hinzugezogen werden dürfen. Es lässt nach den Umständen des Falles aber auch keinen Ermessensfehler erkennen, dass sich das Landgericht nur von urologischen Sachverständigen hat beraten lassen und nicht zusätzlich auch von einem onkologischen Sachverständigen. Insoweit ist zunächst zu bedenken, dass die Landesärztekammer Hessen (LÄK) auf ein entsprechendes Ersuchen des Landgerichts (vgl. hierzu Bl. 193 Bd. I d.A.) und in Kenntnis des Inhalts des Beweisbeschlusses vom 15.10.2008 ausschließlich Fachärzte für Urologie als Sachverständige vorgeschlagen hat (Telefax vom 4.12.2008, Bl. 195 Bd. I d.A.). Zu berücksichtigen ist auch, dass daraufhin gerade der Erblasser selbst mit Schriftsatz vom 17.12.2008 (Bl. 196 Bd. I d.A.) ausdrücklich um die Bestellung des von der LÄK u.a. vorgeschlagenen und sodann mit Beschluss vom 20.1.2009 zum Sachverständigen bestellten Urologen SV2 gebeten hat. Was schließlich die mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch SV1 am 15.11.2010 angeht, hatten sich beide Parteien nach vorheriger Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt (vgl. auch § 404 Abs. 4 ZPO), nachdem sie der Sachverständige SV2 mit Schreiben vom 17.9.2010 angeregt hatte, weil SV1 "Spezialist für nicht konventionelle Krebstherapie" sei (vgl. dazu Bl. 248 – 254 Bd. I d.A.). Unter diesen Umständen hat sich der Erblasser in einen deutlichen Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten gesetzt, als er erstmals nach der Beweisaufnahme am 15.11.2010 gegen die Begutachtung durch Urologen Einwände unter Verweis auf den Grundsatz der fachgleichen Begutachtung vorbrachte (Schriftsatz vom 2.12.2010, Bl. 9 Bd. II d.A.). Jedenfalls aber lässt sich unter den genannten Voraussetzungen kein Ermessensfehler des Landgerichts feststellen. Es brauchte insbesondere auch keine Zweifel an der ausreichenden Kompetenz der Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfragen zu haben, selbst wenn sie sich als fachübergreifend darstellen. Denn SV2, der für das schriftliche Gutachten aufgrund eigener Prüfung und Urteilsbildung die Verantwortung übernommen hat, ist der Direktor der Klinik und Poliklinik für Urologie, Kinderurologie und Andrologie des Universitätsklinikums ... und ... und SV1 der Leiter der zugehörigen uro-onkologischen Tagesklinik (vgl. Bl. 209 Bd. I d.A.). Bei beiden kann daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, die auch die Berufung nicht aufzeigt, sowohl von ausreichender Erfahrung im Umgang mit Tumorerkrankungen der Prostata ausgegangen werden als auch insbesondere von der Fähigkeit, sich mit bislang in der Schulmedizin nicht etablierten Behandlungsmethoden adäquat auseinanderzusetzen und diese sachgerecht zu bewerten. Betrachtet man all das im Zusammenhang, ist die Verfahrensweise des Landgerichts nach den Umständen des Falles nicht zu beanstanden, so dass nicht einmal bei einer uneingeschränkten Übertragung des Grundsatzes der fachgleichen Begutachtung im Kunstfehlerprozess auf den vorliegenden Rechtsstreit ein gegen Verfahrensrecht verstoßender Ermessensfehlgebrauch feststellbar ist (vgl. BGH VersR 2009, 257 [Rn. 20 in juris]). Aus denselben Gründen war auch der Senat nicht gehalten, noch einen onkologischen Sachverständigen hinzuziehen. Der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeführte Aufsatz von Rensen (MDR 2012, 497 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass sich der Verfasser vor allem mit ganz spezifischen Fragestellungen befasst, die sich so nur bei der Überprüfung eines Behandlungsgeschehens im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses stellen, erhebt er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die oben zitierte Rechtsprechung. Er resümiert im Gegenteil letztlich ebenfalls, dass sich sogar bei einer Überschreitung von Fachgebietsgrenzen die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oftmals erübrigt, wenn sich der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige mit hinreichender Sicherheit auch zu eine andere Fachrichtung betreffenden Aspekten äußern kann (a.a.O., Seite 499). Da Letzteres hier nach Überzeugung des Senats ohne weiteres zutrifft, kann auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Rensen kein Verstoß gegen Verfahrensrecht erkannt werden. Aber sogar wenn man doch einen Verfahrensfehler annehmen könnte, ist für den Senat jedenfalls nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung darauf im Ergebnis beruhen könnte. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde, besteht nämlich aufgrund von im Internet frei und allgemein zugänglichen Verlautbarungen der ohne Zweifel als kompetent anzusehenden Deutschen Krebsgesellschaft keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die beiden streitigen Behandlungsmethoden von einem gewissenhaften onkologischen Sachverständigen weniger kritisch beurteilt werden würden als von den vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen. So wird in einer Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Prävention und Integrative Onkologie (PRIO) vom 5.4.2011 (http://www.krebsgesellschaft.de/pr_stellungnahmen,898.html) zu der Impfung mit Dendritischen Zellen vehement der Standpunkt vertreten, dass sie nur im Rahmen klinischer Studien und bei freiwilliger und kostenloser Teilnahme der Patienten vertretbar sei, weil es sich um eine experimentelle Therapie handele, bei der Nutzen und Risiken für den Patienten noch unbekannt seien. In einer Information zu komplementären Behandlungsmethoden bei Krebserkrankungen (hier: S. 34; http://www.krebsgesellschaft.de/download/lkg_nrw_komplementaere_therapie.pdf) wird die Bioelektrische Krebstherapie (bzw. ECT oder Galvanotherapie) als eine Außenseitermethode bezeichnet, von deren Anwendung in der Krebsbehandlung zur Zeit wegen fehlender Datenlage dringend abgeraten werden müsse, und zur Begründung u.a. ausgeführt "Das Verfahren wird seit Jahrzehnten als viel versprechende Therapiemaßnahmen beworben und angewendet, ohne dass die Basismechanismen hinreichend erforscht bzw. die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit aufgezeigt wären. Wissenschaftlich falsch wurden angebliche Therapieerfolge veröffentlicht und in ein lohnendes Geschäft ‚umgemünzt’“. Die Klägerinnen konnten in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise aufzuzeigen, warum unter diesen Umständen mit der Möglichkeit zu rechnen sein sollte, dass die Hinzuziehung (auch) eines onkologischen Sachverständigen zu einem für sie günstigeren Beweisergebnis hätte führen können bzw. noch führen könnte. Soweit die Berufung schließlich unter schlichter Wiederholung eines schon in der ersten Instanz vorgebrachten und vom Landgericht geprüften Arguments geltend macht, die Wirksamkeit der streitigen Behandlungsmethoden werde durch den anschließenden Verlauf belegt, versucht sie in nicht behelflicher Weise und ohne dabei auch nur auf die insoweit tragenden Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Das Landgericht konnte sich nämlich ohne Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO gerade nicht davon überzeugen, dass die beobachteten Verbesserungen des Krankheitsbilds (wie die Absenkung des PSA-Werts) ursächlich mit den streitigen Behandlungsmaßnahmen in Zusammenhang zu bringen sind. Denn eine entsprechende Zuordnung ist nach den auch für den Senat ohne weiteres einleuchtenden und überzeugenden Ausführungen der vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen schlechterdings nicht möglich, weil der Erblasser auch mit anerkannten bzw. bewährten Methoden behandelt worden ist (komplette antiandrogene Therapie und hoch intensiver fokussierter Ultraschall [„HIFU“]), die bereits für sich die geltend gemachten positiven Effekte bewirkt haben können. Wie der Sachverständige SV1 bei seiner Anhörung vor dem Landgericht noch einmal hervorgehoben ist, besteht wegen des Einsatzes mehrerer unterschiedlicher Behandlungsmethoden nur die hypothetische, aber nicht verifizierbare Möglichkeit eines Therapieeffekts – gerade – der beiden streitigen Methoden. Was an dieser absolut logischen scheinenden Einschätzung falsch sein sollte, zeigt die Berufung nicht einmal ansatzweise auf. Dass auch die allgemeine Rüge einer Verletzung des Grundsatzes fachgleicher Begutachtung nicht durchgreift, wurde bereits ausgeführt. Die Frage, ob der etwaige Nachweis eines Effekts der u.a. zum Einsatz gekommenen Außenseitermethoden über die „Hürde“ des § 4 Abs. 6 S. 2, zweite Alt. MB/KK hinweghelfen könnte, stellt sich deshalb schon nicht mehr. Da ihr Rechtsmittel nach alledem erfolglos bleibt, haben die Klägerinnen die durch die Berufung verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 (n.F.) i.V.m. § 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision vermag der Senat nicht zu erkennen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von der Beantwortung klärungsbedürftiger Rechtsfragen grundsätzlicher Art abhängt noch sonst rechtliche Interessen der Allgemeinheit berührt. Entgegen den von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vorstellungen gilt das nach Auffassung des Senats auch, was die Berufungsrüge des Verstoßes gegen den Grundsatz fachgleicher Begutachtung betrifft. Denn insoweit folgt der Senat in Anwendung auf den Einzelfall den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 2009, 257 ), die aus den schon dargestellten Gründen jedenfalls nach den individuellen Umständen des Falles auch durch den ins Feld geführten Aufsatz von Rensen (MDR 2012, 497 ff.) nicht in klärungsbedürftiger Weise in Zweifel gezogen werden.