Urteil
15 U 170/10
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0414.15U170.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. April 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Marburg abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 60.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2010 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. April 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Marburg abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 60.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2010 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Durch notariellen Kaufvertrag vom ... 2006 (Bd. I Bl. 4 ff.d.A.) in Verbindung mit der ergänzenden Vereinbarung vom 13. Februar 2007 (Bd. I Bl. 108 ff.d.A.), in der im Wesentlichen abweichend vom ursprünglichen Kaufvertrag ein Nettokaufpreis vereinbart wurde, erwarben die Beklagten von der Klägerin einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Straße in O1, dem sogenannten ... O1, verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Gewerbeeinheit zum Kaufpreis von 639.000 Euro. Zu dieser Zeit waren die Beklagten Mieter dieser Gewerbeeinheit. Nach § 6 des Kaufvertrages war die Klägerin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn ihr ein Verkauf des Gesamtobjektes möglich war. In diesem Fall konnten die Beklagten neben der Rückzahlung des Kaufpreises Ersatz aller mit beiden Verträgen zusammenhängender Kosten verlangen sowie den Abschluss eines auf 5 Jahre befristeten und mit einer Option von weiteren 10 x 2 Jahren versehenen Mietvertrages, wobei der Mietzins nicht höher als 7,50 Euro netto pro Quadratmeter sein durfte. Die Beklagten zahlten am 15. Dezember 2006 40.000 Euro. Am 23. April 2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 60.000 Euro. Nach Ziffer 2. „Darlehenszweck“ diente das Darlehen der Tilgung eines Teilbetrages aus dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 639.000 Euro. Mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages galt der Kaufpreisteilbetrag als getilgt. Eine tatsächliche Auszahlung des Darlehensbetrages sollte deshalb nicht erfolgen. Vielmehr wurde der Darlehensbetrag auf dem im Kaufvertrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Der Darlehensbetrag war mit 6,5 % jährlich zu verzinsen und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zur Rückzahlung fällig. Anlass für den Abschluss des Darlehensvertrages war das Verlangen der den Kaufpreis finanzierenden Bank nach einem Eigenkapital der Beklagten in Höhe von 100.000 Euro, die aber nur 40.000 Euro zur Verfügung hatten. Am 9. Mai 2007 zahlten die Beklagten weitere 539.000 Euro. In der Folgezeit übte die Klägerin das Rücktrittsrecht aus. Am ... 2007 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Rückabwicklungsvertrag mit einem Kaufpreis von 639.000 Euro (Bd. I Bl. 56 ff.d.A.). In § 3 Abs. 2 Buchstabe e) dritter Absatz heißt es: „Mit vollständiger Kaufpreiszahlung an den Verkäufer sind alle wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten aus dem Darlehensvertrag vom 23.04.2007 abgegolten. Die Rechte aus dem Darlehensverhältnis werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet (Kaufpreiszahlung).“ In handschriftlichen Aufzeichnungen des beurkundenden Notars vom ... 2007 (Bd. I Bl. 92 d.A.) heißt es mit unterschiedlichem Schriftbild, durch das die Angaben sowohl der Klägerin als auch der Beklagten unterschieden werden sollten, zum Einen: „60.000,- Darlehen wird erlassen unter Verrechnung auf KP“, zum Anderen: „Darlehensvertrag erledigt“. Die Beklagten nehmen die Klägerin im Rechtsstreit 1 O 150/09 Landgericht Marburg im Wege einer Teilklage über 149.000 Euro auf Zahlung von Rückabwicklungskosten in Anspruch. Die Klägerin hat widerklagend einen negativen Feststellungsantrag gestellt, weil sich die Beklagten weit höherer Ersatzansprüche als eingeklagt berühmen, und außerdem die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen auf rückständige Miet- und Nebenkosten für die Monate Januar bis einschließlich September 2006. Wegen weitergehender Mietzinsansprüche bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 8. Mai 2007 hat sie Widerklage erhoben. Im Klageerwiderungsschriftsatz hat sie außerdem behauptet, aus dem Kaufvertrag vom ... 2006 stünden nach Zahlungen von 40.000 Euro und 539.000 Euro noch 60.000 Euro offen, mit diesem restlichen Kaufpreisanspruch werde die Aufrechnung erklärt. Mit Schriftsatz vom 14. April 2010 hat die Klägerin dieses Rechtsstreits im anderen Verfahren außerdem klargestellt, eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensforderung in Höhe von 60.000 Euro werde nicht geltend gemacht. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von 639.000 Euro und verlangt nun Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.692,60 Euro. Zur Regelung in § 3 des Rückabwicklungsvertrages vom ... 2007 hat die Klägerin vorgetragen: Die Beklagten hätten auf den Kaufpreis lediglich 579.000 Euro bezahlt. Sie hätten weder das Darlehen zurückgezahlt noch den Restkaufpreis in Höhe von 60.000 Euro beglichen. Die handschriftliche Aufzeichnung des Notars „60.000,-- Darlehen wird erlassen unter Verrechnung auf KP“ habe nach der Vorgeschichte nur bedeuten können, dass die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 60.000 Euro mit dem nunmehr von der Klägerin als Käuferin zu erfüllenden Kaufpreis habe verrechnet werden sollen. Im Vertrag sei die vorgesehene Verrechnung dann modifiziert worden, weil die zur Kaufpreisfinanzierung der Beklagten eingetragenen Grundpfandrechte nicht hätten abgelöst werden können, wenn der von der Klägerin zu zahlende Kaufpreis nur 579.000 Euro betragen hätte. Die Klägerin sei aber gegenüber dem Dritterwerber zur lastenfreien Übertragung verpflichtet gewesen. Deshalb habe keine Verrechnung erfolgen sollen, aber mit der Maßgabe, dass hiervon „die restliche Kaufpreisforderung bzw. Darlehensforderung nicht berührt werde“. Das sei am … 2007 auch so besprochen und verhandelt worden. Die Formulierung im Vertrag sei missverständlich. Mit „vollständiger Kaufpreiszahlung an den Verkäufer“ seien die Kaufpreisansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten aus dem Kaufvertrag vom ... 2006 gemeint. Im anderen Fall hätte die Klägerin mit ihrer vollständigen Zahlung des Kaufpreises gleichzeitig ihren Darlehensrückzahlungsanspruch verloren, was keinen Sinn ergebe. Durch den zweiten Satz: „Die Rechte aus dem Darlehensverhältnis werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet (Kaufpreiszahlung)“ habe sichergestellt werden sollen, dass die Klägerin nicht neben dem Verlangen nach Restkaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag vom ... 2006 zusätzlich noch aus dem Darlehen gegen die Beklagten vorgehen konnte. Auch das sei anlässlich der Beurkundung im Einzelnen besprochen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 62.692,60 Euro nebst 8 % „über Basiszins“ seit dem 1.1.2008 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben zu § 3 des Rückabwicklungsvertrages behauptet, „zu einer solchen Angabe“ sei es gekommen, weil entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag, die Miete mit 7,50 Euro anzusetzen, ein Mietvertrag vereinbart worden sei, mit dem eine Miete von 14,02 Euro geltend gemacht werde. Hierzu haben sie sich auf das Vorbringen der Klägerin in der Klageerwiderung in dem Rechtsstreit 1 0 150/09 Landgericht Marburg berufen, in welchem die Klägerin rückständige Mieten geltend macht. Wegen der Regelung in § 3 des Rückabwicklungsvertrages hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 23. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 22. Juli 2010 eingelegten und am 6. August 2010 begründeten Berufung, mit der sie an ihrem erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt festhält. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats am 1. Dezember 2010 hat die Klägerin die Klage in Höhe des Zinsbetrages von 2.692,60 Euro nebst anteiligen Verzugszinsen mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15.4.2010 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an sie 60.000 Euro nebst 8 % „über dem Basiszins“ seit dem 1.1.2008 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest und verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Durch Beschluss vom 2. September 2010 hat der Senat das Verfahren nach § 526 ZPO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Durch Beschluss vom 22. September 2010 hat der Einzelrichter die Parteien darauf hingewiesen, dass der Übertragungsbeschluss des Senats gegen § 526 Abs. 1 ZPO verstoße, weil das angefochtene Urteil von der Kammer für Handelssachen erlassen worden ist. Nachdem sich die Beklagten mit einer Entscheidung des Einzelrichters auch in der Hauptsache nicht einverstanden erklärt haben, hat der Senat den Übertragungsbeschluss mit Beschluss vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Nach Zustimmung der Parteien hat der Senat durch Beschluss vom 16. März 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Schriftsatzfrist und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von 60.000 Euro (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) und auf Zahlung von Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass die weitergehende Berufung zurückzuweisen war. 1. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages vom 23. April 2007 sind die Beklagten verpflichtet, das erhaltene Darlehen von 60.000 Euro zurückzuzahlen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht erloschen. Dass sie den Darlehensrückzahlungsanspruch erfüllt hätten (vgl. § 362 BGB), behaupten die Beklagten nicht. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 Buchstabe e) dritter Absatz des notariellen Rückabwicklungsvertrages erloschen. Allerdings sollte nach dem Wortlaut der Regelung der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin „abgegolten“ sein, das heißt erlöschen, sobald der Kaufpreis vollständig an den Verkäufer gezahlt war. Verkäufer waren die Beklagten. Aufgrund der einheitlichen Verwendung dieses Begriffes im Kaufvertrag entsprechend der allgemeinen Üblichkeit kommt ein anderes Verständnis vom Wortlaut her nicht in Betracht. Unter Zugrundelegung des Wortlauts hätte das zur Folge, dass die Beklagten nicht nur den vollen Kaufpreis in Höhe von 639.000 Euro, den sie ihrerseits an die Klägerin gezahlt hatten, erhielten, sondern zusätzlich von der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe von 60.000 Euro befreit wurden. Aufgrund der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien die Regelung nicht entsprechend dem Verständnis vom Wortlaut gemeint haben. Haben aber die Vertragsparteien eine Regelung übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, so geht dieser übereinstimmende Wille jeder Auslegung vor (vgl. nur BGH NJW 2009, 2422). Bereits das dargestellte Ergebnis nach dem Wortlaut spricht für die Behauptung der Klägerin, dass die Parteien des Rückabwicklungsvertrages mit den Formulierungen „vollständiger Kaufpreiszahlung“ und „Verkäufer“ den Rückabwicklungsvertrag mit dem ursprünglichen Vertrag vom ... 2006 vermischt haben. Es gab keinerlei Anlass für die Klägerin, auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verzichten oder ihn den Beklagten zu erlassen. Auch die Beklagten haben hierfür keinen nachvollziehbaren Grund vorgetragen. Soweit sie behauptet haben, entgegen der Regelung in § 6 Abs. 2 des Kaufvertrages vom ... 2006 sei ein zu hoher Mietzins gezahlt worden, weshalb die Überzahlung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch habe verrechnet werden sollen, ist das nicht nachvollziehbar. Richtig ist zwar, dass in § 6 Abs. 2 des Kaufvertrages vom ... 2006 vereinbart war, dass die Beklagten infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag den Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mietzins nicht höher als 7,50 Euro netto verlangen konnten. Das galt aber nur für einen neu zu vereinbarenden Mietvertrag, weil die Beklagten mit der Rückabwicklung ihr Eigentum an der Gewerbeeinheit verloren, andererseits aber der frühere Mietvertrag beendet war. Deshalb bedurfte es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages. Ein solcher war aber zur Zeit der Beurkundung des Rückabwicklungsvertrages noch nicht abgeschlossen und eine Überzahlung gar nicht möglich. Soweit sich die Beklagten auf das Vorbringen der Klägerin im Rechtsstreit 1 O 150/09 Landgericht Marburg bezogen haben, macht die Klägerin dort rückständige Miete geltend, nicht aber einen Mietzins, der durch § 6 Abs. 2 des Kaufvertrages vom ... 2006 hätte begrenzt sein können. Soweit der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter behauptet hat, in der Folgezeit sei in dem neu abgeschlossenen Mietvertrag ein wesentlich höherer Mietzins als 7,50 Euro vereinbart worden, kann dies gleichwohl keinen Einfluss auf die Regelung in § 3 des Rückabwicklungsvertrages gehabt haben, weil Abschluss und Inhalt eines solchen Mietvertrages zur Zeit der Beurkundung des Rückabwicklungsvertrages überhaupt nicht bekannt waren. Demgegenüber ist die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten mit „vollständiger Kaufpreiszahlung an den Verkäufer“ einen von den Beklagten aus dem Kaufvertrag vom ... 2006 noch geschuldeten Restkaufpreis gemeint, wirtschaftlich nachvollziehbar, wenngleich die Formulierung und die Intention zu dieser Regelung in rechtlicher Hinsicht verfehlt sind. Denn die Beklagten schuldeten aus dem Kaufvertrag vom ... 2006 keinen Kaufpreis mehr, weil dieser durch ihre Zahlungen von 40.000 Euro und 539.000 Euro sowie die Verwendung des Darlehensbetrages als Kaufpreis bereits getilgt war. Offensichtlich hatten aber die Klägerin und ihr Bevollmächtigter die von der Darlehensgeberin vorgenommene Einzahlung des Darlehensbetrages auf das für die Zahlung des Kaufpreises vorgesehene Konto nicht als Erfüllung der Kaufpreisschuld angesehen, was sich auch daran zeigt, dass die Klägerin im Rechtsstreit 1 O 150/09 Landgericht Marburg eine Aufrechnung mit einem restlichen Kaufpreisanspruch in Höhe von 60.000 Euro geltend macht, obgleich ein solcher Anspruch nicht mehr besteht. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in § 3 des Rückabwicklungsvertrages vom ... 2007 in dem von der Klägerin behaupteten Sinne nachvollziehbar, wenn die Parteien gleichzeitig, wie geschehen, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag beenden wollten. Sinnvoll und zunächst offenbar auch angedacht wäre zwar eine Regelung gewesen, den von den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Darlehensbetrag auf den von der Klägerin nach dem Rückabwicklungsvertrag geschuldeten Kaufpreis zu verrechnen. Das war aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin deshalb nicht möglich, weil der volle Kaufpreis von 639.000 Euro zur Ablösung der Grundpfandrechte benötigt wurde. Wenn dann gleichwohl eine Beendigung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag geregelt werden sollte, musste eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 60.000 Euro auf andere Weise erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Parteien dann die Formulierung in § 3 des Rückabwicklungsvertrages gewählt, in dem sie nämlich die Zahlung als restliche Kaufpreiszahlung an die Klägerin betrachtet haben. Das wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen Rechtsanwalt Z1, des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, und Notar Z2, der den Rückabwicklungsvertrag beurkundet hatte. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, mit der vertraglichen Regelung habe klargestellt werden sollen, dass die Beklagten noch 60.000 Euro an die Klägerin zu zahlen hatten, und dass in dem Vertragsentwurf zunächst die Worte „an den Verkäufer“ ebenso gefehlt hätten, wie der zweite Satz betreffend die Stundung. Nach Aussage des Zeugen Z1 sei es darum gegangen, dass aus Sicht der Klägerin und aus seiner Sicht der Kaufpreis aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht voll gezahlt gewesen sei. Mit den Worten „an den Verkäufer“ habe ausgedrückt werden sollen, dass der Kaufpreis aus dem ursprünglichen Kaufvertrag gemeint gewesen sei. Die Regelung über die Stundung sei für erforderlich gehalten worden, weil unklar gewesen sei, wann der Restkaufpreis von den Beklagten gezahlt werde, während der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin kurz nach der Beurkundung, nämlich am 31. Dezember 2007, fällig wurde. Die Angaben des Zeugen Z1 stimmen im wirtschaftlichen Kern mit der Aussage des beurkundenden Notars überein, außer dass dieser davon ausging bzw. es so erinnerte, dass die Beklagten aus dem Kaufpreis, der von der Klägerin nach dem Rückabwicklungsvertrag geschuldet war, in die Lage versetzt werden sollten, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies sei auf jeden Fall so gewesen, dass das Darlehen aus dem Kaufpreis habe zurückbezahlt werden sollen. Deshalb sei auch die Regelung über die Stundung des in Kürze fällig werdenden Darlehensrückzahlungsanspruchs aufgenommen worden. Das sei auch von den Beklagten so verstanden worden. Die Aussagen sind glaubhaft, wenn sie auch darin nicht übereinstimmen, dass nach Darstellung des Zeugen Z1 es darum ging, den aus seiner und der Klägerin Sicht aus dem Kaufvertrag vom ... 2006 in wirtschaftlicher Hinsicht noch ausstehenden Restkaufpreis von 60.000 Euro seitens der Beklagten zu zahlen, während der Zeuge Z2 davon ausging, dass das Darlehen seitens der Beklagten zurückgezahlt werden sollte, und zwar aus dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis. Letzteres war aber nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin deshalb nicht möglich, weil der volle Kaufpreis erforderlich war, um die Grundpfandrechte zu löschen, also aus dem Kaufpreis das Darlehen nicht zurückgeführt werden konnte. Diese Diskrepanz steht indessen der Erkenntnis nicht entgegen, dass die Parteien des Rückabwicklungsvertrages sich darüber einig waren, dass dann, wenn die Klägerin den vollen Kaufpreis zahlte, die Beklagten noch 60.000 Euro schuldeten, die an die Klägerin zu zahlen waren. Die Aussagen lassen keinen Zweifel daran, dass die Parteien nicht das wollten, was der Wortlaut zum Ausdruck bringt, nämlich dass die Beklagten ihrer Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag entledigt werden sollten dadurch, dass die Klägerin an sie den vollen Kaufpreis von 639.000 Euro zahlten. Ein solches, wie bereits dargelegt, völlig sinnwidriges Ergebnis, war von den Parteien mit der vertraglichen Regelung nicht gewollt. Vielmehr sollten die Beklagten noch 60.000 Euro an die Klägerin zahlen, und zwar – insoweit ist die Darlegung der tatsächlichen Umstände durch den Notar auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend – als Rückzahlung des Darlehens. Denn eine Zahlung eines Restkaufpreises war rechtlich nicht möglich, weil insoweit kein Anspruch mehr bestand. Die fehlerhafte Bezeichnung ändert nichts daran, dass die Beklagten noch die Rückzahlung des Darlehens schuldeten und diesen Betrag zahlen sollten. Nach allem ist zur Überzeugung des Senats der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht erloschen, weshalb die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Rückzahlung des Darlehens von 60.000 Euro zu verurteilen waren. 2. Die Beklagten schulden der Klägerin auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB), d.h. dem 30. März 2010 als dem Tag nach Zustellung der Klage. Die Parteien hatten zwar im Darlehensvertrag für die Rückzahlungspflicht eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich den 31. Dezember 2007. Sie haben diese Bestimmung aber durch die Stundung im Rückabwicklungsvertrag abgeändert. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Den von ihr geforderten höheren Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, weil der von ihr geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH NJW 2010, 1872 ; NJW 2010, 3226 ). Das ist bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch nicht der Fall. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, dass die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., Vorbemerkung vor § 488 Rn. 2), weil es für § 288 Abs. 2 BGB einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner nicht bedarf (vgl. BGH NJW 2010, 3226 ). Vielmehr scheitert die Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB daran, das die Rückzahlung des Darlehens keine Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen darstellt, sondern allenfalls die Rücklieferung erhaltener Güter. Das stellt keine Entgeltforderung dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich des von ihr zurückgenommenen Antrags auf Zahlung von Darlehenszinsen beträgt nicht einmal 5 % und ist deshalb nach der Rechtsprechung des Senats verhältnismäßig geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sie hat auch keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.