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Urteil

15 U 122/08

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:1211.15U122.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg (1 O 360/04) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg (1 O 360/04) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, Ansprüche in Höhe von 697.481,42 Euro nebst Zinsen aus einer Bürgschaft geltend. Der Beklagte und seine zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau, Frau A, waren seinerzeit mit dem inzwischen ebenfalls geschiedenen Ehepaar B und C gut befreundet. Anfang der neunziger Jahre erwarben Frau B (nachfolgend: Hauptschuldnerin) und Frau A eine ehemalige Hofreite in O1, um sie zu sanieren und zu einer Wohnanlage mit 15 Mieteinheiten umzugestalten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend ebenfalls: „Klägerin”) erklärte sich nach Verhandlungen im September 1992 bereit, dieses sog. Objekt X mit einem Betrag in Höhe von 650.000,00 DM zu finanzieren; weitere 500.000,00 DM sollten durch die D-Bank bereitgestellt werden. Als Sicherheiten sollten eine bereits eingetragene, erstrangige Grundschuld über 750.000,00 DM am Grundstück X quotal zu Gunsten beider Kreditinstitute, eine neu zu Gunsten der Klägerin bestellte Grundschuld über 400.000,00 DM sowie Bürgschaften der Ehemänner der Darlehensnehmerinnen dienen. Die Klägerin gewährte der Hauptschuldnerin und Frau A am 30. September 1992 ein Darlehen über 650.000,00 DM (Nr. …, Anlage K 3, Band I Blatt 12 d.A.). Der Beklagte unterzeichnete am 26. Oktober 1992 eine Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin und Frau A bis zu einem Betrag in Höhe von 650.000,00 DM (Anlage K 4, Band I Blatt 15 d.A.). Außerdem wurde zu Gunsten der Klägerin die schon erwähnte Grundschuld in Höhe von 400.000,00 DM bestellt. Die Finanzierung über die D-Bank kam nicht zustande. Deshalb gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin und Frau A mit Vertrag vom 23. März 1993 ein weiteres Darlehen über 850.000,00 DM (Nr. …, Anlage K 6, Band I Blatt 18 d.A.). Für dieses Darlehen übernahm der Beklagte am 20. Juli 1993 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 850.000,00 DM (Anlage K 7, Band I Blatt 20 d.A.). Als weitere Sicherheit erhielt die Klägerin die schon erwähnte erstrangige Bürgschaft über 750.000,00 DM sowie eine weitere Bürgschaft über 350.000,00 DM. Infolge von Eheschwierigkeiten des Beklagten mit anschließender Scheidung geriet das Projekt X 1995 ins Stocken. Die Wohnungen wurden, auch soweit sie schon fertig gestellt worden waren, nicht vermietet. Bei der Darlehenstilgung und Zinsbelastung traten Probleme auf. Im Rahmen einer Neuordnung der Darlehensverhältnisse übernahm die Hauptschuldnerin den Eigentumsanteil von Frau A am Objekt “X”; Letztere wurde aus den Darlehensverbindlichkeiten entlassen. Dies geschah in der Form, dass die Hauptschuldnerin am 16. Januar 1997 zwei Darlehensverträge (Anlage K 19 und K 19, Band I Blatt 69 f. d.A.) unterzeichnete. Ob es sich um eine Schuldumschaffung handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Eine in diesem Zusammenhang auch erörterte Entlassung des Beklagten aus den selbstschuldnerischen Bürgschaften kam nicht zustande. Die Tilgung der Darlehen wurde mit Zustimmung des Beklagten vom 10. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 ausgesetzt. Die Klägerin stellte die Darlehen später ohne Zustimmung des Beklagten auf unbestimmte Zeit tilgungsfrei. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 (Band I Blatt 29 f. d.A.) kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin fristlos, stellte die Gesamtforderung in Höhe von nach ihrer Berechnung 1.431.756,61 DM fällig und mahnte die Zahlung zum 14. Juli 2001 an. Hintergrund war eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Hauptschuldnerin, über deren Grundbesitz in O2 u.a. die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Ab Februar 2002 verhandelte die Klägerin mit der Hauptschuldnerin über eine einvernehmliche Lösung. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 (Anlage B 7, Band I Blatt 59 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Bürgschaftsbetrag bis 22. Juni 2004 auszukehren. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2004, zugestellt am 5. November 2004, hat sie Klage gegen ihn erhoben. Der Beklagte hat Anfang November 2004 den Antrag auf Klageabweisung angekündigt und in der Klageerwiderung vom 10. Dezember 2004 (Band I Blatt 44 ff. d.A.) unter anderem die Hauptforderung bestritten. Mit Schriftsatz vom 31. März 2005 (Band I Blatt 173 d.A.) hat die Klägerin um Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins gebeten, da außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten beabsichtigt seien, deren Scheitern sodann mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 angezeigt worden ist. Hintergrund war, dass der Beklagte eine einvernehmliche Lösung davon abhängig machte, dass sein Regressanspruch gegen die Hauptschuldnerin gemäß § 774 BGB gesichert war. Auf Antrag der Klägerin ist gegen die Hauptschuldnerin am 27. Dezember 2007 ein Mahnbescheid wegen der Hauptforderung über einen Betrag in Höhe von 887.639,63 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten ergangen; wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Anlage B 8 (Band I Blatt 254 d.A.) Bezug genommen. Inzwischen ist der Rechtsstreit nach Widerspruch der Hauptschuldnerin am Landgericht Frankfurt rechtshängig. Bereits am 2. März 2007 war auf den Antrag der Klägerin vom 7. Februar 2007 die Zwangsversteigerung des Anwesens X … in O1 angeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung der Hauptforderung erhoben. Die Klägerin hat behauptet, die Bonität des Beklagten sei für die Gewährung der Darlehen ausschlaggebend, seine Bürgschaft Bedingung der Darlehensgewährungen gewesen. Ein Schreiben vom 23. März 1993, durch das kenntlich gemacht worden sei, dass der Beklagte nur für Frau A bürgen wolle, sei ihr nicht zugegangen. Sie hat sich darauf berufen, dass die Verjährung durch Verhandlungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin zwischen dem 19. Februar 2002 und November 2007, die sie im Einzelnen auf den Seiten 9 bis 15 ihres Schriftsatzes vom 31. März 2008 (Band II Blatt 16 bis 22 d.A.) aufgeführt hat, gehemmt worden sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Marburg vom 5. November 2007 (Band I Blatt 210 d.A.) zunächst Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in Höhe von 836.979,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 beantragt. Mit Schriftsätzen vom 31. März 2008 (Band II Blatt 8 bis 15 d.A.) und 15. Mai 2008 (Band II Blatt 154 bis 158 d.A.), auf deren Inhalt samt Anlagen Bezug genommen wird, hat sie ihre Forderung neu berechnet und zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 697.481,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 aus 649.666,42 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht: Die Klägerin habe erst auf Bürgschaften der Ehemänner der Darlehensnehmerinnen gedrängt, als der Darlehensvertrag vom 30. September 1992 bereits unterzeichnet gewesen sei. Dabei habe jeweils nur eine Bürgschaft für die gegen den Ehepartner des jeweiligen Bürgen gerichteten Forderungen in Rede gestanden. Er habe eine der unterzeichneten Bürgschaftsformulare deshalb mit Begleitschreiben vom 23. März 1993 (Anlage B 1, Band I Blatt 52 d.A.) zurückgesandt, in dem er darauf hingewiesen habe, dass die Bürgschaften nur für seine Ehefrau gälten, und sei in vergleichbarer Weise auch bezüglich der anderen Bürgschaft verfahren. Die Bürgschaften seien unwirksam, weil sie die gesicherten Hauptforderungen nicht konkret bezeichneten. Zudem sei es im Zuge der Neuordnung der Darlehensverhältnisse zu einer Neugewährung von Darlehen gekommen, so dass die Bürgschaften spätestens im Februar 1997 erloschen seien. Die Klägerin habe die Bürgschaftsforderung nicht wirksam fällig gestellt, weil im Schreiben vom 4. Juni 2004 (Band I Blatt 59 d.A.) lediglich von einem “Schuldenbetrag in Höhe von ca. 822.000,00 €” die Rede sei. Der Beklagte hat die Höhe der Forderungen gegen die Hauptschuldnerin sowie aus der Bürgschaft mit Nichtwissen bestritten. Hilfsweise hat er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Herausgabe der Grundschuldbriefe und der Bewilligung der Umschreibung im Grundbuch berufen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat Zeugenbeweis über die Behauptung des Beklagten erhoben, die Bürgen hätten jeweils nur für Verbindlichkeiten ihrer Ehegattinnen einstehen sollen, durch Vernehmung des Herrn Z1 und der Hauptschuldnerin. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. November 2007 (Band I Blatt 210 bis 215 d.A.) Bezug genommen. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Kammer die Klage durch am 19. Juni 2008 verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Hauptforderung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, so dass der am 27. Dezember 2007 ergangene Mahnbescheid die Verjährung nicht habe hemmen können. Da die vorliegende Klage nur gegen den Bürgen gerichtet worden sei, habe sie den Lauf der Verjährung nicht beeinflusst, und an Vergleichsverhandlungen habe sich der Beklagte erst nach Ablauf der Verjährung beteiligt. Die verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin müsse der Beklagte nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB nicht gegen sich gelten lassen. Es sei ihm auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil er nicht für die Hauptschuldnerin verhandelt und daher auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Gegen das ihr am 24. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juli 2008 Berufung eingelegt, die sie am 18. August 2008 begründet hat und mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Klägerin hält daran fest, dass die ab dem 19. Februar 2002 geführten Verhandlungen zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten, die der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. § 768 Abs. 2 BGB regele lediglich den Fall, dass es durch ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist komme, während es bei Verhandlungen gemäß § 203 BGB bei der bisherigen Verjährungsfrist bleibe, deren Ablauf lediglich gehemmt werde. Dem Beklagten sei es überdies nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ausschlaggebend für die Finanzierung des Objekts “X” sei die Bonität der Ehemänner der Darlehensnehmerinnen gewesen. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Bürgen die eigentlichen Investoren seien, die auch im Falle eines Scheiterns des Bauvorhabens für die Verbindlichkeiten einstehen mussten und konnten. Der Beklagte und Herr C hätten stets die Verhandlungen mit der Klägerin geführt, so dass für die Klägerin außer Frage gestanden habe, dass er an einer Gesamtlösung mitwirken werde. Auch aufgrund des Prozessverhaltens des Beklagten habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte nicht die Einrede der Verjährung erheben werde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Marburg (Az. 1 O 360/04) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 697.481,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Juni 2004 aus 649.666,42 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält daran fest, dass die durch Verhandlungen mit der Hauptschuldnerin eingetretene Verjährungshemmung im Hinblick auf das in §§ 767 Abs. 1 Satz 3, 768 Abs. 2 BGB verankerte Verbot der Fremddisposition nicht zu seinen Lasten wirke. Er verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufe. Ein Vertrauenstatbestand sei bei der Klägerin durch die zwischen den Parteien lediglich über die Bürgenforderung geführten Verhandlungen nicht geschaffen worden. Überdies habe es die Klägerin verabsäumt, rechtzeitig nach Scheitern der Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjährung der Hauptforderung durch eine Maßnahme gemäß § 204 BGB zu hemmen. Der Beklagte verweist erneut darauf, dass die Bürgschaft durch Tilgung der Anlassforderung bzw. die Entlassung von Frau A aus der Haftung erloschen sei, und verweist auf mangelnde Substantiierung der Höhe der Anlassforderungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Hauptforderung jedenfalls verjährt ist und der Beklagte die Einrede der Verjährung der Hauptforderung erhoben hat. 1. Die durch die Bürgschaften gesicherte Hauptforderung gemäß § 607 BGB in der hier geltenden alten Fassung in Verbindung mit den Darlehensverträgen vom 30. September 1992 und 23. März 1993 ist vorbehaltlich einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Die Frist für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB alte Fassung von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Da die Darlehen am 29. Juni 2001 fristlos gekündigt und fällig gestellt wurden, endete sie am 31. Dezember 2004. Die erst am 7. Februar 2007 beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der am 27. Dezember 2007 ergangene Mahnbescheid haben auf die bereits eingetretene Verjährung keinen Einfluss mehr gehabt. 2. Der Beklagte kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. a) Da der Bürgschaftsanspruch zwar in seinem Bestand von dem der Hauptforderung abhängig ist, im Übrigen aber als selbständiger Anspruch besteht und einer anderen Verjährung unterliegt als die Hauptforderung, hat die Klage gegen den Bürgen keinen Einfluss auf die Verjährung des gesicherten Anspruchs gegen den Hauptschuldner. Der Bürge kann daher, selbst wenn ihm die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, die Verjährung der Hauptforderung auch dann noch einwenden, wenn er selbst in nicht rechtsverjährter Zeit aus der Bürgschaft im Wege der Klage in Anspruch genommen wurde und die Hauptforderung erst im Verlaufe des gegen ihn geführten Rechtsstreits eintritt (BGH BB 1980, 1122; NJW 1990, 2754, 2755 ; BB 1998, 1913 ; BB 2007, 2591 ). b) Eine mögliche Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin (§ 203 BGB) entfaltet gemäß § 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu Lasten des Beklagten. Nach § 768 Abs. 2 BGB verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots der Fremddisposition, das für den Bürgschaftsvertrag vertragswesentlich ist. Die Haftung des Bürgen darf nach diesem Grundsatz nicht über den bei Bürgschaftsübernahme überschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten erweitert werden. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung fällt auch der Verzicht des Hauptschuldners auf künftige Einreden unter die Vorschrift. Nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 202 BGB neue Fassung kann der Hauptschuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung schon vor Verjährungseintritt verzichten. Die Vorschrift ist nach Maßgabe des Art. 229 § 6 EGBGB auf Sachverhalte aus dem Zeitraum vor In-Krafttreten der Vorschrift anwendbar. Sie gilt daher auch für „Altfälle“, in denen der Bürge die Bürgschaft vor dem 1. Januar 2002 übernommen hat (BGH BB 2007, 2591 f. ). Deshalb ist ein nach dem 1. Januar 2002 erfolgter Verzicht des Hauptschuldners auf die Einrede der Verjährung dem Bürgen gegenüber gemäß § 768 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 202 BGB auch unwirksam, wenn die Bürgschaftsverpflichtung noch aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 stammt. Das gilt unabhängig davon, ob die Hauptschuld im Zeitpunkt eines Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner bereits verjährt war oder nicht (BGH BB 2007, 2591, 2592 ). Auch die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger wird von § 768 Abs. 2 BGB erfasst (OLG München, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 19 U 3675/07; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21. Februar 2008, Az. 8 U 109/07; vgl. auch BGH BB 2007, 2591 ). Wenn der Bürge die Einrede der Verjährung nicht einmal durch einen rechtsgeschäftlichen Verzicht des Hauptschuldners verliert, dann darf sich seine Rechtslage erst Recht nicht durch bloße Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner verschlechtern, die kraft Gesetzes für den Bürgen eine ähnlich belastende Rechtsfolge haben. Vor einer durch Verhandlungen bewirkten Verjährungshemmung kann sich der Bürge noch schlechter schützen als vor einem Verzicht. Insbesondere bietet die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner keinen ausreichenden Schutz, weil die Hemmung kraft Gesetzes eintritt und an ein tatsächliches Verhalten des Hauptschuldners anknüpft. Die Verjährungshemmung durch ein tatsächliches Verhalten des Hauptschuldners ist zwar in § 768 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich geregelt, fällt nach Sinn und Zweck der Vorschrift jedoch auch darunter. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Hauptschuldner auf eine Einrede ausdrücklich verzichtet, oder ob er durch sein Verhalten eine neue oder längere Verjährungsfrist eröffnet, etwa indem er die Verjährungseinrede nicht erhebt und gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lässt (vgl. BGHZ 76, 222; BB 2007, 2591, 2592) oder die Schuld durch Zahlungen anerkennt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1975, 1019; BGH BB 2007, 2591, 2592). Bei den belastenden Wirkungen der durch den Hauptschuldner steuerbaren Verhandlungen mit dem Gläubiger handelt es sich insbesondere nicht lediglich um einen vom Bürgen hinzunehmenden bloßen Rechtsreflex eines tatsächlichen Verhaltens des Hauptschuldners. Eine Differenzierung zwischen dem Verzicht und der Hemmung der Verjährung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Verzicht die Einrede entfallen lässt, während ein Hemmungstatbestand lediglich zu einer Verlängerung des Zeitraums bis zum Eintritt der Verjährung führt; auch die Auffassung der Klägerin, die Hemmung sei schon keine – für § 768 Abs. 2 BGB aber jedenfalls erforderliche – Fristverlängerung, weil der Zeitraum der Verhandlungen nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werde, erweist sich als zu formal. Nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB, dem Bürgen Schutz vor Fremddispositionen zu bieten, die seine Haftung über den bei der Bürgschaftsübernahme überschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten erweitern, stellt das Erlöschen der Einrede kein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Ob die Verjährung infolge eines Verzichts auf diese Einrede überhaupt nicht eintreten kann, oder ob sie wegen andauernder Verhandlungen auf unabsehbare Zeit gehemmt ist, macht für die Belastung des Bürgen, der auf die Dauer dieser Verhandlungen keinen Einfluss nehmen kann, keinen Unterschied. Gerade wenn – wie hier – über einen langen Zeitraum hinweg Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner geführt werden, so dass die Verjährungsfrist erst mehrere Jahre nach dem regulären Fristende eintritt, belastet die Verjährungshemmung den Bürgen ähnlich stark wie der Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Müsste der Bürge die durch Verhandlungen des Hauptschuldners kraft Gesetzes eintretende Hemmung gleichwohl gegen sich wirken lassen, würde dies auch zu einer in zeitlicher Hinsicht unkalkulierbaren nachträglichen Ausweitung der Bürgenhaftung führen, deren Risiken der Bürge bei Vertragsschluss nicht zuverlässig abschätzen und auf die er selbst keinen Einfluss nehmen kann. Etwas anders lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass Bürgschaftsverpflichtung und Hauptschuld aus der Zeit vor In-Krafttreten der Reform des Verjährungsrechts herrühren. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe auf den Eintritt der ab dem 1. Januar 2002 geltenden, kurzen Verjährung von vornherein nur in den Grenzen der neuen Hemmungstatbestände vertrauen dürfen, überzeugt nicht. Gemäß Art. 229 § 6 EGBGB ist der Hemmungstatbestand des § 203 BGB neue Fassung auch auf Schuldverhältnisse aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden. Eine Schlechterstellung von Bürgen, deren Verpflichtung aus dem Zeitraum vor In-Krafttreten der Bestimmung herrührt, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. § 768 Abs. 2 BGB schützt den Bürgen davor, dass sich seine Haftung durch den Verzicht des Hauptschuldners auf eine bei Vertragsschluss bestehende Einrede nachträglich verschärft. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Bürge nachweislich auf den Bestand der Einrede vertraut hat. Dementsprechend ist bei der Frage der Anwendbarkeit des § 768 Abs. 2 BGB auf einen vom Hauptschuldner erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung, wie ausgeführt, nicht zwischen „Altfällen“ zu unterscheiden, in denen sich der Bürge schon vor dem 1. Januar 2002 verbürgt hat, und Sachverhalten, in denen der Bürgschaftsvertrag nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Diese Unterscheidung kann folglich auch für die Frage keine Rolle spielen, ob § 768 Abs. 2 BGB die einem Verzicht vergleichbare Verjährungshemmung erfasst oder nicht. Der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (BB 2003, 610) lässt sich nichts anderes entnehmen. Sie betraf einen Sachverhalt aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002, so dass sich die hier entscheidende Frage der Anwendbarkeit des § 768 Abs. 2 BGB nicht stellte. Wenn die Klägerin aus dem Zitat dieser Entscheidung in Ziffer II.2.b der Gründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2007 (BB 2007, 2591, unter II.2.b) die Fortgeltung dieser Rechtsgrundsätze herleiten will, wird übersehen, dass es dort nur um den Umfang der vertraglich übernommenen Verpflichtung des Bürgen ging. c) Keine streitentscheidende Bedeutung kommt schließlich dem Umstand zu, dass der Beklagte selbstschuldnerische Bürgschaften übernommen hat. § 768 Abs. 2 BGB differenziert nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff., Rdn. 14; NJW 1008, 2972; BB 2007, 2591, Tz. 9 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.2.2008, Az. 8 U 109/07, Tz. 39). Dementsprechend kann dieser Umstand auch keine Bedeutung für die Frage haben, ob der Bürge die verjährungshemmende Wirkung von Verhandlungen, an denen er nicht beteiligt ist, gegen sich wirken lassen muss. 3. Der Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Verjährung der Hauptschuld beruft. a) Der Beklagte setzt sich durch Erhebung der Einrede der Verjährung weder in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten noch ist dargetan oder erkennbar, dass er die Gläubigerin durch sein Verhalten von einer rechtzeitigen Geltendmachung ihres Anspruchs abgehalten hat. Der Beklagte hat die Hauptforderung in nicht rechtsverjährter Zeit weder anerkannt noch war er an den Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin beteiligt. Er hat darüber hinaus den Bestand der Hauptforderung noch vor Eintritt der Verjährung in seiner Klageerwiderung vom 10. Dezember 2004 ausdrücklich in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte eine durch Verhandlungen mit der Hauptschuldnerin eintretende Hemmung der Verjährung der Hauptforderung gegen sich gelten lassen würde. Eine Einbeziehung des Beklagten in die Verhandlungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin lässt sich insbesondere auch nicht den von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 31. März 2008 (Band II Blatt 16 bis 22 d.A.) und 15. Mai 2008 (Band II Blatt 159 bis 197 d.A.) vorgelegten Unterlagen entnehmen. Soweit zwischen den Parteien Gespräche geführt wurden, betrafen diese nur die Bürgenhaftung, insbesondere eine mögliche Entlassung des Beklagten aus dieser gegen Erwerb der Immobilie (vgl. Aktenvermerk vom 13. Juni 2003, Band II Blatt 171 bis 173; Schreiben vom 23. September 2004, Band II Blatt 179 f. d.A.). Dementsprechend heißt es in dem Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin an den Verfahrensbevollmächtigten der Hauptschuldnerin vom 27. April 2005 (Band II Blatt 57 d.A.) ausdrücklich: „Auf Ihr Telefaxschreiben vom 26.04.2005 teile ich mit, dass ich hier noch nicht weiter gekommen bin, dies deswegen, weil die Seite E, trotz Zusicherungen, bisher nicht an den Verhandlungstisch gekommen ist. Ich habe dort nachgefragt.“ Aus der erstmals nach Eintritt der Verjährung der Hauptforderung ab Mai des Jahres 2005 erfolgten Beteiligung des Beklagten an Verhandlungen über eine Gesamtlösung kann eine Treuwidrigkeit im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung der Hauptforderung nicht hergeleitet werden, weil die Hauptforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war. b) Der Beklagte handelt auch nicht deshalb treuwidrig, wenn er sich auf die Verjährung der Hauptschuld beruft, weil die Darlehen seinerzeit gerade im Vertrauen auf die Bonität des Beklagten ausgekehrt worden sein sollen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein erfahrenes Kreditinstitut. Ungeachtet der von ihr behaupteten Interessenlage hat sie vorliegend eine vertragliche Konstruktion gewählt, bei welcher der Beklagte nicht Mitdarlehensnehmer, sondern nur Bürge wurde. Bei dieser Sachlage kann sie sich jetzt nicht darauf berufen, der Beklagte sei wie ein Darlehensnehmer zu stellen. Es kann daher offen bleiben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die Bonität des Beklagten und des Zeugen C sei für die Darlehensgewährung ausschlaggebend gewesen. c) Ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten ist schließlich nicht darin zu sehen, dass er vor und zu Beginn des Vertragsverhältnisses für seine Ehefrau als Darlehensnehmerin mitverhandelt hat (vgl. auch Band II Blatt 160 ff. d.A.), während er die später geführten Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht hinnehmen will. Schon ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass der Beklagte die verjährungshemmende Wirkung von Verhandlungen der Hauptschuldnerin gegen sich gelten lassen werde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Klägerin Bürge und Darlehensnehmerin als “Einheit” gegenübertraten, geschah dies auch nach dem Vortrag der Klägerin offenbar immer nur im Verhältnis der jeweiligen Ehepartner zueinander und wurden die Verhandlungen stets von dem Beklagten selbst geführt. Für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, der Beklagte werde sich die Verhandlungsführung von der Hauptschuldnerin aus den Händen nehmen lassen, bestand bei dieser Sachlage von vornherein keine Grundlage. Jedenfalls war infolge der seit 1995 eingetretenen und der Klägerin bekannten Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände offensichtlich, dass das ursprüngliche Interesse des Beklagten an dem Objekt und dessen Finanzierung entfallen war und der Beklagte und die Hauptschuldnerin als zwei Vertragspartner mit divergierenden Interessen behandelt werden mussten. Dies hat nicht zuletzt Ausdruck in den ab 1995 geführten Verhandlungen der Parteien über eine Entlassung aus der Bürgenhaftung gefunden. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es ist durch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2007 sowie der Oberlandesgerichte München und Saarbrücken geklärt, dass der Bürge die durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner eintretende Hemmung der Verjährung nicht gegen sich gelten lassen muss. Die Frage der Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld beruht auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall, der auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.