Urteil
15 U 146/07
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0618.15U146.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. In den Geschäftsräumen der X-bank O1, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden auch Beklagte genannt), bot der Mitarbeiter der Beklagten Z1 dem Kläger die Beteiligung an dem Immobilienfonds Nr. .. der B-gesellschaft an, um mit ersparten Steuern Vermögen zu bilden. Dem Kläger wurde der Prospekt „…“ (Bd. I Bl. 40 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ausgehändigt. Am 27. September 1994 unterzeichneten die Kläger eine Beteiligung in Höhe von 50.000 DM (Bd. I Bl. 13 d. A.). Zur Finanzierung der Anlage schlossen sie am 30. September 1994 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2002 und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Oktober 1999. Unter Ziffer 3. Konditionen ist in einer Rubrik „Tilgung“ eingetragen: „10 TDM“ und unter einer weiteren Rubrik „Tilgung“: „aus Fondsrückflüssen“. Unter Ziffer 5. weitere Vereinbarungen heißt es: „Das Darlehen wird aus Fondsrückflüssen getilgt … in den Berechnungen … wird davon ausgegangen, dass jährlich 10 TDM getilgt werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie Bd. II Bl. 20 d. A. Bezug genommen. Die Fondsbeteiligung entwickelte sich nicht wie von den Klägern erwartet, weil die Fondsgesellschaft erhebliche Vermietungsprobleme hatte. Die Fondsgeschäftsführung teilte den Anlegern im Mai 1998 mit, eine Vorabausschüttung könne nicht erfolgen, weil die Vermietungserfolge nicht wie prospektiert eingetreten seien. Für das Bürogebäude in O2 habe kein Mieter gefunden werden können. Von den 141 Wohnungen in O2 seien 97 Wohnungen vermietet. Das Bürogebäude in O3 habe überwiegend nicht vermietet werden können (lediglich 147 Quadratmeter von 14827 Quadratmetern Bürofläche). Angaben zu dem Objekt in O4 (Senioren-Pflegeheim) wurden nicht gemacht. Anfang 1999 berichtete die Fondsgeschäftsführung, in O3 sei ein Vermietungsstand von 72 % der Flächen erreicht worden. Die Mietgarantie sei Ende 1998 ausgelaufen, weil die garantierte Höchstsumme erreicht worden sei. Der Vermietungsstand in O2 wurde hinsichtlich der Büroflächen mit 66 % und hinsichtlich der Wohnungen mit 67 % angegeben. Auch dort war Ende 1998 die Mietgarantie erschöpft. Für das Objekt O4 wurde die Komplettverpachtung für 15 Jahre an das D-werk O4 berichtet, das seinerseits unterverpachtet habe, und dass in etwa die kalkulierten Mieten erwirtschaftet würden. Anfang 2000 berichtete die Fondsgeschäftsführung, dass die Vermietungsquote in O2 auf nahezu 98 % habe erhöht werden können. Für das Jahr 2000 würden allerdings nur rund 68 % der prospektierten Mieteinnahmen erwartet. Die Vermietungsquote beim Objekt O3 lag bei rund 67 % mit Mieteinnahmen in Höhe von lediglich 47 % der prospektierten Mieterträge. Anfang 2001 wurde mitgeteilt, dass es Probleme beim Mieter des Objektes in O4 gebe. Anfang Februar 2001 stellte der Mieter Insolvenzantrag. Bei Verhandlungen mit dem Unterpächter verlangte dieser Entgegenkommen bezüglich der Pachtkonditionen. In den Jahren 1998 und 1999 erhielten die Kläger lediglich Ausschüttungen in Höhe von 50 % der prospektierten Beträge (2.000 DM). Danach gab es keine Ausschüttungen mehr. In den Jahren 1994 bis 2004 zahlten die Kläger an die Beklagte insgesamt 34.916,50 DM Zinsen (= 17.852,52 Euro) an die Beklagte. Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 kritisierte der Kläger gegenüber der Beklagten die ihm empfohlene Beteiligung unter Hinweis auf die „mehrfachen persönlichen und telefonischen Gespräche“. Am Ende des Schreibens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 223 f. d. A.), heißt es: Ich bin nicht bereit, diese Situation weiter zu akzeptieren! … Ich erwarte in diesem Fall eine für mich befriedigende Lösung, am Besten die Rückabwicklung des Fonds. Sollten Sie keinen für mich akzeptablen Vorschlag unterbreiten, sehe ich mich gezwungen, weitere Schritte einzuleiten.“ Mit Schreiben vom 11. Juli 2001, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 225 d. A.), erneuerte der Kläger seine Kritik. Er bezog sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 305/98, das auch auf ihn zutreffe. Er bestand auf seiner Forderung im Schreiben vom 8. Juni 2001, den Fonds rückabzuwickeln. Am 4. Februar 2000 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Zinssatzes ab dem 1. Januar 2002 und eine Verlängerung des Darlehens bis zum 30. Dezember 2004 mit Zinsfestschreibung bis zu diesem Zeitpunkt (Kopie Bd. II Bl. 22 ff. d. A.). Am 7. Februar 2003 wurde erneut ein veränderter Zinssatz vereinbart mit einer Festschreibung bis zum 30. Januar 2008. Das Darlehen war bis zum 30. Dezember 2007 zu tilgen (Kopie Bd. II Bl. 31 ff. d. A.). Mit am 31. Dezember 2004 eingegangenem Schreiben vom 30. Dezember 2004 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger an die F-stelle in O5 mit dem Antrag, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Auf fernmündliche Nachfragen wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und es sei nicht absehbar, wann das Verfahren betrieben werden könne. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebührenvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten mit Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 bekanntgegeben (Bd. I Bl. 227 d. A.). Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 23. März 2006 eingestellt. Mit der am 17. Oktober 2006 zugestellten Klage begehren die Kläger nunmehr Schadensersatz. Die Kläger haben behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Zeugen Z1 betont, nur eine ganz sichere Anlage tätigen zu wollen, ohne jedes Risiko. Bedenken habe der Zeuge Z1 damit zerstreut, wegen der Immobilieninvestitionen in O3, O2 und O4 handele es sich um eine ganz sichere und risikolose Investition. Z1 habe u. a. zugesichert, das Darlehen werde durch Fondsausschüttungen und Steuervorteile getilgt. Es gebe eine vollwertige Mietgarantie für 10 Jahre. Ausschüttungen betrügen jährlich mindestens 4 %. Die Fondsbeteiligung sei auch bereits nach wenigen Jahren mit Gewinn veräußerbar. Für die Seriosität spreche, dass es sich um ein bankeigenes Angebot handele. Demgemäß seien sie über die mit der Fondsbeteiligung tatsächlich verbundenen Risiken nicht belehrt worden. Sie seien auch nicht darauf hingewiesen worden, dass der Brancheninformationsdienst Y bereits Mitte August 1994 das Angebot kritisch bewertet habe. . Die Beklagte hat Beratungsfehler ihres Mitarbeiters Z1 in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls verjährt seien. Von den anspruchsbegründenden Umständen hätten sie schon lange vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis gehabt. Auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen ist das Landgericht nicht näher eingegangen. Gegen das ihnen am 19. Juni 2007 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 19. Juli per Telefax eingelegten und nach entsprechender Verlängerung am 20. September 2007 per Telefax begründeten Berufung. Sie machen geltend, infolge der schwierigen Rechtslage sei ihnen vor Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gewesen, dass und wie sie über die Risiken getäuscht worden seien. Erst im Jahr 2004 hätten sie von ihren Prozessbevollmächtigten über die kritische Bewertung der Fondsbeteiligung im Brancheninformationsdienst Y erfahren. Auch auf das „Totalverlustrisiko“ seien sie erst von ihren Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginne die Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert, so dass Verjährung nicht eingetreten sei. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Marburg vom 6. Juni 2007 festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. … vom 30. September 1994 über 55.000 DM keine weiteren Ansprüche gegen die Kläger zustehen und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 16.829,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. Oktober 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Kläger jedenfalls für verjährt. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einem Rechtsfehler beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Denn das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls verjährt sind. 1. Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden (Artikel 229 § 5 EGBGB). Für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Anlageberatungsvertrages galt zunächst die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.). Nach der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ist aber die ab dem 1. Januar 2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB n. F.) anzuwenden, wenn sie kürzer ist als die zuvor geltende Verjährungsfrist; die kürzere Frist wird dann von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Die gegenüber dem früheren Recht nunmehr kürzere Verjährungsfrist war deshalb vorliegend maßgeblich. Da der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch - ihr tatsächliches Vorbringen als richtig unterstellt - am 1. Januar 2002 bereits entstanden war und sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (der Beklagten) Kenntnis erlangt hatten, verjährte ihr Schadensersatzanspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (§ 199 Abs. 1 BGB n. F.). Die am 17. Oktober 2006 erhobene Klage konnte die Verjährung nicht mehr verhindern. 2. Auch der Antrag der Kläger an die F-stelle der O5 hat den Eintritt der Verjährung nicht beeinflusst. Zwar wird die Verjährung auch durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereicht ist, gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung setzt allerdings die Bekanntgabe an den Schuldner voraus. Das war hier ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten auf der Ladungsverfügung der Schlichtungsstelle erst am 9. Februar 2006 der Fall (Bd. I Bl. 227 d. A.). Hemmung der Verjährung tritt aber nur dann bereits mit der Einreichung des Antrags ein, wenn die Bekanntgabe „demnächst“ nach der Einreichung des Antrags veranlasst wird. Das war hier bei einem Zeitraum von mehr als 13 Monaten ersichtlich nicht der Fall. Ob die Bekanntgabe „demnächst“ erfolgt ist, bestimmt sich nach § 167 ZPO. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb von Gerichten oder Schlichtungsstellen gehen zwar grundsätzlich nicht zu Lasten des Antragstellers. Bei langen Verzögerungen kann aber der Betreiber der Zustellung verpflichtet sein nachzufragen, warum die Zustellung ausbleibt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1436 ; NJW 2005, 1194 ). Dieser Obliegenheit sind die Kläger zwar nachgekommen. Es kann dahinstehen, ob das in angemessener Zeit nach Einreichung des Antrags geschah, weil offen geblieben ist, wann die Kläger erstmals Nachfrage gehalten hatten. Denn nach Auffassung des Senats durften sie an ihrem Antrag bei der Schlichtungsstelle im Hinblick auf die drohende Verjährung nicht mehr festhalten, als mitgeteilt wurde, die Schlichtungsstelle sei wegen einer Vielzahl von Anträgen überlastet, und es sei nicht absehbar, wann das Verfahren betrieben werden könne. Anders als bei einem gerichtlichen Verfahren, für das es keine Alternative gibt, durften die Kläger im Hinblick auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens, der mit der Verjährung verbunden ist, nicht auf ungewisse Zeit an ihrem Antrag festhalten. Vielmehr waren sie gehalten, zur Abwendung des Eintritts der Verjährung nunmehr Klage zu erheben oder jedenfalls einen Mahnbescheid im Mahnverfahren zustellen zu lassen. Unabhängig von der vorstehenden Auffassung des Senats ist Verjährung aber auch dann eingetreten, wenn man die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte am 9. Februar 2006 noch als „demnächst“ ansieht. Der weitere Lauf der Verjährungsfrist wäre dann zwar gehemmt gewesen. Bis zum Eingang des Antrages bei der Schlichtungsstelle am 31. Dezember 2004 war jedoch die Verjährungsfrist bis auf einen Tag vollständig verstrichen. Nach Einstellung des Verfahrens am 23. März 2006 hätten die Kläger mithin noch am selben Tage der Kenntnisnahme von der Einstellung Klage erheben müssen. Das haben sie indes nicht getan. Die am 25. September 2006 eingereichte und demnächst zugestellte Klage konnte deshalb den Eintritt der Verjährung nicht mehr hindern. 3. Die Verjährungsfrist hatte (spätestens) am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch der Kläger entstanden und hatten sie Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Diese subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gelten auch in sogenannten Überleitungsfällen, d. h. bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind (BGH NJW 2007, 1584 ; NJW 2007, 2034 ). a. Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag über Anlageberatung zustande gekommen ist oder ob die Beklagte aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag haftet, der den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH-NJW RR 2007, 1690 mit weiteren Nachweisen; zu den Pflichten bei Kapitalanlageberatung grundsätzlich BGH NJW 1993, 2433 ). Denn in jedem Fall mussten die Erklärungen des Mitarbeiters der Beklagten Z1, für dessen Verhalten die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat, in jeder Hinsicht richtig sein, insbesondere zum Gegenstand der Anlage, zu deren Ertragschancen und Risiken und zur Verwertbarkeit der Anlage. Dabei musste auch der Umfang der Risikobereitschaft der Kläger berücksichtigt werden. Nachdem vom Senat als richtig unterstellten Vorbringen der Kläger hat der Zeuge Z1 diese Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die von ihm empfohlene Anlage war alles andere als sicher und risikofrei, worauf der Kläger ausdrücklich Wert gelegt hatte. Immobilienfonds, deren Erfolg von der Vermietbarkeit und den erzielbaren Mieten abhängig ist, sind grundsätzlich nicht risikofrei. Hinzu kommt, dass die Objekte entgegen den Behauptungen des Zeugen Z1 noch gar nicht vollständig vermietet waren, schon gar nicht mit langfristigen Mietverträgen. Es gab zwar Mietgarantien, diese waren aber der Höhe nach begrenzt. Angesichts dessen war die Erklärung Z1s, die Anlage sei risikolos, sicher und finanziere sich aus Ausschüttungen und Steuerersparnissen in jeder Hinsicht falsch. Dadurch wurden die vorhandenen Risiken, über die Z1 zu beraten hatte, nicht nur verharmlost, sondern geradezu geleugnet. b. Die schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Beklagten war für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich. Die Kläger haben behauptet, sie hätten von der Zeichnung der Anlage und der damit verbundenen Aufnahme des Darlehens abgesehen, wenn sie von den damit verbundenen Risiken gewusst hätten. Hierfür spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Vermutung (vgl. BGH NJW 2004, 1868 ). Die Beklagte hat nichts vorgetragen, womit die Vermutung widerlegt werden könnte. c. Aufgrund der schuldhaften Vertragspflichtverletzung der Beklagten können die Kläger verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt und den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH NJW 2004, 1868 mit weiteren Nachweisen). Dass die Kläger einen Schaden erlitten hatten, liegt angesichts des Umstandes, dass die von der Beklagten versprochenen Ausschüttungen tatsächlich nicht vorgenommen wurden, die versprochenen Erträge wegen der unzureichenden Vermietbarkeit nicht erzielt werden konnten, die schlechte Vermietbarkeit den Wert der Beteiligung beeinträchtigt und die Beteiligung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht mit Gewinn veräußerbar ist, auf der Hand. d. Dieser Schadensersatzanspruch der Kläger war bereits mit der fehlerhaften Beratung der Beklagten entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn der Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Auf eine Kenntnis des Geschädigten kommt es nicht an. Da die Beratung fehlerhaft war und die Kläger weder die Beteiligung gezeichnet noch den Darlehensvertrag bei richtiger Beratung abgeschlossen hätten, war auch der Schaden entstanden, unabhängig davon, dass die prospektierte Vermietung zur Zeit der Vertragsschlüsse ohnehin bei weitem verfehlt worden war. e. Jedenfalls im Laufe des Jahres 2001 hatten die Kläger auch die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die Kläger wussten zu dieser Zeit von den falschen Angaben des Zeugen Z1. Sie wussten, dass die versprochenen Ausschüttungen ausgeblieben waren, und dass sich die Beteiligung nicht durch Ausschüttungen und Steuerersparnisse finanzieren ließ. Vielmehr hatten die Kläger die Zinsen aus eigenen Mitteln aufbringen müssen. Die Kläger wussten auch, dass die Vermietung der Immobilien nicht so gelungen war, wie vorgesehen und versprochen. Sie wussten, dass die Mietgarantien erschöpft waren und sie wussten, dass die Vermietung weiterhin Probleme bereitete. Alles in allem wussten sie, dass die gezeichnete Beteiligung, die sie mit dem bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen finanziert hatten, nicht die sichere und risikolose Anlage war, die sich „weitgehend von selbst bezahlte“, wie von Z1 versprochen. Die Kläger hatten auch Kenntnis von der Person des Schädigers, nämlich der Beklagten, für die Z1 tätig gewesen war. Unabhängig davon, dass es nur auf Tatsachenkenntnis ankommt, d. h. auf Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wussten die Kläger ausweislich der Schreiben vom 8. Juni 2001 und 11. Juli 2001, dass sie von Z1 fehlerhaft beraten worden waren, ihnen ein Schaden entstanden war, und die Beklagte hierfür einzustehen hatte. Denn der Kläger hatte mit seinen Schreiben an die Beklagte genau das verlangt, was er nunmehr im Wege der Klage geltend macht. Entgegen der Meinung der Kläger war die Sache auch nicht in rechtlicher Hinsicht so unübersichtlich und verwickelt, dass sie aus diesem Grunde keine ausreichende Tatsachenkenntnis hatten. Denn der Sachverhalt war ausgesprochen einfach gelagert. Der Zeuge Z1 hatte ihnen gegenüber ersichtlich Angaben gemacht, die falsch und für sie finanziell nachteilig waren. Das hat der Kläger in seinen bereits angeführten Schreiben auch so gesehen und der Beklagten „weitere Schritte“ angedroht, wenn sie auf seine Forderung nach Rückabwicklung des Fonds nicht eingehe. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass den Klägern die hinreichende Tatsachenkenntnis gefehlt hätte. f. Die Kläger können ihren Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen, dass sie erst im Jahre 2004 von ihren Prozessbevollmächtigten von der kritischen Bewertung der Anlage in dem Brancheninformationsdienst Y sowie von dem mit der Anlage verbundenen Totalverlustrisiko erfahren hätten, damit eigenständige Schadensersatzansprüche mit gesonderter Verjährungsfrist entstanden seien und die Klage mithin in unverjährter Zeit erhoben worden sei. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung NJW 2008, 506 ausgeführt, dass dann, wenn sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stütze, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginne. Der Bundesgerichtshof hat dabei auf die Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. abgestellt. Danach werden mehrere Handlungen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist. Genauso sei es bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen, wenn ein Schuldner mehrere, voneinander abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen habe oder ihm mehrere Beratungsfehler vorzuwerfen seien. Dem Gläubiger müsse es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Denn jede Pflichtverletzung sei mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden, was es rechtfertige, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Nach Auffassung des Senats erfasst diese Rechtsprechung die vorliegende Fallgestaltung nicht. Denn vorliegend geht es nicht um selbständige Beratungsfehler, die jeweils mit weiteren Nachteilen für das Vermögen der Kläger verbunden waren. Vielmehr geht es um einen einheitlichen Vorwurf einer Falschberatung, bei der dem unterlassenen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko und die kritische Information im Brancheninformationsdienst keine eigenständige Bedeutung zukommt. Jedenfalls hatten diese unterlassenen Hinweise keinen Einfluss auf den den Klägern entstandenen Schaden. Denn die Kläger werfen der Beklagten keine Beratungsfehler im Hinblick darauf vor, dass ihnen Chancen und Risiken der Anlage nicht hinreichend erläutert worden seien oder dass die Anlage wegen der damit verbundenen Risiken nicht ihrem Anlageziel entsprach. In diesen Fällen können mehrere Beratungsfehler durchaus unterschiedliches Gewicht und unterschiedlich nachteilige Folgen haben und für den Anleger von unterschiedlicher Bedeutung sein. Vorliegend geht es indes nicht um die Anforderungen an eine umfassende, vollständige und in jeder Hinsicht richtige Beratung. Der Vorwurf der Kläger geht vielmehr dahin, dass die Beklagte den Tatsachen und auch der Wahrheit zuwider Versprechungen gemacht hat. Bei der Behauptung der Kläger, ihnen sei - grob zusammengefasst - eine absolut sichere und risikofreie Anlage angeboten worden, die sich im Wesentlichen von alleine finanziert und darüber hinaus jederzeit mit Gewinn veräußert werden kann, bleibt kein Raum für sonstige Beratungsfehler mit unterschiedlichem Gewicht. Bei dieser behaupteten Erklärung des Zeugen Z1 konnte natürlich nicht auf Bedenken in Brancheninformationsdiensten oder gar auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen werden, weil die Anlage ja gerade als risikolos und sicher dargestellt worden ist. Da die Kläger nach ihren Angaben keinerlei Risikobereitschaft hatten und nur eine absolut sichere Kapitalanlage vornehmen wollten, bedeutete jede Abweichung von den Versprechungen des Mitarbeiters Z1 die Unbrauchbarkeit der tatsächlich gewählten Anlageform. In einem solchen Fall kann nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch entstehen, der - weil eine seriöse Beratung überhaupt nicht stattgefunden hat - nicht von einzelnen Fehlern beeinflusst sein kann. Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat auch unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung gerade darauf abgestellt, dass mehrere Handlungen vorliegen müssen, die eigene Schadensfolgen zeitigen. In dem entschiedenen Fall ging es um unterschiedlich gewichtete Aufklärungspflichtverletzungen, denen im Hinblick auf den Schaden eigenständiges Gewicht zukam, weil aus ihnen unterschiedliche (Teil-)Schäden resultierten, von denen der Anleger durchaus den einen oder anderen hinzunehmen bereit sein kann. Zum einen ging es um das von einer kurzen Zinsbindungsfrist ausgehende allgemeine Risiko einer höheren Belastung. Zum anderen ging es darum, dass zusätzlich ein weiteres Risiko bestand, weil der zunächst vereinbarte Zins für die Dauer der fünfjährigen Zinsbindungsfrist aus dem Kaufpreis subventioniert und nicht marktüblich war, mit der Folge, dass die Anleger zwangsläufig nach Ablauf der Zinsbindungsfrist eine höhere Belastung hatten, weil sie den marktüblichen Zins nun vollständig aufbringen mussten. Ähnlich wie in diesem, der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde liegenden Fall, ging es auch in den vom Bundesgerichtshof zitierten früheren Entscheidungen um Schäden aus unterschiedlichen Handlungen, selbst wenn es sich um eine Handlungseinheit gehandelt haben sollte. So betraf die Entscheidung BGHZ 71, 86 die Wiederholung einer schädigenden Handlung. In der Entscheidung BGHZ 95, 238 ging es um die Wiederholung amtspflichtwidriger Handlungen (jeweils erneute Prüfungsentscheidungen). Auch der Entscheidung BGHZ 98, 77 lagen verschiedene, zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommene amtspflichtwidrige Handlungen zugrunde. Die Entscheidung BGH NJW 1978, 262 betraf wiederholte Emissionen, die eigene Schadensfolgen hatten. Die Entscheidung BGH NJW 1981, 573 betraf ebenfalls keine abgeschlossene Handlung, sondern Wiederholungen einer schädigenden Handlung mit neuen Schädigungen. Auch in der Entscheidung BGH NJW 1985, 1023 ging es schließlich um wiederholte Handlungen. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung NJW 2008, 506 zitierte Rechtsprechung kann demnach aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall keine eigenständigen Schadensersatzansprüche wegen des unterlassenen Hinweises auf die Mitteilung im Brancheninformationsdienst bzw. das Totalverlustrisiko rechtfertigen. Selbst wenn der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zum Ausdruck bringen wollte, jeder Beratungsfehler löse einen eigenständigen Schadensersatzanspruch aus, ohne Rücksicht auf seine Bedeutung, seine Auswirkungen und seine Schadensträchtigkeit, könnte der Senat dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht beitreten. Mit Sinn und Zweck der Verjährung wäre das aus Sicht des Senats nicht vereinbar. Die Kläger wussten, dass ihnen völlig falsche Angaben gemacht, sie geradezu getäuscht worden waren und hatten als Konsequenz daraus außergerichtlich das gefordert, was ihnen auch als Anspruch zustand. Dass sie diesen Anspruch verjähren ließen, kann verjährungsrechtlich nicht dadurch geheilt werden, dass ihnen einzelne Umstände, auf die sie bei sachgerechter Beratung - die gerade gar nicht stattgefunden hatte - hätten hingewiesen werden müssen, erst später bekannt wurden. g. Nach allem sind Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt, weshalb die Berufung insoweit keinen Erfolg haben konnte. 4. Die Berufung hat auch nicht im Umfang der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 erklärten Hilfsaufrechnung Erfolg. Allerdings schließt die Verjährung nach §§ 390 BGB a. F., 215 BGB n. F. die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Eine solche Aufrechnungslage in unverjährter Zeit hat indes nicht bestanden. Zwar ist mit jeder Zinszahlung ein Rückzahlungsanspruch der Kläger entstanden, weil sie verlangen konnten, so gestellt zu werden, als hätten sie den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Diesen Rückzahlungsansprüchen stand indes keine erfüllbare Forderung der Beklagten gegenüber. Denn die jeweils monatlich entstehende Forderung auf Zahlung von Zinsen erlosch durch die jeweilige Zinszahlung der Kläger infolge Erfüllung. Aufrechnung mit künftigen Zinszahlungsansprüchen oder aber dem Darlehensrückzahlungsanspruch war nicht möglich. Denn der Anspruch, gegen den aufgerechnet werden soll, muss erfüllbar sein (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 387 Rdnr. 12). Eine Leistung des Schuldners ist zwar vor Fälligkeit grundsätzlich möglich, nicht aber bei geschützten Gläubigerinteressen, was z. B. bei verzinslichen Darlehen - wie hier - der Fall ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 271 Rdnr. 11). Das beruht darauf, dass ein Kreditinstitut aus den Zinsen einer Darlehenshingabe Gewinn erzielt, den der Darlehensschuldner nicht einseitig zunichte machen darf. Dass die Kläger das Darlehen gegen Vorfälligkeitsentschädigung hätten jederzeit zurückzahlen können, ist nicht richtig, weil auf eine solche Vereinbarung nicht ohne weiteres ein Anspruch besteht. Zum anderen wurde zwischen den Parteien in unverjährter Zeit eine Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages nicht getroffen. Der Darlehensvertrag ist entgegen der Meinung der Kläger auch nicht „rückwirkend entfallen“, weil er wegen der fehlerhaften Angaben des Zeugen Z1 nicht nichtig ist, die Beklagte vielmehr bei bestehendem Vertrag Schadensersatz schuldet. Die unter Ziffer 5. des Darlehensvertrages vom 30. September 1994 vereinbarte Möglichkeit zu jährlichen Sondertilgungen ergibt ebenfalls keinen erfüllbaren Anspruch der Beklagten, weil es sich lediglich um eine Berechtigung der Kläger handelt. Schließlich war auch keine Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten möglich. Die Laufzeit des Darlehens war zwar im Vertrag vom 30. September 1994 bis zum 30. Dezember 2002 vereinbart, mit der Folge, dass das Darlehen zu diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig werden sollte. Bereits vor diesem Zeitpunkt hatten die Parteien jedoch mit Vereinbarung vom 4. Februar 2000 den Ablauf des Darlehens zum 30. Dezember 2004 vereinbart. Mit Darlehensvertrag vom 7. Februar 2003 wurde sodann die Fälligkeit zum 30. Dezember 2007 hinausgeschoben. In unverjährter Zeit bestand deshalb kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens, gegen den die Kläger hätten aufrechnen können. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung bei formaler Betrachtung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. November 2007 abweicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).