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Urteil

15 U 91/07

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0430.15U91.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus einem behaupteten Architektenvertrag. Der Beklagte ist technischer Betriebsleiter im X Stadt 1. Die Zeugin Z1, Z1 genannt, ist … und Mitarbeiterin im Betriebsbüro. Die Klägerin und die Zeugin Z1 erwarben gemeinsam ein Grundstück, um darauf ein Wohnhaus zu errichten. Alleinige Grundstückseigentümerin ist inzwischen die Klägerin. Der Beklagte erklärte sich bereit, für die Klägerin und die Zeugin Z1 in streitigem Umfang Architektenleistungen zu erbringen. Der Beklagte erstellte in der Folgezeit zahlreiche Bauzeichnungen, wobei er immer wieder auf die Wünsche der Klägerin und der Zeugin Z1 einging. Die Pläne enthalten jeweils als Fertigungszeitpunkt „April 2002“. Am 29. Mai 2002 reichte der Beklagte den Bauantrag bei der Bauaufsicht ein, wobei der Antrag nicht von ihm, sondern von dem Diplom-Bauingenieur A unterschrieben ist. Das geschah, weil der Diplom-Bauingenieur A als Mitglied der Ingenieurkammer Hessen im vereinfachten Genehmigungsverfahren bauantragsberechtigt ist. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt erstellte der Beklagte handschriftlich eine Honorarberechnung für die Leistungsphasen 1 – 4 gemäß § 15 Abs. 1 HOAI, die mit 8.270 DM endet. Ein Drittel hiervon sind gerundet 1.400 Euro. Zu seinem Geburtstag am 5. Mai 2002 erhielt der Beklagte von der Klägerin und der Zeugin Z1 jeweils 250 Euro, nach der Behauptung der Klägerin 1.400 Euro. Am 7. August 2002 wurde der Bauaufsicht der Baubeginn mitgeteilt unter Angabe des Beklagten als Bauleiter. In der Folgezeit war der Beklagte mindestens 1 bis 2 Mal in der Woche auf der Baustelle. Die Klägerin und die Zeugin Z1 beabsichtigten, an das Haus einen Wintergarten anzubauen. Die Betonbodenplatte hierfür wurde vom Beklagten geplant. Eine Baugenehmigung für den Wintergarten gab es nicht. Noch vor Errichtung des Wintergartens kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, weshalb der Beklagte seine Tätigkeiten einstellte. In der Mitteilung über die Benutzung vor abschließender Fertigstellung an das Bauamt vom 2. März 2003, die von der Klägerin und der Zeugin Z1 unterzeichnet ist, enthält den Zusatz: „Der Bauleiter hat nach Fertigstellung der Rohbau- und Innenputzarbeiten sowie nach den Elektroinstallationsarbeiten gewechselt. Ende November wurde der Wintergarten von dem Zimmermeister Z5 errichtet. Aufgrund bauordnungsrechtlicher Verfügungen musste der Wintergarten wieder beseitigt werden. Danach wurde ein anderer Anbau auf der Betonbodenplatte errichtet. Die Klägerin wirft dem Beklagten die nicht genehmigte Errichtung des Wintergartens, die fehlende Ausführung einer geplanten Zisterne sowie die Errichtung zweier Garagen mit zu geringen Maßen vor. Zuletzt hat sie folgende Schadenspositionen geltend gemacht: 5.600 Euro wegen des „Rückbaus“ des Wintergartens, je 7.000 Euro als Ertragswertverlust für jede der beiden Garagen, 6.000 Euro für den Abbruch des für den Wintergarten errichteten Fundaments, 2.962,73 Euro Mehrkosten für die Errichtung einer Zisterne, 205,62 Euro Verwaltungsgebühren und 4.391,99 Euro an „unnötigen Kosten“. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen. Gegen das ihr am 18. April 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 3. Mai 2007 eingelegten und am 11. Juni 2007 begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Marburg vom 16. April 2007 den Beklagten zu verurteilen, an sie 33.160,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte ihr sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die durch die mangelhafte Planung und die mangelhafte bauaufsichtliche Durchführung unter Missachtung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entstanden sind und entstehen werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z3 und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2007 (Bd. II Bl. 209 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Der Senat kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Denn der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung ihres Wohnhauses nicht zu. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin und der Zeugin Z1 zur Erbringung von Architektenleistungen verpflichtet hatte, zwischen den Parteien also kein Gefälligkeitsverhältnis im engeren Sinne begründet wurde. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte von der Klägerin und der Zeugin Z1 eine Vergütung erhalten sollte und auch erhalten hat. Denn entscheidend ist, wie sich das Verhalten der Beteiligten und der Zeugin Z1 bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit, sowie die Interessenlage (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. NJW-RR 2006, 117, 120 ; NJW 1985, 1778 mit weiteren Nachweisen). Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGH NJW 1971, 1404). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Parteien und der Zeugin Z1 ein Vertrag zustande gekommen. Architektenleistungen für den Bau eines Wohnhauses haben eine große wirtschaftliche Bedeutung. Der Bauherr muss darauf vertrauen dürfen, dass die Leistungen erbracht werden, und dass sie sorgfältig erbracht werden. Das gilt insbesondere, wenn einzelne Leistungsphasen des § 15 HOAI in vollem Umfang erbracht werden sollen. So lagen die Dinge hier. Der Beklagte sollte für die Klägerin und die Zeugin Z1 die vollständige Planung übernehmen und - wenn auch zusammen mit der Zeugin Z1 - die Leistungen ausschreiben und auch die Ausführung der Leistungen durch die am Bau beteiligten Handwerker - zumindest im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten - überwachen. Das stellt die Übernahme von Tätigkeiten dar, die üblicherweise nicht nur völlig unverbindlich und gefälligkeitshalber übernommen werden. Der Senat folgt deshalb auch der Auffassung, wonach in einem solchen Falle vertragliche Übernahme von Architektenleistungen bei einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche begründet werden (vgl. die vom Landgericht zitierten Entscheidungen OLG Düsseldorf OLGR 2005, 118; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2001, 16 U 260/00; OLG Köln NZ Bau 2006, 183). Die Parteien haben die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit auch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss kommt zwar in Betracht, wenn der Gläubiger der Leistung eine dahingehende Forderung billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen (vgl. BGH NJW 2003, 578 ; NJW 1989, 3276). Der Beklagte hat indes keine Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Haftungsausschluss hätten rechtfertigen können. Mit Rücksicht auf die große wirtschaftliche Bedeutung der vom Beklagten zu erbringenden Leistungen für die Klägerin und die Zeugin Z1 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese auf ein solches Verlangen hätten einlassen müssen, auch nicht mit Rücksicht auf das Haftungsrisiko des Beklagten. Gleichwohl sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht begründet, weil die Klägerin Pflichtverletzungen des Beklagten nicht hat beweisen können. 1. Für die Errichtung des Wintergartens ohne Baugenehmigung und die daraus resultierenden Abbruchkosten hat der Beklagte nicht einzustehen. Die Klägerin wusste, dass der Wintergarten nicht Bestandteil des Bauantrages war. Das hat sie auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 19. Januar 2006 unten (Bd. I Bl. 81 d. A.) eingestanden. Der Beklagte hatte den Wintergarten weder geplant noch die ausführende Firma beauftragt. Das hat das Landgericht auf Grundlage der Aussage des Zeugen Z5 zutreffend festgestellt. Der Zeuge Z5 wurde vielmehr von der Klägerin und der Zeugin Z1 beauftragt und er hat hierfür die Pläne hergestellt. Selbst wenn der Beklagte die als Anlage K 9 mit Schriftsatz vom 21. August 2006 überreichte Skizze (Bd. I Bl. 198 d. A.) angefertigt haben sollte, war das nach der Aussage des Zeugen Z5 nicht Grundlage des von ihm errichteten Wintergartens. Mit dem Beklagten hatte er, was die Errichtung des Wintergartens anbetrifft, nichts zu tun. Das Landgericht hat dem Zeugen Z5 zu Recht geglaubt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge falsch ausgesagt hätte. Auch die Berufung der Klägerin zeigt Derartiges nicht auf. Das Landgericht hat viel mehr zu Recht mit darauf abgestellt, dass die Aussage des Zeugen Z5 von derjenigen der Zeugin Z1 gestützt wird. Denn sie hat bestätigt, dass der Zeuge Z5 von der Klägerin beauftragt worden sei. Der Beklagte habe nichts mehr damit zu tun haben wollen, weil es bereits Differenzen gegeben habe. 2. Die Kosten für den Abbruch des für den Wintergarten vorgesehenen Fundaments kann die Klägerin vom Beklagten ebenfalls nicht erstattet verlangen. Der Anspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin einen Abbruch des Fundaments nicht beabsichtigt. Einen Anspruch auf Erstattung „fiktiver“ Abbruchkosten besteht nicht. Er würde schließlich auch daran scheitern, dass die Beklagte das Betonfundament nutzt und hierauf einen anderen Anbau errichtet hat. 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Errichtung einer Zisterne. Denn der Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Zisterne entgegen seiner Planung nicht errichtet wurde. Allerdings ist es Aufgabe des mit der Vergabe und der Objektüberwachung beauftragten Architekten, die geplanten Leistungen zu vergeben und deren Herstellung zu überwachen. Vorliegend scheitert ein Anspruch der Klägerin aber bereits daran, dass der Beklagte diese Tätigkeiten wegen der aufgekommenen Differenzen zwischen den Parteien nicht in vollem Umfang ausgeführt hat und auch nicht ausführen musste. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, seine Tätigkeiten für die Klägerin und die Zeugin Z1 ohne weiteres zu beenden, weil die Parteien nicht durch einen vergütungspflichtigen Architektenvertrag verbunden waren, sondern durch einen Gefälligkeitsvertrag. Denn die Klägerin hat die Einstellung der Tätigkeiten unbeanstandet hingenommen und die weitere Bauausführung zusammen mit der Zeugin Z1 selbst in die Hand genommen, was nicht zuletzt dadurch bestätigt wird, dass sie sich und die Zeugin Z1 in der Mitteilung über Benutzung vor abschließender Fertigstellung an das Bauamt vom 2. März 2003 (Bd. II Bl. 15 d. A.) als Bauleiter bezeichnet hat. Nachdem der Beklagte seine Tätigkeiten vor Fertigstellung des Bauwerks beendet hatte, musste die Klägerin deshalb eine andere Person mit der Bauüberwachung beauftragen oder diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Unabhängig davon, dass es auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommt, war sie dazu auch deshalb ohne weiteres ohne Mehrkosten in der Lage, weil sie dem Beklagten keine Vergütung schuldete. Dass sie mit der weiteren Bauüberwachung keinen Fachmann beauftragte und ihr deshalb unbemerkt blieb, dass die Zisterne nicht errichtet war/wurde, kann sie dem Beklagten nicht anlasten. 4. Der Beklagte schuldet der Klägerin auch keinen Schadensersatz wegen Errichtung von Garagen, die für diesen Zweck ungeeignet sind. Zunächst entsprechen beide Garagen dem genehmigten Plan. aus dem die Abmessungen der Garage ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. Plan Bd.I Bl. 68 d. A.). Der Beklagte hat auch von der Klägerin unwidersprochen darauf hingewiesen, die Größe der Garagen sei im Einzelnen besprochen worden und aus Kostengründen von der Klägerin und der Zeugin Z1 so gewünscht worden. Die im Plan als Garage 1 bezeichnete Garage entspricht nach den Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen SV1 in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2006 in den Abmessungen den Anforderungen der Garagenverordnung. Sie kann deshalb zum Abstellen eines PKW genutzt werden. Die Benutzung ist allerdings erschwert durch die nur vorhandene lichte Durchfahrtbreite von 1,99 Metern. Diese verringerte Durchfahrtbreite gegenüber der Planung mit 2,125 Metern hat die Klägerin jedoch selbst zu vertreten. Denn diese Durchfahrtbreite war - von einem Verlust von 2,5 cm durch den aufzubringenden Putz - durch den Einbau eines Sektionalgaragentores zu erreichen, was die Klägerin - der Beklagte war an der Bestellung der Garagentore nicht beteiligt - unterlassen hat. Nach der Aussage des vom Senat hierzu vernommenen Zeugen Z3, der die Garagentore geliefert hatte, wurden der Zeugin Z1 für die Bauherrinnen Prospekte von Sektionaltoren und von Schwingflügeltoren übergeben mit dem Hinweis darauf, dass Sektionaltore teurer seien, aber wegen der Breite vorzuziehen wären. Gleichwohl hat die Klägerin den Einbau von Schwingflügeltoren beauftragt, und zwar zu einer Zeit, zu der der Beklagte nicht mehr für sie tätig war. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen ein Schadensersatzanspruch begründet wäre, könnte die Klägerin nicht Ersatz eines am Ertragswertverlust errechneten Schadens von 7.000 Euro verlangen, weil die Nutzbarkeit der Garage nach den Ausführungen des Sachverständigen durch nachträglichen Einbau eines Sektionaltores mit Kosten von etwa 1.500 Euro herstellbar wäre. Auch bezüglich der Garage 2 besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Was die Einfahrtbreite anbetrifft, gelten die vorstehenden Ausführungen. Bei dieser Garage kommt allerdings hinzu, dass sie wegen der vorhandenen Abmauerungen nur eine Länge von 4,20 Metern hat. Das ist indes ohne weiteres aus den Planzeichnungen erkennbar und von der Klägerin deshalb in Kauf genommen worden. Dass die vorhandene nutzbare Breite von ca. 2,50 Metern wegen eines seitlich angebrachten Regenfallrohres um 18 cm verringert wird, begründet ebenfalls keine Haftung des Beklagten. Denn dieses nachträglich angebrachte Regenfallrohr, das nicht Bestandteil seiner Planung war, wurde zu einer Zeit installiert, als der Beklagte schon nicht mehr für die Klägerin und die Zeugin Z1 tätig war, er also keine Bauüberwachungstätigkeit mehr ausgeübt hatte. Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob der Zeuge Z4 den Auftrag zur Montage des Abfallrohres von der Zeugin Z1 erhalten hatte, was er bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt hat. Deshalb bedurfte es hierzu nicht der Vernehmung der Zeugin Z1, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. November 2007 beantragt hat. Denn es war Sache der Klägerin, die die weitere Bauüberwachung übernommen hatte, auf eine Entfernung des nicht übersehbaren Abfallrohres zu dringen, wenn die Anbringung nicht ihren Vorstellungen entsprach. Dass die Nutzbarkeit der Garage hierdurch beeinträchtigt wurde, war ohne weiteres ersichtlich. 5. Nachdem der Beklagte für die Errichtung und den nachfolgenden Abbruch des Wintergartens nicht verantwortlich ist, kann die Klägerin auch nicht Erstattung damit in Verbindung stehender Verwaltungsgebühren verlangen. 6. Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz „unnötiger Kosten“ in Höhe von 4.391,99 Euro. Solche Kosten hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, obwohl sie nicht nur in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007, sondern auch durch den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2008 hingewiesen wurde. Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Februar 2008 sind bereits mit den Darlegungen in der Klageschrift nicht vereinbar. Soweit in der Klageschrift ein Betrag von 797,18 Euro als „unnötige Kosten“ in Bezug auf den Wintergarten und dort offenbar mit nicht notwendigen Mehrmengen begründet wurden, soll es sich nach den Angaben im Schriftsatz vom 13. Februar 2008 um Kosten für den Abriss einer Holzkonstruktion durch eine Firma - handeln. Unabhängig davon, dass das nicht nachzuvollziehen ist, fallen Kosten im Zusammenhang mit der Wintergartenerrichtung ohnehin nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten, weil er - wie oben unter Nr. 1 dargelegt - die Errichtung des Wintergartens nicht zu verantworten hat. Soweit die Klägerin „unnötige Kosten“ im Zusammenhang mit der Garage geltend macht, übersieht sie, dass sie bezüglich beider Garagen jeweils einen Ertragswertverlust von 7.000 Euro geltend macht, mithin nicht noch Kosten für Änderungen an den Garagen verlangen. Davon abgesehen haftet der Beklagte ohnehin nicht für die Errichtung der Garagen (vgl. vorstehend Nr. 4). Nach allem erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.