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Urteil

15 U 21/90

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1991:0704.15U21.90.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 7. Dezember 1989 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 120.000,-- DM nebst 10 % Zinsen aus 100.000,-- DM seit dem 9. März 1988 und 10 % Zinsen aus 20.000,-- DM seit dem 21. März 1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten. Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 32.639,-- DM, für die Beklagten auf 120.000, -- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 7. Dezember 1989 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 120.000,-- DM nebst 10 % Zinsen aus 100.000,-- DM seit dem 9. März 1988 und 10 % Zinsen aus 20.000,-- DM seit dem 21. März 1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten. Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 32.639,-- DM, für die Beklagten auf 120.000, -- DM festgesetzt. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche teilweise Erfolg. Überwiegend ist die Klage jedoch begründet und das Rechtsmittel zurückzuweisen. Mit dem Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon auszugehen, daß die Beklagten durch den Artikel vom ... 1985 das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Aufstellen von unwahren Tatsachenbehauptungen verletzt haben. Hinsichtlich des Tatbestandes "Verletzung des Persönlichkeitsrechts" ist im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1980 (1 BvR 185/77 - Eppler - NJW 1980, 2070 ) allgemein anerkannt, daß wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben werden kann, sondern es erforderlich ist, soweit als möglich, die Generalklausel durch Heraushebung typischer Tatbestände zu konkretisieren, um insoweit Unbestimmtheiten auf der Tatbestandsebene und Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu vermeiden (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl., 1979, Seite 80/81; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Auflage 1986, 42. Kap. Rdnr. 3). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts als eigenständige Fallgruppe ist nach dieser Auffassung, der sich der Senat anschließt, immer dann gegeben, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen über den Betroffenen aufgestellt werden (Löffler/Ricker a.a.O. 42. Kap. Rdnr. 22 ff.). In diesen Zusammenhang wird in der Regel auch die hier im Vordergrund stehende Problematik der Verdachtsäußerungen eingeordnet. 1. Die Beklagten haben Tatsachenbehauptungen, die im Gegensatz zu Meinungsäußerungen und Werturteilen dem Beweise zugänglich sind, gegenüber dem Kläger aufgestellt. Dabei kommt es entscheidend auf den Artikel vom … 1985 an. Denn in dem Artikel vom … 1985 ist in Bezug auf den Kläger im Text nur ausgeführt "Mehr zufällig entdeckten der operierende HNO-Arzt … und der Anästhesist (Narkosearzt) ..., daß der Junge … im Gesicht „blau angelaufen“ war. Im übrigen verhält sich der Artikel vom … 1985 nur zum Narkosezwischenfall, den diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungen und den Maßnahmen des Krankenhausträgers. Diesen Inhalt des Artikels vom … 1985 beanstandet der Kläger auch nicht. Bei dem Artikel vom … 1985 handelt es sich in der Überschrift und in dem Eingangstext erkennbar um Verdachtsäußerungen. Das wird zum einen daran erkennbar, daß die Überschrift „OP-Pfusch ohne Ende“ mit einem Fragezeichen versehen ist und desweiteren im Text des Artikels ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Narkosearzt die Frage gestellt wird, "War er vielleicht gar nicht der Schuldige? Oder nicht allein? Ist der operierende HNO-Arzt ... mit in den Pfuschfall verwickelt?" Die Auslegung ergibt, daß in dem Artikel damit insgesamt zwei Verdachtsmomente geäußert werden. Die Überschrift wirft zum einen die Frage auf, ob der Fall … nicht in einer Reihe vieler anderer schwerwiegender Operationsfehler stehe, und der Text sowie der Bestandteil „OP“ in der Überschrift äußern zum anderen bewußt und gezielt den Verdacht, ob nicht der Kläger als HNO-Arzt und operierender Arzt bei der Vielzahl der möglicherweise vorliegenden Fälle statt des Narkosearztes der wahre Verantwortliche sei. Es ist anerkannt, daß für eine Tatsachen-Aussage die Äußerungen eines Verdachtes, einer Vermutung oder Möglichkeit, ja das Aufwerfen einer Frage genügen kann (RGRK-Steffen, § 824 Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 26.1.1951 (I ZR 19/50 = NJW 1951, 352) ausgeführt, daß in einem solchen Fall nicht am Wortsinn gehaftet werden dürfe, sondern der Inhalt einer Mitteilung ermittelt werden müsse, der sich dem unbefangenen Leser als nächstliegend aufdränge und vom Schreiber der Mitteilung gewollt sei. Als Tatsachenbehauptung ist insbesondere der Umstand gewertet worden, daß der Betreffende sich nicht auf die Äußerung eines Verdachtes beschränkt, sondern sich diesen Verdacht mit der von ihm gewählten Form der Äußerung zu eigen macht (BGH Urteil vom 26.1.1951 a.a.O.; ähnlich BGH Urteil vom 20.6.1969 - VI ZR 234/67 = NJW 1970, 187; BGH Urteil vom 20.6.1978 -VI ZR 66/77 = NJW 1978, 2151). Außerdem ist die Darstellung als Tatsachenbehauptung gewertet worden, noch bestehende Zweifel an einem bestimmten Umstand (im betreffenden Fall: Authentizitäten von Memoiren) seien durch hinreichende Beweismittel gedeckt (BGH Urteil vom 30.5.1974 - VI ZR 174/72 = LM Nr. 18 zu § 824). Bei Anwendung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den im Artikel vom … 1985 enthaltenen Verdachtsäußerungen um Tatsachenbehauptungen. Die mit einem großen Balken unterlegte Überschrift des Artikels vom … 1985 „OP-Pfusch ohne Ende“ mußte ein Durchschnittsleser bereits durch den Hinweis auf "OP-Pfusch" so auffassen, daß es zu ärztlichen Operationsfehlern, die durch schwerwiegendes Verschulden gekennzeichnet seien, gekommen sei. Den Zusatz „ohne Ende“, aber auch die gesamte Überschrift „OP-Pfusch ohne Ende?“ mußte dem Durchschnittsleser vermitteln, daß es bereits in der Vergangenheit zu zahlreichen Operationsfehlern gekommen sei, also das Vorhandensein von solchen Operationsfehlern praktisch für die Vergangenheit feststehe und sich nur noch die Frage erhebe, welche Anzahl von solchen schwerwiegenden Operationsfehlern nunmehr entweder durch die amtlichen Ermittlungsbehörden oder die Presse aufgedeckt würden. Durch die Wortwahl „OP-Pfusch“ wird auch im Gegensatz zum Artikel vom … 1985, in dem nur von einem Narkosezwischenfall die Rede war, nunmehr ausdrücklich und als feststehender Umstand behandelt, daß es sich um Operationsfehler handele. Der Schlüssel für diese gezielte und bewußte Frage nach Operationsfehlern ergibt sich aus dem Artikel vom … 1985 und dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beklagten. Denn beides Mal wird referiert bzw. vorgetragen, nach dem (ersten) Artikel vom … 1985, in dem nur über einen Narkosezwischenfall berichtet worden war, hätten sich beim Beklagten zu 1) Eltern (deren Zahl wird nicht mitgeteilt) von Kindern gemeldet und von Operationsfehlern des Klägers berichtet. Diese Behauptungen haben sich die Beklagten schon in der Überschrift (zwei neue Fälle aus Stadt1: Zäpfchen angeschnippelt und Zungen „lahmgelegt“ zu eigen gemacht, um die Überschrift „OP-Pfusch ohne Ende?“ voranzustellen. Diese schon in den Überschriften erkennbare Struktur, sich bestimmte Behauptungen zu eigen zu machen, und nicht im Anschluß, sondern vorangestellt, weitergehende Behauptungen aufzustellen, ergibt sich auch aus dem Text des Artikels selbst. Dort wird ausdrücklich und gezielt die Frage aufgeworfen, ob nicht der HNO-Arzt … (Kläger) der Schuldige oder Mitschuldige an dem Vorfall sei. Auf dieses Aufwerfen der Frage folgt dann der Bericht des Beklagten zu 1): Es heißt, es hätten sich weitere Eltern auf den Artikel vom … 1985 gemeldet und berichtet, ihnen sei es ähnlich ergangen. Die Eltern werden zitiert: "Unser Kind hat nach einer Mandeloperation von ... einen bleibenden Schaden behalten". Im Anschluß daran folgt die Schilderung von zwei Fällen, die ebenfalls eine eindeutige Zuordnung von Fehlverhalten zu dem Operateur darstellen. Auch über diese beiden Fälle und ... wird für den Leser so berichtet, daß in diesen beiden Fällen das Fehlverhalten des Klägers feststehe ja, daß offenbar erst die "Spitze des Eisberges" seines OP-Pfusches langsam bekannt werde und es im Grunde genommen auch keine Frage sei, daß aufgrund dieser aus der Vergangenheit stammenden drückenden Indizien auch im Fall dem Kläger ein schwerwiegendes ärztliches Verschulden anzulasten sei. Dazu kommt, daß die Nennung des HNO-Arztes (Kläger) einer Namensnennung gleichkam. Denn auch in einer Stadt wie Stadt1 ist die Zahl der operierenden HNO-Ärzte beschränkt. An Hand des Namenskürzels war für jeden Interessierten leicht auszumachen, wer gemeint sei, so daß eine einwandfreie Identifizierung des Klägers möglich war, was von den Beklagten an sich auch nicht bestritten wird. Ihre Erwägung, durch die Nennung der Anfangsbuchstaben des Klägers habe die Verwechselung mit anderen HNO-Ärzten ausgeschlossen werden sollen, ändert daran nichts. Der Senat verkennt nicht, daß die Überschrift „OP-Pfusch ohne Ende?“ für sich genommen auch als Meinungsäußerung eingeordnet werden könnte. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Aufwerfen einer solchen Frage anläßlich einer Dokumentation über Operationen, bei der eine Vielzahl unterschiedlicher Meinungen und Auffassungen zu Worte kommen, geschieht und, soweit eigene Schlußfolgerungen daraus abgeleitet werden, diese allgemeiner und pauschaler Art sind (BGH a.a.O., NJW 1970, 187). Eine Tatsachenbehauptung wäre auch dann zu verneinen, wenn allgemein über einen Berufsstand oder über die Führungsorgane eines Berufsstandes Äußerungen im geistigen Meinungskampf aufgestellt würden (BVerfG NJW 1991, 1529 -Zahnärztestreik). Um solche Ziele ging es den Beklagten bei dem Zeitungsartikel vom … 1985 jedoch weder in der Überschrift noch im Text. Sie wollten vielmehr in Abweichung von ihrem eigenen Artikel vom ... 1985, in dem nur von einem Narkosezwischenfall berichtet worden war, mit dem Artikel vom ... 1985 „die Sache auf den Punkt bringen“, nämlich dahingehend, daß der Kläger als HNO-Facharzt und Operateur der "wahre Verantwortliche" sei und zwar nicht nur im Fall … sondern in einer Vielzahl von anderen Fällen, von denen zwei Fälle durch Recherchen des Beklagten zu 1) bereits jetzt als „OP-Pfusch“ des Klägers bewiesen seien. Nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt darin aber eine Tatsachenbehauptung. 2. Diese Tatsachenbehauptung ist auch unwahr. „OP-Pfusch“ in dem Sinne, daß dem Kläger eine Vielzahl schwerwiegender ärztlicher Operationsfehler vorzuwerfen sei, wobei in zwei Fällen schon „OP-Pfusch“ feststünde und sich nur noch die Frage stelle, wie viele solcher Fehler aufgedeckt würden, hat niemals zur Diskussion gestanden. Der in dem Artikel vom ... 1985 weiter geäußerte Verdacht, daß der Kläger etwas mit dem Fall zu tun haben könnte, ist ersichtlich unwahr. Es handelt sich eindeutig um einen Narkosefehler bzw. Narkosezwischenfall. Das wollen die Beklagten ersichtlich nach dem in dem Fall ergangenen Strafurteil gegen den Narkosearzt (Bd. III Bl. 90 - 116 des Verfahrens …) nicht mehr bestreiten. Soweit es danach überhaupt noch auf die Fälle … und … ankommt, hat der Kläger substantiiert im einzelnen vorgetragen, daß es sich auch bei dem Fall („Hypoglossuslähmung“) um einen Narkosezwischenfall gehandelt hat. Auf diesen Vortrag haben die Beklagten nicht mehr erwidert, so daß gemäß § 286 ZPO von der Richtigkeit des Vortrags des Klägers auszugehen ist. Hinsichtlich des Falles … („Abschnippeln des Zäpfchens“) hat das Landgericht ausgeführt, insoweit hätten die Beklagten nichts nachweisen können. Gegen diese Ausführungen zur Beweislast bestehen zwar Bedenken, weil der Kläger die Unwahrheit der von den Beklagten behaupteten Tatsachen nachzuweisen hat (Palandt, BGB, 50. Aufl., § 824 Rdnr. 12); er hat insoweit aber nichts näher vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Selbst wenn dieser Fall nicht aufgeklärt ist, berechtigte er, zumal er 1x Jahre zurückliegt, die Beklagten nicht dazu, dem Kläger "OP-Pfusch ohne Ende" vorzuwerfen und aufgrund des 1x Jahre zurückliegenden Falles auf seine angebliche Verantwortlichkeit im Fall, und womöglich in einer Vielzahl anderer Fälle in dieser Form hinzuweisen. Letztlich können sich die Beklagten keinesfalls darauf zurückziehen, sie selbst hätten nur über wahre Tatsachen berichtet, nämlich über die Fälle … und … Der Inhalt ihres Artikels geht weit über diese beiden Fälle hinaus. Sie haben die Person des Klägers öffentlich in ein falsches Licht gebracht (dazu BGH Urteil vom 3.5.1977 - VI ZR 36/74 = NJW 1977, 1288). Daher bedurfte es insoweit nicht der von den Beklagten beantragten Beweisaufnahme. 3. Die Beklagten haben auch rechtswidrig gehandelt. Hinsichtlich des vom Kläger in dem Verfahren … geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und des hier noch denkbaren Widerrufsanspruchs waren allerdings keine weiteren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit erforderlich. Denn an der Aufrechterhaltung und Wiederholung unrichtiger Tatsachenbehauptungen kann kein Interesse bestehen (ständige Rechtsprechung). Allerdings ist bei Schadensersatzansprüchen, die wegen unrichtiger Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden, eine Güter- und Interessenabwägung gemäß § 193 StGB, Art. 5 GG erforderlich. Denn ein Journalist wie auch ein Verleger und Herausgeber könnten in bestimmten Fällen kaum noch Verdachtsäußerungen, an denen auch ein öffentliches Interesse besteht, verbreiten, wenn sie sich nachträglich jeweils einem ungewissen, kaum kalkulierbaren Schadensersatzrisiko ausgesetzt sähen, sofern sich ihre Verdachtsäußerungen später als falsch herausstellen. Ob allerdings die Güter- und Interessenabwägung dann, wenn die (falsche, wie sich später herausstellt) Tatsachenbehauptung (Verdachtsäußerung) unter Beachtung der Regeln journalistischer Sorgfalt überprüft und verbreitet wurde, generell dazu führt, daß die Rechtswidrigkeit und damit ein Schadensersatzanspruch entfällt (so Löffler/Rieker a.a.O. Kap. 41 Rdn. 10), kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben. Denn die Beklagten haben entgegen ihrer Auffassung nicht sorgfältig unter Beachtung der Regeln journalistischer Sorgfalt recherchiert. Im übrigen führt die Güter- und Interessenabwägung dazu, daß die Veröffentlichung als rechtswidrig anzusehen ist. Der Artikel vom ... 1985 enthält besonders ehrenrührige und verletzende Behauptungen in Bezug auf den Kläger. Am ... 1985 ging es darum, zu berichten, daß ein Narkosezwischenfall geschehen sei und was von Staats wegen sowie von Seiten des Krankenhausträgers hinsichtlich des Narkosearztes und vom Anwalt des betroffenen Kindes unternommen worden ist oder noch unternommen werde. Der Artikel vom ... 1985 behauptet dagegen, wenn, wie gesagt, auch in Form eines Verdachtes, daß nicht nur der Narkosearzt, sondern auch der Kläger als Chirurg an dem Unglück betreffend … allein oder mitschuldig beteiligt gewesen sein könnte und enthält darüber hinaus, nun nicht mehr als Verdachtsäußerung, einen Bericht, daß dem Kläger in der Vergangenheit Operationsfehler unterlaufen seien. Dabei begnügte sich der Artikel vom ... 1985 nicht mit der Bezeichnung Operationsfehler, sondern nannte die Tätigkeit des Klägers "Pfusch". Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß dem Kläger besonders schwerwiegende Operationsfehler unterlaufen seien, daß man zu dem Kläger kein Vertrauen haben könne und Patienten zu ihm auf Distanz zu gehen hätten. Durch die Überschrift „OP-Pfusch ohne Ende“ wurde darüber hinaus, wie bereits erwähnt, behauptet, daß dem Kläger ständig solche Fehler unterlaufen würden. Der Bericht enthält desweiteren in der Überschrift auf der Fortsetzungsseite (Mutter …: „Warum steht Arzt für diese Sache nicht gerade?“) und im Text wegen der dort wiedergegebenen Äußerungen des Vaters („Ich wurde regelrecht aus dem Krankenhaus rausgeschmissen!“) die Behauptung, der Kläger habe charakterliche Mängel, weil er Operationsfehler vertuschen wolle und nicht zu Fehlern stehe, ja gerade Eltern, die ihn deswegen aufsuchen wollten, der Klinik verweise und ihnen nicht helfe. Dieser Bericht stellt daher einen besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeitsspähre des Klägers dar. Dieser schwere Eingriff wurde auch nicht dadurch abgeschwächt oder gar gerechtfertigt, daß er, wie bereits mehrfach erwähnt, in Überschrift und Text eingangs in die Form einer Verdachtsäußerung gekleidet war. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Presse, Verfehlungen und Mißstände aufzuzeigen. Die Presse braucht auch dabei nicht zu warten, bis der volle Nachweis einer behaupteten Tatsache amtlich bestätigt ist. Sie kann im Gegenteil Vorgänge von sich aus aufgreifen, auch in einem Stadium, in dem zunächst lediglich ein Verdacht besteht. Solche Verdachtsäußerungen können in die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten notwendig sein, um weitere Ermittlungen in Gang zu bringen. In der presserechtlichen Literatur wird hierzu der Watergate-Fall als das klassische Beispiel bezeichnet (Wenzel a.a.O., S. 261, Rdnr. 6.82). Bei einem solchen Bericht sind aber Rechte und Interessen der Betroffenen zu beachten. Wer in Verdacht geraten ist, bleibt oft auch bei vollem Unschuldsbeweis mit einem Makel behaftet, zumal über die Ausräumung des Verdachtes meist weniger auffällig oder - wie hier im … überhaupt nicht berichtet wird. Aus dieser Spannungslage folgt, daß über einen Verdacht öffentlich nur berichtet werden darf, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind. In jedem Fall muß die Presse, ehe sie sich zur Veröffentlichung entschließt, durch die ihr möglichen Ermittlungen die Gefahr, daß über den Betroffenen etwas Falsches verbreitet wird, nach Kräften auszuschließen versuchen. Sie muß auf die Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen. Dieser zu verlangene Grad an Richtigkeitsgewähr ist um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Presse muß in solchen Fällen durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben, daß sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belangen nicht aus den Augen verliert (BGH Urt.v. 3.5.1977 - VI ZR 36/74 = NJW 1977, 1288 - Abgeordnetenbestechung). Dies gilt um so mehr, als, wie im vorliegenden Fall bereits ausgeführt, die Veröffentlichung praktisch auf eine Namensnennung des Klägers hinauslief. Die Beklagten haben diese Regeln journalistischer Sorgfalt nicht beachtet. Auszugehen ist von ihrem Kenntnisstand, wie er sich aus dem vorausgegangenen Artikel vom ... 1985 ergibt. In diesem Artikel lag, wie bereits mehrfach erwähnt, das Schwergewicht der Darstellung darauf, daß ein Narkosezwischenfall stattgefunden habe, daß gegen den Narkosearzt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war und daß der Narkosearzt vom Krankenhausträger vorsorglich vom Dienst suspendiert worden sei. Der Kläger als Operateur war darin eher beiläufig mit einem Satz erwähnt worden. Ob im Jahre 1985 von einem Journalisten allgemein Kenntnisse zum unterschiedlichen Verantwortungsbereich eines Chirurgen und eines Anästhesisten verlangt werden konnten, mag dahingestellt bleiben (dazu zuletzt: BGH Urteil vom 26.2.1991 - VI ZR 344/89 = NJW 1991, 1539). In dem Artikel vom ... 1985 und auch in dem Artikel vom ... 1985, in dem ausdrücklich zwischen dem Narkosearzt und dem Kläger als dem Chirurgen differenziert wird, ist die unterschiedliche Verantwortlichkeit von den Beklagten selbst angesprochen und danach auch berichtet worden. Daran müssen sie sich festhalten lassen. Auch wenn sich nach dem Artikel vom ... 1985 möglicherweise allgemein Eltern und im besonderen die Eltern der Kinder … und ... …, die sich bei dem Beklagten zu 1) meldeten und von Fehlern bei Mandeloperationen berichteten, an denen der Kläger beteiligt war, konnten und durften sich die Beklagten nicht darauf verlassen, daß die laienhaft von den Eltern vorgetragenen Abläufe, Ursachen und Folgen mit Operationsfehlern des Klägers zusammenhängen würden. Den Beklagten hätte klar sein müssen, daß neben solchen Operationsfehlern auch, wie gesagt, Narkosefehler oder, das gehörte ebenfalls zum Überlegen, konstitutionelle Gründe und schicksalhafte Zusammenhänge zu den von den Eltern geschilderten Folgen hätten führen können. Jedenfalls deshalb, weil der Artikel vom ... 1985 darauf hinauslief, den Kläger praktisch unter Namensnennung besonders schwerwiegender Operationsfehler („Pfusch“) und Charaktermängel nach solchen Fehlern zu bezichtigen, hätte verlangt werden müssen, daß die Beklagten sich entsprechend sachkundig machten oder Zurückhaltung übten. Schon gar nicht durften die Beklagten die beiden Fälle … und … danach ohne weiteres als „Quelle“ dazu benutzen, um auch hinsichtlich des Falls die Frage nach der Schuld oder Mitschuld des Klägers aufzuwerfen. Denn bei der Schädigung des handelte es sich nach den eigenen Erkenntnissen der Beklagten eindeutig um einen Narkosezwischenfall. Daran änderte sich nichts dadurch, daß auch gegen den Kläger ein später eingestelltes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Daß dieser Umstand, nämlich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wegen des Narkosezwischenfalls für Operationsfehler des Klägers wenig besagte, mußte den Beklagten bei der gegebenen Sachlage auch klar sein. Auf keinen Fall durften schließlich die Beklagten aber die Fälle … und … heranziehen, diese mit dem Fall verbinden und den Verdacht äußern, daß der Kläger „OP-Pfusch“ betreibe, von dem die genannten drei Fälle eigentlich nur die Spitze des Eisberges seien. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß die Beklagten auch fahrlässig (§ 276 BGB) gehandelt haben. 5. Auch die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung für den Schaden die die Beklagten mit der Berufungsbegründung in erster Linie zur Überprüfung gestellt haben, ist mit dem Landgericht zu bejahen. Die Beklagten verkennen bei ihren Angriffen, welche gesetzlichen Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen der von den Beklagten begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) zu stellen sind. Der volle Nachweis der Kausalität zwischen der Handlung der Beklagten und dem Verletzungserfolg ist erforderlich für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität, d.h. zwischen der Verletzungshandlung der Beklagten und dem ersten Verletzungserfolg (BGH Urteil vom 24.6.1986 - VI ZR 21/85 = NJW 1987, 705). Dieser war hier indes mit der Veröffentlichung des Artikels vom ... 1985, dem dadurch verursachten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers und den entstandenen und von ihm geltend gemachten Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen eingetreten. Teilweise wird in der Rechtsprechung nicht einmal dieser Verletzungserfolg verlangt. Es soll vielmehr ausreichen, wenn der Anspruchsteller so betroffen ist, daß für ihn nachteilige Folgen eintreten können (BGH NJW 1983, 998, 999 ; BGH VersR 68, 985). Der Zusammenhang zwischen diesem ersten Verletzungserfolg und weiteren Folgeschäden, wie sie hier geltend gemacht werden, unterliegt dagegen als sogenannte haftungsausfüllende Kausalität der Bestimmung des § 287 ZPO (BGH a.a.O., NJW 1987, 705, 706 m.w.N., Mertens in Soergel-Siebert, 12. Aufl., vor § 249, Rdnr. 238 mit weiteren Nachweisen). Dafür ist der volle Nachweis der Kausalität nicht erforderlich. Allerdings muß eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens vorliegen (Leipold in Stein-Jonas, 20. Aufl., § 287 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1972, 1515 ; BGH LM Nr. 39 und 44 zu § 287 ZPO). Liegt diese deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht vor, ist zwar nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden. Das bedeutet aber nicht, daß die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorliegen müßten, so daß die darauf gerichteten Angriffe der Berufungsbegründung keiner weiteren Ausführungen bedürfen. Unter diesen Umständen ist auch die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse seinen Schaden konkret nachweisen, d.h. darlegen und beweisen, welcher bestimmte Patient mit welchem Honoraranspruch sich von ihm nicht habe behandeln lassen, unzumutbar und auch nicht erforderlich. Ausgangspunkt der Beurteilung ist vielmehr, daß der Artikel vom ... 1985 geeignet war, auf die Entschließung von Patienten, Eltern, überweisenden Kinderärzten sowie Ärzten für Allgemeinmedizin Einfluß zu nehmen. Das war neben der Information gerade sein Nebenzweck, wenn nicht sogar der neben der Information in erster Linie verfolgte Zweck, als eingangs im Artikel vom ... 1985 nochmals darauf verwiesen wurde, daß der Narkosearzt beurlaubt worden war und sodann die Frage nach der Schuld oder Mitschuld des Klägers als des operierenden Arztes gestellt und in diesem Zusammenhang ihm „OP-Pfusch ohne Ende“ vorgeworfen wurde. Neben dieser eindeutigen Absicht des Artikels vom ... 1985 spricht aber für die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen dem Artikel vom ... 1985 und den materiellen Schäden des Klägers der Rückgang der abgerechneten Krankenscheine sowohl im Jahresvergleich als auch im Quartalsvergleich und vor allen Dingen der Rückgang der Operationen. Auf die Anzahl der Krankenscheine der gesetzlichen Krankenkassen und die Anzahl der abgerechneten Operationen kann sich der Senat deshalb beschränken, weil der Kläger vorwiegend eine Kassenarztpraxis mit Belegarzttätigkeit betrieben hat, was daran zu erkennen ist, daß in den Bruttoeinnahmen 1985 von 440.662,12 DM nur ein Betrag von 46.905,47 DM als Privathonorar enthalten ist. 1986 belaufen sich die Bruttoeinnahmen auf 379.691,98 DM bei darin enthaltenen 47.485,48 DM Privathonorar. Die Privathonorare können unter diesen Umständen vernachlässigt werden, dagegen erscheint die Zahl der abgerechneten Krankenscheine aus der Kassenarztpraxis dem Senat besonders gut geeignet zu sein, die Auswirkungen des Artikels vom ... 1985 in diesem Zusammenhang zu verdeutlichen. Danach hatte der Kläger, wenn man die kleineren auswärtigen Krankenkassen und „Sonstigen Kostenträger“ außer Betracht läßt, deren Einbeziehung das Bild nach Überzeugung des Senats wegen der geringen insoweit angefallenen Honorare nicht ändern würde, der Kläger von sogenannten RVO-Krankenkassen und Ersatzkassen in den Jahren 1982, 1984, also vor dem Artikel vom ... 1985, zusammen folgendes Krankenscheinaufkommen pro Jahr: (Von der Darstellung der Aufstellungen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen – die Red.). In den Jahren 1985 bis 1987 hat der Kläger folgende Krankenscheine abgerechnet: (Von der Darstellung der Aufstellungen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen – die Red.). Noch deutlicher zeigt den Einfluß des Artikels der Quartalsvergleich 1984/1985 des Krankenscheinaufkommens, der sich wie folgt darstellt: (Von der Darstellung der Aufstellungen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen – die Red.). Für das Jahr 1985 lauten die gleichen Zahlen, wobei zu bedenken ist, daß der Artikel am ... 1985 erschien wie folgt: Für das Jahr 1985 lauten die gleichen Zahlen, wobei zu bedenken ist, daß der Artikel am ... 1985 erschien wie folgt (Von der Darstellung der Aufstellungen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen – die Red.). Auch 1986 und 1987 blieb dieses niedrige Krankenscheinaufkommen auch im quartalsmäßigen Vergleich erhalten, wie die Aufstellung der kassenärztlichen Vereinigung … vom 28. Mai 1981 ausweist. Der Senat sieht in dieser in Fotokopie überreichten Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung (Bl. 223 d.A.) eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Artikels vom ... 1985. Weil die Praxis des Klägers zugleich dadurch geprägt war, daß er Belegarzt im …krankenhaus „…“ war, zeigt auch die Zahl der Operationen des Klägers in diesem Krankenhaus, daß der Artikel vom ... 1985 ursächlich für den Gewinnrückgang des Klägers war. Auf Befragen des Senats hat der Kläger glaubhaft zu den in diesem Krankenhaus durchgeführten Operationen erklärt, auch die Ärzte … seien wie er HNO-Fachärzte, der Arzt … Kinderchirurg. Der in den Aufstellungen des …hauses weiterhin enthaltene Arzt … kann wegen der geringfügigen Anzahl der von ihm durchgeführten Operationen außer Betracht bleiben. Diese Ärzte haben im Jahr 1984 folgende Operationen abgerechnet: (Von der Darstellung der Aufstellungen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen – die Red.). Diese Zahlen sieht der Senat aufgrund der mit der Klageschrift überreichten Aufstellung des …hauses (Bl. 22 - 25 d.A.) ebenfalls als feststehend an, zumal die Beklagten sie als solche nicht bestritten haben. Die Zahlen lassen, sowohl was die Anzahl der abgerechneten Krankenscheine als auch die Zahl der Operationen angeht, hinreichend deutlich erkennen, daß nach dem Erscheinen des Artikels vom ... 1985 sowohl die Anzahl der Kassenpatienten als auch der operierten Patienten erheblich, teilweise drastisch zurückgegangen ist und daß dieser Rückgang auch bis zum Verkauf der Praxis im Jahre 1987 angehalten hat. Nach Überzeugung des Senats ist damit die Kausalität zwischen dem Artikel vom ... 1985 und den materiellen Einbußen des Klägers nach § 287 ZPO zu bejahen. Einer weiteren Beweisaufnahme, insbesondere zu einzelnen Reaktionen von Patienten gegenüber dem Kläger bedarf es angesichts dieser aussagekräftigen Zahlen nicht. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Bekundungen der Zeugin … vor dem Landgericht … im Verfahren betreffend die Unterlassungsklage und das Schmerzensgeld (…). Die Zeugin hat dort u.a. bekundet, immer dann, wenn es um die Operation von Kindern gegangen sei, hätten in dieser Zeit - nach Veröffentlichung des Artikels (diesen Zusammenhang habe jedenfalls die Zeugin gesehen) die Eltern danach gefragt, wo denn die Operation der Kinder durchgeführt würde. Wenn sie, die Zeugin, dann das genannt habe, hätten die Mütter zum Ausdruck gebracht, daß sie dort das Kind nicht operiert haben möchten; sie hätten gefragt, ob es denn nicht eine andere Operationsmöglichkeit gebe oder sie hätten verabredete Termine nicht eingehalten. (Bl. 101/102 d.A. …). Diese in der Bekundung der Zeugin … liegenden Tatsachen sind in der Verhandlung vor dem Senat am 6.6.1991 unstreitig geworden. Daraus läßt sich entnehmen, daß nach dem Artikel vom ... 1985 ein deutlicher Vorbehalt seitens der Eltern bestanden hat, so daß die Zeugin selbst die Verbindung zwischen dem Erscheinen des Artikels und den Vorbehalten der Eltern gezogen hatte. Diese Schlußfolgerung der Zeugin … ist nicht nur naheliegend, sondern erscheint dem Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Beweisaufnahme auch überzeugend zu sein. Die Zeugin hat allerdings auch ausgesagt, soweit sie gesehen habe, hätten sich die Vorbehalte nicht gegen den Kläger selbst, sondern gegen das Krankenhaus gerichtet. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich schon von vornherein um Patienten oder deren Eltern handelte, die keinen Anlaß gesehen hatten, die Praxis des Klägers zu meiden. Deshalb kann man aus der Aussage der Zeugin ... nicht mit den Beklagten folgern, ganz allgemein bei allen in Betracht kommenden Patienten oder deren Eltern hätten sich solche Vorbehalte nur und ausschließlich auf das Kinderkrankenhaus „…“ bezogen. Dagegen sprechen die Operationszahlen der anderen HNO-Belegärzte und des Kinderchirurgen an diesem Krankenhaus. Aus ihnen ergibt sich im Gegenteil, daß sich gegen die übrigen HNO-Ärzte im Kinderkrankenhaus „…“ kein entsprechender Vorbehalt ausgebreitet hatte, so daß sich gerade der Kläger aufgrund des Artikels der Beklagten einer verstärkten Distanz ausgesetzt sah, etwa nach dem Motto „keine Operationen beim Kläger im Kinderkrankenhaus“. Die von den Beklagten im übrigen gegen die Bejahung des Ursachenzusammenhangs vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern. Der von ihnen vorgetragene Geburtenrückgang, wenn er denn überhaupt vorgelegen hat, kann sicherlich nicht diesen abrupten Rückgang der abgerechneten Krankenscheine und Operationszahlen verursacht haben; es müßte sich eher um einen allmählichen Rückgang handeln. Auch der Umstand, daß der Vorfall mit … kaum geheimzuhalten war, rechtfertigt nicht, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Artikel vom ... 1985 und den von Kläger behaupteten Schäden zu verneinen. Ärzte und das allgemeine Pflegepersonal waren hinsichtlich des Vorfalls zu einer differenzierten Beurteilung in der Lage, zumal es sich ersichtlich um ein besonders schweres Fehlverhalten des Narkosearztes handelte. Zwar ist auch zutreffend, daß die Beklagten den Namen des Kinderkrankenhauses „…“ ausdrücklich im Gegensatz zur Regionalzeitung ... nicht erwähnt haben. Daraus jedoch zu schließen, der materielle Schaden des Klägers sei auf die Namensnennung des Kinderkrankenhauses in der ... zurückzuführen, ist verfehlt. Dagegen spricht schon, daß auch der Kläger in seiner Kassenarztpraxis (also nicht als Belegarzt) einen erheblichen Rückgang der abgerechneten Krankenscheine zu verzeichnen hatte und die übrigen HNO-Ärzte im Kinderkrankenhaus „…“ wie bereits erwähnt, von dem Rückgang der Operationszahlen nicht betroffen waren. Der bei ihnen gleichwohl zu verzeichnende Rückgang ist so minimal, daß er auf mögliche Schwankungen, Strömungen und sonstige Einflüsse, wozu möglicherweise, in geringem Umfang auch die Berichterstattung über dieses Krankenhaus beigetragen haben mag, zurückzuführen ist. Keinesfalls haben diese anderen Ärzte aber jenen drastischen Rückgang der Operationszahlen aufzuweisen, wie sie bei dem Kläger aufgetreten sind. Die Berichterstattung der ... war im übrigen so allgemein gehalten, daß irgendwelche Nachteile für den Kläger nicht zu erwarten waren. 6. Bei der Berechnung des Schadens kann dem Landgericht jedoch nicht gefolgt werden. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.5.1970 (VI ZR 212/68 = BGHZ 54, 45, 53 ff.) kann zwar der selbständig Tätige seinen Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, also „abstrakt“ berechnen, indem er dartut, welchen Gewinn er ohne Eingriff der Beklagten wahrscheinlich erzielt haben würde und diesen damit vergleichen, welchen Gewinn er tatsächlich erzielt hat. Dabei liegt der Schwerpunkt aber jeweils auf dem Gewinn , nicht auf dem Umsatzrückgang. Auch § 252 BGB spricht von Gewinn. Maßgeblicher Anhaltspunkt ist dafür bei einem Selbständigen oder Freiberufler der gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuernde Gewinn aus laufender Praxistätigkeit. Aus dieser Überschussrechnung muß sich ergeben, ob ein Schaden nach § 252 BGB vorliegt. Denn der BGH hat in der genannten Entscheidung (BGHZ 54, 52) darauf hingewiesen, daß etwa bei einem Selbständigen wegen der Treue seiner Stammkundschaft trotz vorübergehenden Ausfalls seiner Erwerbsfähigkeit ein Einnahmeausfall nicht unbedingt eintreten müsse. Ähnlich kann es sich auch bei einem Arzt verhalten. Auch das mehrfach vom Kläger zitierte Urteil des OLG Münchens will ersichtlich an den Grundsätzen der genannten BGH-Entscheidung nichts ändern. Danach ergibt sich für die Grundlagen des nach § 287 ZPO gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden entgangenen Gewinns des Klägers folgendes: a) Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers ist am ... 1985 geschehen, also zu Beginn des Jahres 1985. Grundlage für die Beurteilung dessen, was der gewöhnliche Lauf der Dinge im Sinne der §§ 252 BGB, 287 ZPO ist, sind in erster Linie die Gewinne des Klägers aus den drei Jahren vor 1985, also die Gewinne der Jahre 1982 bis 1984. Ihr Durchschnitt bietet sich schon deshalb als Grundlage an, um Schwankungen, die das Ergebnis verfälschen könnten, auszuschalten. Allerdings ist, ohne daß besondere Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, vorliegen, ein mehr als dreijähriger Vergleich nicht erforderlich. Ein solcher dreijähriger Vergleich wird auch im Familienrecht bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen gegen Selbständige in der Regel für ausreichend und angemessen erachtet (BGH NJW 1985, 909, 910 mit weiteren Nachweisen). Der Gewinn der Jahre 1982 bis 1984 gemäß § 4 Abs. 3 EStG belief sich laut den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheiden für diese Jahre auf 301.161,-- DM, 315.427,-- DM und 287.533,-- DM. Der Durchschnitt dieser drei Jahre beträgt somit 301.373,-- DM. 1985 bis 1987 beliefen sich die Praxiseinnahmen stattdessen nach dem Steuerbescheid 1985 beziehungsweise nach den dem Senat im Original vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen des Steuerberaters des Klägers auf 285.476,-- DM, 236.978,-- DM und 215,073,49 DM (Gewinn aus laufender Praxistätigkeit von 197.150,-- DM von 10 Monaten hochgerechnet auf 12 Monate). Der Durchschnitt dieser drei Jahre beträgt somit 245.842,-- DM. Daraus würde sich rechnersich an sich ein entgangener Gewinn pro Jahr von 55.531,-- DM, bei drei Jahren also insgesamt ein entgangener Gewinn von 166.593,-- DM ergeben. Dieser Betrag liegt jedoch höher, als der Betrag, den der Kläger als entgangenen Gewinn verlangt. Auf etwa denselben Betrag gelangt man, wenn man für jedes Jahr 1985 bis 1987 individuell den Differenzbetrag zu 301.373,-- DM ermittelt. Man käme dann auf 166.226,-- DM (1985 15.531,-- DM, 1986: 64.395,-- DM, 1987: 86.300,-- DM). Nach Auffassung des Senats spiegelt dieser Betrag jedoch nicht den entgangenen Gewinn wider. Ursache dafür ist nach Überzeugung des Senats, daß bereits im Jahre 1984, also vor dem Erscheinen des Artikels vom ... 1985, ein Gewinnrückgang gegenüber den Vorjahren, wo der Umsatz jeweils über 300.000,-- DM gelegen hatte, auf 287.533,-- DM eingesetzt hatte. Der Gewinn für das Jahr 1985 weist gegenüber 1984 nur eine geringfügige Differenz aus, was sich trotz des Rückgangs der abgerechneten Krankenscheine und Operationszahlen für 1985 damit erklären läßt, daß die Honorare auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung nach Zahlung von Pauschalbeträgen zeitversetzt genau berechnet werden. Deshalb können als entgangener Gewinn nur 2 Jahre (1986 und 1987) berücksichtigt werden, was bei der Differenz von 55.531,-- DM einen Verlust von 111.062,-- DM ausmacht. Daß diese Ermittlung zutreffend ist, ergibt sich aus folgender Gegenrechnung: Geht man davon aus, daß das Jahr 1983 mit seinem Gewinn von 315.427,-- DM als besonders gutes Jahr außer Betracht zu bleiben hat, und das Jahr 1984 mit 287.533,-- DM dem Schadensereignis am nächsten ist, zeigt sich im Verhältnis zum Jahre 1985 (wegen der zeitversetzten Abrechnung, wie dargelegt) kaum eine Differenz. Die zeitversetzte genaue Abrechnung mußte sich dann allerdings in den Jahren 1986 und 1987 besonders stark bemerkbar machen, was auch die Zahlen ausweisen. Die Differenz von 287.533,-- DM zu dem Gewinn des Jahres 1986 von 236.978,-- DM beträgt 50.555,-- DM, die Differenz zwischen den Jahren 1984 bzw. 1987 72.459,51 DM, zusammen 123.014,51 DM. Berücksichtigt man, daß durch den Praxisverkauf im Jahre 1987 (die Verkaufsverhandlungen fanden bereits im Mai 1987 statt, wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat) gewisse Übergangsverluste nicht vermeidbar waren und erwägt man weiterhin, daß auch dann, wenn der Artikel im … vom ... 1985 nicht erschienen wäre, der Kläger gleichwohl einen gewissen - wenn auch geringfügigen - Verlust hätte hinnehmen müssen, erscheint der Betrag von 123.014,51 DM ebenfalls noch als zu hoch, der bereits oben anderweitig ermittelte Betrag von 111.062,-- DM weitaus wahrscheinlicher und realistischer. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den dem Kläger entgangenen Gewinn auf 110.000,-- DM. 7. Dem Kläger steht auch deshalb ein Schadensersatzanspruch zu, weil er im Hinblick auf den Umsatzrückgang im Jahre 1986 beim Verkauf der Praxis nicht den ohne Umsatzrückgang erreichbaren Verkaufspreis erzielt hat. Ausgangspunkt ist, daß der tatsächliche Verkaufspreis 120.000,-- DM betragen hat. Der Zeuge …, der den Praxiskauf vermittelte, hat dazu als Zeuge vor dem Landgericht glaubhaft ausgesagt, der Kläger habe an sich eine Kaufpreisvorstellung von 150.000,-- DM gehabt. Der Interessent, dem später dann auch die Praxis verkauft worden sei, habe zunächst nur 60.000 bis 70.000 DM geboten. Dieser Betrag sei jedoch im Vergleich mit dem Kaufpreis anderer vergleichbarer Arztpraxen ersichtlich zu niedrig gewesen. Er habe dann aufgrund der Umsatzzahlen für die letzten Jahre, insbesondere des Umsatzknickes im Jahre 1986, dem Kläger auf der Basis dieser Umsatzzahlen als "Argumentationshilfe" klargemacht, daß der verlangte Kaufpreis von 150.000,-- DM doch wohl zu hoch sei. Die konkrete Frage, ob der Kläger für den Verkauf der Praxis 20.000,-- DM mehr erhalten hätte, als er tatsächlich bekommen hat, wenn der Umsatz 1986 genauso hoch wie in den Vorjahren gewesen wäre, hat der Zeuge allerdings nicht mit Bestimmtheit beantworten können. Andererseits aber hat der Zeuge bekundet, der Gesichtspunkt, daß der Umsatz 1986 zurückgegangen sei, habe für den Verkauf schon eine Rolle gespielt. Nachdem dieses Argument aufgebracht worden sei, habe der Käufer schon zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit sei, 150.000,-- DM für die Praxis zu zahlen. Wenn demnach auch der Kaufpreis von 150.000,-- DM als Maximalforderung des Klägers anzusehen ist, die sich wohl kaum hätte verwirklichen lassen, ist andererseits doch davon auszugehen, daß der Kläger seine Verhandlungsposition bei den Verkaufsverhandlungen hätte anders und nach Überzeugung des Senats auch mit Erfolg vertreten können, wenn der Umsatzknick im Jahre 1986, der auf den Artikel des … vom ... 1985 zurückzuführen ist, nicht vorhanden gewesen wäre. Der Senat schätzt unter diesen Umständen den Verlust, den der Kläger beim Verkauf der Arztpraxis erlitten hat, auf 10.000,-- DM. Darauf, wie dann dieser Kaufpreis unter Berücksichtigung der steuerlichen Interessen des Klägers in einen "Firmenwert" und einen "Inventarwert" aufgespalten worden wäre, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Entscheidend ist, ob der Kläger über die von ihm erzielten 120.000,-- DM hinaus einen höheren Verkaufspreis erzielt hätte. Das wäre ohne den Umsatzknick des Jahres 1986 nach Auffassung des Senats in der geschätzten Höhe der Fall gewesen. 8. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch haftet die Beklagte zu 2) als Herausgeberin des „…“. Die Haftung des Herausgebers entspricht im wesentlichen der des Chefredakteurs, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Herausgeber je nach seiner Stellung im Verlag häufig der maßgebende Mann ist, dem neben oder an Stelle des Verlegers die letzte Entscheidung über die Publizierung eines Artikels zusteht (Löffler/Ricker a.a.O. 41. Kap. Rdn. 22). Hinsichtlich des Chefredakteurs ist davon auszugehen, daß er haftet, wenn er entweder persönlich mitgewirkt hat oder wenn er die notwendige Überwachung pflichtwidrig unterlassen hat. Hierbei ist zu beachten, daß der Chefredakteur besondere Überwachungspflichten hinsichtlich des Personals hat: Grundsätzlich muß er die Artikel vor der Veröffentlichung sichten. Wenn allerdings ein verantwortlicher Redakteur bestellt worden ist, haftet der Chefredakteur grundsätzlich nicht neben diesem> solange es sich um die gewöhnliche Redaktionsarbeit handelt, die der verantwortliche Redakteur zu überwachen hat. Bei Anwendung dieser Maßstäbe haftet auch die Beklagte zu 2). Sie ist unstreitig die Herausgeberin und hat ihre Verantwortlichkeit für den Artikel nicht bestritten. Dann ist auch davon auszugehen, daß sie, vertreten durch ihre Organe, entsprechend Einfluß auf die Gestaltung des „…“ nimmt und genommen hat. 9. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens nicht etwa deshalb anzulasten, weil er eine Gegendarstellung nicht verfolgt oder eine Widerrufsklage unterlassen hat. Soweit derartige Auffassungen im Wettbewerbsrecht vertreten werden, können sie nicht allgemein auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts übertragen werden. Entscheidend ist der Maßstab des § 254 BGB. Danach ist zu beurteilen, was ein verständiger Dritter in ähnlicher Lage zur Schadensabwendung oder Schadensminderung unternommen hätte. Der Gegendarstellungsanspruch war für die Vermeidung der hier geltend gemachten materiellen Schäden denkbar ungeeignet, zumindest dann, wenn damit zu rechnen war, daß die Beklagten noch einen sogenannten Redaktionsschwanz an die Gegendarstellung anhängten, nach der sie ihre Auffassung, weil sie angeblich sorgfältig recherchiert hätten, aufrechterhalten hätten. Im übrigen hat der Kläger eine Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage angestrengt. Wie der Verlauf dieses Prozesses zeigt, mußte der Kläger schon bei diesen Ansprüchen damit rechnen, daß der Rechtsstreit wenigstens in zwei Instanzen geführt werden würde. Beim Widerrufsanspruch war darüber hinaus noch zu bedenken, daß unter Umständen hinsichtlich der von ihm zu beweisenden Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen eine Beweisaufnahme in Betracht zu ziehen gewesen wäre, die das Verfahren- weiter- hin verzögert hätte. Der Schaden, den der Kläger maßgeblich geltend macht, ist jedoch alsbald unmittelbar nach der Veröffentlichung des Artikels vom ... 1985 aufgetreten, wenngleich durch die zeitversetzte Abrechnung erst 1986 und 1987 besonders stark zu Tage getreten. Schon zeitlich hätte daher eine Widerrufsklage, die zudem durch zwei Instanzen gegangen wäre, kaum zur Schadensminderung oder Schadensabwendung beitragen können. Dazu mußte der Kläger bedenken, daß die Verurteilung zu einem entsprechenden Widerruf häufig nicht die gewünschte Wirkung zeigt, sofern es um die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, wie es bei einem Arzt der Fall ist, geht. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Verurteilung zum Widerruf nicht unmittelbar im Anschluß an den Artikel, sondern unter Umständen erst Jahre später erfolgt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger von einer Widerrufsklage abgesehen hat. 10. Der Anspruch des Klägers ist im übrigen auch nach § 824 BGB begründet. Für die maßgeblichen Voraussetzungen (unwahre Tatsachenbehauptungen, Interessenabwägung, Kausalität, Verschulden und Schaden) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 11. Die Beklagten waren daher unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 120.000 DM zu verurteilen. Der Kläger hat auch ausreichend dargelegt, was von den Beklagten nicht bestritten worden ist, daß er Kredit in Anspruch nimmt und dafür mindestens 10 % Zinsen zahlt. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Verzinsung schließt sich der Senat der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts an. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 ZPO. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen – die Red.).