Urteil
14 U 136/23
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1227.14U136.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda (4 O 51/22) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda (4 O 51/22) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Invaliditätsleistungen in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Höhe von 7.000 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen: Die Klage sei nach dem Versicherungsvertrag der Parteien und den in diesen Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (AUB) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 178 Abs. 1 VVG nur teilweise begründet, weil die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers unfallbedingt voraussichtlich für mehr als drei Jahre beeinträchtigt sei. Der Kläger sei am XX.XX.2020 mit dem Fahrrad gestürzt und hierdurch eine dauerhafte leichte Kreuzbandlockerung im linken Knie erlitten. Diese begründe unter Berücksichtigung einer dabei mitwirkenden vorbestehenden Kniearthrose einen Invaliditätsgrad von 1/20 Beinwert. Bei dem vereinbarten Gliedertaxenwert von 70 % und der Versicherungssumme von 200.000 Euro ergebe sich ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von 7.000 Euro. Dass der Kläger bei dem Unfall vom XX.XX.2020 einen Teilriss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie erlitten habe und infolgedessen eine dauerhafte leichte Lockerung des vorderen Kreuzbandes eingetreten sei, stehe aufgrund der Feststellungen des medizinischen Sachverständigen X gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest. Der Sachverständige habe den auf (nach dem Unfall) vom linken Knie des Klägers gefertigten MRT-Aufnahmen ersichtlichen Teilriss des vorderen Kreuzbandes als unfallbedingt eingeordnet. Zugleich habe er auf den Aufnahmen aber auch erhebliche vorbestehende Abnutzungsschäden erkannt, nämlich einen fortgeschrittenen Defekt des Gelenkknorpels (aktivierte Gonarthrose mit herdförmiger Chondropathie bis Grad IV), eine Vorschädigung des Meniskus und eine verschleißbedingte Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes. Den vorbestehenden Gelenkverschleiß im linken Knie habe der Sachverständige als maßgebliche („führende“) Erkrankung des Klägers angesehen und - ohne den Mitwirkungsanteil dieses Verschleißes - eine unfallbedingte Invalidität des Klägers wegen der leichten verbliebene Kreuzbandlockerung in seinem linken Knie von 1/20 angenommen. Bei dem rechten Knie des Klägers habe der Sachverständige X anhand der nach dem Unfall gefertigten MRT-Aufnahmen neben einem frischen, aber nur durch vorbestehenden Verschleiß zu erklärenden Riss des Innenmeniskushinterhorns und einem frischen Teilriss des vorderen Kreuzbandes mit Gelenkerguss (bzw. Bakerzyste) eine noch weiter fortgeschrittene Zerstörung des Gelenkknorpels (Gonarthrose) festgestellt und darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der ärztlichen Dokumentation der vorbehandelnden Ärzte wegen seiner Knieschäden schon vier Monate vor dem Unfall behandelt worden sei, und zwar durch Cortisonspritzen ins Kniegelenk. Den Meniskusriss mit Gelenkerguss im rechten Knie habe der Sachverständige zwar als unfallbedingt eingeordnet, insoweit aber festgestellt, dass diese Verletzungen nach 21 Monaten oder 3 Jahren ausgeheilt und durch die vorbestehende verschleißbedingte Zerstörung des rechten Kniegelenks des Klägers (Arthrose) überholt seien. Der Meniskus sei schon vor dem Unfall so stark vorgeschädigt gewesen, dass er jederzeit hätte einreißen können; sein jetziger Verschleißzustand sei keine Unfallfolge (mehr). Diesen in sich stimmigen, sprachlich und logisch überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei zu folgen, nachdem dieser die Beweisfragen umfänglich und abschließend beantwortet und dabei auch die Einwendungen des Klägers entkräftet habe. So habe der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass er von einer zunächst angekündigten Röntgenuntersuchung der Knie des Klägers habe absehen können, nachdem ihm die wesentlich aussagekräftigeren MRT-Befunde vorgelegen hätten. Der Vortrag des Klägers, bei seinen Knien hätten vor dem Unfall vom 27. Juni 2020 keine Bewegungs- oder sonstigen Funktionseinschränkungen vorgelegen, stehe der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen X nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016, NJW 2017, S. 263 f., juris Rn. 23) seien als mitwirkende Gebrechen im Sinne von Nr. 3 AUB auch solche Verschleißerscheinungen zu berücksichtigen, die bis zu dem Unfallereignis keine Beschwerden verursacht hätten, d. h. „klinisch stumm“ verlaufen seien. Nach allem stehe dem Kläger nur eine Invaliditätsleistung in Höhe von 7.000 Euro zu, nicht aber die von ihm begehrte Invaliditätsleistung von zweimal 3/10 Beinwert wegen unfallbedingter Dauerschäden an beiden Knien vom Kläger verlangt; wegen dieser weitergehenden Forderung sei die Klage abzuweisen gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger auch nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer zu erstatten, nicht eine - den Ermessensspielraum vom 20 % überschreitende (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2011, NJW 2011, S. 1603 ff., juris Rn. 18) - 1,8-Gebühr. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 21. Juni 2023 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt. Er rügt unzulängliche Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Dieses habe das Gutachten des Sachverständigen X nicht ausreichend hinterfragt, insbesondere dessen - nicht wissenschaftlich abgeleitete - mündliche Angabe eines Beinwerts von 1/20 (gegenüber 2/10 in einem Vorgutachten). In Bezug auf das rechte Knie habe der Sachverständige eine vorübergehende Verschlimmerung und eine kurzzeitige Erkennbarkeit der Kniegelenksschädigung (klinische Manifestation der Arthroseentwicklung) durch den Unfall angenommen. Das Landgericht habe in dem Gelenkverschleiß ein mitwirkendes Gebrechen im Sinne von Nr. 3 AUB gesehen. Gegen diese „Feststellung“ wende er sich. Er (der Kläger) habe mit nachgelassenem Schriftsatz gerügt, dass der Sachverständige die im Jahr 2019 von seinen Knien gefertigten - nur eine geringe Arthrose zeigenden - Röntgenbilder nicht mit den erst nach dem Unfall erstellten MRT-Aufnahmen abgeglichen und die insoweit gebotenen Schlüsse nicht gezogen habe. Es stehe nämlich gar nicht fest, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang vor dem Unfall eine - fortschreitende - Kniearthrose vorgelegen habe. Er (der Kläger) habe unter Vorlage von Attesten seines Hausarztes vorgetragen gehabt, dass seine altersbedingte Arthrose vor dem Unfall völlig symptomfrei und zu keiner Zeit behandlungsbedürftig gewesen sei; insbesondere habe sie ihn nicht an sportlicher Betätigung gehindert. Dann seien beide Knie bei dem Unfall mechanisch belastet worden, was sogar zu Rissen im Gelenkapparat geführt habe. Erst dies habe das Fortschreiten der Arthrose stark beschleunigt. Der Sachverständige habe also Ursache und Wirkung verwechselt und möglicherweise eine erst durch den Unfall aktivierte Arthrose beschrieben; zu dem Riss am rechten Meniskus habe der Sachverständige ohnehin nur Mutmaßungen angestellt; zudem habe er ihn (den Kläger) gar nicht selbst körperlich untersucht, sondern dies - ohne entsprechende Genehmigung und ohne seine Zustimmung - einer Hilfsperson überlassen. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht nicht annehmen dürfen, bei ihm (dem Kläger) habe schon vor dem Unfall ein „Gebrechen“ vorgelegen und die Folgen des Unfalls verstärkt. Vielmehr hätte es seiner Behauptung nachgehen müssen, die Arthrose sei erst durch den Unfall aufgetreten. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2023 (Band II Blatt 9 ff. der Akten) verwiesen. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 77.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.653,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2021 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht sei zu Recht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X gefolgt. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nachvollziehbar erläutert, weshalb die nur leichte unfallbedingte Lockerung des Kreuzbandes im linken Knie des Klägers unter Berücksichtigung einer mitwirkenden vorbestehenden Arthrose nur eine Invalidität von 1/20 Beinwert begründe. Dabei habe der Sachverständige ersichtlich die für die Bemessung des Invaliditätsgrades maßgeblichen Grundsätze angewandt; diese seien ihm ausweislich der im Anhang seines schriftlichen Gutachtens genannten einschlägigen Literatur vertraut gewesen. Zu dem Vorbringen des Klägers, die im Jahr 2019 von seinen Knien gefertigten Röntgenbilder zeigten nur eine altersentsprechende Arthrose, habe der Sachverständige X klargestellt, dass eine Arthrose auf einem Röntgenbild nicht so erkannt werden könne wie auf einer MRT-Aufnahme. Zudem habe er sehr wohl die Erkenntnisse aus den vor dem Unfall erstellten Röntgenbildern und den nach dem Unfall gefertigten MRT-Aufnahmen abgeglichen und sie im Vergleich bewertet. Die Behauptung des Klägers, seine Knie seien vor dem Unfall symptomfrei gewesen, werde durch seine Behandlungsakten widerlegt. Ebenso unzutreffend sei die von ihm nunmehr aufgestellte Behauptung, der fortgeschrittene Zustand seiner Kniearthrose sei nur auf den Unfall zurückzuführen; in der kurzen Zeit zwischen dem Unfall und der Erstellung der MRT-Aufnahmen könne sich keine so ausgeprägte Arthrose ausbilden. Dass der Sachverständige die körperliche Untersuchung des Klägers einer Oberärztin übertragen haben, mache sein Gutachten nicht angreifbar (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Dezember 1992, 13 U 223/89, VersR 1994, S. 610; Urteil vom 8. Mai 2007, 8 U 138/06 OLGR Frankfurt 2007, S. 586). Ausweislich seiner mündlichen Erläuterungen habe der Sachverständige die Beweisfragen selbst geprüft und beurteilt und die volle Verantwortung für sein Gutachten übernommen. Allein darauf komme es an (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 11. November 2005, 1 U 3921/05, juris). Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 (Band II Blatt 21 ff. der Akten) verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung erweist sich, soweit die Klage abgewiesen worden ist, im Ergebnis als zutreffend. 1. Die beklagte Versicherung ist dem Kläger nicht zur Zahlung weiterer 77.000,00 Euro verpflichtet. Nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts liegt bei dem Kläger keine über den vom Landgericht angenommenen Umfang hinausgehende unfallbedingte Invalidität vor. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet. a. Gemäß 1.1 der in den Versicherungsvertrag der Parteien einbezogenen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen mit KomfortSchutz (AUB Komfort 2018, nachfolgend: AUB) bietet die Beklagte den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person. Nach 1.3 AUB liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2.2.1 AUB sieht Geldleistungen im Fall einer Invalidität vor, wenn dies - wie in dem streitgegenständlichen Vertrag - vereinbart ist. 2.2.1.1 nennt die weiteren Voraussetzungen für eine solche Leistung. Nach 2.2.1.1.1 liegt eine Invalidität vor, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist, und eine dauerhafte Beeinträchtigung, wenn diese voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist. 2.2.1.1.2 verlangt außerdem, dass die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Facharzt schriftlich festgestellt worden ist. b. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am XX.XX.2020 beim Radfahren stürzte. Dieser Sturz war ein Unfall im Sinne von 1.3 AUB. c. Der Kläger macht geltend, er habe bei diesem Unfall Knieverletzungen erlitten, die zu einer bedingungsmäßigen Invalidität von jeweils 3/10 Beinwert geführt hätten. aa. (1) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2016, NJW 2017, S. 263 f. Rn. 14 mit weiteren Nachweisen) besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass in Nr. 3 AUB bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen ist (vgl. ebenda). Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda, Rn. 15). „Wesentlich“ oder „richtungsgebend“ muss die Ursächlichkeit des Unfalls für die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht sein (vgl. ebenda, Rn. 16 ff., 18, wonach die aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Lehre von der Gelegenheitsursache im privaten Unfallversicherungsrecht nicht gilt). Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden die Kausalität nicht aus (vgl. ebenda, Rn. 19). Der Versicherungsschutz besteht im Grundsatz auch dann, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden (vgl. ebenda mit weiterem Nachweis). (2) Die Darlegungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer Gesundheitsbeeinträchtigung trägt der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2011, VersR 2011, S. 1171 f., juris Rn. 12 f.; Jacob, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. November 2023, § 178 Rn. 30). Insoweit bedarf es eines Vollbeweises nach § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. ebenda). (3) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen). (4) Das Landgericht ist auf der Grundlage des mündlich erläuterten schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen X gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger infolge des Unfalls in seinem linken Knie einen Teilriss des vorderen Kreuzbandes und in seinem rechten Knie einen Riss des Innenmeniskushinterhorns mit Gelenkerguss erlitten hat. (5) An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte, die im Sinne der genannten Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Parteien greifen diese Feststellung auch nicht an. (6) Nach dieser Feststellung hat der Kläger infolge des Unfalls vom 27. Juni 2020 die vorgenannten Gesundheitsschädigungen erlitten. bb. Der Kläger behauptet, seine körperliche Leistungsfähigkeit sei dauerhaft, voraussichtlich länger als drei Jahre, beeinträchtigt und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten. (1) Nach der auch insoweit vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2011, VersR 2011, S. 1171 f., juris Rn. 12 f.) hat der Versicherungsnehmer eine - bedingungsgemäße Invalidität begründende - dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung darzulegen und nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen. (2) Das Landgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen X zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch eine leichte Lockerung des Kreuzbandes in dessen linkem Knie dauerhaft beeinträchtigt ist. (3) Auch an diese Feststellung ist der Senat gebunden. Anhaltspunkte, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Parteien diese Feststellung nicht angreifen. (4) Nach dieser Feststellung ist der Kläger wegen seiner Knieschäden teilweise Invalide. cc. Der Kläger behauptet ferner, eine dauerhafte Einschränkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit durch eine Schädigung seiner Knie sei die Folge der unter aa. (4) genannten unfallbedingten („primären“) Gesundheitsschäden. (1) Die Ursächlichkeit der unfallbedingten Gesundheitsschädigung für eine bedingungsmäßige Invalidität hat ebenfalls der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2011, VersR 2011, S. 1171 f., juris Rn. 12 f.). Dabei kommen ihm aber die Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute (vgl. ebenda), wonach ein geringeres Beweismaß, nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, genügt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2019, NJW 2019, S. 2092 ff. Rn. 12 ff.). (2) Nachdem die Beklagte die Verursachung einer Invalidität des Klägers durch den Unfall vom 27. Juni 2020 bestritten hat, bedarf die dahingehende Behauptung des Klägers gemäß § 288 Abs. 1 ZPO des Beweises. (3) Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen X die volle Überzeugung gewonnen, dass eine die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkende leichte Lockerung des Kreuzbandes in dessen linkem Knie als Dauerfolge des Unfalls vom 27. Juni 2020 verblieben ist. (4) Insoweit bestehen Zweifel. Der Sachverständige X hat bei seinen mündlichen Erläuterungen im Verhandlungstermin vom 15. Mai 2023 vor dem Landgericht zwar zunächst ausgeführt, man könne die Kreuzbandlockerung im linken Knie als (einzige) verbliebene Folge des streitgegenständlichen Unfalls ansehen (vgl. Band I Blatt 170 Mitte der Akten). Diese Aussage hat er jedoch auf konkrete Nachfrage des Beklagtenvertreters (ob die Kreuzbandlockerung unfallbedingt sei), dahingehend konkretisiert, dass er dies „nicht ganz ausschließen“ könne, zumal die Lockerung vor dem Unfall nicht beschrieben worden sei (vgl. Band I Blatt 171 der Akten). Dass man eine Verursachung der Kreuzbandlockerung durch den unfallbedingten Teilriss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie des Klägers „nicht ganz ausschließen“ kann, lässt eine solche Verursachung zwar als möglich erscheinen, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Damit ist ein Kausalitätsnachweis insoweit selbst nach dem abgesenkten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nicht erbracht. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da das landgerichtliche Urteil, soweit es dem Kläger wegen der dauerhaften Kreuzbandlockerung im linken Knie des Klägers eine Invaliditätsleistung in Höhe von 7.000 Euro zugesprochen hat, rechtskräftig geworden ist. (5) In Bezug auf die weitergehende Behauptung des Klägers, seine Knie seien infolge der unter aa. (4) genannten unfallbedingten Gesundheitsschädigungen dauerhaft so stark beschädigt, dass hierdurch die Leistungsfähigkeit seiner Beine im Umfang von jeweils 3/10 Beinwert beeinträchtigt und insoweit keine Änderung mehr zu erwarten sei, hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen X Zweifel behalten. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, der Sachverständige habe auf den nach dem Unfall von beiden Knien des Klägers gefertigten MRT-Aufnahmen jeweils erhebliche vorbestehende Abnutzungsschäden mit eingeschränkter Beweglichkeit erkannt: So habe das vom linken Knie des Klägers erstellte MRT vom 30. Juli 2020 einen fortgeschrittenen Defekt des Gelenkknorpels gezeigt (siehe hierzu Anlage B 3, Band I Blatt 43 der Akten). Bei dem rechten Knie des Klägers habe der Sachverständige X anhand des nach dem Unfall gefertigten MRT vom 2. Juli 2020 eine noch weiter fortgeschrittene Zerstörung des Gelenkknorpels (Gonarthrose) festgestellt. Ferner habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der ärztlichen Dokumentation vorbehandelnder Ärzte wegen seiner Knieschäden schon vier Monate vor dem Unfall mit Cortisonspritzen ins Kniegelenk behandelt worden sei. Die unfallbedingten Verletzungen hätten die Verschleißerkrankung der Knie des Klägers nach Einschätzung des Sachverständigen nur vorübergehend „aktiviert“, nämlich einen Reizzustand mit Beschwerden ausgelöst und das Fortschreiten des Verschleißes vorübergehend beschleunigt. Diese vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung sei aber nach 21 Monaten bzw. 3 Jahren ausgeheilt und durch die - allein verbliebene - Verschleißerkrankung des Klägers (Gonarthrose) „überholt“ worden. Diesen Feststellungen des Landgerichts schließt sich der Senat mit der Maßgabe an, dass die Verursachung einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch die unter aa. (4) genannten unfallbedingten Gesundheitsschädigungen (abgesehen von einer leichten Kreuzbandlockerung im linken Knie) nach den Ausführungen des Sachverständigen X nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO ist: (a) Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 9. November 2022 (Band I Blatt 93 ff., 105, 114 der Akten) klargestellt, dass beim Kläger schon im Jahr 2017 Arthrose in beiden Knien diagnostiziert und auch Beschwerden im Bereich der Kniegelenke dokumentiert wurden. Während die im Jahr 2019 erstellten Röntgenaufnahmen noch einen insgesamt guten Zustand der Kniegelenke gezeigt hätten, ließen die nach dem Unfall gefertigten MRT-Aufnahmen doch deutliche Kniebinnenveränderungen erkennen, bei denen es sich nicht um frische traumatische Verletzungen handele (vgl. ebenda, Band I Blatt 115 der Akten). Auch bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Verhandlungstermin vom 15. Mai 2023 hat der Sachverständige betont, aus den MRT und den dazugehörenden Befundberichten ergebe sich ganz eindeutig, dass in den Knien des Klägers zu dieser Zeit überall Arthrose mit erheblichen Knorpelveränderungen gewesen sei. Dabei hat er klargestellt, dass unfallbedingte Veränderungen ganz anders - viel scharfkantiger - aussähen als verschleißbedingte Schäden (vgl. Band I Blatt 170 R. der Akten). Ferner hat der Sachverständige erläutert, dass im Rahmen der Arthroseentwicklung auch der Meniskus schrumpft, ein Meniskusschaden also ebenfalls als Verschleißschaden auftritt (vgl. Band I Blatt 171 der Akten). (b) Der Senat schließt sich diesen fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen X unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles an. Seine Ausführungen beruhen ausweislich der Darlegungen in dem schriftlichen Gutachten auf zutreffender Tatsachengrundlage; zudem sind sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei und bieten auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit. Insoweit bestehen auch keine Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Zweifel, die eine Ergänzung des schriftlichen Gutachtens dieses Sachverständigen, dessen erneute Anhörung oder die Einholung eines Obergutachtens eines anderen Sachverständigen gemäß § 412 Abs. 1 ZPO gebieten könnten. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger erhobenen Einwänden: (aa) Dies gilt zunächst für seine Rüge, der Sachverständige habe die im Jahr 2019 von seinen Knien gefertigten - nur eine geringe Arthrose zeigenden - Röntgenbilder nicht mit den erst nach dem Unfall erstellten MRT-Aufnahmen abgeglichen. Wie die Ausführungen unter (1) belegen, hat der Sachverständige sehr wohl einen solchen Vergleich vorgenommen und dabei - unter Berücksichtigung der weiteren dokumentierten Diagnosen und Beschwerdeschilderungen des Klägers aus dem Jahr 2019 - eine offenbar rasch fortschreitende Arthroseentwicklung seit den Röntgenaufnahmen des Jahres 2019 festgestellt. Hierzu hat er erläuternd angemerkt, dass Röntgenaufnahmen Gelenkveränderungen ohnehin nicht so genau zeigten wie MRT-Aufnahmen. Auf den MRT-Aufnahmen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen fortgeschrittene Verschleißschäden zu sehen, sich im Aussehen deutlich von frischen Unfallschäden unterscheiden. (bb) Der Einwand des Klägers, er könne vor dem Unfall keine erhebliche Kniearthrose gehabt haben, weil er erst nach dem Unfall Beschwerden gehabt habe, beruht auf einer durch das Sachverständigengutachten und die dort genannten Vordiagnosen bzw. Beschwerdeschilderungen des Klägers widerlegten Behauptung. (cc) Dafür, dass der Sachverständige eine erst durch den Unfall hervorgerufene Arthrose beschrieben hat, ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Sachverständige mehrfach klargestellt, dass die MRT-Aufnahmen eindeutig verschleiß- und nicht verletzungsbedingte Gelenkveränderungen zeigen. Der Sachverständige hat insoweit also keineswegs Ursache und Wirkung verwechselt. (dd) Fehl geht der Einwand des Klägers, der Sachverständige X habe ohne Begründung einen geringeren Invaliditätsgrad angenommen als der zuvor von der Beklagten beauftragte Sachverständige Y. Dieser hat seine hypothetische Annahme einer Teilinvalidität des Klägers von je 3/20 pro Bein in dem Gutachten vom 12. März 2021 (Anlage B 5, Band I Blatt 44 ff., 47 R. der Akten) nach Auswertung weiterer Befund- und Behandlungsberichte in seinem weiteren Gutachten vom 24. Juni 2012 (Anlage B 6, Band I Blatt 49 ff. der Akten) vollständig zurückgenommen. (ee) Die Übertragung der körperlichen Untersuchung des Klägers an eine Oberärztin durch den Sachverständigen X begegnet keinen Bedenken (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Februar 2004, VersR 2004, S. 1121; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 11. November 2005, 1 U 3921/05, juris Rn. 6 ff.). Gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO kann sich der vom Gericht beauftragte Sachverständige der Mitarbeit einer anderen Person bedienen, muss jedoch für die Erstellung des Gutachtens allein verantwortlich bleiben; Untersuchungen, die bereits die besondere Sachkunde erfordern, derentwegen er eingeschaltet worden ist, muss er selbst durchführen oder zumindest kontrollieren (vgl. Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. September 2023, § 407 a Rn. 11, 11 a). Der Sachverständige X hat ausweislich seiner schriftlichen und mündlichen Ausführungen keine Untersuchungen an eine Hilfsperson übertragen, die bereits die besondere Sachkunde erfordern, derentwegen er eingeschaltet worden ist, sondern nur eine körperliche Untersuchung des Klägers zu dessen aktuellen Beschwerden, zu der ersichtlich auch eine Oberärztin in der Lage war. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind in dem schriftlichen Gutachten dokumentiert und von keiner der Parteien als unzutreffend oder unzureichend bemängelt worden. Die Beweisfragen sind von dem Sachverständigen X ausweislich seines schriftlichen Gutachtens und seiner mündlichen Erläuterungen selbst geprüft und beurteilt worden. Der Sachverständige hat die volle Verantwortung für das Gutachten übernommen. (6) Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen X hält es der Senat selbst nach dem abgesenkten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nicht für erwiesen, dass die unter aa. (4) genannten unfallbedingten Gesundheitsschädigungen beim Kläger eine dauerhafte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit verursacht haben. Diese Verletzungen sind nach Einschätzung des Sachverständigen innerhalb von 21 Monaten ausgeheilt; verblieben ist die Verschleißerkrankung des Klägers. (7) Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Klägers, da er die Beweislast für die den Klageanspruch begründenden Tatsachen trägt, insbesondere dafür, dass er infolge seiner unfallbedingten Verletzungen teilinvalide geworden ist. d. Selbst wenn man eine über den vom Landgericht angenommenen Umfang hinausgehende dauerhafte Leistungseinschränkung bei dem Kläger annähme und - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - von deren Mitverursachung durch die unter c. aa. (4) genannten unfallbedingten Gesundheitsschädigungen ausginge, stünde der Beklagten insoweit ein vollständiges Leistungskürzungsrecht nach 3.1 AUB zu. Denn aufgrund der oben wiedergegebenen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X wäre der Senat gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die vorbestehende erhebliche Verschleißerkrankung des Klägers (beidseitige Gonarthrose) für eine etwaige jetzige dauerhafte Einschränkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit wegen Kniebeschwerden allein ursächlich ist (dazu, dass der Unfallversicherung die eine Leistungskürzung rechtfertigende Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen hat, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011, NJW 2012, S. 392 f. Rn. 14 ff.). Eine vom Kläger behauptete Beschwerdefreiheit seiner Knie vor dem Unfall vom 27. Juni 2020 stünde dem nicht entgegen. Vorbestehende Verschleißerkrankungen rechtfertigen eine Leistungskürzung nach 3.1 AUB auch dann, wenn sie bis zu dem Unfallereignis keine Beschwerden verursacht hatten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2016, NJW 2017, S. 263 f., juris Rn. 23). Unabhängig davon waren die Knie des Klägers ausweislich der von dem Sachverständigen X ausgewerteten Krankenunterlagen vor dem Unfall vom 27. Juni 2020 nicht beschwerdefrei. e. Dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers misst der Senat aus den vorstehenden und aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.