Urteil
14 U 195/23
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1206.14U195.23.00
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 26.05.2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 26.05.2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Krankentagegeldversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.08.2021 geltend. Dabei steht zwischen den Parteien in Streit, ob dem Kläger Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung trotz seines Aufenthaltes während dieses Zeitraums in Spanien zustanden. Der Kläger, ein spanischer Staatsbürger, der in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterhält bei der Beklagten eine private Krankentagegeldversicherung, der die „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) A“ zugrunde liegen (vgl. Anlage K12, Bl. I/18 ff. d.A.; im Folgenden: „AVB“). In Teil 1 Ziffer „7. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland“ AVB heißt es auszugsweise wie folgt: „7.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. 7.2 Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland zahlen wir das Krankentagegeld für akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle. Wir zahlen das Krankentagegeld aber nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus. Dies gilt auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. (…)“ Der Kläger war seit dem 23.01.2020 arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin die Beklagte zunächst bedingungsgemäß Krankentagegeldleistungen erbrachte. Nachdem der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 21.04.2021 mitgeteilt hatte, dass er sich in Spanien aufhält, teilte Sie ihm mit Schreiben vom 18.05.2021 unter Bezug auf Ziffer 7.1 AVB mit, ihm Krankentagegeld auf freiwilliger Basis bis zum 30.04.2021 zur Verfügung zu stellen und verneinte das Bestehen darüberhinausgehender Ansprüche. Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob Ziffer 7 AVB wirksam ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Klausel in Ziffer 7.1 AVB verstoße gegen europarechtliche Vorgaben und stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Beklagte meint, dem Versicherer stehe es frei, den Versicherungsschutz räumlich zu begrenzen, da es sich bei der Krankentageversicherung - anders als bei der Krankenversicherung - nicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung handele. Mit dem angefochtenen Urteil vom 11.07.2023, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird (Bl. I/201 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in Anbetracht des Aufenthaltes des Klägers in Spanien bestehe nach Ziffer 7.1 AVB keine Leistungspflicht der Beklagten. Die vorstehende Regelung sei wirksam. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Klausel unter Ziffer 7.1, zumal im Kontext von Ziffer 7.2 so, dass er grundsätzlich nur Leistungen erhalte, wenn er sich im Gebiet der Bundesrepublik aufhalte. Eine Krankentagegeldversicherung sei keine Pflichtversicherung. Dem Versicherer stehe es insoweit frei, den Versicherungsschutz räumlich zu begrenzen. Der grundsätzlich zugesagte Versicherungsschutz werde durch die Regelung auch nicht ausgehöhlt, bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland biete der Versicherer für in dieser Zeit eingetretene Akuterkrankung oder Unfälle einen wenngleich eingeschränkten Versicherungsschutz. Auch berühre der Umstand, dass dem Kläger der Aufenthalt als medizinisch sinnvoll empfohlen worden sei die Leistungspflicht bzw. deren Entfallen nicht. Insbesondere würden die Schwierigkeiten, die mit einer nachträglichen Beweisführung hinsichtlich der medizinischen und im Nachhinein schwer aufzuklärenden Frage einhergingen, ein berechtigtes Interesse des Versicherers begründen, derlei Nachweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten durch die vereinbarten Klauseln vollständig auszuschließen. Die Regelung erweise sich auch nicht als europarechtswidrig. Die seitens des Klägers angeführten Verordnungen würden der Koordinierung nationaler Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit dienen, würden mithin auf die Sozialversicherung im Sinne des SGB IV Anwendung finden, nicht hingegen auf einen privaten Krankentagegeldversicherungsvertrag. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Entgegen der Ausführungen des Landgerichts sei dem Kläger vielmehr offenkundig gewesen, dass er als spanischer Staatsbürger ebenfalls Leistungen erhalten werde, wenn er sich im europäischen Ausland aufhält. Es erschließe sich nicht, warum sich die nach SGB V eingeräumten Erleichterungen im Umgang mit erkrankten Personen nicht auch für einen Aufenthalt in Spanien gelten sollten, sondern sich eben nur auf gesetzlich Versicherte nach dem SGB beziehen dürften. Das Landgericht habe auch nicht dargelegt, welche angeblichen Schwierigkeiten in der Beweisführung durch einen Auslandsaufenthalt hervorgerufen werden könnten. Die Klausel 7.1 AVB verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, EG VO 883/04 und 987/09. Hiernach würden EU-Bürger, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen. Vor diesem Hintergrund habe auch die X, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert sei, Krankengeld für den Auslandsaufenthalt in Spanien bewilligt. Maßgeblich sei allein, dass die notwendige ärztliche und psychotherapeutische Behandlung sichergestellt gewesen sei. Dass die Klausel darüber hinaus der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliege und den Kläger unangemessen benachteilige, liege im Hinblick auf die in den AVB nicht geregelte Zeit einer Pandemie auf der Hand. Der Bundesgerichtshof habe schließlich in einer Entscheidung vom 6.7.2016 (IV ZR 44/15) bereits frühere Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung wegen Intransparenz als unwirksam erklärt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Marburg 1 O 136/21 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.565,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.460,00 € seit 14.06.2021 und aus 3.105,60 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.134,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.06.2021 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts Marburg. Auf die Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 13.11.2023 (Bl. II/24 ff. d.A.) wird Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Krankentagegeldversicherungsvertrag infolge seines Aufenthaltes in Spanien kein Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.08.2021 zu. 1. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich - anders als in der Krankheitskostenversicherung - gemäß Ziffer 7.1 AVB grundsätzlich nur auf Deutschland. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Aufenthalt besteht Deckungsschutz nur bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, Ziffer 7.2 AVB. Danach stand dem Kläger infolge seines Auslands in Spanien kein Deckungsschutz zu; dass die Voraussetzungen der Ziffer 7.2, nach der ausnahmsweise für den Fall eines Auslandsaufenthaltes entsprechender Deckungsschutz gewährt wird, vorgelegen hätten, behauptet der Kläger selbst nicht. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln unter Ziffer 7 so versteht, dass er grundsätzlich nur Leistungen erhält, wenn er sich im Gebiet der Bundesrepublik aufhalte. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH r+s 2021, 27 Rn. 11 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Ziffern 7.1 und 7.2 AVB ohne weiteres, dass, dass sich der Versicherungsschutz grundsätzlich nur auf Deutschland erstreckt (Ziffer 7.1) und lediglich in ganz bestimmten Fällen, nämlich einem medizinisch notwendigen stationären Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus (Ziffer 7.2) der Versicherungsschutz auch bei einem Aufenthalt im europäischen Aufenthalt besteht. Vor dem Hintergrund dieser unmissverständlichen Regelungstechnik ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie der Kläger darauf kommt, dass er als spanischer Staatsbürger ebenfalls Leistungen erhalten werde, wenn er sich (bloß) im europäischen Ausland aufhält. 2. Die den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes regelnden Klauseln in Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 AVB sind auch wirksam. Durch sie wird der Kläger weder unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 BGB noch verstoßen diese gegen europarechtliche Vorgaben. a) Die grundsätzliche Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Deutschland ist nicht unbillig, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, im Falle geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit - insbesondere auch spontane - Kontrollen durchzuführen und von seinem Nachuntersuchungsrecht nach § 9 Abs. 3 MB/KT bzw. Teil 2 Ziff. 2.3 Gebrauch zu machen. Die Ausübung eben jener Kontrollmaßnahmen ist erheblich erschwert, wenn sich der Versicherungsnehmer - wie hier - im Ausland aufhält (OLG Düsseldorf, r+s 1998, 124; OLG München, VersR 1988, 1146 für eine entsprechende Klausel in der Restschuldversicherung, Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023, Rn. 14 f.; BeckOK VVG, 20. Ed. 01.08.2023, § 192 Rn. 32). Dies steht auch etwaiger vom Kläger angeführter Kontrollen mittels „Videokonferenz“ entgegen. Die Klauseln entsprechen ferner auch der in § 1 Abs. 6 MB/KT grundsätzlich vorgesehen Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Deutschland. Vor diesem Hintergrund geht auch der - nicht nachvollziehbare - Einwand des Klägers, es liege im Hinblick auf die in den AVB nicht geregelte Zeit einer Pandemie „auf der Hand“, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliege, ins Leere, zumal eine Klausel ohnehin nicht deshalb eine ungemessene Benachteiligung darstellen kann, wenn sie - wie hier - zu einer Zeit in den Vertrag einbezogen war, zu der beide Vertragsparteien eine in der Zukunft eintretenden Pandemie nicht in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten. Soweit der Kläger anführt, der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 6.7.2016 (IV ZR 44/15) bereits frühere Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung wegen Intransparenz als unwirksam erklärt, so trifft dies zwar zu, ist jedoch für den vorliegenden Fall unbehelflich. In der zitierten Entscheidung ging es um die Intransparenz von einer Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegels und des Versicherungsbeitrags in § 4 MB/KT 2009, hatte mithin mit der hier maßgeblichen Frage der Wirksamkeit der Klauseln über den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes nichts zu tun. b) Schließlich ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klauseln nicht gegen die seitens des Klägers angeführten europarechtlichen Verordnungen verstoßen. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst zutreffend anführt, dass nach den EG VO 883/04 und 987/09 EU-Bürger, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, es sich bei den Klauseln jedoch um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, betreffen vorbenannte Verordnungen - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - ohnehin lediglich die Sozialversicherung i.S.d. SGB IV, mithin gesetzliche Pflichtversicherungen. Ziel dieser Verordnungen ist die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten (Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 41 Sozialrecht Rn. 29, beck-online; Mauer Personaleinsatz, Teil 3: Recht der sozialen Sicherheit/Sozialversicherungsrecht Rn. 783, beck-online). Aus diesem Grunde ist als einziger Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten das jeweilige nationale Internationale Sozialrecht vereinheitlicht („harmonisiert”) worden, um den sog. positiven Gesetzeskonflikt - zwei oder mehr Rechtsordnungen verschiedener Staaten sind anwendbar (mit u.a. sich daraus ggf. ergebenden zwei- oder mehrfachen Beitragspflichten) - und auch den sog. negativen Gesetzeskonflikt - keine mitgliedstaatliche Rechtsordnung ist anwendbar (u.a. mit der Folge, dass im Bedarfsfall kein Anspruch auf bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit besteht) - zu vermeiden. Sowohl die VO (EG) Nr. 1408/71 als auch die seit 1. 5. 2010 an deren Stelle getretene VO (EG) Nr. 883/04 und ihre jeweiligen Durchführungsverordnungen - VO (EG) Nr. 574/72 bzw. VO (EG) Nr. 987/09 - lösen solche Überschneidungen in der Weise, dass sie Regeln enthalten, wonach die Versicherten im Grundsatz der Rechtsordnung nur eines Mitgliedstaats unterstellt werden und damit nicht nur ihre Beitragspflichten allein dort erfüllen, sondern allein auch dort Leistungsansprüche erwerben (Mauer Personaleinsatz, Teil 3: Recht der sozialen Sicherheit/Sozialversicherungsrecht Rn. 785, 786, beck-online). Es soll zum einen ermöglicht werden, dass die vom persönlichen Geltungsbereich umfassten Personen ihre Anwartschaften und Sozialleistungsansprüche trotz einer Grenzüberschreitung innerhalb der Europäischen Union behalten. Darüber hinaus soll dieser Personenkreis in einem anderen Mitgliedstaat wie ein Inländer Anwartschaften und Sozialleistungsansprüche erwerben und in einem anderen Mitgliedstaat realisieren können (Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 41 Sozialrecht Rn. 46, beck-online). Eine Leistung der sozialen Sicherheit liegt vor, wenn sie den Empfängern in Bezug auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/04 benannten Risiken ohne an die individuelle Bedürftigkeit anknüpfende Ermessensentscheidung aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird (EuGH, Rs. 249/83 (Hoeckx), Slg 1985, 973, Rn. 11; Rs. C-160/96 (Molenaar), Slg 1998, I-843, Rn. 20). Um derartige Sozialleistungen geht es vorliegend jedoch nicht. Streitgegenständlich sind allein etwaige Ansprüche aus einer obligatorischen privaten Krankentagegeldversicherung, bei der es dem Versicherer - im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung - freisteht, den Versicherungsschutz und damit die für den Versicherungsfall gewährten Leistungsansprüche räumlich zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund führt auch die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 4.6.2019 - B 3 KR 23/18 R, BeckRS 2019, 21577) zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es - wie der Kläger wiederum selbst zutreffend anführt - allein um die Gewährung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthalts. Ungeachtet dessen hat sich das Bundessozialgericht entgegen der Ausführungen des Klägers auch überhaupt nicht dazu verhalten, unter welchen Voraussetzungen ein etwaiger Krankheitsnachweis möglich sein soll. Vielmehr stand dort zwischen Beteiligten nicht im Streit, dass der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger während der Zeit seines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig war und dies in Deutschland lückenlos ärztlich bescheinigt wurde (vgl. BSG a.a.O., Rn. 14). Inhaltlich ging es vielmehr um eine im nationalen Recht verankerte günstige Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Anordnung des Ruhens des Krankengeldes bei Auslandsaufenthalt gemäß § 16 Abs. 4 SGB V, nach der der Anspruch nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der AU mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält. Im Ergebnis waren für das BSG keine Versagungsgründe ersichtlich, die einer Zustimmung der Beklagten Krankenkasse hätten entgegenstehen können. Das Zustimmungserfordernis diene allein der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs, wenn dem leistungsgewährenden (Mitglieds-)Staat eine wirksame Kontrolle von AU-Bescheinigungen infolge des Auslandsaufenthaltes nicht möglich sei oder erschwert werde. Die Krankenkassen müssten sich bei ihrer Entscheidung über die Zustimmungserteilung auf die Prüfung solcher praktischen Gründe beschränken. Die erhobenen Bedenken gegen die Reise als solche hätten jedoch nicht die ärztlich festgestellte - und unstreitige - Arbeitsunfähigkeit betroffen und seien damit unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.