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Beschluss

14 U 227/19

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0309.14U227.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie im April 2016 einen gebrauchten Diesel-Pkw der VW-Sharan 2,0 l TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 gekauft hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stünden weder vertragliche noch deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie meint, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20) stehe dem nicht entgegen, weil es nicht berücksichtige, dass die Beklagte die Käufer nicht nur über die in den Motoren der Baureihe EA 189 eingesetzte unzulässige Abschalteinrichtung getäuscht habe, sondern auch - worin der eigentliche Betrug liege - über den vorsätzlichen Einsatz billiger Bauteile. Diese mangelhafte Hardware stehe der Herstellung eines rechtskonformen Zustands durch ein Software-Update von vornherein entgegen; auch das in dem Software-Update enthaltene unzulässige Thermofenster und dessen weiteren Nachteile habe der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW-Sharan 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagte resultieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 Euro freizustellen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO rechtfertigen. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Az.: VI ZR 5/20, juris) geklärt. 1. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. November 2020 (Bd. II Bl. 682 ff. d.A.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat fest. 2. Hinzu kommt, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt hat, dass auch ihr Fahrzeug von dem „Dieselskandal“ betroffen ist. In einer Anlage zur Fahrzeugbestellung war darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Zulassung zu Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung des CO²-Wertes gekommen sei und die die angegeben Werte unzutreffend seien. Bereits aus diesem Grund, ist zweifelhaft, ob ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin überhaupt angenommen werden könnte. 3. Die in dem Schriftsatz vom 08.01.2021 erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. a. Soweit die Klägerin meint, der Bundesgerichtshof habe in dem vorzitierten Urteil nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Käufer nicht nur über die in den Motoren der Baureihe EA 189 eingesetzte unzulässige Abschalteinrichtung getäuscht habe, sondern auch über den vorsätzlichen Einsatz billiger Bauteile (Hardware), ist dies unzutreffend. In seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (Az.: VI ZR 5/20, juris) hat der Bundesgerichtshof die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten gerade damit begründet, dass diese ihre Kunden über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht habe, um „Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren“ und dadurch ihren Gewinn zu erhöhen. Dies umfasst offensichtlich auch den Einsatz billigerer Bauteile. b. Es verhilft der Berufung auch nicht zum Erfolg, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage behauptet, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des Software-Updates erneut getäuscht habe, und zwar darüber, dass das von dieser angebotene Software-Update dazu geeignet sei, manipulationsfrei für eine Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte zu sorgen und dabei andere Fahrzeugmängel zu vermeiden. Tatsächlich sei das Update hierzu ungeeignet, da es - wegen von der Beklagten verschwiegener billiger Bauteile („mangelhafter Hardware“) - nicht zur Normeinhaltung führe, sondern wiederum mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters arbeite, und zudem andere Fahrzeugmängel verursache (u.a. häufigere Regeneration des Partikelfilters, hierdurch erhöhter Verschleiß des Filters sowie erhöhter höherer Verbrauch als vor dem Update). (1) Im Hinblick auf die behaupteten durch das Update verursachten Nachteile für das Fahrzeug fehlt von vornherein an einer Darlegung dessen, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs insoweit von derjenigen abweicht, welche der Käufer nach den Herstellerangaben zum Verbrauch und im Übrigen nach der Beschaffenheit, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 - 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720). (2) Zudem lässt sich im Hinblick auf die nach der Behauptung der Klägerin mit dem Softwareupdate verbundenen Nachteile und Unzulänglichkeiten weder ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten noch ein Vorsatz feststellen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, Rn. 15). Vorsatz im Sinne des § 826 BGB setzt voraus, dass der Handelnde die Schädigung des Anspruchstellers gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O. Rn. 61). Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme, das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung und des Inverkehrbringens des Software-Updates sei sittenwidrig und ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) habe es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass das von der Beklagten entwickelte Software-Update eine die Betriebserlaubnis gefährdende unzulässige Abschalteinrichtung enthalte, nicht zur Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte führe oder andere Fahrzeugmängel verursache. Denn das Update wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und als vorschriftsmäßig, geeignet und für die Fahrzeuge unschädlich beurteilt, bevor die Beklagte es in Verkehr brachte. Das Oberlandesgericht München hat hierzu das Folgende ausgeführt (vgl. Beschluss vom 29. September 2020, MDR 2020, S. 1506 f., juris Rn. 24 ff.): „... Ob das Software-Update seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, kann dabei dahinstehen. ... Jedenfalls ist das Software-Update nicht sittenwidrig: ... Insbesondere die Verwendung eines Thermofensters verstößt von vorneherein nicht gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“: Experten sprechen von einem "Thermofenster", wenn die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur gesteuert wird. Grund sind Kohlenwasserstoffe und Ruß im Abgas. Wenn die unverbrannten Rückstände in den kalten Rohrleitungen kondensieren, setzen sie die abgasführenden Bauteile zu. Diese Erfahrung haben viele Hersteller gemacht: Unter Hinweis auf den gesetzlich zulässigen Bauteilschutz reduzieren sie die Abgasrückführung bei deutschen Durchschnittstemperaturen .... Eine vom Bundesverkehrsminister eingesetzte „Untersuchungskommission“ hat dazu festgestellt: „Alle Hersteller nutzen Abschalteinrichtungen“. Die Automobilindustrie und ihr folgend der Bundesverkehrsminister gehen davon aus, ein „Thermofenster“ sei zulässig ... Die Bundesregierung hält sog. Thermofenster, innerhalb dessen die Hersteller die Abgasreinigung zurückfahren, für rechtlich zulässig, wenn die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen. Bei einigen der untersuchten Fahrzeugtypen hätte die Untersuchungskommission allerdings Zweifel gehabt, ob die "Thermofenster" in vollem Umfang durch den Motorschutz gerechtfertigt seien, erklärte der Minister ... Bei dieser Sachlage ist in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit einem Thermofenster ausgerüstet sind, kein sittenwidriges Verhalten zu sehen. Denn selbst wenn man der Auffassung der Klagepartei folgen würde, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, weil es andere technische Möglichkeiten gegeben hätte, gleichwohl die Stickoxid-Emissionen gering zu halten und dies die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausschlösse, könnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Thermofenster sind bei der Regelung der Abgasrückführung in Dieselmotoren weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und selbst noch im Untersuchungsbericht als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden ... In Bezug auf die ursprüngliche Manipulationssoftware der Beklagten hat der BGH bereits entschieden, dass durch die Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten nicht mehr gerechtfertigt ist. So war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. ... Das gilt nach Auffassung des Senats dann erst recht für das Software-Update, das vom KBA geprüft und freigegeben worden ist, was von der Beklagten in zahlreichen Pressemitteilungen offen kommuniziert wurde. Deshalb wäre Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten der Beklagten auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Software-Update seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten sollte.“ ... Auch ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ließe sich insoweit nicht feststellen. Es fehlt hierzu bereits an ausreichendem Vortrag zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten bezüglich der angeblich mit dem Software-Update einhergehenden weiteren Mängel sowie auch an greifbaren Anhaltspunkten hierfür: Die Annahme von bedingtem Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, denn der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss - im Fall des § 826 BGB auf die sittenwidrige Schädigung eines Anderen -, im Zeitpunkt seines Handelns, hier also dem Zurverfügungstellen des Software-Updates, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben ... Dazu wäre jedenfalls eine konkrete Darlegung und greifbare Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, warum und wodurch Organe der Beklagten die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Software-Update mindestens billigend in Kauf genommen haben sollen. Dass die relevanten Umstände erkennbar waren und die Beklagte sie hätten kennen können oder kennen müssen, würde für die Feststellung von Vorsatz nicht ausreichen, sondern nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen ... Insoweit dürfte hier - anders als in den VW-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit und Sittenwidrigkeit somit offensichtlich ist - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines „Thermofensters“ eher einen Expertenstreit darstellen ... Sollte das Software-Update gleichwohl noch eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, hätte sich die Beklagte außerdem in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden ... Sie hat ... eng mit dem KBA zusammen gearbeitet und sämtliche dortigen Auflagen erfüllt.“ Dem ist zuzustimmen. Aufgrund der Prüfung und Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt durften die Organe der Beklagten darauf vertrauen, dass das Update keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält sowie geeignet und unschädlich ist. Damit ist ein Täuschungswille der Beklagten in Bezug auf das Software-Update und ein als sittenwidrig zu wertendes Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ist auch in Ansehung der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe Motoren der Baureihe EA 189 mit billigeren Bauteile ausgestattet und in Verkehr gebracht, die eine ordnungsgemäße Abgasreinigung verhindern, und diese später nicht ausgetauscht, mit der Folge dass eine ordnungsgemäße Abgasreinigung nach wie vor nicht erfolgen könne, nicht gerechtfertigt. Dies ändert nichts daran, dass das von der Beklagten nach Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ entwickelte Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt nach einer Prüfung als vorschriftsmäßig, geeignet und für die Fahrzeuge unschädlich beurteilt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 713 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 25.11.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 07.06.2019 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Az.: VI ZR 5/20, juris) geklärt. Der Klägerin, die im April 2016 einen gebrauchten Diesel-Pkw der Marke VW-Sharan 2,0 l TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 gekauft hat, stehen gegen die beklagte Herstellerin dieses Fahrzeugs keine Ansprüche auf Rückabwicklung des hierüber geschlossenen Kaufvertrags oder auf Schadensersatz zu. 1. Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat solche Ansprüche in einem vergleichbaren Fall mit folgender Begründung verneint: „1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises (und weiterer für den Erwerb des Fahrzeugs getätigter Aufwendungen) nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG herleiten, ist frei von Rechtsfehlern. … Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 76) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1EG-FGV. …. Das Interesse … liegt offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG. … Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte. … Anderes ergibt sich … nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) und den hierzu angeführten Urteilen des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984). … In beiden Fällen ging es um die Durchsetzung der Beachtung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die mit dem Wettbewerbsschutz bzw. dem Gesundheitsschutz zumindest auch die Interessen der jeweiligen Kläger (Konkurrent; von Grenzwertüberschreitungen unmittelbar Betroffener) im Blick hatten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können einem Einzelnen wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht auch Schadensersatzansprüche gegen eine andere Privatperson zustehen. Voraussetzung ist aber (ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, NVwZ 2009, 771 Tz. 20), dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, GRUR 2002, 367 Tz. 23, 25 zu Art. 85, 86 EG-Vertrag). Aus dem Grundsatz des effet utile ergibt sich dagegen nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Gemeinschaftsrechts zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt. Es ist daher weder notwendig noch gerechtfertigt, im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei der Verletzung von Unionsrecht contra legem auf den individualschützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz zu gewähren … Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus einer Verletzung des Art. 5 VO 715/2007/EG eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages auch unter Berücksichtigung des effet utile nicht herleiten. Er würde damit sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die Verordnung nicht geschützt ist. … 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB zu. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB) erfüllt sind. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist und ob die Täuschung, wie die Revision meint, fortgewirkt und auch noch im August 2016 beim Kläger einen strafrechtlich relevanten Irrtum erregt hat (…) Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. … Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (…). Die Bewertung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. § 263 StGB schützt weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen (…). Entgegen der Ansicht der Revision liegt daher allein im Abschluss eines Vertrages, den der Betroffene ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte, noch kein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (…). Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot (…) sind die Anforderungen an die Feststellung eines Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB andere als an die Feststellung eines Schadens im Sinne von § 826 BGB … Bei einem - wie hier - durch behauptetes betrügerisches Verhalten bewirkten Vertragsabschluss ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen (Eingehungsschaden). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (…). Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor ... Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern … Es besteht keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte … 3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. … Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (…). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (…). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht … … für die Bewertung … ist … das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. … Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen … Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist … das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, nicht als sittenwidrig zu beurteilen … Der Senat hat im Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff. … ausgeführt, dass und warum das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der mit der Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten, die das Fahrzeug vor der Verhaltensänderung der Beklagten im Herbst 2015 erwarben, objektiv sittenwidrig war. Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie die Gefahr einhergegangen seien, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (Rn. 16). Die Beklagte habe sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig gezeigt (Rn. 23). Arglose Käufer der bemakelten Fahrzeuge hätten auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vertrauen und sich darauf auch verlassen dürfen (Rn. 24). Sie hätten die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer - auch der Gebrauchtwagenkäufer - habe sich die Beklagte gezielt zunutze gemacht, was einer bewussten arglistigen Täuschung derjenigen, die ein solches Fahrzeug erwerben, gleichstehe. Die Beklagte treffe das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge. Diese Schädigung stelle die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liege unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (Rn. 25). … Vorliegend kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich auch im hiesigen Verfahren dieselben Feststellungen zur Gesinnung und zum Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ihr Fahrzeug vor dem 22. September 2015 erwarben, treffen ließen. Selbst dann wurden aber durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im August 2016 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist … : Die Beklagte gab am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung heraus, in der sie "Unregelmäßigkeiten" in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 einräumte, die in weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeugen verbaut seien. Sie sprach in der Mitteilung von einer "auffälligen Abweichung" zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA zu stehen. Sie arbeitete mit dem KBA, dass ihr die Entfernung der Software und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit auferlegte, zusammen. Sie schaltete auf ihrer Website einen Link zu einer Suchmaschine frei, mit deren Hilfe durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) festgestellt werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausgestattet war. Sie informierte ihre Servicepartner und Vertragshändler über die Verwendung der Umschaltlogik. Sie stellte ein Software-Update bereit, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Vor und nach August 2016 wurden die Halter der betroffenen Fahrzeuge aufgefordert, diese zum Aufspielen des Software-Updates in die Werkstätten zu bringen. Über die Verwendung der Abschalteinrichtung ist ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Sie war unter Bezeichnungen wie "Diesel-Gate", "Dieselskandal", "VW-Abgasskandal" monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema. Auch über die Einrichtung des Links zur Suchmaschine auf der Website der Beklagten, die Maßnahmen des KBA und die Bereitstellung des Software-Updates wurde in den Medien breit berichtet. … Ausgehend von diesen Feststellungen war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Aus der Mitteilung vom 22. September 2015 ging weiter hervor, dass "die zuständigen Behörden" und das KBA bereits involviert waren. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des KBA gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes - auch für die Fahrzeughalter - nicht folgenlos bleiben würde. Die Beklagte hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung (s. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 20 f.) zu bannen. Tatsächlich ist ihr dies durch die Entwicklung und Bereitstellung eines Software-Updates für den hier betroffenen Fahrzeugtyp und andere Typen gelungen, mag das Software-Update in dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch erst nach dem Erwerb durch den Kläger aufgespielt worden sein. Indem die Beklagte ihre Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung informiert hat, hat sie sie zudem in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressenten über die Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären. Ferner räumte die Beklagte jedem, der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, die Möglichkeit ein, sich selbst im Internet Klarheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte. Ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge hat sie damit aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Beklagte im Herbst 2015 in einer Lage befand, in der die Abgasmanipulation aufgedeckt und sie zu einer Reaktion gezwungen war. Auch ist ihr die umfassende mediale Berichterstattung, mit der die Problematik der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dort über Monate und Jahre in Erinnerung gehalten wurde, nicht als eigene Aufklärungsarbeit zuzurechnen. Die mediale Verbreitung ist aber bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagten zu unternehmen waren, um ihr Verhalten im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung als nicht sittenwidrig erscheinen zu lassen, zu berücksichtigen (…). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im August 2016 einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer ihr Verhalten gegenüber früheren Käufern als verwerflich zu werten war, sind bereits im Herbst 2015 entfallen. Dass die Beklagte die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber dem Kläger nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem diese ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatte, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt …“ 2. Die unter 1. geschilderten Umstände sind auch vorliegend entscheidungserheblich und dem Senat aus dem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20) im Sinne des § 291 ZPO bekannt. Er hat sie nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2004, BGHZ 158, S. 269 ff. = NJW 2004, S. 1876 ff., juris, Rn. 20 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4722, S. 100). 3. Der Senat schließt sich der rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs an.