Beschluss
14 U 220/19
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0211.14U220.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. I. Das angefochtene Urteil, durch welches die Klage des Klägers abgewiesen worden ist, ist dessen Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bd. V Bl. 1153 d. A.) am 03.06.2019 zugestellt worden. Am 25.06.2019 ist per Fax eine Berufungsschrift (Bd. V Bl. 1154, 1155 d. A.) bei dem Oberlandesgericht eingegangen, die am Ende des Ausdrucks folgende Zeilen enthält: „Vorname1 A Rechtsanwalt kein Partner/Gesellschafter der LLP“. Eine Unterschrift enthält die Berufungsschrift nicht. Entsprechendes gilt für das am 28. Juni 2019 per Post eingegangene Original der Berufungsschrift (Bd. V Bl. 1156, 1157 d. A.). Auf den Hinweis der Vorsitzenden, dass weder das Faxschreiben noch das Original unterzeichnet seien, hat Rechtsanwalt Vorname1 A mit Schriftsatz vom 09.08.2019 (Bd. V Bl. 1177 d. A.) mitgeteilt, dass er vergessen habe, die Originalberufungsschrift zu unterzeichnen; dieser jedoch gleichzeitig eine unterschriebene beglaubigte Abschrift beigefügt gewesen sei, wodurch der Mangel der Unterschrift auf der Originalberufungsschrift behoben sei. Es bestehe kein Zweifel, dass die Berufungsschrift willentlich in Verkehr gebracht worden sei, weil der Unterzeichner die unterschriebene Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht und damit klargestellt habe, dass er die volle Verantwortung für das eingereichte Rechtsmittel übernehme. Ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Scanausdrucks der übersandten beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift (Bd. V Bl. 1192, 1193) enthält diese am Endes des Schriftsatzes rechts neben dem maschinenschriftlichen Hinweis auf Rechtsanwalt A als Verfasser der Berufungsschrift einen Stempelaufdruck „Beglaubigt zwecks Zustellung, Rechtsanwältin„, der eine nicht leserliche vollständige Namensunterschrift enthält. Die Beklagte hat hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2004 (VI ZB 9/04) ausgeführt, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufs sei unklar, ob die beglaubigende Rechtsanwältin, die namentlich nicht zu erkennen sei, die Verantwortung für die Berufung habe übernehmen wollen, weil die Beglaubigung nicht von dem Verfasser des Schriftsatzes, Herrn Rechtsanwalt A, unterzeichnet sei. Die Vorsitzende hat dem Kläger hierzu mit Verfügung vom 07.01.2020 (Bd. V Bl. 1242 d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.02.2020 eingeräumt. Mit am 05.02.2020 eingegangenem Schriftsatz (Bd. V Bl. 1243, 1244 d. A.). hat für den Kläger Rechtsanwältin B ausgeführt, die durch die Gegenseite zur Verfügung gestellte Version der Berufungsschrift belege, dass jedenfalls diese eine Unterschrift trage und der Versand zur Beklagten über das Gericht erfolgt sei, sich also ein unterschriebenes Exemplar bei Gericht befunden habe. Es handele sich auch nicht lediglich um eine Paraphe, sondern um eine vollständige Unterschrift, so dass die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26.03.2012 - II ZB 23/11; Beschluss vom 02.04.2008, XII ZB 120/06) Anwendung fänden. II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist. Diese beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Damit lief die Frist vorliegend am 03.07.2019 ab, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Berufung eingelegt worden war. Gemäß § 519 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO müssen bestimmende Schriftsätze, wie die Berufungsschrift, die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bzw. bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst die Wiedergabe der Unterschrift der Kopie enthalten. Hieran fehlt es. Weder das am 25.06.2019 eingegangene Faxschreiben noch das per Post am 28.06.2019 eingegangene Original enthalten eine Unterschrift. Dieses Versäumnis ist nicht deshalb unbeachtlich, weil mit der Berufungsschrift zugleich eine mit einem unterschriebenen Beglaubigungsvermerk eingereichte Abschrift eingereicht worden ist. Soweit nach der Rechtsprechung die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes auch dann eintreten, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 26.03.2012 - II ZB 23/11 -, Rdn. 9, juris), liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Wirkung einer derart beglaubigten Abschrift besteht darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen kann, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 26.03.2012, a.a.O.). Dies ist nur der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel möglich ist, dass der Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt (BGH, Beschluss vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04 -, Rdn. 4, juris). Dies ist nicht der Fall, wenn für das Berufungsgericht nicht erkennbar ist, ob die Berufungsbegründung von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsbegründung noch anderen Umständen zu entnehmen ist (BGH Beschluss vom 26.10.2011 - IV ZB 9/11 -, Rdn. 6 f., juris). Vorliegend bestanden zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 03.07.2019 und bestehen nach wie vor Zweifel, ob der Berufungsschriftsatz von der- oder demjenigen, der den Beglaubigungsvermerk unterzeichnet hat, herrührt und ob es sich bei dem Unterzeichnenden um einen zugelassenen Rechtsanwalt gehandelt hat. Die Zweifel, ob der Schriftsatz von dem Unterschriftsleistenden herrührt, ergeben sich daraus, dass als Verfasser der Berufungsschrift links unten am Ende des Schriftsatzes Rechtsanwalt A als Verfasser ausgewiesen ist, demgegenüber der Stempelabdruck des Beglaubigungsvermerks als Unterzeichnerin eine Rechtsanwältin aufweist. Die Klägerseite hat auf den diesbezüglichen Einwand der Beklagten auch nicht behauptet, dass der Beglaubigungsvermerk von dem Verfasser des Schriftsatzes, Herrn Rechtsanwalt A, unterzeichnet worden sei, sondern lediglich allgemein ausgeführt, dass die der Beklagten übersandte Abschrift jedenfalls eine vollständige Unterschrift trage. Die Unterschrift durch einen anderen als den als Verfasser des Schriftsatzes ausgewiesenen Rechtsanwalt als dessen Vertreter ist zulässig, wenn dieser zum Ausdruck bringt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernimmt, was etwa mit der Unterzeichnung „i.V.“ oder „für Rechtsanwalt …“ zum Ausdruck gebracht werden kann (BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11 - Rdn. 8 f., juris). Vorliegend hat eine dem Namen nach weder benannte noch erkennbare Person den Beglaubigungsvermerk „als Rechtsanwältin“ unterschrieben, ohne deutlich zu machen, dass sie in Vertretung des Erstellers des Schriftsatzes die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.