Beschluss
14 U 179/18
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:1207.14U179.18.00
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Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda - Az. 2 O 114/18 - gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen und die Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert.
Entscheidungsgründe
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda - Az. 2 O 114/18 - gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen und die Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert. I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen eines Unfallereignisses vom XX.XX.2017. Die Klägerin ist Lehrerin der A-Schule in Stadt1. Am Unfalltag fand an der A-Schule die Abschlussfeier der Schulabsolventen einschließlich der Aushändigung der Abschlusszeugnisse statt. Organisation und Verantwortung lagen bei der Schule. Die Teilnahme an der Veranstaltung war grundsätzlich freiwillig, wobei circa 250 Schüler, Lehrer, der stellvertretende Schulleiter sowie ein Vertreter des Schulträgers teilnahmen. Etwa 20-30 Prozent der Schüler nahmen an der Veranstaltung nicht teil, sondern holten ihre Zeugnisse im Sekretariat ab. Die Klägerin befand sich am Unfalltag gegen 15:50 Uhr mit zwei Schülern am Rand des Parkplatzes der Schule auf dem Schulgelände, um an der Abschlussfeier der Schule teilzunehmen. Der Fahrer und Halter eines bei der Beklagten gegen Haftpflichtschäden versicherten Fahrzeuges befuhr den Parkplatz der Schule. Der Fahrer des Fahrzeuges, Herr B, war Schüler der A-Schule. Etwa zwei Wochen vor dem Unfallereignis hatte er seine Abschlussprüfung bestanden Er beabsichtigte, an der Abschlussfeier teilzunehmen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges übersah die Klägerin und fuhr gegen ihren Fuß. Die Klägerin erlitt einen Bruch des Fußgelenks, der operativ versorgt werden musste. Der Klägervertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2017 auf, ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte zahlte ein Schmerzensgeld von 2.000 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 €. Mit Schreiben vom 05.10.2017 wies die Beklagte weitere Ansprüche unter Bezugnahme auf eine Haftungsbefreiung gemäß §§ 104 ff. SGB VII zurück. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Haftungsprivilegierung gem. §§ 104 ff. SGB VII nicht anwendbar sei. Es fehle an einer schulbezogenen Verletzungshandlung. Es habe sich bei der Feier um eine freiwillige Veranstaltung gehandelt. Der Fahrer des Fahrzeuges sei zum Zeitpunkt des Unfalls kein Schüler mehr gewesen. Die Schülereigenschaft habe mit dem Bestehen der Abschlussprüfung gem. § 21 BBiG geendet. Wegen der erstinstanzlichen Anträge und des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO. 2. Mit dem am 02.10.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht Fulda die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zustehe, da zugunsten der Beklagten die Haftungsbefreiung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreife. Der Fahrer des Kraftfahrzeuges sei in persönlicher Hinsicht von der Haftungsprivilegierung erfasst. Dies folge daraus, dass er als Schüler dem Schulbetrieb zuzuordnen sei. Der Status als „Schüler“ habe mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses geendet. Zwar sei die eigentliche Schulausbildung, also die wissens- und erziehungsmäßige Ausbildung beendet, wenn die Abschlussprüfung bestanden sei. Die Beendigung der Schulzeit sei jedoch erst durch eine Entlassung bewirkt, die häufig in feierlicher Weise begangen werde. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Frage rentenrechtlicher Anrechnungszeiten sei auf die Aushändigung des Zeugnisses abzustellen. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Die Wahrung des Schulfriedens gebiete eine Einbeziehung der Abschlussfeier sowie der Zeugnisübergabe, da auch zu diesem Zeitpunkt das schützenswerte schulische Miteinander bestehe. Aus § 21 BBiG folge eine abweichende Wertung nicht, da dieser lediglich auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung finde und deren Befristung diene. Zudem sei auch der erforderliche Schulbezug zu bejahen. Der erforderliche räumliche Bezug zur Schule sei gegeben, denn die Unfallörtlichkeit befinde sich auf dem Schulgelände. Der Unfall sei auch schulbezogen, da die An- und Abfahrt mit Fahrzeugen in den betrieblichen Bereich einzuordnen sei. Das Fehlen einer Anwesenheitspflicht stehe dem Schulbezug nicht entgegen. Die Haftungsprivilegierung erfasse auch Veranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, wenn diese von oder im Zusammenhang mit der Schule durchgeführt worden seien, sofern sie dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule unterfallen. Dies sei bei der von und in der Schule veranstaltete Abschlussfeier zu bejahen. Von der Haftungsprivilegierung erfasst seien sämtliche personenbezogenen Schäden, insbesondere das Schmerzensgeld. Die zugunsten des Schülers bestehende Haftungsbefreiung erfasse auch die Beklagte. Von der Haftungsprivilegierung seien auch solche Schäden erfasst, die in einer Gesundheitsschädigung ihrer Grundlage hätten. Dies betreffe insbesondere den Haushaltsführungsschaden sowie die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Mangels Hauptforderung sei auch ein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht geschuldet. 3. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht bestehe. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass erst die Aushändigung des Abschlusszeugnisses zur Beendigung der Schülereigenschaft geführt habe. Eine solche sei mit dem Erreichen des Ausbildungsziels begründet. Der freiwillige Charakter der Abschlussfeier stehe der Annahme einer Schülereigenschaft entgegen. Hierfür spreche auch § 21 BBiG sowie das Fehlen von Ausbildung und Wissensvermittlung. Zudem fehle es an einem Schulbezug. Es handele sich nicht um eine aus dem engen schulischen Kontakt herrührende Gefährdung, sondern um einen normalen Parkplatzunfall. Der Umstand, dass es sich nicht um eine zwingende Schulveranstaltung gehandelt habe, rechtfertige die Annahme einer freiwilligen Form der Freizeitgestaltung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Fulda vom 02.10.2018, Az. 2 O 114/18, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein über den Betrag von 2.000,00 € hinausgehendes weiteres, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.456,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom XX.XX.2017 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe eines Betrages von 1.029,35 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 17, 11 StVG; §§ 823, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zusteht. Der Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs haftet der Klägerin nicht auf Ersatz des eingetretenen immateriellen Schadens. Zu seinen Gunsten greift der Haftungsausschluss gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII. Danach ist eine Verpflichtung zum Ersatz des Personenschadens ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person durch eine betriebliche Tätigkeit eine andere versicherte Person schädigt. a) Bei dem Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges handelte es sich um eine versicherte Person im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII. Schüler im Sinne des Gesetzes sind diejenigen, die zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur weiteren schulischen Ausbildung in allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen förmlich aufgenommen sind (Hedermann, in: Becker/Franke/Molkentin, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, 5. Auflage 2018 § 2 Rn. 54). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob eine Eingliederung in den Verantwortungsbereich der Schule gegeben ist (BSG, Urteil vom 01.02.1979 - 2 RU 63/77, BeckRS 2010, 73485). Danach ist zweifellos von einer Schülereigenschaft in dem Zeitraum auszugehen, der der Wissens- und Erziehungsvermittlung dient. Auch darüber hinaus ist von einer Schulzugehörigkeit auszugehen, soweit weitere, den Bildungsgang prägender Phasen noch nicht beendet sind. Hieraus folgt, dass die zum Ausbildungsgang zielenden Prüfungen die Annahme eines Schulverhältnisses rechtfertigen. Erfasst ist auch der Zeitraum bis zur Aushändigung des Abschlusszeugnisses einschließlich einer hierzu abgehaltenen Abschlussfeier. Aus § 74 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HSchG folgt, dass ein Abschluss- bzw. Abgangszeugnis zu erteilen ist. Die danach vorgesehenen Zeugnisse dienen dem Zweck, zu bescheinigen, ob das angestrebte Bildungsziel erreicht worden ist. Die Übergabe des Zeugnisses ist damit in formaler Hinsicht als Abschluss der Schulzugehörigkeit anzusehen. Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 04.08.1998 – B 4 RA 8/98 R, BeckRS 1998, 30021031, beck-online) zur Dauer der Schulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI abstellt, hilft dies für die Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII nicht weiter. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VII enthält eine Regelung, die rentenrechtliche Anrechnungszeiten ohne Beitragsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Fall des Schulbesuches bestimmt. In systematischer Hinsicht handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der einen gegenleistungsfreien Ausgleich für Zeiträume begründet, in denen wegen der Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt wurde (BSG Urteil vom 04.08.1998 – B 4 RA 8/98 R, BeckRS 1998, 30021031, beck-online), was eine restriktive Anwendung rechtfertigt. Der Zweck der §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII besteht indes darin, den Schulfrieden, also das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern zu sichern (BGH, Urteil vom 20.11.1979 - VI ZR 238/78, NJW 1980, 996, 997). Ausgehend von dieser Zweckrichtung ist der persönliche Anwendungsbereich so zu fassen, dass ein Schutz auch nach Durchführung der Abschlussprüfung bis zur Übergabe der den Ausbildungserfolg beschreibenden Zeugnisse gewährt wird. Auch in diesem Stadium ist der Lernende nämlich in die Organisation der Schule eingebunden, wenngleich das Maß der Einbindung nicht mehr die zuvor bestehende regelmäßige Teilnahme am Unterricht erreichte. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass gerade auch für § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf die Aushändigung des Zeugnisses abzustellen ist (BSG, Urteil vom 04.08.1998 – B 4 RA 8/98 R, BeckRS 1998, 30021031, beck-online; Kreikebohm; in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017 5. Aufl. 2017, § 58 SGB VI Rn. 18). Da insofern auf die tatsächliche Aushändigung des Zeugnisses abzustellen ist, kommt es auf die Möglichkeit einer vorherigen Abholung nicht an. Auch die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 21 BBiG rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. § 21 BBiG regelt die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Hierunter ist ein Rechtsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und einem Ausbildenden zum Zwecke der Berufsausbildung zu verstehen, § 10 Abs. 1 BBiG. Hiervon zu trennen ist die berufliche Bildung an einem anderen Lernort, nämlich der beruflichen Schule, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Dies folgt in systematischer Hinsicht auch aus der Versicherteneigenschaft von Auszubildenden gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 SGB VII. b) Ferner sind auch die sachlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB VII zu bejahen. Bei der Teilnahme an der Abschlussfeier handelt es sich um eine versicherte Tätigkeit. Im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII ist die Teilnahme am lehrplanmäßigen Unterricht sowie an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen erfasst (BSG, Urteil vom 23.04.1975 – 2 RU 227/74, BeckRS 1975, 399, beck-online). Sonstige schulische Veranstaltungen liegen vor, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der Schulausbildung stehen und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfinden. Dies ist zu bejahen, wenn sie von der Schule bzw. beauftragten Lehrern als eigene Maßnahmen organisiert, durchgeführt oder überwacht werden. Dies beurteilt sich nach dem objektiven Gesamtbild (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1979 – 8a RU 54/78, juris), wobei auf die Art der Bekanntmachung, die Teilnahmeberechtigung, Art und Umfang der Betreuung und Aufsicht sowie die finanzielle Gestaltung abgestellt werden kann. Eine Teilnahmeverpflichtung ist nicht erforderlich (Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 101. EL September 2018 SGB VII § 8 Rn. 149). Hiernach begründete die Teilnahme an der Abschlussfeier nebst Zeugnisvergabe eine schulische Veranstaltung. Die Abschlussfeier stellte eine Zusammenkunft der dem Abschlussjahrgang zugehörigen Schüler sowie der Lehrer der A-Schule dar. Insofern waren die Personenkreise betroffen, die auch am Unterrichtsgeschehen beteiligt waren. Auch die Räumlichkeit, nämlich die Schule, spricht für die Annahme einer dem Schulbetrieb zuzurechnenden Veranstaltung. Ferner ist darauf abzustellen, dass die Organisation und Durchführung der Veranstaltung durch die Schule bzw. die an ihr tätigen Lehrer erfolgte. Auch nach dem Inhalt des Zusammentreffens lag keine außerschulische private Veranstaltung vor, sondern ein feierlicher Abschluss des Ausbildungsgangs für die betroffenen Schüler. Dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges den Parkplatz aufsuchte, um an der Abschlussfeier teilzunehmen, steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Annahme einer versicherten Tätigkeit durch die Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich der Unfall bei dem Aufsuchen des Parkplatzes ereignete. Es handelte sich insbesondere nicht um einen den Haftungsausschluss hindernden Wegeunfall im Sinne von §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Das Unfallgeschehen ist nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unfall als bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, ist maßgeblich, ob der Verletzte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat (BGH, Urteil vom 05.11.1991 - VI ZR 20/91, NZV 1992, 112, 113). Danach ist von einer betrieblichen Tätigkeit dann auszugehen, wenn der Unfall sich in einem Bereich ereignet, über den derjenige die Herrschaft hat, der die betriebliche Tätigkeit organisiert (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1995 - III ZR 164/94, NZV 1995, 186, 187; BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 NJW 2001, 2039, 2040; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 - 4 U 941/99-289, r+s 2002, 67, 68; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2004 - 1 U 832/04 r + s 2004, 479, 480). Eine Abgrenzung dieses Betriebsgeländes nach außen bedarf es hierbei regelmäßig nicht. Mithin sind wechselseitige Schädigungen von Betriebsangehörigen beim Parken auf dem Betriebsgelände der betrieblichen Tätigkeit und nicht dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen (BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 NJW 2001, 2039, 2040; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 - 4 U 941/99-289, r+s 2002, 67, 68; LG Dresden, Urteil vom 16.04.2004 - 10 O 5837/03, NZV 2004, 469; LG Erfurt Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 1039/11, BeckRS 2016, 117452, beck-online). Danach war nicht von einem die Haftungsbefreiung ausschließenden Wegeunfall auszugehen. Die Kollision ereignete sich unstreitig auf dem Schulparkplatz, der dem Organisationsbereich der A-Schule zuzuordnen ist. Der Fahrvorgang war darauf gerichtet, dass Fahrzeug einzuparken, um die Abschlussfeier zu besuchen. Ferner hatte sich auch die Klägerin auf das Schulgelände begeben, um an der Abschlussfeier teilzunehmen. c) Da die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kraft gesetzlichen Schuldbeitritts haftet, kommt ihr eine Haftungsprivilegierung des Schädigers ebenso zugute. 2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens gemäß §§ 7, 17, 11 StVG; §§ 823, 843 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zusteht. Der Haftungsausschluss des §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII erfasst, worauf das Landgericht zutreffend verweist, auch solche Schädigungsfolgen, die aus der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit herrühren. Dies betrifft insbesondere auch den Haushaltsführungsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB. 3. Rechtsfehlerfrei ist auch der Feststellungsantrag zu 3. abgewiesen worden. Die Klägerin stützt die Befürchtung eines künftigen Schadenseintritts allein auf die unfallbedingte Körperverletzung. Hierfür haftet die Beklagte indes gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII nicht. 4. Ohne Rechtsfehler abgewiesen worden ist auch der auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gerichtete Zahlungsantrag zu 4. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ergibt sich nicht aus § 249 BGB. Es fehlt insofern an der berechtigten Verfolgung ersatzfähiger Ansprüche durch den Klägervertreter. Daher lässt sich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten auch nicht auf den Gesichtspunkt des Verzuges stützen.