Beschluss
14 W 52/14
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1024.14W52.14.0A
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. I. Mit Vertrag vom 07.05.2014 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Räumlichkeiten und Verpflegungsleistungen für die Durchführung des Parteitages der Partei „X“ am … und ….2014 gebucht. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.06.2014 (Bd. I Bl. 38, 39 d. A.) von dem Vertrag zurückgetreten ist, hat die Klägerin am 25.06.2014 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Vertrag zu erfüllen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 25.06.2014 (Bd. I Bl. 96 f. d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem Verfügungsanspruch, weil die Antragsgegnerin den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Antragstellerin habe verschleiert, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um den Bundesparteitag der Partei „X“ handele. Die fehlende Information habe die Antragsgegnerin durch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren A und B glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin in einem Vermerk auf eine Beschilderung „X“ hingewiesen habe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung, weil nicht ersichtlich sei, dass dieser Vermerk der Antragsgegnerin vor Abschluss des Vertrages vorgelegen habe. Der Veranstaltungszweck stelle einen für die Willensentschließung der Antragsgegnerin wesentlichen Umstand dar, über den die Antragstellerin ungefragt habe aufklären müssen. Wie aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hervorgehe, sei die Antragsgegnerin seitens der Polizei darüber informiert worden, dass im Internet zu Protestaktionen aufgerufen werde und mit Gegenveranstaltungen vor Ort zu rechnen sei. Der Antragstellerin sei angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichts O1 vom 26.05.2014, mit welchem für die Anmietung der Y der Stadt O2 der Nachweis einer Haftpflichtversicherung über 1 Mio. Euro verlangt worden sei, auch bekannt gewesen, dass es im Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung der Partei „X“ zu Gegenveranstaltungen politisch anders denkender Gruppierungen kommen könne, die wiederum möglicherweise Personen- und Sachschäden hervorrufen können. Damit habe die Antragstellerin in Kauf genommen, dass die Antragsgegnerin den Vertrag voraussichtlich bei Kenntnis des tatsächlichen Veranstaltungszwecks nicht geschlossen hätte. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 27.06.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und ausweislich des Vermerks des Landgerichts (Bd. I Bl. 225 d. A.) mitgeteilt, dass sie an ihrem Vorhaben, den Bundesparteitag in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin abzuhalten, nicht mehr festhalte und den Antrag in der nächsten Woche für erledigt erklären werde. Mittlerweile haben beide Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass der Antragsgegnerin zu Händen der Mitarbeiterin C unstreitig eine E-Mail vom 02.04.2014 (Bd. I Bl. 128 d. A.) zugegangen ist, in welcher ausdrücklich ausgeführt ist „Zweck der Veranstaltung ist der Bundesparteitag der Partei „X“. Ferner sei bereits mit E-Mail vom 07.05.2014 (Bd. I Bl. 129 d. A.), die der Antragsgegnerin nach der eidesstattlichen Versicherung des IT-… D (Bd. II Bl. 277 d. A.) auch zugegangen sei, auf die Beschilderung „X“ hingewiesen worden. Ebenso habe Herr E, wie sich aus dessen eidesstattlicher Versicherung (Bd. II Bl. 251 d. A.) ergebe, mit der Mitarbeiterin C darüber gesprochen, dass es sich bei der Veranstaltung um den Bundesparteitag der Partei „X“ handele. Die Antragsgegnerin behauptet unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen ihrer Mitarbeiter, dass die Mitarbeiterin C, der lediglich die Klärung der technischen Details der Veranstaltung übertragen worden sei, den letzten Satz in der E-Mail vom 02.04.2014 nicht gelesen und dieses Schreiben den abschlussberechtigten Mitarbeitern nicht zur Kenntnis gegeben habe. Eine E-Mail vom 07.05.2014 sei bei ihr, der Antragsgegnerin, nicht eingegangen. Erst durch die Hinweise der Polizeidienststelle in O3 sei sie auf den tatsächlichen Zweck der Veranstaltung und die hiermit verbundenen Probleme hingewiesen worden. Ferner beruft sie sich auf ein Rücktrittsrecht gemäß Ziffer VI 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bd. I Bl. 93 d. A.), wonach sie berechtigt ist, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls - ………; - Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist. II. Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Hiernach erschien es angemessen, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hiernach zulässig ist ausnahmsweise auch eine sogenannte Leistungsverfügung, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme besteht. Dies ist neben den Fällen, in denen der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, der Fall, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleich käme, wie beispielsweise bei der Ankündigung einer Erfüllungsverweigerung bei einem Fixgeschäft kurz vor Leistungszeit (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 940 Rdnr. 6). 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend ein Verfügungsgrund gegeben, weil es sich bei der Buchung von Tagungsräumen und der Reservierung von Hotelzimmern für eine bestimmte Veranstaltung zu einem festen Zeitpunkt um ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft handelt (OLG Frankfurt Urteil vom 29.10.1997 - 9 U 25/97 - zitiert nach Juris Rdnr. 10) und die Antragsgegnerin die Erfüllung des Vertrages vom 07.05.2014 kurz vor der Leistungszeit abgesagt hat, so dass der Antragstellerin lediglich die Durchsetzung ihrer Ansprüche in einem einstweiligen Verfügungsverfahren blieb. 2. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ergab sich aus dem zwischen den Parteien am 07.05.2014 geschlossenem Vertrag. Dieser ist weder gemäß § 142 BGB wegen einer seitens der Antragsgegnerin erklärten Anfechtung nichtig noch war die Antragsgegnerin gemäß Ziffer VI.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, von dem Vertrag außerordentlich zurückzutreten. a) Nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die E-Mail vom 02.04.2014 vorgelegt hat, aus welcher sich ergibt, dass Zweck der Veranstaltung die Durchführung des Bundesparteitages der Partei „X“ ist, kann eine arglistige Täuschung seitens der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin gemäß § 123 BGB zur Anfechtung des Vertrages hätte berechtigen können, nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die E-Mail den abschlussbevollmächtigten Mitarbeitern der Antragsgegnerin zugegangen ist, weil es ausreicht, dass jedenfalls die Mitarbeiterin C, die von dem Leiter der Verkaufs- und Veranstaltungsplanung der Antragsgegnerin mit der Abstimmung der Details mit der Antragstellerin beauftragt worden war, von der E-Mail Kenntnis erlangt hat. Diese hat - wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30.06.2014 (Bd. I Bl. 151, 152 d. A.) ergibt - die E-Mail vom 02.04.2014 erhalten. Soweit sie in der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt hat, sie habe den Satz „Zweck der Veranstaltung ist der Bundesparteitag der Partei „X“ nicht wahrgenommen, ist dies unerheblich. Angesichts dieser Mitteilung kann seitens der Antragstellerin eine objektive Täuschungshandlung in Form der Vorenthaltung von vertragswesentlichen Informationen nicht angenommen werden. Die Antragstellerin hat den Zweck der Veranstaltung zu Beginn der Vertragsverhandlungen eindeutig mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgte auch gegenüber einer hierzu seitens der Beklagten autorisierten Person. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei dem Abschluss von Verträgen durch Vertreter auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Vertreters und nicht des Vertretenen, hier der Antragsgegnerin, an. Überlässt der Geschäftsherr die Durchführung von Vertragsverhandlungen Mitarbeitern, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn handeln, gilt § 166 Abs. 1 BGB entsprechend. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben; eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Bestellung zum „Wissensvertreter“ (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 166 Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen sind bei der Mitarbeiterin C zweifelsfrei erfüllt. Sie ist nach dem Vorbringend der Antragsgegnerin als Sachbearbeiterin zuständig für die Klärung der Details wie Zimmerbelegung, Art der Verpflegung, Personenzahl, Tagungstechnik usw., und war als solche ausdrücklich von dem Leiter der Abteilung F beauftragt, die Verhandlungen mit der Antragstellerin zu führen; gegenüber der Antragstellerin ist der Leiter der Abteilung F vor Vertragsunterzeichnung selbst nicht in Erscheinung getreten. Die Antragstellerin konnte sich daher auf die Korrespondenz mit ihrer Ansprechpartnerin, der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin C, beschränken und war nicht veranlasst, deren Befugnisse zu überprüfen und sich im Zuge der Vertragsverhandlungen unmittelbar an vertretungsberechtigte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu wenden. Damit fehlt es sowohl an objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung. b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt sogleich, dass ein Rücktritt der Antragsgegnerin gemäß Ziffer VI.3.Spiegelstrich 2 wegen irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen ausscheidet. c) Ebenso wenig kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes festgestellt werden, dass zugunsten der Antragsgegnerin ein Rücktrittsrecht gemäß Ziffer VI.3.Spiegelstrich 3 vorlag. Im Hinblick auf diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel könnten bereits Zweifel an ihrer Wirksamkeit gemäß § 308 Nr. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB, bestehen, weil insoweit auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Rücktrittsgrundes zu stellen sind. Insoweit könnte fraglich sein, wann eine Gefährdung des reibungslosen Geschäftsbetriebs sowie der Sicherheit vorliegt, wobei insbesondere die Gefährdung der Sicherheit näherer Bestimmung bedürfte. Die Frage der Wirksamkeit kann indes dahinstehen, weil die Voraussetzungen eines sich hieraus ergebenden außerordentlichen Rücktrittsrechts nicht vorliegen. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage, ob die Veranstaltung, nämlich der Bundesparteitag der Partei „X“, das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann. Selbst wenn die Vermietung von Räumlichkeiten für die Veranstaltung einer politischen Partei, die als politisch „rechts“ eingestuft wird, generell geeignet wäre, das Ansehen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit zu gefährden, könnte sie sich auf einen derartigen Kündigungsgrund nicht berufen, weil ihr diese Gefahr und damit ein sich etwa hieraus ergebender Kündigungsgrund bereits vor Vertragsschluss bekannt war. Der Antragsgegnerin war der Zweck der Veranstaltung mitgeteilt worden. Ebenso war ihr die politische Ausrichtung der Partei „X“ bekannt. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Rücktrittsgrund ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn er sich (auch) auf Umstände erstreckt, deren Vorliegen der Klauselverwender bei gebotener Sorgfalt schon vor dem Vertragsschluss hätte erkennen können (BGH Urteil vom 10.12.1986 – VIII ZR 349/85 -, zit. n. Juris Rdn. 33 f.). bb) Im Hinblick auf die weiteren unter dem dritten Spiegelstrich aufgeführten Kündigungsgründe für den Fall, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit gefährden kann, ist festzuhalten, dass von der Veranstaltung selbst weder eine Gefahr für den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Hotels noch für die Sicherheit der Antragsgegnerin in Gestalt ihres Eigentums bzw. der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mitarbeiter drohte. Eine Gefahr für die Rechtsgüter der Antragsgegnerin und ihrer Mitarbeiter könnte sich im Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung lediglich mittelbar durch diese daraus ergeben, dass möglicherweise mit Gegenveranstaltungen zu rechnen ist bzw. war, wenn und soweit diese - sei es durch Sachbeschädigungen von außen, durch Blockade der Hotelgebäude oder durch Hausfriedensbruch - auf den Hotelbetrieb der Antragsgegnerin und die dort tätigen Personen einwirken. Angesichts der Formulierung der Kündigungsgründe, die voraussetzen, dass die Veranstaltung die aufgeführten Interessen der Antragsgegnerin gefährden kann, könnte bereits zweifelhaft sein, ob hiervon auch nur mittelbar durch die Veranstaltung veranlasste Gefahren erfasst sind (vgl. insoweit BGH Urteil vom 10.12.1986, a.a.O. Rdn. 29) für eine Klauselformulierung „wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens … zu befürchten ist“). Insoweit könnte gemäß § 305 c Abs. 2 BGB im Zweifel eine Auslegung zu Lasten des Verwenders, hier der Antragsgegnerin, eingreifen. Darüber hinaus begründeten auch die feststellbaren mittelbaren Gefahren kein Kündigungsrecht der Antragsgegnerin. Die allgemeine Gefahr, dass es bei Veranstaltungen einer als „rechts“ eingestuften Partei zu Gegendemonstrationen und aus diesen heraus zu Straftaten kommen kann, die sich unter anderem auch gegen den Eigentümer des Veranstaltungsortes und seine Mitarbeiter richten können, reicht vorliegend nicht aus, um ein Rücktrittsrecht der Antragsgegnerin zu begründen. Es kann dahinstehen, ob die Klausel eine derartige allgemeine Gefahr erfasst und ggf. insoweit als wirksam anzusehen wäre. Jedenfalls könnte sich die Antragsgegnerin auf diese allgemeine Gefahr, nämlich dass eine Veranstaltung der Partei „X“ regelmäßig geeignet sei, Protestaktionen politisch gegensätzlich denkender Gruppierungen hervorzurufen, und es aus diesen heraus zu Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter, insbesondere des Eigentümers des Veranstaltungsortes, kommen kann, nicht berufen. Wie bereits oben ausgeführt, war ihr der Zweck der Veranstaltung mitgeteilt worden, mit der Folge, dass sie diesen und die hiermit verbundenen generell möglichen Begleiterscheinungen nicht zum Anlass nehmen konnte, sich von dem Vertrag zu lösen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin begründeten Anlass zu der Annahme hatte, die Veranstaltung biete über die ihr bekannte gernerelle Gefahr hinaus konkret bevorstehende besondere Gefahren für den reibungslosen Geschäftsbetrieb sowie die Sicherheit der Antragsgegnerin und ihrer Mitarbeiter, die den Rücktritt rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich um Störaktionen Dritter gehandelt hätte und es grundsätzlich dem Vermieter im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht obliegt, den Mieter gegen von Dritten ausgehende Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu schützen, wobei es dem Vermieter grundsätzlich zuzumuten ist, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, statt sogleich zum Mittel des Rücktritts zu greifen (vgl. BGH Urteil vom 10.12.1986, a. a. O., Rdn. 30). Dass vorliegend ein besonderes Gefährdungspotential für die Rechtsgüter der Antragsgegnerin und ihrer Mitarbeiter gegeben war, welchem durch polizeiliche Maßnahmen nicht hätte begegnet werden können, und aus diesem Grunde eine Absage der Veranstaltung erforderte, ist nicht dargetan. Soweit im Internet von zwei verschiedenen Gruppen dazu aufgerufen worden ist, den geplanten Bundesparteitag der Partei „X“ zu einem Desaster zu machen sowie weitere in Betracht kommende Veranstaltungsorte vor „den extremen Rechten zu warnen“, lässt sich hieraus nicht herleiten, dass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit rechtswidrigen Angriffen gegen den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin und deren Rechtsgüter zu rechnen war und daher die konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bei der Antragsgegnerin bestand. Anhand des Inhalts der beiden zur Akte gereichten Internetaufrufe kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß überhaupt gewalttätige Proteste zu erwarten waren. Die Antragsgegnerin hat hierzu lediglich vorgetragen, ihre Geschäftsleitung sei am 18.06.2014 von der örtlichen Polizei kontaktiert und auf die im Internet veröffentlichten Aufrufe, die geplante Veranstaltung zu stoppen und zu einem Desaster zu machen, informiert worden. Eine Gefahreneinschätzung der Polizeibehörde, ob und in welchem Ausmaß nach diesen Aufrufen gewaltsame Protestaktionen zu erwarten waren, insbesondere ob hiernach besondere über die allgemein zu erwartenden möglichen Störungen hinausgehenden Gefahren für die Antragsgegnerin und ihre Mitarbeiter zu befürchten waren, ist nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, die für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung böten, es sei ernstlich mit rechtwidrigen Angriffen auf die Rechtsgüter der Antragsgegnerin und ihrer Mitarbeiter zu rechnen gewesen, die durch polizeiliche Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Auch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei durch mehrere anonyme Anrufe telefonisch aufgefordert worden, die Veranstaltung zu verhindern, anderenfalls komme es zu einer Massenversammlung, wobei ein erheblicher Sach- und auch Personenschaden angerichtet werde, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Befürchtung rechtfertigen, es werde tatsächlich zu einer Massenversammlung gewaltbereiter Personen kommen, mit der Folge, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln nicht werde aufrechterhalten können.