Beschluss
14 UH 9/11
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0321.14UH9.11.0A
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Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Kassel.
Entscheidungsgründe
Zuständig ist das Amtsgericht Kassel. 1. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zeitlich vor dem Eheschluss gewährte der Kläger der Beklagten ein Darlehen. Er nimmt sie auf Zahlung eines noch offenen Betrages in Höhe von 4.000 EUR sowie aus einem weiteren Darlehen auf Zahlung von 1.720,43 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage hat er vor dem Landgericht Kassel erhoben. Die Beklagte rügte die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und trat dem Klagebegehren entgegen. Sie meint, es handele sich um eine Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr.3 FamFG. Die Einzelrichterin des Landgerichts wies den Kläger mit Verfügung vom 05.10.2010 darauf hin, dass es sich um eine Familiensache handele, da der Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien stehe, Rückzahlungsansprüche während der Ehe nicht geltend gemacht worden seien und es um „die wirtschaftliche Entflechtung“ gehe. Mit einem nicht weiter begründeten Beschluss vom 28.10.2010 erklärte sich das Landgericht für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin an as Amtsgericht – Familiengericht – Kassel. Das Amtsgericht erklärte sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 25.11.2010 ebenfalls für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Nach weiteren Beschlüssen des Landgerichts und des Amtsgerichts, die im Wesentlichen eine Wiederholung der jeweiligen Standpunkte zum Inhalt haben, hat das Landgericht die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Die Vorlage zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes ist statthaft. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines Zuständigkeitsstreits zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ausgeführt, eine entsprechende Anwendung des § 36 ZPO sei zu bejahen, denn diese Vorschrift diene dazu, jedem Rechtssuchenden das für die Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und dadurch jeden langwierigen Zuständigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu vermeiden (BGH Beschluss vom 26.07.2005 – X ARZ 210/05 zit.n.iuris). Das trifft auch auf den Streitfall zu. Nach § 17 a Abs.6 GVG gilt das in § 17 a GVG geregelte Verfahren für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend. Deswegen ist § 17 a Abs.2 GVG anzuwenden. Diese Bestimmung besagt für den Fall, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Das Landgericht Kassel hat dieses Verfahren der Sache nach mit seinem Beschluss vom 28.10.2010 angewendet, wenn auch in dem Beschluss fälschlich von sachlicher Unzuständigkeit die Rede ist. Der Beschluss ist für das Amtsgericht Kassel bindend. Das folgt aus § 17 a Abs.2 Satz 3 GVG. Gegen den Verweisungsbeschluss war für die Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet, § 17 a Abs.4 Satz 3 GVG. Wenn die Parteien von dem Rechtsmittel keinen Gebrauch machen, wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dann aus der maßgeblichen Perspektive der Parteien kein weitergehendes Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 36 Abs.1 Ziffer 6 ZPO bestehe (OLG Hamm Beschluss vom 18.05.2010 – II – 2 Sdb (FamS) Zust 14/10 zit.n.iuris). Dem kann nach Auffassung des Senats allerdings in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar regeln die §§ 17a ff GVG das Verfahren der Rechtswegverweisung grundsätzlich abschließend (BGH a.a.O.). Das bedeutet aber nur, dass die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17 a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Sind demgegenüber wie im Streitfall die Beschlüsse rechtskräftig geworden, kann auch die in § 17 a GVG eröffnete Anfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen nicht verhindern, dass es zwischen verweisendem und aufnehmendem Gericht zu Streitigkeiten kommt, die besorgen lassen, dass der Rechtsstreit nicht mehr prozessordnungsgemäß betrieben werden wird, weil keines der beteiligten Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Der vorliegende Rechtsstreit ist ein Lehrstück eines von dem Bundesgerichtshofs als selten erachteten Falles, in dem zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. Nr.6 ZPO erforderlich ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 09.04.2002 – X ARZ 24/02 und vom 26.07.2005 – X ARZ 210/05 beide zit.n.iuris). 3. Der Senat ist für die hiernach zu treffende Entscheidung zuständig, § 36 Abs.2 ZPO. 4. Die sonstigen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt und damit in der Sache eine Entscheidung nach § 17 a Abs.2 GVG getroffen. 5. Zuständig ist das Amtsgericht Kassel. Dieses ist durch die unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ausgesprochene Verweisung durch das Landgericht mit dem Beschluss vom 28.10.2010, der von den Parteien nicht angefochten worden ist, gebunden. Soweit eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Bindungswirkung trotz des in § 17a Abs.4 GVG vorgesehenen Instanzenzuges bei willkürlichen „extremen Verstößen“ denkbar ist (BGH Beschluss vom 09.04.2004 – X ARZ 24/02 m.w.N.), liegt ein solcher Fall nicht vor. Zwar enthält der Verweisungsbeschluss des Landgerichts keine Begründung. Angesichts des Akteninhaltes ist es aber evident, dass das Landgericht die Verweisung auf die in der Verfügung vom 05.10.2010 vertretene Auffassung gestützt hat. Ob die darin zum Ausdruck gekommene Wertung des Klagebegehrens als Familiensache im Sinne des § 266 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 FamFG zutreffend ist, mag zwar zweifelhaft sein (vgl. Senat Beschluss vom 18.01.2011 – 14 W 118/10), bedarf aber keiner Vertiefung. Von einer als extremer Ausnahmefall anzusehenden willkürlich fehlerhaften Rechtsanwendung, die sich von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters so weit entfernt hat, dass sie als objektiv oder verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen angesehen werden muss, kann offensichtlich keine Rede sein. Der Verweisungsbeschluss gründet mit seiner Annahme, es handele sich um eine Familiensache, auf die zutreffende Verfahrensnorm des § 266 FamFG. Der Umstand, dass das Landgericht anders als das Amtsgericht einen Zusammenhang der geltend gemachten Ansprüche mit der Trennung der Parteien bejaht und damit den Tatbestand des § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG als erfüllt ansieht, stellt sich nicht als eine abwegige, unter keinen Umständen mehr nachzuvollziehende Bewertung des Sachverhalts dar.