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Urteil

14 U 45/09

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0908.14U45.09.0A
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.178,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basissatz seit dem 29.06.2006 sowie weitere 297,25 € zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 31 % und die Beklagten 69 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 54 % der Klägerin und zu 46 % den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.178,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basissatz seit dem 29.06.2006 sowie weitere 297,25 € zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 31 % und die Beklagten 69 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 54 % der Klägerin und zu 46 % den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Parteien streiten über die Haftung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am ….03.2006 um 13.12 Uhr auf dem Parkplatz des X-Marktes in O1 ereignete. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile einen hälftigen Ausgleich ihres Schadens verlangen. § 8 Abs. 1 StVO finde zugunsten der Klägerin keine Anwendung, weil der Unfallbereich keine Einmündung darstelle. Diese setzte zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verkehr dienende Straßen voraus, was bei Parkplätzen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten nicht der Fall sei. Der zu berücksichtigende materielle Schaden belaufe sich auf 4.317,74 €, wovon die Hälfte 2.158,87 € betrage. Als Haushaltsführungsschaden könne die Klägerin lediglich 463,16 € (50 % = 231,58 €) verlangen, wobei im Wege der Schätzung ausgehend von der Tabelle von Schulz-Brock/Hoffmann eine täglich aufzuwendende Arbeitszeit von 2,67 Stunden anzunehmen sei. Eine Entschädigung für den 15. und 16.03.2006 komme nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass während des stationären Aufenthalts der Klägerin Hausarbeiten angefallen seien. Zur Höhe sei von der Vergütungsgruppe BAT X (brutto 9,61 €) also 7,70 € netto pro Stunde auszugehen. Die erlittenen Verletzungen und hiermit verbundenen Belastungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von insgesamt 900 €, wovon die Klägerin angesichts der hälftigen Haftung 450 € verlangen könne. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt die fehlende Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO. Zur Schadenshöhe weist sie darauf hin, dass das Landgericht die unstreitigen Abschleppkosten in Höhe von 30 € vergessen hat. Ferner ist sie der Auffassung, dass auch für den Zeitraum des Klinikaufenthalts eine Entschädigung zu zahlen sei und diese sich zudem an dem höheren Tarif BAT IX a zu bemessen sei. Darüber hinaus komme bei einem Schmerzensgeld eine Quotelung nicht in Betracht. Ferner habe das Landgericht bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen falschen Gegenstandswert zugrunde gelegt. Zudem sei insoweit von der vollen Gebühr auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 16.03.2009 (Bl. 235 bis 241) und vom 07.07.2009 (Bl. 256 bis 258) verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 02.02.2009 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.756,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 29.06.2006, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 29.06.2006 sowie 297,25 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 07.05.2009 (Bl. 250 bis 255) verwiesen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von insgesamt 3.478,19 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG zu, von dem das Landgericht bereits 2.158,87 € zuerkannt hat. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der am Unfall beteiligten Fahrzeugführer ergibt sich eine Haftungsquote von 80 % zu 20% zulasten der Beklagten. Dass für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG vorgelegen hätte, kann nicht festgestellt werden. Ein solches liegt vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat und so die Anforderungen an einen sogenannten Idealfahrer erfüllt (vgl. BGH NJW 1992, 1684 ). Hierzu gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente unter Einschluss auch erheblicher Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer, die nach den konkreten Umständen in Betracht kommen können. Vorliegend hätte es den zustellenden Anforderungen entsprochen, mit einem von links in die von der Klägerin befahrene Fahrspur einfahrendes Fahrzeug zu rechnen. Hierbei ist unerheblich, ob für die Klägerin tatsächlich ein Vorfahrtsrecht bestand. Die Missachtung einer Vorfahrtsberechtigung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht so außergewöhnlich, dass sich für einen Idealfahrer im vorstehend beschriebenen Sinne außer Betracht bleiben könnte. Dies könnte allenfalls der Fall sein, wenn der Wartepflichtige dem Vorfahrtberechtigten im letzten Moment mit großer Geschwindigkeit unmittelbar vor das Fahrzeug fährt. Eine derartige Fahrweise des Beklagten zu 1. lässt sich indes nicht feststellen. Bei der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungsanteile ist zu Lasten der Beklagten ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ des § 8 Abs. 1 StVO einzustellen. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen (OLG Hamm Urteil vom 15.02.2001 – 5 U 202/00 – zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf NZV 2000, 263). Wie aus den in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ersichtlichen Lichtbildern sowie der Luftbildaufnahme Blatt 255 der Akte ersichtlich ist, weisen die Fahrspuren des Parkplatzes, von denen aus die gesondert markierten Parkplätze angefahren werden müssen, eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei passieren zu lassen. Dies ermöglicht sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Hierdurch wird den Parkplatznutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt, der durch den Umstand, dass keine Fahrtrichtungspfeile vorhanden sind und die Fahrspuren umlaufend befahren werden können, verstärkt wird. Aus diesem Grund liegt es nahe, an den Schnittpunkten (Kreuzungen und Einmündungen) der Fahrspuren die „Rechts- vor Links- Regel“ anzuwenden, gegen die der Beklagte zu 1. verstoßen hat, indem er in die Fahrspur, die die Klägerin befuhr, hinein gefahren ist, ohne auf die von rechts kommende Klägerin zu achten. Demgegenüber kann ein Verstoß der Klägerin gegen die sie aus § 1 Abs. 2 oder aus § 3 StVO treffenden Pflichten nicht festgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus der Aussage des Zeugen Z1 nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer für die Örtlichkeit unangemessen hohen Geschwindigkeit gefahren ist. Insoweit schließt sich der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 8 und 9 des Urteils. Ebenso wenig ist der Klägerin ein unfallursächlicher Verstoß gegen des Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO anzulasten. Abgesehen davon, dass dieses nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und sich das Vorfahrtrecht auf die gesamte Straßenbreite erstreckt, ist auch nicht vorgetragen, in welchem Abstand die Klägerin zu den rechts liegenden Parkboxen gefahren ist. Allein aus der aus den Lichtbildern ersichtlichen Endstellung des Beklagtenfahrzeugs lässt sich ein Regelverstoß der Klägerin nicht herleiten. Eine Mithaftung käme insoweit nur in Betracht, wenn der Beklagte zu 1) auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebots durch die Klägerin hätte vertrauen dürfen und tatsächlich vertraut hätte. Die Beklagte behaupten selbst nicht, dass der Beklagte zu 1) auf die Beibehaltung der Fahrlinie der Klägerin vertraut habe und aus diesem Grund bereits langsam in die Kreuzung eingefahren sei, während die Klägerin plötzlich ohne Ankündigung und ohne Anlass weiter nach links gefahren sei 1) sei. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass es sich um eine Verkehrssituation auf einem Parkplatz handelt, in welcher mit geringen Geschwindigkeiten und generell mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden muss, so dass ein Zurücktreten der von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehenden Betriebsgefahr nicht in Betracht kommt. Diese ist ihr mit 20 % anzurechnen (vgl. insoweit OLG Celle, Urteil vom 08.08.2006 – 14 U 36/06– zitiert nach Juris Rdn. 9 bis 12). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquote ergibt sich folgende Schadensabrechnung: Ausgehend von dem vom Landgericht zuerkannten materiellen Schaden in Höhe von insgesamt 4.317,74 € ergibt sich statt des zuerkannten Betrages von 2.158,87 € ein Betrag von 3.454,19 €, die die Beklagten zu erstatten haben. Hinzukommen 80 % er unstreitig angefallenen Attestkosten in Höhe von 30 €, also 24 €. Eine Erhöhung des vom Landgericht errechneten Haushaltsführungsschadens von insgesamt 463,16 € kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um einen Schaden gemäß § 843 Abs. 1 BGB. Dem Verletzten sollen die infolge seiner Verletzung entstandenen vermehrten Bedürfnisse ersetzt werden. Vermehrte Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Haushaltsführung entstehen während des stationären Krankenhausaufenthaltes nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Krankenhausaufenthalt wie vorliegend lediglich 1,5 Tage gedauert hat. Daher ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe erst für den Zeitraum ab dem 17.03.2006 in Betracht kommen. Nicht zu beanstanden ist auch die Berechnung der Höhe der Kosten für eine Haushaltshilfe nach der Vergütungsgruppe BAT X. Da entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die Klägerin in der Lage war, die organisatorischen Arbeiten selbst vorzunehmen, erscheint die Erstattung der Kosten für eine Hilfskraft der Vergütungsgruppe X ausreichend. Nicht zu beanstanden ist auch die Schätzung der Nettostundenlohnvergütung von 7,70 € je Stunde, bezogen auf eine Bruttovergütung von 9,61 €. Zur Berechnung eines fiktiven Bruttolohns sind Abzüge bis zu 30 % gerechtfertigt. Der von dem Landgericht vorgenommene Abzug hält sich in diesem Rahmen. Ferner kann die Klägerin von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 700 € verlangen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts an, wonach in Anbetracht der in Rede stehenden Verletzungen ein Schmerzensgeld in einem Bereich von 900 € gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagten vollständig hafteten. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld lassen weder die erlittenen Verletzungen noch das Verschulden des Beklagten zu 1. zu. Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, der durch eine im Verkehr häufig vorkommende Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1. verursacht worden ist, wobei auf Seiten der Klägerin die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 € angemessen. Damit erhöht sich der für die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr maßgebliche Geschäftswert auf 4.178,19 €, so dass ausgehend von einer mittleren Gebühr 1,3 zzgl. der Pauschale von 20 € und einschließlich der Umsatzsteuer in Höhe von 16 % eine Geschäftsgebühr in Höhe von insgesamt 434,88 € angefallen ist. Hierauf waren entsprechend dem Klageantrag der Klägerin 297,25 € zuzusprechen. Es kann dahinstehen, ob es sich in Ansehung der Vorschrift des § 264 Nr. 2 ZPO insoweit um eine Klageänderung handelt, weil die Klägerin in erster Instanz lediglich eine 0,65-Gebühr geltend gemacht hat und im Berufungsverfahren ihre Nebenforderung nach der mittleren Geschäftsgebühr berechnet. Jedenfalls wäre eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt (29.06.2006), ab welchem die Beklagte zu 2. die Regulierung abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.