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Beschluss

14 U 10/07

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:0402.14U10.07.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass diesen die Mietzinsansprüche aus dem Mietvertrag zwischen Herrn C und D bezüglich des Hausgrundstücks in Stadt1, …, nicht zustehen. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen, weil die vom Kläger mit Herrn C geschlossenen Verträge vom 14.07.2003 nach § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig sind, so dass der Mietzins den Beklagten als Erbinnen des Herrn C zusteht. Wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass Herr C zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geschäftsfähig war, muss man ihm allerdings im Grundsatz auch die Möglichkeit zubilligen, größere Werte zu verschenken. Würde man ihm diese rechtliche Möglichkeit absprechen, käme dies einer partiellen Quasi-Entmündigung nahe. Bloßes Entgegennehmen großzügiger Zuwendungen macht für sich allein die betreffenden Rechtsgeschäfte noch nicht sittenwidrig. Dem Verhalten gegenüber dem Schenker sind aber, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles Grenzen nach, § 138 I BGB gesetzt, die hier auch nach Meinung des Senats überschritten sind. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82, 88, 107, 92, 97). Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 1587, 1588 ); es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (BGH NJW 1988, 1373, 1374 ), wobei dem gleichsteht, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGHZ 10, 228, 233; 20, 43, 52). Auch unentgeltliche Geschäfte der hier vorliegenden Art können daher im Einzelfall sittenwidrig und gemäß § 138 I BGB ohne rechtliche Wirkung sein. Maßgebend für ein derartiges Unwerturteil sind hier allerdings weniger der objektive Inhalt der Geschäfte als solcher oder die Motive und die damit verfolgten Zwecke des Schenkers als vielmehr die Motive des Klägers und insbesondere die Art und Weise seines Vorgehens. Vorliegend muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen werden, dass Herr C sich den Wünschen des Beklagten nach Vermögenswerten Zuwendungen nach seinem geistig-seelischen Zustand seinerzeit nicht entziehen konnte, dass der Kläger dies gewusst oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat und dass er eine geistige Schwäche und eine fehlende oder geschwächte Widerstandskraft (gesteigerte Beeinflussbarkeit) des Herrn C eigensüchtig für eine Überrumpelung oder Übervorteilung ausgenutzt hat. Zu Recht hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen, dass Herr C bei Abschluss der Verträge und bei der ihnen vorausgegangenen Willensbildung in seinen geistigen Fähigkeiten deutlich eingeschränkt und in seiner Widerstandskraft geschwächt war. Der Zeuge D, der Hausarzt des Herrn C, hat ihn als im Denken verlangsamt geschildert. Die Schilderung der Zeugin Z1, wonach Herr C ein körperlich und geistig gesunder Mann war, bezieht sich nicht auf die hier vorwiegend interessierende Zeit zwischen dem ... und ... 07.2003, in der Herr C unmittelbar unter dem Eindruck des Todes seiner Ehefrau stand und schon aus diesem Grunde erheblich beeinträchtigt war. Soweit sie bekundet hat, Herr C habe später ihr gegenüber immer wieder erklärt, es sei seine Sache, wem er was schenke und ihr auch gesagt, der Kläger solle das Geld bekommen, steht dies schon in Widerspruch dazu, dass Herr C dem Zeugen D gegenüber selbst verlangt hat, die Miete weiter an ihn zu zahlen. Zu Recht hat auch das Landgericht ausgeführt, dass Herr C in dem Zustand, in dem die Zeugin ihn geschildert hat, keiner Betreuung rund um die Uhr bedurft hätte. Zu dieser altersbedingten Veränderung des Herrn C kam die extreme Belastung durch den plötzlichen Tod der Ehefrau, die sich allein um alle praktischen Belange gekümmert hatte. Nach der Schilderung mehrerer unbeteiligter - jedenfalls nicht zur Familie des Klägers oder der Beklagten gehörenden - Zeugen wirkte Herr C nach dem Tod seiner Ehefrau teilnahmslos, extrem geschwächt, kraftlos. Einer der Zeugen hat ihn als „ein Häufchen Unglück" beschrieben, der Zeuge Z2 als völlig verändert, „irgendwie nicht derselbe Mann wie vorher". Auf den Zeugen Z3 wirkte er am Tag nach dem Vertragsschluss, dem 15.7. 2003, verstört und verwirrt. Er sei von sich aus auf das Thema der Mietabtretung gekommen, habe aber nur bruchstückhaft gesprochen und dem Zeugen nicht verständlich machen können, was am Tag zuvor eigentlich geschehen war, so dass der ebenfalls anwesende Zeuge Z4 habe helfen müssen. Nach der Aussage des Zeugen Z4 war Herr C der Meinung, er habe dem Sohn E des Klägers ein Sparbuch mit 8.000 EUR überschrieben und ihm sei erst klar geworden, was tatsächlich geschehen war, als der Zeuge es ihm erklärt habe. Das bedeutet allerdings nicht, dass Herr C am 14.07.2003 nichts von dem verstanden hat, was er unterschrieben hat Insoweit haben der Zeuge D und der Zeuge Z5 bekundet, dass Herr C ihrem Eindruck nach wusste, worum es ging. Es kann auch unterstellt werden, dass der Zeuge Z5 den gesamten Text laut und langsam vorgelesen und den Begriff Nießbrauch erläutert hat. Der Zeuge D hatte den Eindruck, dass der Vertragsinhalt allen Beteiligten klar war, andererseits aber, dass Herr C unschlüssig war und zögerte, die Erklärungen zu unterschreiben, worauf der Kläger erklärt habe „ wir haben das doch so besprochen und du wolltest das doch so". Danach ist davon auszugehen, dass Herr C zwar in dem Augenblick, in dem er den Vertrag unterschrieb, nicht nur wusste, worum es ging, sondern auch im Wesentlichen verstanden hatte, was er tat, - anders wäre auch nicht zu verstehen, dass der Zeuge Z5 ohne Bedenken die Unterschrift beglaubigt hat - dass er aber erst auf gutes Zureden vom Kläger und mit der - wie der Zeuge D ausgesagt hat - Beruhigung unterschrieb, dass der Zeuge D in seiner Praxis bleiben könne, aber am nächsten Tag den Inhalt dessen, was er unterschrieben hatte, vergessen bzw. verdrängt hatte. Jedoch ist davon, ob Herr C wusste, was er tat, zu unterscheiden, ob er das auch tatsächlich wollte. Dabei geht es nicht um nachträgliche Vertragsreue, sondern darum, ob die Willensbildung im Vorfeld des Vertragsschlusses auf freier, unbeeinflusster Entscheidung beruhte. Das ist hier zu verneinen. Herr C befand sich nach dem Tod seiner Ehefrau in einer Ausnahmesituation. Er war plötzlich allein, in praktischen Dingen hilflos, misstrauisch gegenüber seiner Familie und von irrationalen Ängsten geplagt, wie seine Besorgnis über das Verbleiben des Zeugen D in der Praxis und die ständige Nachfrage nach der Sperrung der Sparbücher zeigen. Diese Lage des Schenkers hat der Kläger in anstößiger Weise für sich ausgenutzt. Nach dem Vortrag des Klägers hat bereits am ...07.2003, dem Tag nach der Beerdigung der Ehefrau des Herrn C, ein Vorgespräch über die Angelegenheit im Haus des Klägers stattgefunden. Anlass dafür soll die Sorge des Herrn C gewesen sein, dass der Arzt D nicht in der Praxis bleiben könne, wenn seine Kinder ihn beerben würden. Dieses Motiv ist allerdings wenig plausibel; denn die Krise der Praxis war überstanden und die befürchtete Mieterhöhung durch seine Erben hätte Herr C mit anderen rechtlichen Mitteln verhindern können; dafür musste jedenfalls nicht die Miete an den Kläger abgetreten werden. Auch der Kläger musste sich sagen, dass Herr C, wenn ihm in erster Linie das Schicksal der Praxis am Herzen lag, jedenfalls Rechtsrat gesucht hätte, wenn ihm nicht klar war, wie er eine Mieterhöhung durch seine Erben verhindern könne. Ungewöhnlich erscheint es auch, dass Herrn C unmittelbar nach dem Tod seiner Ehefrau die Sorge um die Praxis des Arztes D umtrieb und er nun plötzlich Handlungsbedarf sah, während zuvor, in der eigentlichen Krise oder unmittelbar danach, keine Schritte unternommen worden waren, um dessen Verbleiben in der Praxis dauerhaft zu sichern. In jedem Fall aber, ob nun die Initiative vom Kläger oder von Herrn C selbst ausging, hat der Kläger die geistig-seelische Schwäche des Herrn C für sich ausgenutzt. Denn wenn Herr C von sich aus seine Sorge um die Praxis ihm gegenüber äußerte, hätte der Kläger sich der Erkenntnis nicht verschließen dürfen, dass er in der Situation unmittelbar nach dem Tod seiner Ehefrau von offenbar unberechtigten Ängsten gequält wurde und die Angelegenheit auf sich beruhen lassen oder, wenn er ausdrücklich um Hilfe gebeten wurde, Herrn C den einzig vernünftigen Rat erteilen müssen, sich juristisch beraten zulassen, wie er Herrn D die Praxis ohne die von diesem abgelehnte Schenkung des Hauses oder der Miete gegenüber seinen Erben erhalten könne. Dass solche Möglichkeiten bestanden, ob durch eine die Erben bindende vertragliche Vereinbarung mit D zu Lebzeiten oder durch eine Verfügung von Todes wegen, musste auch dem Kläger als juristischem Laien klar sein. Zudem hat der Kläger sich für den Fall, dass der Mietvertrag für die Praxis vorzeitig enden sollte, einen aufschiebend bedingten Nießbrauch an dem Grundstück bestellen lassen, um die Früchte des Grundstücks für die Dauer von 15 Jahren unabhängig vom Bestand des Mietvertrags, aus dem ihm der Mietzins abgetreten worden war, zu erhalten, so dass das Motiv der Sicherung der Praxis insoweit gar keine Rolle gespielt hat. Er hat sich darüber hinaus nur die Rechte aus dem Mietvertrag abtreten lassen, aber keine der nicht unerheblichen Vermieterpflichten übernommen und auch da zum Nachteil des in solchen Dingen unerfahrenen Herrn C, für den seine Ehefrau derartige Angelegenheiten erledigt hatte, nur einseitig seinen Vorteil gesehen. Die Eile, mit der der Kläger die Verhandlungen mit Herrn C betrieben hat - er hat nicht einmal eine Anstandsfrist nach der Beisetzung der Ehefrau abgewartet - sowie sein Drängen, die notarielle Beglaubigung der Unterschriften möglichst sofort nach seinem zweiten Gespräch mit Herrn C am ...07.2003 zu bewirken, lassen erkennen, dass er das erreichte Gesprächsergebnis sichern wollte, bevor Herr C es sich anders überlegte, wobei ihm bewusst gewesen sein muss, wenn er es nicht sogar darauf angelegt hat, dass Herr C sich in der Zwischenzeit nicht mehr mit einer Person seines Vertrauens besprechen und die Angelegenheit noch einmal in Ruhe überdenken konnte. Dieses Vorgehen zeigt, dass der Kläger die Unterlegenheit des Herrn C und dessen gesteigerte Beeinflussbarkeit und geschwächte Widerstandskraft in der Situation unmittelbar nach dem Tod von dessen Ehefrau zu seinem Vorteil ausnutzen wollte. Auch die Verpflichtung der an dem Vertragsschluss Beteiligten zur Verschwiegenheit ist ein hinreichendes Indiz dafür, dass dem Kläger das Bedenkliche seines Tuns selbst bewusst war. Dabei sind die äußeren Umstände dieses Vertragsschlusses entgegen der Meinung des Klägers gerade kein Indiz dafür, dass der Kläger die geistige Schwäche und mangelnde Widerstandskraft seines Vertragspartners nicht ausnutzen wollte. Bei der zu fordernden Rücksicht auf den hochbetagten und trauernden Herrn C hätte nichts näher gelegen, als den Vertragsschluss, zu dem der Notar ohnehin außerhalb seiner Kanzlei bemüht wurde, in dessen eigenem Haus und bei Anwesenheit von Personen, die ihm auch persönlich nahestanden, stattfinden zu lassen, nicht aber in einer Arztpraxis, die Herr C aus ganz anderen Gründen aufgesucht hatte. Die. Gegenwart des Zeugen Z4, der von dem Arzt, der berechtigterweise ein ungutes Gefühl hatte, veranlasst worden ist, hat der Kläger notgedrungen geduldet; insoweit hat der Zeuge Z5 aufschlussreich erklärt, er habe dem Kläger gesagt, dass dessen Anwesenheit „wohl nicht zu verhindern" sei. Dass es sich bei dem Arzt D und dem Notar Z5 um Personen handelte, die „auf der Seite des Herrn C standen", ist nicht ersichtlich. Diese Personen waren zwar mit Herrn C vertraut, aber jedenfalls neutral in dem Sinne, dass sie weder seine noch die Interessen des Klägers wahrnahmen. Die Anwesenheit dieser Personen war aber geeignet, bei dem in seinem Urteilsvermögen eingeschränkten Herrn C den Eindruck zu erwecken, er könne das von ihm Verlangte ohne Bedenken tun. Nach all dem ist davon auszugehen, dass Herr C wegen seines alters- und situationsbedingten Zustands nicht in der Lage war, über eine Zuwendung an den Kläger unbeeinflusst zu entscheiden, dass der Kläger dies gewusst oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat und dass er die etwa fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Herrn C eigensüchtig ausgenutzt hat. Dem Kläger steht deshalb der mit seiner Berufung geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. II. Da die Berufung des Klägers nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis bis zum 10. Mai 2007 Stellung zu nehmen oder zur Vermeidung weiterer Kosten binnen der gleichen Frist die Berufung zurückzunehmen.