OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 118/10

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0517.13U118.10.00
2mal zitiert
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgericht Darmstadt vom 18.06.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) zu 1/3 und der Kläger zu 2 zu 2/3 zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Darmstadt sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.547.186,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgericht Darmstadt vom 18.06.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) zu 1/3 und der Kläger zu 2 zu 2/3 zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Darmstadt sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.547.186,65 € festgesetzt. I. Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie machen im Wesentlichen die Rückübertragung des Eigentums von mehreren Grundstücken nach erklärtem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks geltend. Die Kläger führten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beklagte war zunächst bei ihnen angestellt. Die Parteien wohnten ursprünglich in getrennten Häusern auf dem Hofgrundstück Straße2 … in Stadt3. Mittlerweile wohnt der Beklagte nicht mehr dort. Mit notariellen Verträgen des Notars D (UR-Nr.: …/1994, Anlage K 1, Bl 12 ff. d.A.) vom 28.07.1994 übertrugen die Kläger an den Beklagten die streitgegenständlichen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile. Darüber hinaus einigten sich die Parteien in den notariellen Urkunden auf lebenslängliche Nießbrauchsrechte der Kläger an einigen der Grundstücke sowie ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses Straße2 … in Stadt3. Über dies verpflichtete sich der Beklagte zu Ausgleichszahlungen an seine Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM, die zwei oder drei Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der Kläger zu zahlen sind. Im Jahr 1995 schlossen der Kläger zu 2) und der Beklagte einen Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Führung des landwirtschaftlichen Betriebes (Anlage B 1, Anlagenband I). Mit Vertrag vom 08.11.1996 (Anlage B 2, Anlagenband I) lösten die Parteien die GbR wieder auf und setzten diese in den Spargelanbau, den der Kläger zu 2) übernahm und den Spargelpflanzenanbau, den der Beklagte übernahm, auseinander. Ab 1998/1999 pachtete der Beklagte den gesamten Betrieb von den Klägern. In der Folgezeit kam es zu - teilweise massiven - Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Klägern auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite. So nahm der Beklagte im Jahr 1998 bei der Bank1 ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM auf, welches durch eine Grundschuld (notarielle Urkunde Nr. …/1998 vom 21. Oktober 1998, Bl. 29 ff d.A.), die der Beklagte der Gläubigerin für das Grundstück Straße1 … in Stadt1 bestellte, und für die die Kläger den Vorrang vor dem für sie eingetragenen Nießbrauchsrecht einräumten, abgesichert wurde. Am 16.09.2005 wurde durch das AG Stadt2 die Zwangsversteigerung der Grundstücke im Grundbuch eingetragen und die Zwangsverwaltung angeordnet. Die aufgrund der unterbliebenen Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten so drohende Zwangsversteigerung des betreffenden Grundstücks wendeten die Kläger unter anderem durch den Verkauf zweier Lebensversicherungen ab. Am 14.02.2006 äußerte der Beklagte, nachdem verschiedene Gegenstände von der Betriebsstätte verschwunden waren, gegenüber dem Saatgutvertreter E, dass demjenigen, der die Gegenstände an sich genommen habe, wenn er ihn erwische, die Hand abgehackt gehöre. Am 07.11.2006 kam es zu einer heftigen, zunächst verbalen und schließlich auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 2) und dem Beklagten. Der Beklagte hatte in der Mitte des Hofes einen Graben von der sogenannten Futterküche zu den Aufenthaltsräumen und Quartieren für die Saisonarbeiter gezogen. Am 13.11.2006 kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Zuge einer Unterbrechung der Starkstromversorgung für den Betrieb des Beklagten. Mit Schreiben vom 15.11.2006 (Anlage K 6, Bl. 36 ff. d.A.) sowie zwei weiterer Schreiben vom 16.11.2006 (Anlage K 7, Bl. 39 ff. d.A. und Bl. 93 ff. d.A.) haben die Kläger gegenüber dem Beklagten aufgrund der vorstehenden Ereignisse den Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks erklärt Hinsichtlich der Auseinandersetzung am 07.11.2006 haben die Kläger behauptet, der Beklagte habe den Graben mutwillig und böswillig gezogen. Er sei an dem Tag wutentbrannt auf sie zu gerannt, habe sie in „übelster Weise“ beschimpft und sodann den Kläger zu 2) so heftig vor die Brust gestoßen, dass dieser zu Boden gefallen sei. Anschließend habe sich der Beklagte auf ihn gekniet und ihn am Hals gewürgt. Der Kläger zu 2) habe hierdurch erhebliche Verletzungen davongetragen. Der dazu gerufene Arzt habe dem Kläger zu 2) eine Beruhigungsspritze geben und die Verletzungen am Hals behandeln müssen. Der Kläger zu 2) habe zudem noch längere Zeit unter erheblichen Kopfschmerzen gelitten. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei der Graben schon mindestens sechs Wochen offen gewesen, ohne dass Leitungen verlegt worden seien. Die Kläger haben weiter behauptet, dass sich die Äußerungen des Beklagten gegenüber dem Zeugen E am 14.02.2006 konkret auch auf die Kläger bezogen hätten. Hinsichtlich der Auseinandersetzung am 13.11.2006 habe der Beklagte unter Zuhilfenahme eines 3 m langen Dachsparren bereits unmittelbar dazu angesetzt, die Tür einzurammen, wovon er von den Klägern gerade noch habe abgehalten werden können. Der Beklagte hat behauptet, dass seine Bemerkung hinsichtlich des „Handabhackens“ gegenüber dem Zeugen E sich nicht auf die Kläger bezogen habe. Hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzung am 07.11.2006 sei er von den Klägern provoziert worden. Er habe lediglich der Klägerin zu 1) die Schaufel, mit der diese befasst gewesen sei, um einen von ihm zuvor ausgehobenen Graben zu verfüllen, wegnehmen wollen, woraufhin er vom Kläger zu 2) vor die Brust gestoßen worden sei und hingefallen sei. Erst daraufhin habe er den Kläger zu 2) an seinem Kragen gepackt und gedroht, ihn zu schlagen. Gewürgt oder verletzt habe er den Kläger zu 2) jedoch nicht. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13.11.2006 habe er zwar gedroht, die Tür aufzubrechen, falls die Kläger den Sicherungsschalter nicht betätigen würden, er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt hierzu angesetzt und dies auch nicht vorgehabt. Weiterhin hat der Beklagte vorgetragen, dass er die Kläger zu keinem Zeitpunkt habe wirtschaftlich schädigen wollen. Vielmehr sei er aufgrund seines relativ bescheidenen monatlichen Nettoeinkommens und bestehender Außenstände nicht in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank1 und auch teilweise seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe umfangreiche Aufwendungen auf die übertragenen Grundstücke getätigt. So habe er das Mietobjekt „Straße3 …“ im Einvernehmen mit den Klägern mit einer Wärmedämmung versehen und hierfür Kosten in Höhe von ca. 55.000,00 € aufgewendet. Auch am Anwesen Straße2 … habe er erhebliche Baumaßnahmen durchgeführt. Das Gesamtvolumen belaufe sich diesbezüglich auf ca. 200.000,00 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 267 ff. d. A.) umfassend Bezug genommen. Das Landgericht hat die beiden zunächst separaten Klageverfahren mit Beschluss vom 05.02.2008 (Bl. 125 d. A.) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen F und G hat das Landgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückübereignung der streitgegenständlichen Grundstücke und Grundstücksanteile zustehe, da die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht vorlägen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen notariellen Verträge komme Schenkungsrecht zur Anwendung, sodass ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht komme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs seien jedoch nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Es fehle zunächst an genügenden Anhaltspunkten für die Absicht des Beklagten, die Kläger zu schädigen und in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden im Zusammenhang mit den von der Bank1 durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ebenso wenig seien die Vorfälle vom 14.02.2006 sowie 07.11.2006 und 13.11.2006 weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit ausreichend, einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks zu begründen. Bei den körperlichen Angriffen des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) handele es sich zwar um eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB, allerdings sei nicht erkennbar, dass hierin ein grober Undank des Beklagten zum Ausdruck gekommen sei. Vielmehr sei die Aggression des Beklagten aus der Situation heraus, in der zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn zu verstehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 272 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihnen am 06.07.2010 (Bl. 289 d.A.) zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2010, bei Gericht eingegangen am Folgetag, Berufung eingelegt (Bl. 300 f. d.A.). Mit ihrer Berufungsbegründung (Bl. 321 ff. d.A.), die nach einmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2010 auch an diesem Tage einging, wenden sich die Kläger gegen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung und verfolgen ihren Anspruch auf Rückübertragung der übereigneten Grundstücke umfassend weiter. Das landgerichtliche Urteil sei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Die Verbindung der Verfahren durch das Landgericht sei unzulässig gewesen, da eine „Identität der Parteien im Wesentlichen“ nicht gegeben gewesen sei. Dies betreffe zumindest die Anträge zu 2), 3) und 5) bis 8), sodass keine objektive Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO gegeben sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht übersehen, dass durch die „Misswirtschaft des Sohnes“ die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei. Das Landgericht habe es versäumt hinsichtlich des Vorfalls am 14.02.2006 den Zeugen E zu vernehmen, obwohl es davon ausgegangen sei, dass die Darstellungen beider Parteien sich widersprechen, aber gleich glaubhaft seien. Des Weiteren habe das Erstgericht im Zusammenhang mit dem - teilweise unstreitigen - Fehlverhalten des Beklagten gegenüber seinen Eltern als Schenkern die Anforderungen an die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks überspannt. Dies gelte unabhängig von der der Verletzungshandlung vorhergehenden hektischen und lauten verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien und eines etwaigen eigenen Fehlverhaltens des Klägers zu 2). Denn jedenfalls sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die körperliche Misshandlung des Schenkers ein Grund zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks sei. Auch das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung wegen des Stromausfalls am 13.11. und der Äußerung gegenüber dem Zeugen E rechtfertige den Widerruf. Jedenfalls würden unabhängig von den einzelnen Verfehlungen die Handlungen des Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung den Widerruf der Schenkung rechtfertigen. Des Weiteren wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Klägervortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 06.10.2010 (Bl. 321 ff. d. A.) und die übrigen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18.06.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück Landwirtschaftsfläche „A“, 8.678 qm, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. … an die Kläger zu hälftigem Miteigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, die Grundstücke Gebäude- und Freifläche, Straße1, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …, 1090 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …/1, 870 qm an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, die Grundstücke Landwirtschaftsfläche „B“, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/1, 321 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/2, 649 qm an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, an die Kläger zur gesamten Hand 7.512,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2007) zu zahlen, an den Kläger zu 2. das Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Hof- und Gebäudefläche, Straße3 zu 886 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. an den Kläger zu 2. den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/2, Hof- und Gebäudefläche, Straße2 … zu 2.954 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. an den Kläger zu 2. den ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Verkehrsfläche, Straße3 zu 231 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. an den Kläger zu 2. 12.152,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.12.2007) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da die von den Klägern dargestellten Verhaltensweisen des Beklagten weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtheit einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks rechtfertigen würden. So habe das Landgericht mit zutreffender Begründung sowohl den Vorwurf der - absichtlichen - Misswirtschaft des Beklagten zum Nachteil der Kläger als auch die weiteren von den Klägern beanstandeten Verhaltensweisen zu Recht als für einen Schenkungswiderruf nicht ausreichend angesehen. Es handele sich um eine böswillige Unterstellung der Kläger, wenn sie die von dem Beklagten gegenüber dem Zeugen E getätigte Äußerung auf sich persönlich bezögen. Hinsichtlich der Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Stromausfall und der körperlichen Auseinandersetzung vom 07.11.2006 sei der Beklagte von den Klägern solange provoziert worden, bis er sich nicht mehr anders habe zu wehren wissen. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Berufungserwiderung vom 29.12.2010 (Bl. 350 ff. d. A.) und die übrigen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Hinblick auf die vom Beklagten behaupteten getätigten Aufwendungen auf die streitgegenständlichen Grundstücke am 18.08.2016 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss (Bl. 458 ff d.A.) erlassen. Auf den Hinweis im Auflagenbeschluss hin haben die Parteien zur Frage der vom Beklagten getätigten Aufwendungen umfassend weiter vorgetragen; auf die eingereichten Schriftsätze Bl. 474 ff. der Akten wird insoweit Bezug genommen. Der Senat hat mit Urteil vom 20.04.2017 (Bl. 561 ff. d.A.) den Beklagten zur Rückübertragung der Grundstücke an die Kläger verurteilt. Die Kläger seien zum Schenkungswiderruf wegen groben Undanks des Beklagten berechtigt gewesen. Bei den zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Verträgen handle es sich um gemischte Schenkungen, bei denen der unentgeltliche Charakter überwiege. Es sei entscheidend auf die Auseinandersetzung der Parteien am 07.11.2006 abzustellen. Mit dem Landgericht sei davon auszugehen, dass der Beklagte über den Graben gegangen sei und den Kläger zu 2) unvermittelt heftig vor die Brust gestoßen habe und dieser sodann umgefallen sei. Der Beklagte habe den Kläger zu 2) sodann in den Schwitzkasten genommen. Der Beklagte habe sein diesbezügliches gravierendes Fehlverhalten auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 08.08.2013 eingeräumt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zu 2) durch sein eigenes, gegebenenfalls provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation der Auseinandersetzung mitbeigetragen habe, so habe der Beklagte das Maß des Hinnehmbaren und Vertretbaren zweifelsfrei überschritten. Der Beklagte schulde seinen Eltern Dank, Respekt und Nachsicht auch dann, wenn er mit deren Verhaltensweisen nicht einverstanden gewesen sei. Die Kläger hätten den Widerruf der Schenkung mit den Schreiben vom 15. und 16.11.2006 auch rechtzeitig erklärt. Über dies seien die Widerrufsvoraussetzungen auch in der Person der Klägerin zu 1) erfüllt, da sich in diesem Fall der grobe Undank gegen ihren Mann als nahen Angehörigen richte. Eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Erstattung der getätigten Aufwendungen habe nicht zu erfolgen, da der Beklagte die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen (Bl. 72 der Bundesgerichtshofakte). Der Bundesgerichtshof hat sodann mit Urteil vom 22.10.2019 das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat habe die Voraussetzungen des groben Undanks rechtsfehlerhaft bejaht. Insbesondere die Prüfung der subjektiven Seite setze auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten voraus. Dabei habe der Senat den von ihm als möglich angesehenen Umstand, dass der Kläger zu 2 durch provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation beigetragen hat, nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt. Der Senat hat die Parteien informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.04.2024 (Bl. 816 ff.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Verfahrensrechtlich ist das landgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger begegnet die Verbindung der ursprünglich getrennt erhobenen Klagen gemäß § 147 ZPO durch das Landgericht keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO liegen zweifelsfrei vor, da die von den Klägern - zunächst in getrennten Klagen - geltend gemachten Ansprüche sowohl in einem rechtlichen Zusammenhang stehen als auch in einer Klage von vornherein hätten geltend gemacht werden können. Die im Ermessen des Prozessgerichts stehende Prozessverbindung dient der Prozessökonomie und ermöglichte vorliegend die einheitliche Verhandlung und Entscheidung des gesamten Streitstoffes (Musielak/Voit- Stadler, ZPO 21. Auflage 2024, § 147 ZPO Rdn. 1). Das Landgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung der mit notariellen Urkunden vom 28.07.1994 übertragenen Grundstücke aufgrund Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB haben. Die notariellen Verträge vom 28.07.1994 sind als gemischte Schenkungsverträge anzusehen. Eine gemischte Schenkung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn die Leistung des Schenkers den Wert etwa versprochener Gegenleistungen objektiv überwiegt und die Parteien sich darüber einigen, dass die Wertdifferenz unentgeltlich zugewendet werden soll. Besteht zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 22.10.2019, X ZR 48/17 NJW-RR 2020, 179 (180) m.w. Nachweisen). Eine solche Diskrepanz ist vorliegend gegeben. Dem Wert der Grundstücke in Höhe von mindestens 1,5 Millionen Euro stehen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten an seine Geschwister in Höhe von 400.000 DM gegenüber. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.10.2019, mit dem er das Urteil des Senates aufgehoben hat, ausgeführt hat, führen die den Klägern eingeräumten Nießbrauchs- und Wohnrechte nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese mindern zwar den Wert von vorneherein, es verbleibt aber trotzdem bei einer erheblichen Diskrepanz. Denn zur Beurteilung der Frage, ob eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf der Wert der Zahlungsansprüche nicht mit dem Wert der belasteten Grundstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verglichen werden. Den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsansprüche, die erst nach dem Tod der Kläger eintritt, sind die Belastungen der Grundstücke erloschen. Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass ein grober Undank im Sinne des § 530 BGB beim Beklagten nicht vorlag. Der Widerruf einer Schenkung setzt in objektiver Hinsicht eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände sind darauf hin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12, NJW 2014, S. 3021). Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist. Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in Fällen wie im Streitfall insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrundeliegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt. Anhaltspunkte für ein im Wesentlichen affektbedingtes Handeln können sich aus dem unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Schenkers ergeben (BGH, Urteil vom 22.10.2019, X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 (180). Der Umstand, dass der Beklagte das Hofgrundstück erhielt, auf dem die Kläger weiterhin ein Wohnungsrecht hatten, ist zwar kein Altenteilsvertrag oder Leibgeding, begründet aber ein vergleichbares Näheverhältnis und die Notwendigkeit zu einem gedeihlichen Zusammenleben. Vor diesem Hintergrund haben beide Seiten in einem gewissen Umfang eine Rücksichtnahmepflicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorfälle auf dem gleichen Grundstück wohnten und so nur durch eine beiderseitige Rücksichtnahme ein gedeihliches Zusammenleben denkbar ist (BGH, Urteil vom 22.10.2019, X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 (180)). Die als Grund für den Widerruf der Schenkung vorgebrachte Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank1 durch den Beklagten, die in der Folge zur Zwangsverwaltung und drohenden Zwangsversteigerung in die Nießbrauchsgrundstücke führte, erfüllt für sich gesehen nicht die Voraussetzungen des groben Undanks. Die Nichtbegleichung von Darlehnsleistungen stellt eine Verfehlung des Beklagten dar. Zielrichtung dieser Verfehlung ist aber grundsätzlich der unmittelbare Vertragspartner, hier also die Bank1 als Darlehnsgeber. Denn gegenüber dieser war der Beklagte zur Leistung verpflichtet. Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall auch von der Konstellation, die dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.07.2000 (X ZR 89/98, NJW 2000, S. 3201) zu Grunde lag. Dort ist der beschenkte Sohn der Verpflichtung gegenüber seinem Vater als Schenker zur Zahlung einer monatlichen Rente nicht nachgekommen. Insofern bestehen schon Zweifel, ob man in der hiesigen Konstellation, die durch die Nießbrauchsrechte nur mittelbar auch die Kläger betraf, wirklich eine schwere Verfehlung gegenüber diesen sehen kann. Dabei spielt auch der zeitliche Aspekt eine Rolle. Zwischen der Eintragung der Grundschuld und der Anordnung der Zwangsverwaltung lagen immerhin sieben Jahre. In diesen Jahren ist der Beklagte offensichtlich seinen Darlehnsverbindlichkeiten nachgekommen. Allerdings hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, dass er das Darlehn bewusst nicht bedient hat, obwohl er das Geld gehabt hätte. Dieser Vortrag erfolgte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2024, zuvor hatte er sich immer darauf berufen, das Darlehn aus finanziellen Gründen nicht hätte bedienen zu können. Selbst wenn man aber durch die nunmehrige Einlassung des Beklagten von einer objektiv schweren Verfehlung des Beklagten gegenüber den Klägern ausgeht, so ist nicht feststellbar, dass diese schwere Verfehlung von einer Gesinnung des Beklagten geprägt war, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt. Der Beklagte hat in seiner informatorischen Anhörung am 08.04.2024 ausgeführt, dass er das Darlehn nicht weiter bedient habe, da er zuvor entdeckt habe, dass seine Mutter, die die gesamten Bankgeschäfte für ihn erledigte, sich sein Bausparguthaben hat auszahlen lassen. Aus dieser Wut heraus habe er gedacht, dass die Kläger dann auch das Darlehn tilgen können, wenn sie das Geld sowieso schon von ihm haben. Sicherlich ist es verwerflich seine Eltern in eine Situation zu bringen, in der sie Angst um ihr Nießbrauchsrecht und damit ihre Altersversorgung haben. Mit der vom Beklagten gegebenen Erklärung ist das Verhalten aber zunächst nachvollziehbar und nicht als grober Undank im subjektiven Sinne anzusehen. Noch dazu hat der Beklagte eingeräumt, dass er es nie bis zur Zwangsversteigerung hätte kommen lassen, da er ja das Geld gehabt hätte. Die Äußerung des Beklagten gegenüber dem Saatgutvertreter E am 14.02.2006 stellt schon objektiv keine schwere Verfehlung dar. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich eingeräumt, dass er gegenüber dem Saatgutvertreter, nachdem mehrere Gegenstände von seinem Hof verschwunden sind, geäußert hat, dass demjenigen, der die Gegenstände an sich genommen hat, die Hand abgehackt gehöre. Der Beklagte hatte behauptet, diese Äußerung nicht auf die Kläger bezogen zu haben. Das hatten die Kläger erstinstanzlich zwar zunächst bestritten und ausgeführt, die Äußerungen des Beklagten hätten sich äußerst konkret auf sie bezogen. Dies stellt sich nach der informatorischen Anhörung der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2024 aber anders dar. So konnte sich der Kläger zu 2) zwar an das Gespräch mit dem Saatgutvertreter erinnern, weil dieser ihm mitgeteilt habe, dass nicht genügend Zuckerrüben durch den Beklagten geliefert würden. An die angebliche Drohung, demjenigen die Hand abzuhacken, der sich an seinem Eigentum vergeht, konnte er sich aber nicht mehr erinnern. Dies ist nur nachvollziehbar, wenn er diese Drohung nicht auf sich selbst bezogen hat bzw. vom Saatgutvertreter E keine Bezugnahme auf die Kläger berichtet wurde. Das deckt sich auch mit der Aussage der Klägerin zu 1), die bestätigte, dass der Beklagte das nicht auf sie bezogen hätte. Es bestand aber auch schon erstinstanzlich entgegen dem Vorbringen der Berufung kein Bedürfnis, den benannten Zeugen E zu vernehmen, da die Kläger schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatten, warum der Beklagte sie gemeint hätte. Sie haben nicht einmal vorgetragen, dass der Zeuge E ihnen dies so berichtet hätte. Und auch die Auseinandersetzung wegen des Grabens im Hof am 07.11.2006 berechtigt die Kläger, wie schon vom Landgericht angenommen, nicht zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB. Unstreitig ist es zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu 2) zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. In seiner informatorischen Anhörung am 08.02.2024 hat der Kläger zu 2) diese Auseinandersetzung als Ringkampf geschildert. Der Beklagte hätte ihn am Kragen gepackt und dann sei es zu einem Ringkampf gekommen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger zu 2) angegeben, dass er den Beklagten auch am Kragen gepackt hat. Davon, dass der Beklagte ihn in den Schwitzkasten genommen hat, wie es der Zeuge F erstinstanzlich ausgesagt hat und es das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, hat der Kläger zu 2) nichts geschildert. Auch die Klägerin zu 1) hat in ihrer informatorischen Anhörung kein in den Schwitzkasten nehmen dargestellt. Vielmehr hat sie nunmehr erstmals während der gesamten Verfahrensdauer ausgeführt, dass der Beklagte den Kläger zu 2) mit einem vom Boden aufgehobenen Stein bedroht hätte. Bei beiden Schilderungen der Kläger ist zu berücksichtigen, dass seit der Auseinandersetzung mittlerweile mehr als 17 Jahre vergangen sind und sich die Erinnerung möglicherweise getrübt hat bzw. durch Wut und Ärger möglicherweise auch Aspekte dazu gekommen sind, die so nicht stattgefunden haben. Bezüglich des Klägers zu 2) ist über dies zu berücksichtigen, dass er im Laufe der Anhörung zahlreiche Erinnerungslücken hatte und sich möglicherweise auch an diese Begebenheit nicht mehr in jeder Einzelheit erinnert. Jedenfalls haben aber auch die Kläger, wie der Zeuge F, nicht bestätigt, dass der Beklagte den Kläger zu 2) gewürgt hat. Es kann aber auch hier dahinstehen, ob es dazu kam, dass der Beklagte den Kläger zu 2) in den Schwitzkasten genommen hat oder ob er ihn nur so am Kragen gepackt hat, dass er zu Fall kam, jedenfalls lässt sich aus Sicht des Senats aber nicht feststellen, dass der Beklagte in einer Gesinnung gehandelt hat, die die erforderliche Dankbarkeit vermissen lässt. Nach der durchgeführten Anhörung der Parteien ist überdeutlich erkennbar geworden, dass sich zwischen den Parteien über Jahre hinweg eine Stimmung der Feindseeligkeit aufgebaut hat. Die Kläger waren offensichtlich weder mit der Lebensführung des Beklagten, noch mit der Führung des Betriebes durch den Beklagten einverstanden und mischten sich in der Folge auch in die Angelegenheiten des Beklagten ein. So haben beide Kläger zu Beginn ihrer Anhörungen empört davon berichtet, dass der damals 18jährige Sohn ein Verhältnis mit der 15jährigen Tochter der Mieter eines ihrer Wohnhäuser hatte. In der Folge hat der Kläger zu 2) versucht diese Liaison zu unterbinden, indem er sich an den Vater der Freundin gewandt hat. Dieser Aktion war sodann kein Erfolg beschieden, da der Vater des minderjährigen Mädchens mit der Verbindung keinerlei Probleme hatte. Der Beklagte hat die Freundschaft zunächst auch nach dem Auszug der Mieter fortgesetzt. Der Kläger zu 2) hatte diesbezüglich, wie er selbst angab, Angst um sein Ansehen in Stadt3. Die Bedürfnisse seines Sohnes waren demgegenüber offensichtlich nachrangig. Nach Auffassung der Klägerin zu 1) habe es darüber hinaus auch viele weitere Spannungen gegeben, richtig heftig sei es aber geworden, seitdem der Beklagte mit G liiert gewesen sei. Auch hier zeigte sich aber eine gewisse Tendenz auch der Klägerin zu 1), sich in das Leben des Beklagten einzumischen. So gab sie an, die G habe ein Kind vom Beklagten bekommen und da habe sie, die Klägerin zu 1), dem Beklagten deutlich gemacht, dass er sie zu sich nehmen solle und ein Vater sein solle. Und auch bezüglich der Fortführung des Betriebes gab es offenkundige Unstimmigkeiten. Der Beklagte wollte keine Zuckerrüben mehr anbauen, was den Klägern offensichtlich missfiel. Der Kläger zu 2) fühlte sich angesichts des Rückgangs des Betriebes hilflos. Die Klägerin zu 1) sprach mehrfach davon, dass die Kläger dem Sohn einen Vorzeigebetrieb überlassen hätten, den er in kürzester Zeit heruntergewirtschaftet habe. Auch war der Umgangston zwischen den Parteien durchaus verroht. So hat die Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit einem angedrohten Suizidversuch des Klägers zu 2) ausgeführt, den Beklagten gebeten zu haben, den Kläger zu 2) aus dem Gebälk der Scheune zu holen. Sollte er dies nicht tun, werde sie ihm das Hirn spalten. Auch wenn die Vorkommnisse schon deutlich zurücklagen, zeigen sie, dass auch die Kläger neben dem Beklagten für ein gewisses Auseinanderleben der Parteien verantwortlich waren. Über dies stellte auch der Zeitpunkt des versuchten Zuschüttens des Grabens eine Provokation des Beklagten dar. Es war nicht zwingend erforderlich gerade am 07.11.2006 mit dem Verbringen der Oleanderbüsche in die Futterküche zu beginnen. Beide Kläger haben bestätigt, dass am 07.11.2006 noch kein Frost drohte. Es war also nicht so, dass die Oleanderbüsche, die in die Futterküche verbracht werden sollten, unmittelbar bedroht waren. Die Klägerin zu 1) hat auch eingeräumt, dass die Oleanderbüsche durchaus einzelne Frosttage aushalten ohne Frostschäden davon zu tragen. Wichtig sei es nur, dass zu Zeiten größerer Frostperioden im Januar und Februar die Oleander nach drinnen verbracht sind. Die Klägerin zu 1) hat auch ausgeführt, dass der Beklagte sie unmittelbar vor der körperlichen Auseinandersetzung gebeten habe, mit dem Zuschütten des Grabens aufzuhören, da er noch nicht fertig sei. Der Kläger zu 2) habe darauf aber gesagt, dass ihm das egal sei und die Oleanderbüsche nun ins Quartier müssten. Der Beklagte könne grad machen, was er wolle, der Graben würde jetzt zugeschüttet. Er, der Kläger zu 2) habe so lange im Betrieb gearbeitet, seine Blumen kämen jetzt rein. Es war daher nicht so, dass der Beklagte ohne Vorwarnung körperlich gegen die Kläger vorgegangen ist. Vielmehr war ihm vom Kläger zu 2) zuvor klargemacht worden, dass sein Bitten kein Erfolg haben wird. Dass der Beklagte daraufhin versucht, die Kläger vom Weitermachen abzuhalten, ist für den Senat als menschliche Reaktion nachvollziehbar, auch wenn eine körperliche Attacke grundsätzlich nicht tolerabel ist. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass die Kläger eingeräumt haben, dass der Kläger zu 2) durch die Auseinandersetzung gerade keine gravierenden körperlichen Verletzungen davongetragen hat. Der Kläger zu 2) selbst gab an, sich lediglich beim Fallen ein kleinwenig weh getan zu haben. Die Klägerin zu 1) hat ebenfalls angegeben, dass der Kläger zu 2) keine wirklichen Verletzungen davongetragen hat, sondern eher einen seelischen Knacks. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte den Kläger zu 2) nicht wirklich in feindseliger Absicht angegangen ist, sondern lediglich die Zerstörung seiner Arbeit durch das Zuschütten des Grabens unterbinden wollte. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch aus der, im aufgehobenen Urteil des Senats vom 20.04.2017 geschilderten, Entschuldigung des Beklagte an seinen Vater in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2013 nicht auf groben Undank des Beklagten zu schließen. Selbst wenn er, wie im Urteil aufgeführt, seinen Vater für sein gravierendes Fehlverhalten um Entschuldigung gebeten hat, ist hierdurch nicht die subjektive Seite des Undanks nachgewiesen. Es ist durchaus denkbar, dass die Entschuldigung getrieben war von den jahrelang versuchten Einigungsbemühungen zwischen den Parteien. Aus der Entschuldigung ist möglicherweise das Eingeständnis eines Fehlverhaltens herauszulesen, nicht aber, in welcher Gesinnung dieses Fehlverhalten erfolgt ist. Auf Befragen des Klägervertreters hat der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung am 08.04.2024 insoweit auch angegeben, dass er sich dafür entschuldigt habe, dass er seinen Vater am Kragen gepackt habe, weil es aus seiner Sicht nicht so weit hätte kommen dürfen. Dies zeigt eher, dass der Tat gerade keine undankbare Gesinnung zu Grunde lag. Letztlich führt auch die Auseinandersetzung wegen des Stromausfalls am 13.11.2006 nicht zu der Berechtigung der Kläger, die Schenkung zu widerrufen. Insofern ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte diesbezüglich nicht aus grobem Undank gehandelt hat, weil sein Verhalten aus der konkreten Situation heraus verständlich ist. Der Beklagte war aufgrund des Stromausfalls und der damit zusammenhängenden Unfähigkeit weiter zu arbeiten aufgebracht. Auch in der Gesamtbetrachtung aller Vorkommnisse ist nicht von grobem Undank auszugehen. Wie oben bereits ausgeführt, war die Situation zwischen den Parteien offensichtlich von allen Beteiligten zugespitzt worden. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen fallen den Klägern wie aus dem Tenor ersichtlich zur Last, weil sie insgesamt unterliegen §§ 97, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Des Weiteren fallen den Klägern auch die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Das Urteil war gem. §§. 708 Ziff. 10, 711 ZPO mit Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Kläger 20.000,00 € überschreitet. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Ziff. 1; Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.