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Urteil

13 U 106/17

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0313.13U106.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.4.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.126,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.4.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.126,88 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines im Jahr 2012 erhobenen Sanierungsgeldes in Anspruch. Der Kläger ist ein Arbeitgeber, der im Bereich der Kranken- und Altenpflege tätig ist. Er hat mit der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen, wonach diese den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern des Klägers eine zusätzliche betriebliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen gewährt. Die Beklagte stellte zum 1.1.2002 die Zusatzversorgung vom Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Neben der Umstellung des Leistungsrechts auf das sog. Punktemodell beinhaltete dies die sofortige Umstellung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung. Die am Stichtag 31.12.2001 bestehenden Ansprüche auf Zahlung laufender Renten sowie die bis dahin begründeten Anwartschaften auf Zahlung künftiger Renten fasste die Beklagte gemäß § 55 Abs. 1 Buchstabe c) der Satzung der Beklagten (nachfolgend „SEZVK“, Anlage B 1, Anlagenband 1) in dem aus diesem Anlass gebildeten Abrechnungsverband S zusammen. Den Verpflichtungen aus diesem Abrechnungsverband wurden zur Deckung die zum Stichtag vorhandene Vermögensmasse zugewiesen. Für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung nach dem 31.12.2001 beruhen, richtete die Beklagten gemäß § 55 Abs. 1 Buchstabe a SEZVK den Abrechnungsverband P ein. Für das Jahr 2012 erhob die Beklagte auf der Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses vom 23.10.2009 (Anlage B 16, Anlagenband 2, Bl. 56) vom Kläger ein Sanierungsgeld in Höhe von 20.126,88 €, dessen Rückzahlung der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Sanierungsgeldes wird auf das Schreiben vom 5.10.2011 (Anlage B 2, Anlagenband 1) Bezug genommen. Das Sanierungsgeld diente zur Deckung eines im Jahresabschluss 2010 (Anlage B 3, Anlagenband 1) der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlusts im Abrechnungsverband S von 380.871.057,72 €. Für die Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz für das Jahr 2010 galt der am 13.12.2010 erstellte Technische Geschäftsplan, Version 3.0 der Beklagten (nachfolgend „TG 3.0“, Anlage B 5, Anlagenband 1). Dieser enthält in Ziffer 5.3 Abs. 4 folgende Formulierung: „Aufgrund der Notwendigkeit, die Angemessenheit eines modifizierten Bewertungsansatzes laufend zu überprüfen, kann bei Feststellung der Notwendigkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf ggf. auch über mehrere Jahre verteilt zugeführt werden, sofern die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen einer derartigen Vorgehensweise (Verteilung) nicht entgegensteht.“ Das versicherungsmathematischen Gutachten der X AG vom 20.6.2011 zur Ermittlung des versicherungsmathematischen Deckungskapitals der bei der Beklagten versicherten Leistungen zum Bilanzstichtag 31.12.2010 (S. 8, Anlage B 6, Anlagenband) führt hierzu aus: „Der Übergang des bisherigen, an die tarifvertraglichen Vorgaben angelehnten Bewertungsansatzes - ergänzt um in den Vorjahren bereits durchgeführte Stärkungen - auf die o.g. Soll-Deckungsrückstellung soll allerdings nicht unmittelbar, sondern über einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt erfolgen. Die Vorgehensweise eines schrittweisen Übergangs auf die Soll-Deckungsrückstellung gemäß Technischem Geschäftsplan und die damit einhergehende Verteilung des Nachreservierungsaufwands über einen Zeitraum von 20 Jahren ist nicht im Technischen Geschäftsplan geregelt, sondern beruht auf einer mit der Aufsicht abgestimmten, gesonderten Vereinbarung. Es wird vorgeschlagen und empfohlen, die Verteilung des Nachreservierungsaufwands dem Grunde als auch der Höhe nach künftig im Technischen Geschäftsplan zu dokumentieren. […] für das Jahr 2010 bedeutet dies eine weitere Dotierung/Stärkung der in Anlehnung an die tarifvertraglichen Vorgaben bestimmten Deckungsrückstellung um mindestens 1/20 des so bestimmten Nachreservierungsaufwands.“ Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 341 ff. d. A.) und den Tatbestand des am 18.3.2020 verkündeten Urteils des Senats (Bl. 1006 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 10.4.2017 verkündetem Urteil (Bl. 340 ff. d. A.), der Beklagten zugestellt am 9.5.2017, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Sanierungsgeldes aus § 812 BGB, da der Beschluss des Verwaltungsrats vom Herbst 2009, auf dessen Grundlage das Sanierungsgeld eingefordert worden sei, nicht der Billigkeit entspreche (§ 315 BGB) und damit die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Beschluss des Verwaltungsrats sei unwirksam, da er auf einer fehlerhaften Ausübung des dem Verwaltungsrat in § 63 Abs. 1 SEZVK eingeräumten Ermessens beruhe. Die Entscheidung des Verwaltungsrats entspreche nicht der Billigkeit, da bei der Ermittlung der Deckungslücke als Voraussetzung des Erhebungstatbestands sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden seien. Es sei nämlich von der Richttafel 1998 zur Richttafel 2005 gewechselt und der Rechnungszins bei der Berechnung des Deckungskapitals an das allgemeine Zinsniveau angepasst und mithin abgesenkt worden. Es handele sich dabei um Deckungsverluste, die durch den Wechsel des Finanzierungssystems und nicht durch den Wechsel des Versorgungssystems entstanden seien. Die Auslegung des § 63 Abs. 1 SEZVK i.V.m. § 17 Abs. 1 ATV-K ergebe jedoch, dass in die Deckungslücke nur solche Fehlbeträge einzurechnen seien, die durch den Wechsel des Versorgungssystems bedingt sind. Zwar nehme die Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich Bezug auf den ATV-K, dieser überlagere jedoch die Satzungsbestimmungen, soweit sie Tarifverträge inhaltlich umsetzten. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.5.2017 (Bl. 383 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt und sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 22.8.2017 (Bl. 409 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Tatbestand des am 18.3.2020 verkündeten Urteils des Senats (Bl. 1006 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 18.3.2020 verkündetem Urteil (Bl. 1006 ff. d. A.), auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit am 11.1.2023 verkündetem Urteil (Bl. 1058 ff. d. A.) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Die Revision wende sich, so der Bundesgerichtshof, mit Erfolg gegen die auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen A getroffene Feststellung des Senats, dass die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 dem technischen Geschäftsplan 3.0 entspreche. Der Senat habe bei seiner Würdigung eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Er gehe zwar unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der technische Geschäftsplan 3.0 im Geschäftsjahr 2010 bei der Stärkung der Deckungsrückstellung eingehalten worden sei. Dabei habe der Senat aber versäumt, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.2.2019 auseinanderzusetzen. Danach sei mit der erstmaligen Anwendung des technischen Geschäftsplans vom 23. November 2009 (Version 2.0) die Deckungsrückstellung verstärkt worden. Die Verteilung des Nachreservierungsbedarfs sei allerdings abweichend vom technischen Geschäftsplan auf 20 Jahre angesetzt worden. Dies habe sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, auf die er in der mündlichen Verhandlung zudem Bezug genommen habe, auch auf die "Verstärkung der Deckungsrückstellung 31.12.2010" ausgewirkt. Der Senat habe nicht auf die Aufklärung dieses Widerspruchs hingewirkt. Er hätte aber klären müssen, ob die vorgenommene Stärkung der Deckungsrückstellung im Geschäftsjahr 2010 mit dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren technischen Geschäftsplan 3.0 in Einklang steht, der vorsieht, dass bei Feststellung der Notwendigkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf gegebenenfalls über mehrere Jahre verteilt zuzuführen ist. Anders als der Senat meine, komme es insoweit nicht darauf an, ob die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung an sich unüblich oder unangemessen sei. Die Beklagte verfolgt insofern ihren Klageabweisungsantrag weiter und hat zur Begründung Folgendes vorgetragen: Sowohl der TG 3.0 als auch der vorangehende TG 2.0 räumten die Möglichkeit ein, den Anpassungsbedarf aus einer aktuariell als notwendig angesehenen Verstärkung der Deckungsrückstellung unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Das sei aktuariell sinnvoll und daher auch üblich. Auch der Bundesgerichtshof gehe in seinem Urteil davon aus, dass bei Feststellung der Notwendigkeit der Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf gegebenenfalls über mehrere Jahre verteilt zurückzuführen sei. Die vom Bundesgerichtshof aufgeworfene Frage laute daher, ob die Verteilung des Nachreservierungsbedarfs auf 20 Jahre vom TG 3.0, der eine Verteilung über mehrere Jahre zulasse, umfasst sei. Dies sei eine Rechtsfrage, die ohne weiteres zu bejahen sei, denn der Zeitraum von 20 Jahren sei ohne weiteres von der Wendung „über mehrere Jahre“ umfasst. Aus aktuarieller Sicht stelle die Verstärkung der Deckungsrückstellung über einen Zeitraum von 20 Jahren keine Besonderheit dar. Die Beklagte habe sich somit bei der Verteilung des Nachreservierungsbedarfs auf 20 Jahre in jeder Hinsicht innerhalb des Gestaltungsspielraums der TG 3.0. bewegt. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 21.2.2011 (Anlage B 30, Bl. 1150 d. A.) bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung des TG 3.0 beantragt. In dem Schreiben habe sie zur Erläuterung der Neufassung des TG 3.0 ausgeführt, dass sie - sofern die Aufsichtsbehörde keine Einwände habe - bei Zustimmung des Wirtschaftsprüfers der Beklagten die entsprechende Zuführung zur Deckungsrückstellung der Pflichtversicherung ratierlich über einen 20-jährigen Zeitraum durchführen werde. Die Aufsichtsbehörde habe keine Einwände gegen die Verteilung über 20 Jahre gehabt und habe den TG 3.0 genehmigt. Der damalige Verantwortliche Aktuar habe diesen Vorgang in seinem versicherungsmathematischen Gutachten vom 20.6.2011 (Anlage B 6, Anlagenband) aufgegriffen, vermutlich habe diese Passage zu der Aussage des Sachverständigen A im Gutachten vom 12.2.2019 geführt, dass die Aufteilung des Nachreservierungsaufwands auf 20 Jahre abweichend vom TG und abgestimmt mit der Aufsicht erfolgt sei. Richtigerweise sei es aber so, dass die Verteilung auf 20 Jahre im TG 3.0 nicht konkret und explizit geregelt sei, sie sei aber ohne weiteres unter die Formulierung „über mehrere Jahre verteilt“ im TG 3.0 subsumierbar. Im Übrigen handele es sich um eine primär aktuarielle Wertung. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben missbräuchlich erscheine, wenn der Kläger die Rückzahlung der Sanierungsgelder u.a. mit dem Argument einfordere, der Verteilungszeitraum sei zu lang bemessen. Bei einer über mehrere Jahre verteilten Zuführung der Verstärkung der Deckungsrückstellung werde schrittweise in mehreren Jahren die Deckungsrückstellung auf den für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen erforderlichen Wert erhöht. Wenn sich also bei dieser schrittweisen Zuführung ein für die Erhebung von Sanierungsgeld erforderlicher Fehlbetrag ergebe, so hätte dieser erst Recht bei einer sofortigen Zuführung in voller Höhe bestanden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 10.4.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zu dem Aktenzeichen 9 O 154/16 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt weiterhin das erstinstanzliche - zusprechende - Urteil. Er vertritt die Ansicht, der TG 3.0 gewähre der Beklagten keinesfalls das Recht, eine Deckungsrückstellung laufend zu verstärken, vielmehr sei stets deren Notwendigkeit und vorrangig eine etwaige Verteilung auf mehrere Jahre zu prüfen. All dies sei für das Geschäftsjahr 2010 nicht erfolgt. Eine gehörige Überprüfung einer pauschalen Deckungsverstärkung könne nicht im Wege allgemeiner Ausführungen erfolgen, sie müsse vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten finanziellen Daten sowie der geltenden Satzung und des geltenden TG erfolgen. Die Ausführungen des Sachverständigen zu der angeblich erforderlichen pauschalen Stärkung der Deckungsrückstellung seien widersprüchlich. Die Notwendigkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung habe nicht vorgelegen. Fürsorglich hätte zunächst überprüft werden müssen, ob der angebliche Anpassungsbedarf nicht über mehrere Jahre hätte verteilt werden können. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anordnung einer weiteren mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 31.1.2024 (Bl. 1176 ff. d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung des für das Jahr 2012 gezahlten Sanierungsgeldes in Höhe von 20.126,88 € nebst Zinsen zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, denn die Beklagte hat das Sanierungsgeld nicht rechtsgrundlos erhoben. Die vorliegend nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof alleine noch zu beantwortende Frage ist diejenige, ob der streitgegenständlichen Sanierungsgelderhebung eine unrichtig ermittelte - nämlich nicht den Vorgaben des maßgeblichen TG 3.0 entsprechende - Deckungslücke zugrunde gelegt worden ist, die dadurch entstanden ist, dass im maßgeblichen Geschäftsjahr 2010 im Abrechnungsverband S bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der Nachreservierungsaufwand auf 20 Jahre verteilt wurde. Die vom Bundesgerichtshof insofern geforderte Aufklärung des Widerspruchs zwischen der Äußerung des Sachverständigen A in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020 (Bl. 889 ff. d. A.), wonach der technische Geschäftsplan 3.0 im Geschäftsjahr 2010 bei der Stärkung der Deckungsrückstellung eingehalten worden ist, und den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 12.2.2019, wonach die Verteilung des Nachreservierungsbedarfs abweichend vom technischen Geschäftsplan auf 20 Jahre angesetzt worden ist, führt im Ergebnis allerdings zu keiner anderen rechtlichen Bewertung des Anspruchs des Klägers. Ob und in welcher Höhe eine Deckungslücke besteht, ergibt sich aus der nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SEZVK für den Abrechnungsverband S zu erstellenden eigenen versicherungstechnischen Bilanz. Dementsprechend hat die Beklagte der streitgegenständlichen Sanierungsgelderhebung als Fehlbetrag im Sinne von § 63 Abs. 1 und 2 SEZVK den im Jahresabschluss 2010 der Beklagten festgestellten Bilanzverlust von 380.871.057,72 € zugrunde gelegt. Aus den wesentlichen Bewertungsgrundlagen, die für die Erstellung der Bilanz maßgeblich waren, ergibt sich, dass die Richttafeln 2005 G die Grundlage für die Berechnung der Soll-Deckungsrückstellung gemäß TG 3.0 gebildet haben. Außerdem ergibt sich hieraus, dass die Soll-Deckungsrückstellung schrittweise durch jährliche Zuführungen von 1/20 des Nachreservierungsaufwands zur tarifvertraglichen Deckungsrückstellung auf Basis der Richttafeln 1998 erreicht werden soll (vgl. Prüfungsbericht der Y GmbH, Anlage B 3, S. 39, Anlagenband). Der Nachreservierungsaufwand wurde mithin tatsächlich ratierlich berücksichtigt (vgl. auch Jahresabschluss zum 31.12.2010, Anlage B 3, S. 19, Anlagenband). Der in der Bilanz angesetzten Deckungsrückstellung für den Abrechnungsverband S liegt das versicherungsmathematische Gutachten der X AG vom 20.6.2011 zugrunde. Aus diesem ergibt sich, dass der Nachreservierungsaufwand auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt und die Deckungsrückstellung im Jahr 2010 um 1/20 des Nachreservierungsaufwands gestärkt wird. Der zur Aufklärung des vom Bundesgerichthof beanstandeten Widerspruchs erneut geladene Sachverständige A hat hierzu ausgeführt (vgl. Bl. 1177 ff. d. A.), dass er sich möglicherweise in seinem Gutachten ungenau bzw. ungeschickt ausgedrückt habe. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass im TG 3.0 der von der Beklagte gewählte Zeitraum von 20 Jahren nicht genannt sei. Der TG 3.0 formuliere die Frage der Frist vielmehr offen („mehrere Jahre“). Aus seiner Sicht wäre es sicherlich schön gewesen, wenn der Zeitraum bereits in den technischen Geschäftsplänen konkreter festgelegt worden wäre. Bei der gewählten Vorgehensweise müsse jeweils, wenn es akut werde, die Frist festgelegt werden. Da die Anzahl der Jahre für die Verteilung im TG 3.0 nicht festgelegt sei, bestehe aber kein Widerspruch der getroffenen Regelung zu dem TG 3.0. Im Übrigen sei es üblich, wenn solche Fragen offen geregelt seien, im konkreten Fall das Problem mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzusprechen, was hier geschehen sei. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen ist mithin davon auszugehen, dass die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise vom maßgeblichen TG 3.0 gedeckt ist. Dieser sieht hierzu vor, dass bei Feststellung der Notwendigkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf ggf. auch über mehrere Jahre verteilt zugeführt werden kann, sofern die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen einer derartigen Verteilung nicht entgegensteht. Da keine zeitliche Grenze eingezogen ist, ist hiernach auch eine Verteilung auf 20 Jahre zulässig. Für eine derartige Auslegung des TG 3.0 spricht im Übrigen auch das nunmehr vorlegte Schreiben der Beklagten vom 21.2.2011, mit dem sie den TG 3.0 der Aufsichtsbehörde übersandt hat. Dass eine Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 notwendig war, folgt aus dem Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen im TG 3.0 (insbes. Wechsel von Richttafeln 1998 auf Richttafeln 2005 G), die der Bundesgerichtshof in seinem am 11.1.2023 verkündeten Urteil für zulässig gehalten hat. Dies ergibt sich auch aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der X AG vom 20.6.2011. Ausweislich des Jahresabschlusses vom 31.12.2010 (Anlage B 3, S. 20, Anlagenband) hat der Verantwortliche Aktuar in seinem Bericht vom 29.7.2011 bestätigt, dass die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen in allen Abrechnungsverbänden sichergestellt ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 4. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.