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Beschluss

13 U 115/20

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0622.13U115.20.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.3.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils oder dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf einen Betrag bis 1.125.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.3.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils oder dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf einen Betrag bis 1.125.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E UG (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“), nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 325 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 11.3.2020 verkündetem Urteil (Bl. 323 ff. d. A.), dem Beklagten zugestellt am 13.3.2020, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 382.531,17 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, an den Kläger denjenigen Betrag - begrenzt auf 918.000,00 € - zu zahlen, der in dem anhängigen Insolvenzverfahren von dem Land Bundesland1 gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Rechtsnachfolgerin verschiedener Gesellschaften für noch nicht veranlagte bzw. erhobene Steuern geltend gemacht wird. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Rechtstreit teilweise erledigt hat, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung des Beklagten hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der tenorierte Zahlungsanspruch bestehe gegenüber dem Beklagten gemäß § 80 InsO i.V.m. § 43 GmbHG, denn der Beklagte habe seine Obliegenheiten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verletzt, indem er sie als persönlich haftende Gesellschafterin an verschiedenen Gesellschaften beteiligt habe, obwohl diese vermögenslos gewesen seien, erhebliche Steuerverbindlichkeiten bestanden hätten und außerdem die jeweiligen Kommanditisten und die vorherigen persönlich haftenden Gesellschafter aus den Gesellschaften ausgeschieden seien. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft führe, so das Landgericht, zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und das Gesellschaftsvermögen gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Die Insolvenzschuldnerin sei durch ihren Eintritt in die Gesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin damit zur Schuldnerin der Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaften geworden. Sie sei mithin gezielt als Haftungsobjekt in die insolventen Gesellschaften eingetreten, wodurch der Beklagte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne des § 43 GmbHG verletzt habe. Nach § 43 Abs. 2 GmbHG sei der Beklagte damit zum Ersatz des durch die Beteiligung an den Gesellschaften entstandenen Schadens verpflichtet, der in der Belastung der Insolvenzschuldnerin mit den Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaften liege. Der grundsätzlich hiernach bestehende Freistellungsanspruch habe sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld umgewandelt. Entgegen der Ansicht des Beklagten müssten sich die Steuerbescheide nicht gegen die Insolvenzschuldnerin richten. Die Steuerbescheide seien auch weder nichtig noch sei Festsetzungsverjährung hinsichtlich der ihnen zugrundeliegenden Ansprüche eingetreten. Da die Bescheide bestandskräftig seien, sei die Frage der Zuständigkeit des Finanzamts Stadt1 nicht mehr zu prüfen. Anhaltspunkte für eine fehlende Vollstreckbarkeit der Bescheide seien nicht vorgetragen. Der Feststellungsantrag des Klägers sei in vollem Umfang begründet. Das Finanzamt habe „Sicherungsbeträge“ in dieser Höhe wegen bisher nicht veranlagter bzw. erhobener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit den betreffenden Gesellschaften zur Insolvenztabelle angemeldet. Für den Fall, dass weitere Steuern festgesetzt würden, stünde dem Kläger auch insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 43 GmbHG zu. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 328 ff. d. A. Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 1.4.2020 eingelegte (Bl. 376 f. d. A.) und am 12.5.2020 begründete (Bl. 396 ff. d. A.) Berufung des Beklagten mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er vertritt weiterhin die Ansicht, er müsse nicht für die Steuerschulden der untergegangenen Gesellschaften haften. Er habe sämtliche Akten der Finanzämter und angerufenen Finanzgerichte eingesehen und festgestellt, dass keine Haftungsansprüche gegenüber dem Beklagten bestünden oder geltend gemacht würden. Die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme bestimmten sich nach § 69 AO. Es bestünden auch keine Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, denn die Insolvenzschuldnerin sei niemals in die Rechtsstellung der jeweiligen Steuerschuldnerin eingetreten. Es mangele an einer Pflichtverletzung und der entsprechenden Kausalität zum Haftungsschaden sowie einer schuldhaften Handlung, welche einen Anspruch nach § 69 AO begründen würde. Der Beklagte habe keinerlei steuerliche Pflichten der Rechtsvorgänger der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen gehabt. Die Pflichtverletzung liege ausschließlich im Bereich des Steuergläubigers. Die betreffenden Gesellschaften seien allesamt aufgelöst und erloschen. Die Insolvenzschuldnerin sei keine Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaften und sei in den streitbefangenen Besteuerungszeiträumen auch nicht Gesellschafterin dieser Gesellschaften gewesen. Das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin habe zuletzt lediglich 1.006,00 € betragen, woraus zu folgern sei, dass kein Gläubiger höhere Ansprüche als diesen Betrag gegen die Insolvenzschuldnerin hätte geltend machen können. Die betreffenden Steuerbescheide seien nicht gegen die Insolvenzschuldnerin ergangen. Grundlage der Aufnahme der Steuerforderungen in die Insolvenztabelle seien lediglich bestrittene Übersichten der Vollstreckungsstelle ohne Grundlage und ohne vorgelegte Beweismittel gewesen. Die Steuerschulden seien festsetzungs- und zahlungsverjährt. Sämtliche Steueransprüche seien mit den gelöschten Gesellschaften untergegangen. Die Steuerforderungen seien zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht vollstreckbar gewesen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 397 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz vom 15.6.2022 (Bl. 556 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache nicht geboten. Die Berufung hat - wie es in § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird - auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.4.2022 (Bl. 537 ff. d. A.) wird insofern Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 15.6.2022 (Bl. 556 ff. d. A.) vermag eine abweichende Bewertung der Rechtslage nicht zu rechtfertigen, denn sie besteht ausschließlich in einer - teilweise wortwörtlichen - Wiederholung der in der Berufungsbegründung vorgetragenen Rechtsansichten, mit denen sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss erschöpfend auseinandergesetzt hat. Soweit der Beklagte zur Unterstützung seiner Ausführungen auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7.12.2021 (XI B 11/21) Bezug nimmt, wonach eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge führe, erschließt sich dem Senat die Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit nicht, denn im Streitfall geht es nicht um eine Rechtsnachfolge aufgrund Geschäftsveräußerung. Auf die entsprechenden Ausführungen im Hinweisbeschluss (S. 2 f./Bl. 538 f. d. A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses beruht auf §§ 708 Nr.10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 GKG, § 3 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 13.04.2022 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 11.3.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Im Einzelnen gilt insofern Folgendes: Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmt sich vorliegend die Haftung des Beklagten nicht nach § 69 AO, sondern - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 43 GmbHG. Eine Haftung nach § 69 AO ist gegeben, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der einem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Hierum geht es im Streitfall jedoch nicht, vielmehr steht eine Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gemäß § 43 GmbHG im Raum, weil er diese als persönlich haftende Gesellschafterin an verschiedenen Gesellschaften beteiligt hat, obwohl sie vermögenslos waren, erhebliche Steuerverbindlichkeiten bestanden und die jeweiligen Kommanditisten und vorherigen persönlich haftenden Gesellschafter aus den Gesellschaften ausgeschieden sind. Damit spielt es keine Rolle, ob die Voraussetzungen des § 69 AO vorliegend erfüllt sind, denn diese Vorschrift wird als Haftungsgrundlage nicht herangezogen. Dem Beklagten wird nicht etwa eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung „in Steuersachen“ angelastet, vielmehr trifft ihn der Vorwurf, bei seinen Pflichten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht die - nach § 43 GmbHG gebotene - Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet zu haben. Soweit der Beklagte einwendet, die A1 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die C & B Besitzgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) Co. KG seien „aufgelöst und erloschen“, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, welches Argument er hieraus für seine Berufung ableitet. Dass das Landgericht die Vollbeendigung der vorgenannten Gesellschaften und deren Löschung im Handelsregister seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Wenn der Beklagte meint, die Insolvenzschuldnerin sei keine Rechtsnachfolgerin der A1 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG bzw. der C & B Besitzgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) Co. KG geworden, die für deren Steuerforderungen hafte, so ist dies nicht richtig. Ausweislich des als Anlage K 13 (Bl. 205 d. A.) vorgelegten Handelsregisterauszugs ist die Insolvenzschuldnerin als persönlich haftende Gesellschafterin in die A1 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eingetreten. Nach Ausscheiden des Kommanditisten Vorname1 A ist lediglich die Insolvenzschuldnerin als Gesellschafterin übriggeblieben. Dies führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft, wobei das Gesellschaftsvermögen einschließlich der Verbindlichkeiten - und mithin der Steuerschulden - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht (BGH, Urt. v. 16.12.1999, VII ZR 53/97, juris Rn. 20; OLG Hamm, Urt. v. 30.3.2007, 30 U 13/06, juris Rn. 92; BVerwG, Urt. v. 13.7.2011, 8 C 10/10, juris Rn. 15). Ähnlich war die Situation bei der C & B Besitzgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) Co. KG: Hier ist die Insolvenzschuldnerin ebenfalls als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten, während die vorherige persönlich haftende Gesellschafterin D GmbH und die Kommanditisten Vorname2 B und Vorname3 C ausgetreten sind (vgl. Handelsregisterauszug Anlage K 8, Bl. 24 d. A.). Als einzige verbleibende Gesellschafterin hat die Insolvenzschuldnerin auch hier das Gesellschaftsvermögen mit allen Aktiva und Passiva (einschließlich der Steuerschulden) übernommen. Es kommt mithin nicht darauf an, dass die Insolvenzschuldnerin während der maßgeblichen Besteuerungszeiträume 2007 bis 2011 nicht Gesellschafterin der A1 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG bzw. der C & B Besitzgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) Co. KG war. Einer Haftung der Insolvenzschuldnerin für die streitgegenständlichen Steuerverbindlichkeiten steht auch nicht entgegen, dass die als Anlage K 14 - K 18 vorgelegten Steuerbescheide als Steuerschuldnerin die A2 GmbH aufführen, denn ausweislich des als Anlage K 13 (Bl. 205 d. A.) vorgelegten Handelsregisterauszugs ist die A2 GmbH auf die A1 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG als aufnehmende Rechtsträgerin im Jahr 2016 verschmolzen worden. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bewirkt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG den Übergang des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. Dies gilt auch für die Steuerschulden des übertragenden Rechtsträgers. Einer Haftung der Insolvenzschuldnerin für die Steuerschulden der vorgenannten Gesellschaften infolge des Eintritts als persönlich haftende Gesellschafterin in diese scheidet schließlich auch nicht deswegen aus, weil das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin zuletzt lediglich 1.006,00 € betrug. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern einer GmbH - und damit auch einer UG - für Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen. Damit wird eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gesellschaft selbst haftet ihren Gläubigern jedoch in voller Höhe mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht etwa begrenzt auf das Stammkapital (BeckOK GmbHG/Wilhelmi, § 13 Rn. 49). Den Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe die Steuerbescheide nicht vorgelegt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Insofern wird auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 7.11.2019 vorgelegten Anlagen K 14 ff. (Bl. 206 ff. d. A.) Bezug genommen. Dass die Steuerbescheide nicht gegenüber der Insolvenzschuldnerin, sondern gegenüber der A2 GmbH bzw. der C & B Besitzgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) Co. KG ergangen sind, ist unerheblich, weil die Insolvenzschuldnerin - insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen - Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaften ist. Der Einwand des Beklagten, sämtliche streitgegenständliche Steuerverbindlichkeiten seien festsetzungsverjährt, greift ebenfalls nicht durch. Insofern schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an, wonach die Steuerbescheide jedenfalls materiell bestandskräftig sind und mithin ihr Inhalt als richtig gilt (BFH, Urt. v. 6.5.1994, V B 28/94, juris Rn. 4 m.w.N.). Der Beklagte vermag seiner Berufung schließlich auch nicht mit dem Vortrag zum Erfolg zu verhelfen, der Kläger habe den Schaden verursacht, weil die Steuerforderungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht vollstreckbar gewesen seien. Das Landgericht hat insofern zutreffend hervorgehoben, dass der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat, aus denen sich eine fehlende Vollstreckbarkeit ergeben könnte. Eine Ergänzung seines Vortrags im Berufungsverfahren ist nicht erfolgt, vielmehr wiederholt der Beklagte lediglich sein erstinstanzliches - unsubstantiiertes - Vorbringen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren). Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis 1.125.000,00 € festzusetzen.