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Beschluss

13 W 6/21

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0215.13W6.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 13. Zivilkammer - vom 12.8.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 13. Zivilkammer - vom 12.8.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. Der Kläger begehrte mit seiner am 20.3.2019 bei dem Landgericht eingegangenen Klage zunächst von Herrn A (fortan: Schuldner) Zahlung von 33.000,- € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In der Klagebegründung (Bl. 1 ff. d.A.) stützte der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf einen gekündigten Darlehensvertrag der Parteien. Der Prozessbevollmächtigte des Schuldners beantragte mit der Klageerwiderung vom 22.8.2019 die Abweisung der Klage und trat dem geltend gemachten Anspruch inhaltlich entgegen (Bl. 21 f. d.A.). Mit Beschluss des Amtsgericht Frankfurt a.M. vom 14.11.2019 - geführt unter dem Az: ... - wurde gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners angeordnet; die Beklagte wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt (Bl. 66 f. d.A.). Im bereits zuvor anberaumten Termin vor dem Landgericht Darmstadt erging am 10.12.2019 auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, in dem der Schuldner verurteilt wurde, an den Kläger 33.000,00 € sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.474,89 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2018 zu zahlen (Bl. 71 f. d.A.). Gegen das - seinem Prozessbevollmächtigen am 13.1.2020 zugestellte (Empfangsbekenntnis Bl. 75 d.A.) - Versäumnisurteil legte der Schuldner - eingehend bei Gericht am 27.1.2020 - Einspruch ein. Unter dem 20.2.2020 zeigte die Beklagte an, dass durch Beschluss des Amtsgericht Frankfurt a.M. vom 17.2.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unter ihrer gleichzeitigen Bestellung zur Insolvenzverwalterin eröffnet worden ist (Bl. 93 f. d.A.). Mit Beschluss vom 27.2.2020 stellte das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 S. 1 ZPO fest (Bl. 96 d.A.). Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigten unter dem 23.3.2020 die streitgegenständliche Forderung nebst Kosten in Höhe von insgesamt 38.691,54 € zur Insolvenztabelle anmelden. Der Anmeldung war die Klageschrift ohne Anlagen, eine Zinsberechnung, die Kostenanforderung des Landgerichts vom 26.3.2019 sowie die Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten beigefügt. Die Forderung wurde seitens der Beklagten am 18.5.2020 in voller Höhe bestritten und mit der Bemerkung „nicht ausreichend belegt“ versehen (Bl. 149 d.A.). Mit Antrag vom 10.6.2020 begehrte der Kläger im Wege der Klageänderung von der Beklagten die Feststellung eines Gesamtbetrages von 36.061,09 € zur Insolvenztabelle (Bl. 104 f. d.A.). Mit E-Mail Nachricht vom 16.7.2020 ließ die Beklagte von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Unterlagen anfordern (Bl. 150 d. A.). Am 16.7.2020 wurde die geltend gemachte Summe in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt (Bl. 114 d.A.). Mit zwei Schreiben vom 17.7.2020 übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung und das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.12.2019 sowie eine Rückzahlungsvereinbarung der Parteien (Bl. 151 - 158 d.A.). Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss 12.8.2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 124 f. d. A.), hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die zur Tabelle angemeldete Forderung zunächst bestritten, dann vollumfänglich festgestellt worden ist. Gegen den Beschluss wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde vom 10.9.2020 (Eingang bei Gericht am 14.9.2020), in der sie die Auffassung vertritt, die Kosten seien von der Gegenseite zu tragen, da eine Feststellung der Forderung anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich gewesen sei; insbesondere seien die Anlagen zur Klageschrift erforderlich gewesen. Mangels schlüssiger Forderungsanmeldung sei daher zunächst die Forderung in voller Höhe zu bestreiten und mit dem Verweis „nicht ausreichend belegt“ zu versehen gewesen. Nach Vorlage prüffähiger Unterlagen auf ihre Aufforderung hin, sei die Forderung dann zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10.9.2020 (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Beschwerde entgegengetreten (Bl. 160 f. d.A.). Mit Beschluss vom 18.1.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 165 ff. d.A.), hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, durch die Bezugnahme auf die Klageschrift sei die angemeldete Forderung hinreichend bezeichnet gewesen. Zudem habe die Beklagte weder Unterlagen nachgefordert noch die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme in die Verfahrensakten genutzt. Erst nach der Klageänderung seien Unterlagen erbeten worden, im Anschluss sei zwar die Feststellung zur Tabelle erfolgt, ein Anerkenntnis im hiesigen Verfahren sei damit jedoch nicht verbunden worden. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht ist zutreffend von der Kostentragungspflicht der Beklagten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ausgegangen. Danach war nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache seitens der Parteien über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO hat das Landgericht zu Recht verneint. Zwar ist den Ausführungen der Beschwerde dahingehend zuzustimmen, dass auch in der - außergerichtlich erklärten - Aufgabe des vorläufigen Bestreitens und Feststellung der Forderung durch das Insolvenzgericht zur Tabelle ein Anerkenntnis des Verwalters liegen kann, das unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu behandeln wäre. Denn der Grundgedanke des sofortigen Anerkenntnisses kann auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 9. 2.2006 - IX ZB 160/04 -, Rn. 9, juris, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Mai 1989 - 11 W 63/89 -, Rn. 7 - 9, juris). Danach kann ein zwar formal nicht vorgesehener, aber im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Prüftermin erklärter Hinweis des Verwalters, bei seinem Widerspruch handele es sich um ein vorläufiges Bestreiten und eine Feststellung zur Tabelle sei ggf. noch möglich, den Gläubiger vor Erhebung einer Feststellungsklage zur Nachfrage zwingen. Dies dient einer verfahrensökonomischen Erledigung des durch das "vorläufige" Bestreiten eingetretenen Schwebezustands und verletzt keine anerkennenswerten Interessen des Gläubigers. Dieser kann dem Verwalter eine angemessene Frist zur abschließenden Entscheidung über die angemeldete Forderung setzen (BGH, Beschluss vom 9.2.2006, a.a.O.); der Verwalter hat dann jedenfalls keine Veranlassung zur (unmittelbaren) Klageerhebung gegeben. Eine verfrühte Klage birgt für den Gläubiger das Kostenrisiko, sofern rechtzeitig der Widerspruch nach § 178 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz InsO beseitigt wird (dazu Gerhardt in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 176 Rn. 75 m.w.N.). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist jedoch bereits im Ansatz, dass der Insolvenzverwalter aus zutreffenden Gründen die angemeldete Forderung "vorläufig" bestritten und diese Gründe gegenüber dem Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat. Ausweislich des Auszugs der Insolvenztabelle erfolgte das Bestreiten der Beklagten mit dem Zusatz „nicht ausreichend belegt“, so dass diese sich auf das Fehlen von Unterlagen zur Prüfung berief. Entgegen der Annahme der Beklagten hat der Kläger jedoch Grund und Betrag der Forderung hinreichend bestimmt angegeben; der Vorlage weiterer Unterlagen bedurfte es nicht. Die höchstrichterlich entwickelten Anforderungen zur hinreichenden Bestimmtheit und Individualisierung des Lebenssachverhalts erfordern, dass der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen hat, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Hingegen wurde die Notwendigkeit einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs ausdrücklich als Voraussetzung aufgegeben, nötig ist eine hinreichende Individualisierung (BGH, Urteil vom 25.6.2020 - IX ZR 47/19 -, Rn. 23 ff., juris). Der Anmeldung lag die Klageschrift vom 19.3.2019 (ohne Anlagen), eine Zinsberechnung, die Kostenanforderung des Landgerichts Darmstadt vom 26.3.2019 sowie die Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.3.2020 bei. Mit diesen Unterlagen war die Forderung hinreichend individualisiert und zudem mit ausreichenden Belegen versehen. Aus der Klageschrift waren der Inhalt der geltend gemachten Forderung und der tatsächliche Lebenssachverhalt - aus Sicht des anmeldenden Gläubigers - zu entnehmen. Die Forderung konnte folglich unverwechselbar zugeordnet werden. Aus der Kostenrechnung waren das Gericht sowie das Aktenzeichen ersichtlich, unter der das mit der Klage eingeleitete Verfahren geführt wird. Letztlich konnte die Beklagte - als Rechtskundige - der Kostenrechnung auch entnehmen, dass bereits ein Termin stattgefunden hatte. Damit waren alle Möglichkeiten zur Prüfung der Forderung gewahrt. Es bestand zudem die Möglichkeit eine Akteneinsicht zu beantragen, um weitere Informationen zu erlangen. Aufgrund der Angaben in der Forderungsanmeldung ist jeder Gläubiger in der Lage zu entscheiden, welche Forderungen aufgrund welchen Lebenssachverhaltes der Kläger zur Insolvenztabelle festgestellt haben möchte. Damit ist der Grund der Forderungsanmeldung auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Forderungen gestützte Feststellungsklage als zulässig angesehen werden würde (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19 -, Rn. 31, juris) Bei dieser Sachlage war daher keine Rückfrage des Klägers vor Aufnahme des Rechtsstreits veranlasst, die Klageerhebung war auch in zeitlicher Hinsicht nicht verfrüht. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen und hat die Anwendung von § 93 ZPO zu Recht abgelehnt. Ergänzend merkt der Senat in tatsächlicher Hinsicht an, dass ausweislich des zeitlichen Ablaufs auch der Beklagten die Prüfung der Forderung ohne weitere Unterlagen möglich war. Mit E-Mail-Nachricht vom 16.7.2020 hatte sie zwar weitere Belege nachfordern lassen, jedoch noch zuvor den Widerspruch beseitigt, da das Insolvenzgericht noch am gleichen Tag die Forderung in voller Höhe feststellte. Die am Folgetag eingereichten Unterlagen können mithin nicht kausal für die Aufgabe des Bestreitens gewesen sein. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Festsetzung eines Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr eine Pauschalgebühr ist (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1810).